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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.12.2017 SB.2016.130 (AG.2017.830)

December 10, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,403 words·~7 min·3

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_61/2018)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.130

URTEIL

vom 10. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, [...]                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                 Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. September 2016

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2016 wurde A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse in Höhe von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen) bestraft. Zudem wurden ihm die Auslagen in Höhe von CHF 8.60 sowie eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Zur Begründung wurde das Parkieren mit seinem Personenwagen ([...]) auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten auf der Steinenschanze 2 in Basel, begangen am Dienstag dem 22. Juli 2014, um 17:45 Uhr, angeführt. Nachdem A____ am 2. Mai 2016 dagegen Einsprache erhob und die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl festhielt, wurden die Akten mit Schreiben vom 3. Mai 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September 2016 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 238.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt.

Im Anschluss an die Urteilseröffnung hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 6. September 2016 gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilsbegründung verfasst, welche dem Berufungskläger zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung am 30. November 2016 zugestellt wurde. Mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2016 beantragte der Berufungskläger, dass das Urteil des Strafgerichts vom 6. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben und er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Ausserdem seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren (recte: Berufungsverfahren) zu Lasten des Kantons Basel-Stadt zu verlegen. Schliesslich seien ihm eine Parteientschädigung und eine Verdienstausfallsentschädigung zuzusprechen. Die materiellen Ausführungen würden zur aufgerufenen Zeit erfolgen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung noch Anschlussberufung erklärt hat und das Verfahren schriftlich ohne Parteiverhandlung ergeht. Dem Berufungskläger wurde Frist zur Begründung seiner Berufung bis 27. Februar 2017 gesetzt. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein, wobei er beantragte, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich aufzuheben und er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Ausserdem seien sämtliche Kosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Schliesslich seien ihm eine Parteientschädigung und eine Verdienstausfallsentschädigung zuzusprechen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. März 2017 reichte der Berufungskläger die Kopie eines Strassenverkehrsrechtskommentars ein. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 14. März 2017 beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. März 2017 stellte der Verfahrensleiter nochmals fest, dass das Verfahren schriftlich ohne Parteiverhandlung ergeht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appella-tionsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das schriftliche Verfahren im Zirkulationsweg durchgeführt wird.

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO)(vgl. BGer 6B_168/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3; AGE SB.2017.57 vom 22. September 2017 E. 1.2; mit Hinweisen).

2.

Fest steht, dass der Personenwagen ([...]) des Berufungsklägers am Dienstag dem 22. Juli 2014, um 17:45 Uhr, auf der Steinenschanze 2 in Basel mit dem gesamten Vorderrad auf Höhe des ersten Leitlinienstrichs abgestellt war (am rechten Strassenrand Richtung Auberg).

3.

3.1      Nach Auffassung der Vorinstanz habe der Berufungskläger seinen Personenwagen damit auf der rechten Einspurstrecke abgestellt. Sie hat ihn daher der Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 18 Abs. 2 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig erklärt.

Demgegenüber vertritt der Berufungskläger die Auffassung, dass die Einspurstrecke erst mit dem ersten Einspurpfeil und nicht schon mit der Leitlinie beginne. Weisse Einspurstreckenpfeile (Art. 74 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21) würden nach Art. 16 Abs. 2 SSV erst an der Stelle oder von der Stelle an gelten, wo das Signal stehe, bis zur nächsten Verzweigung. Weder in der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch im Kommentar zum SVG würden sich Hinweise ergeben, dass die Leitlinie als „Repräsentant“ des Pfeils oder in Funktion und Anordnung dem Pfeil gleichwertig sei.

3.2      Dem sorgfältig redigierten Urteil der Vorinstanz, auf welches hier vollumfänglich verwiesen werden kann, ist ohne weiteres zu folgen. Wie das Einzelgericht in Strafsachen überzeugend ausgeführt und auch das Appellationsgericht in einem – den Berufungskläger betreffenden analogen Fall – bereits erwogen hat, beginnt die Leitlinie unmittelbar vor den ersten Einspurpfeilen. Das Gesamtbild von Pfeilen und Leitlinie zeigt deutlich, dass diese im Zusammenhang zu verstehen sind und mit der Teilung der Fahrbahn gleichzeitig die Einspurstrecke beginnt (vgl. AGE SB.2014.2 vom 24. November 2015 E. 3.2.6). So darf etwa nach Art. 74 Abs. 2 SSV der Fahrzeugführer Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren, woraus sich ergibt, dass es nicht gestattet ist, die linke Einspurstrecke zu befahren, wenn man rechts abbiegen will. Das – wie in casu – parkierte Fahrzeug des Berufungsklägers führt dazu, dass nach rechts abbiegende Fahrzeuge die linke Einspurstrecke erst auf der Höhe der Einspurpfeile verlassen können und er diese somit zum Befahren der falschen Einspurstrecke veranlasst und damit behindert. Daraus ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a der VRV so zu interpretieren ist, dass das Halten und Parkieren auf Einspurstrecken generell verboten ist. Der Verordnungsgeber hat mit Art. 18 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a der VRV die allgemeine – und unbestrittenermassen hinreichend bestimmte – Regelung von Art. 37 Abs. 2 SVG, worunter der Problemsachverhalt ohne weiteres ebenfalls subsumiert werden könnte, beispielhaft aber nicht abschliessend konkretisiert (vgl. BGer 6B_57/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3). Deshalb wird mit der vorstehenden Auslegung der Verordnungbestimmungen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) nicht verletzt. Der Berufungskläger hat mithin in Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind, ein Parkverbot missachtet.

3.3      Der Berufungskläger ist daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a der VRV schuldig zu sprechen. Insofern kann auch die in Anwendung der Ziff. 207.1 des Anhangs 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) ausgesprochene Busse von CHF 120.– ohne weiteres bestätigt werden.

4.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auch der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz und Art. 18 Abs. 2 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 238.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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