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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.12.2017 SB.2016.29 (AG.2017.842)

December 6, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,298 words·~16 min·3

Summary

mehrfache einfache Körperverletzung (BGer 6B_127/2018 vom 8. Juni 2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.29

URTEIL

vom 6. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                                                Privatkläger

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Dezember 2015

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2015 wurde A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Rechtsanwältin [...], Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 23. März 2016 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft sei rückwirkend als unzulässig zu erklären. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 hat er die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 21. September 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Am 24. Oktober 2016 beantragte der Privatkläger ebenfalls die Abweisung der Berufung.

In der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2017 ist dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben worden, sich zu äussern, und ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Privatkläger sowie die ebenso fakultativ geladene Staatsanwaltschaft haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, sodass es grundsätzlich in allen Punkten zu überprüfen ist.

2.

2.1      Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl vom 4. November 2014 der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft. Nachdem er dagegen Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift am 15. Dezember 2014 dem Strafgericht. Da das Strafgericht in der Hauptverhandlung vom 14. August 2015 aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung kam, dass ein strafbares Verhalten aufgrund eines Sachverhalts vorliege, der nicht in allen Teilen mit jenem gemäss dem am 15. Dezember 2014 dem Strafgericht als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl übereinstimme, hat es die Anklage zur Prüfung einer entsprechenden Abänderung oder Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Akten S. 279 f.). Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit ergänzender Anklageschrift vom 27. Oktober 2015 eine Eventualanklage überwiesen. Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 26. Oktober 2013 um ca. 2:30 Uhr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.43 ‰ bei einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger (AAK 1.23 ‰) vor dem Club [...] diesem einen Faustschlag gegen die linke Seite der Stirn versetzt zu haben, woraufhin der Privatkläger zu Boden gestürzt sei, wo der Berufungskläger ihn zwei- oder dreimal mit den Füssen getreten habe. Nachdem sich der Berufungskläger gemeinsam mit seiner Ehefrau auf den Weg zu seinem in der Inneren Margarethenstrasse in Basel geparkten Personenwagen gemacht habe, sei er von seiner Frau auf den Berufungskläger aufmerksam gemacht worden, der auf sie zugekommen sei und dem Beschuldigten etwas zurief. Der Berufungskläger soll auf den Privatkläger zugestürmt sein und ihn mit einem Fusstritt gegen den Oberkörper zu Fall gebracht haben und anschliessend mehrfach mit den Füssen gegen den Körper seines Opfers getreten haben.

B____ habe insbesondere aufgrund der mehrfachen Stürze, aber auch aufgrund der Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten einen Abriss des Rollhügels am rechten Oberarmknochen, einen handgelenksnahen Bruch der linken Speiche mit einem Abriss des Griffelfortsatzes an der linken Elle, eine Verstauchung des rechten Sprunggelenks mit Schürfung am rechten Fussrücken, eine Schwellung an der Stirn sowie eine Hautunterblutung und Schürfung am linken Knie erlitten.

2.2      Gestützt auf diese Anklageschrift hat das Strafgericht den Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Es stützte sich dabei hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers, die es als konsistent und glaubhaft einstufte. Hingegen erachtete es die Bestreitung des Berufungsklägers als wenig glaubwürdig. Seine Aussagen seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen und würden auch in einzelnen gewichtigen Punkten von denjenigen seiner Ehefrau abweichen. In tatsächlicher Hinsicht sei von mehreren Stürzen auszugehen, die alle vom Beschuldigten verursacht worden seien. Da das Tatgeschehen in zwei abgrenzbare Handlungsabschnitte unterteilt werden könne, habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung zu erfolgen.

2.3      Der Berufungskläger macht dagegen geltend, das Gericht habe das Aufeinandertreffen zwischen ihm und dem Privatkläger zu Unrecht als mehrfache Körperverletzung gewürdigt, obwohl keine der Verletzungen eindeutig und kausal von ihm stammen würden. Er habe einzig die Angriffe von B____ abgewehrt, womit eine Notwehrhandlung vorliege. Zudem lasse das Gutachten die Vorbringen von B____ allesamt ins Leere laufen.

3.

3.1      Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz als erstellt angenommen und dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegt worden ist, wird bestritten. Von beiden Kontrahenten unbestritten sind die verbale Auseinandersetzung vor dem Club [...] sowie das "Stirn-Gegeneinanderhalten". Danach gehen die Beschreibungen der beiden Beteiligten auseinander: Während der Privatkläger anlässlich der Einvernahme aussagte, der Berufungskläger habe ihm mit der Faust auf die rechte Seite des Kopfes geschlagen (Akten S. 44), gab er in der Hauptverhandlung an, der Berufungskläger habe sofort zu einem geraden Faustschlag ausgeholt, der ihn an der linken Stirnseite getroffen habe (Akten S. 256), worauf er rückwärts umgefallen sei. Am Boden habe er ihn noch zwei, drei Mal in die Beinregion getreten. Dann seien die Türsteher gekommen und er sei aufgestanden. A____ habe zu ihm gesagt, dies gebe Blutrache. Der Berufungskläger schilderte indessen, dass B____ versucht habe, ihn mit der Stirn wegzudrücken und dann angesetzt habe, um ihm einen Kopfstoss zu geben. Da er damit gerechnet habe, sei er leicht zur Seite gegangen. Durch den Schwung sei der Privatkläger gestolpert und zu Boden gegangen. Als er am Boden lag, habe er ihn im "Fudibereich" getreten. Und dann den Türsteher nach dem Geschäftsführer des Clubs gefragt, der sofort gekommen sei (Einvernahme vom 16. April 2014, Akten S. 77). In der Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, er habe B____ keine Fusstritte gegeben, sondern ihn mit dem Fuss gehalten, damit er nicht aufstehe. Das Wort Blutrache habe er nie verwendet.

3.2      Auch den zweiten Teil der Auseinandersetzung haben die Parteien sehr unterschiedlich wahrgenommen. Der Privatkläger schilderte, er habe sich auf den Nachhauseweg begeben, nachdem ihm die Türsteher den Zutritt zum Club verweigert hätten. An der Inneren Margarethenstrasse habe er den Berufungskläger gesehen, der in ein Auto einsteigen wollte. Die Autotür sei eigentlich schon wieder zugegangen. Er habe Anlauf genommen, um schneller zu ihm zu gelangen. Da habe er gemerkt, dass sein rechter Fuss bereits schmerzte. In diesem Moment sei er stehen geblieben und habe ihm aus einer Entfernung von 20, 30 Metern zugerufen: "Was ist Blutrache?" Da sei die Autotür wieder aufgegangen und der Berufungskläger habe zu seiner Frau gesagt, sie solle die Polizei anrufen (Akten S. 60). Der Berufungskläger gab hingegen zu Protokoll, er sei nie ins Auto gestiegen. Seine Frau habe ihm zugerufen, dreh dich um, worauf er gesehen habe, dass B____ angerannt gekommen sei. Er selbst sei nicht auf ihn zugelaufen, sondern habe seiner Frau das Mobiltelefon und die Schlüssel gegeben und ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen (Akten S. 80). Der Privatkläger ist hingegen der Meinung, dass A____ auf ihn zugestürmt sei. Er habe ihn mit einem rechten Fusstritt auf die Brust zu Fall gebracht. Dann habe es unzählige Fusstritte gehagelt, einer gezielt auf den Kopf und – nachdem er wieder aufgestanden sei – ein neuer Tritt, der ihn zu Fall gebracht habe. Noch während des Falls habe er einen Faustschlag auf den Hinterkopf erhalten. Als er mit dem Rücken auf dem Boden gelegen sei, es habe wieder unzählige Fusstritte gegeben. Der Berufungskläger habe mit solch einer Wucht gegen seine Schulter getreten, dass dort die Schulter gebrochen sein müsse (Akten S. 60). Der Berufungskläger will indessen den Privatkläger bloss abgewehrt haben. Er sei noch mitten auf der Strasse gewesen, als B____ ihn packen wollte, worauf es ihm gelungen sei, ihn mit Schwung wegzuziehen. Dieser habe einen zweiten Anlauf genommen und habe ihn schlagen wollen. Mit seinem Bein habe ihn der Berufungskläger weggestossen (Akten S. 77).

3.3     

3.3.1   In einer solchen "Aussage gegen Aussage"-Situation, ist zu prüfen, ob der einen oder anderen Version der Vorzug zu geben ist. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2 S. 44, 129 I 49 E. 5 S. 58 f.). Dabei gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).

3.3.2   Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo", hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz "in dubio pro reo" bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

3.4     

3.4.1   Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können die Aussagen des Privatklägers nicht von vornherein als konsistent und glaubhaft gewürdigt werden. Einerseits soll der Faustschlag an die Stirn einmal auf die rechte, einmal auf die linke Seite erfolgt sein. Dass er darauf "fadengerade" rückwärts umgefallen sei und ihn der Berufungskläger da in den "Fudi-"/Beinbereich getreten habe, erscheint nicht einleuchtend. Andererseits gibt der Privatkläger an, an der Inneren Margarethenstrasse etwa 20, 30 Meter vor dem Auto des Berufungsklägers angehalten zu sein, hat aber aus dieser Distanz mitbekommen, dass dieser seiner Frau das Handy gegeben hat und zu ihr sagte, sie solle die Polizei anrufen, obwohl der Berufungskläger bereits im Auto gewesen sein soll. Ebenso erscheint die Geschichte der Blutrache abwegig.

Es fehlt sodann schon formell an Beweismitteln, die die Aussagen des Privatklägers objektivieren würden. Im Gegenteil; seine Tatvariante wird durch das Gutachten von […] und […] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 3. März 2015 (IRM-Gutachten) nicht gestützt. Ob ein Schlag auf die linke oder rechte Stirnseite erfolgte, ist nicht erstellt, da die diagnostizierte Schwellung an der Stirn zwar auch durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung, wie einen Faustschlag, entstehen kann, aber auch durch einen Sturz oder aber durch das Kopf gegen Kopf stossen, wobei es zu einer Quetschung der Kopfhaut kommen, die solche Unterblutungen hervorrufen kann (IRM-Gutachten S. 6 sowie Aussage Gutachter Akten S. 273 f.). Gemäss dem Gutachten werden sodann die beschriebenen Brüche an den oberen Extremitäten oft als Sturzfolgen gesehen; sie entstehen in der Regel beim Versuch, einen Sturz mit dem gestreckten Arm abzufangen. Auch die Verletzung am linken Knie als Kombination von stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkung stelle eine typische Sturzverletzung dar. Auch wenn beim Bruch am rechten Oberarm sowie bei der Verstauchung des Sprunggelenks, die in der Regel Folge eines Umknickens sei, alternativ auch eine direkte stumpfe Gewalteinwirkung, wie Schläge oder Tritte, in Betracht gezogen werden könnten, fehlten die aufgrund der doch erheblichen Gewalteinwirkung zu erwartenden Hautunterblutungen im Verletzungsgebiet (IRM-Gutachten S. 6). Wie die Gutachter darlegten, würden Fusstrittverletzungen zu einer Quetschung der Haut mit Einblutungen führen, die eigentlich unmittelbar nach den Verletzungen zu sehen seien. Solche fehlten vorliegend. Etwas anderes seien Frakturhämatome, die erst nach Tagen sichtbar würden, die hier beschrieben seien (Akten S.269). Insgesamt gehen die Gutachter von einer mehrfachen stumpfen Gewalteinwirkung teils mit tangentialer Einwirkungsrichtung aus, wobei ein wiederholtes Stürzen die Mehrheit der Verletzungen plausibel erklärt. Die vom Privatkläger geschilderten unzähligen Tritte gegen den ganzen Körper können anhand der vorgelegten Krankenakten hingegen nicht belegt werden (Gutachten S. 6).

Hinzu kommt, dass der Privatkläger sehr stark alkoholisiert war. Das Gutachten hält fest, bei einer Alkoholkonzentration von 1.23 ‰ sei unter anderem mit Gleichgewichtsstörungen, Verschlechterung der Sehfähigkeit und Einschränkungen des räumlichen Sehens zu rechnen. Diese Faktoren könnten dazu führen, dass es auch ohne Fremdeinwirkung zu Stürzen kommt. Zudem habe der Privatkläger zwei zentralnervös wirksame Medikamente eingenommen, bei deren Einnahme von einer gleichzeitigen Einnahme von Alkohol abgeraten werde, da eine gegenseitige Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden könne (Gutachten S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Gutachter zudem, dass es bei einer Alkoholkonzentration um 1 ‰ regelmässig zu einer Verlängerung der Reaktionszeit um das Vierfache komme. Dies sei ein wesentlicher Grund, weshalb sich Betrunkene bei Stürzen viel schwerere Verletzungen zuziehen würden, da es ihnen aufgrund der verlängerten Reaktionszeit nicht möglich sei, den Sturz entsprechend abzufangen (Akten S. 274). Damit sind selbstverschuldete Stürze sowohl vor dem Club [...] als auch an der Inneren Margarethenstrasse grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

3.4.2   Weiter kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers nicht vollumfänglich gefolgt werden. Es trifft immerhin zu, dass er etwa im Ermittlungsverfahren noch zugab, B____ zweimal in den Bereich von dessen Gesäss getreten zu haben, als dieser vor dem Club [...] am Boden gelegen sei (Akten S. 77, 79), aber an der Hauptverhandlung darlegte, ihn nur mit dem Fuss fixiert zu haben, damit er nicht aufstehen könne (Akten S. 252, 253). Dass man sich als Beschuldigter gerne in ein möglichst günstiges Licht rückt, ist jedoch nachvollziehbar und noch kein stringenter Beweis dafür, dass die Darstellung der Gegenpartei zutrifft. An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger wieder auf seine ursprüngliche Schilderung zurückgekommen, wonach man es auch als Fusstritt auffassen könne. In Bezug auf den zweiten Tatkomplex hat der Berufungskläger entgegen den Ausführungen der Vorinstanz immer – auch in der zweiten Hauptverhandlung – dargelegt, dass er B____ abgewehrt habe (Akten S. 440). Dass sich der Beschuldigte teilweise auf das Bestreiten der Vorwürfe beschränkt, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Jedenfalls erscheint der vom Berufungskläger geschilderte Tatablauf, wonach er seiner Frau das Mobiltelefon zur Benachrichtigung der Polizei gegeben hat, als B____ auf sie zugerannt kam, ihr gesagt hat, sie solle ins Auto gehen und selber dem Privatkläger gegenübertrat, durchaus als nachvollziehbar. Es wäre besonders dreist, wenn der Berufungskläger die Polizei hat rufen lassen, obwohl er dem Privatkläger eine Abreibung verpassen wollte. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Im Gegenteil hat sich der Berufungskläger nach der ersten Auseinandersetzung vor dem Club [...] zurückgezogen und war mit seiner Ehefrau auf dem Heimweg.

3.4.3   Die Vorinstanz schloss auch in den Aussagen der Ehegatten A____ auf zahlreiche Widersprüche. Es ist zwar richtig, dass die Ehefrau A____ in der Einvernahme schilderte, der Privatkläger sei gestolpert und zu Boden gefallen, worauf ihr Mann ihn am Boden festgehalten habe (Akten S. 72), und als Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst aussagte, ihr Mann habe B____ "auf den Boden getan". Auf Nachfrage korrigierte sie sich mit der Antwort, ihr Mann habe ihn am Boden festgehalten und den Türsteher gerufen (Akten S. 262 f.). Frau A____ gab aber durchgehend an, dass der andere Mann aggressiv gewesen und auf sie zugerannt sei und begonnen habe, ihren Mann zu schlagen (Akten S. 72). Sie hat zwar zuerst ausgesagt, dass auch ihr Mann auf dem Boden gelegen sei. Dass eine Tendenz besteht, den Ehemann nicht besonders zu belasten, kann ihr aber nicht zur Last gelegt werden. Zudem ist es nicht aussagekräftig, dass sie den Standort des Vorfalls weiter vom Auto entfernt auf der Karte eingezeichnet hat, als ihr Mann. Zusammenfassend sind die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten A____ nicht relevant.

3.5      Es scheint, als seien beide Kontrahenten überzeugt, dass sich das Tatgeschehen wie von ihnen dargelegt zugetragen hat. Beide schilderten das Geschehen detailreich und nannten spontan damalige Empfindungen. Die Vorinstanz hielt entsprechend fest, es sei durchaus nachvollziehbar, dass B____ ex post nach einer Erklärung für die Entstehung seiner gravierenden Verletzungen gesucht und dabei – sich der mehreren Stürze absolut gewahr – falsche Schlüsse gezogen habe. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers bezüglich des Tatablaufs somit nicht plausibler als diejenigen des Berufungsklägers. Die Vor­instanz hat aber alle Anhaltspunkte zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet, was nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist. Das bedeutet, dass vor dem Club [...] einzig der Fusstritt in die Beinregion erstellt ist, der vom Berufungskläger zugegeben wurde und der auch gutachterlich als wahrscheinlich bezeichnet ist. An der Inneren Margarethenstrasse ist von einem Fusstritt zur Abwehr des anrennenden, stark alkoholisierten Privatklägers auszugehen, der aufgrund der Vorgeschichte aufgebracht war. Da damit ein für den Berufungskläger günstigerer Sachverhalt angenommen wird, als derjenige, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, kann vorliegend die Frage offenbleiben, ob die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zulässig war.

4.

4.1      Gemäss Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als bei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB bzw. der blossen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt (vgl. Trechsel/Fingerhuth, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 2). Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist indes gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Ob die Abwehr den Umständen angemessen ist, ist insbesondere aufgrund der Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung zu beurteilen (SEELMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11–13).

4.2      Der Tritt in die Beinregion vor dem Club [...] kann vorliegend noch als straflose Retorsionsmassnahme gegen die Beschimpfung und den versuchten Kopfstoss des Privatklägers durchgehen. Dasselbe gilt, falls der Berufungskläger ihn noch zu Boden geführt hat. Bei der Abwehr des Angriffs an der Inneren Margarethenstrasse ist zu berücksichtigen, dass ein grosser, starker Mann, der stark alkoholisiert war, auf das Ehepaar zugelaufen ist. Diese Situation kann bedrohlich wirken, zumal der Privatkläger noch etwas von Blutrache rief. Die Notwehrvoraussetzung eines Angriffs gemäss Art. 15 StGB ist damit gegeben, hat der Privatkläger doch ein Verhalten gezeigt, das auf die Verletzung eines Rechtsgutes, in casu Leib und Leben des Berufungsklägers, gerichtet war. Dadurch, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger zurannte und aus der Situation der weitere Verlauf unklar war, d.h. der Berufungskläger nicht wissen konnte, ob er gleich verletzt werden würde, war der Angriff zweifellos gegenwärtig. Der Angriff war im Weiteren rechtswidrig, auch wenn der Privatkläger angab, er habe die Sache mit der Blutrache klären wollen, wobei sein Verhalten eher als Androhung erschien. Dass der Berufungskläger darauf seinem Gegner ein Bein stellte, ist als mildestes Mittel anzusehen, das den Angriff mit Sicherheit beendet hat. Zwar hätte der Berufungskläger, der bereits den Autoschlüssel in der Hand gehalten hatte, auch davonlaufen bzw. -fahren können. Es besteht jedoch kein Erfordernis der Subsidiarität zu anderen, nicht direkt der Abwehr dienenden Mitteln, d.h. der Angegriffene braucht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 12 m.w.H.). Da die vorliegend auf beiden Seiten betroffenen Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit, grundsätzlich gleichwertig sind, war das Verhalten des Berufungsklägers insgesamt verhältnismässig.

Folglich ergibt sich, dass von einer gerechtfertigten Notwehrhandlung auszugehen ist. Dementsprechend hat ein Freispruch des Berufungsklägers zu erfolgen

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von der Verteidigerin in ihrer Honorarnoten vom 8. Dezember 2015 und 5. Dezember 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint allerdings etwas überhöht und ist für das erstinstanzliche Verfahren auf 25 Stunden und für das Berufungsverfahren auf 15 Stunden zu reduzieren. Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von CHF 250.– vergütet. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF 10'000.–, zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten. Darin enthalten sind vorliegend bereits die Auslagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird von der Anklage der mehrfachen einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

            Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 10'800.– (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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