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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2016 SB.2015.93 (AG.2016.526)

April 22, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,437 words·~7 min·5

Summary

Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.93

URTEIL

vom 22. April 2016

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz),

Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. 23. November 1974                                         Berufungskläger

Route Principale 93, 1791 Courtaman                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 21. September 2015

betreffend Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 12. März 2015 wurde A____ der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 100.– belegt. Nachdem er gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde die daraufhin angesetzte Gerichtsverhandlung nach Anhörung des A____ zwecks Einreichung weiterer Unterlagen ausgestellt. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. September 2015 wurde A____ der Übertretung der VZV schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____ begründet Berufung eingelegt. Er beantragt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

An der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zur Sache befragt und hat er einen weiteren Beleg eingereicht. Seine nach Beginn der Urteilsberatung dem Gerichtsweibel übergebenen Unterlagen wurden nicht mehr zu den Akten genommen und der Berufungskläger auf die verspätete Einreichung hingewiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

2.

2.1      Vorgeworfen wird dem Berufungskläger, nicht innerhalb von 12 Monaten nach seinem Umzug von Deutschland in die Schweiz den schweizerischen Führerausweis erworben bzw. gleichwohl nach Ablauf dieser Frist seinen Personenwagen mit dem Deutschen Kennzeichen K-FT4612 gelenkt und dabei einzig über den deutschen Führerschein verfügt zu haben. Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass der Berufungskläger seit dem 17. September 2013 in der Schweiz behördlich angemeldet sei und seinen Wohnsitz seither unverändert und ohne längere Unterbrüche in der Schweiz habe. Mit den nach Aussetzen der Verhandlung eingereichten Belegen habe er nicht nachweisen können, dass er sich innerhalb der zwölf Monate, während welcher er sich um den Erhalt eines Schweizerischen Führerausweises hätte kümmern müssen, drei Monate oder länger im Ausland aufgehalten habe.

2.2      Gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV benötigt ein Fahrzeugführer aus dem Ausland einen schweizerischen Führerausweis, wenn er seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat. In Anwendung von Art. 147 Ziff. 1 VZV ist der Verstoss gegen diese Vorschrift mit einer Busse zu ahnden. Strenger geregelt ist ein entsprechender Verstoss in Art. 95 Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), wonach ein solcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zur Folge hat (s. dazu Bussmann, in: Basler Kommentar SVG, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 95 N 25; wohl a. A. Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 95 N 5). Da indessen einzig der Berufungskläger das Strafurteil angefochten hat, ist das Verhältnis dieser beiden Normen nicht näher zu prüfen, da eine Schlechterstellung des Berufungsklägers in dieser Verfahrenskonstellation nicht zulässig ist (Verbot der „reformatio in peius“).

2.3     

2.3.1   Der Berufungskläger macht einerseits geltend, er habe nicht gewusst, dass er seinen deutschen Führerausweis hätte umschreiben lassen müssen und argumentiert andererseits, dass er sich in den fraglichen 12 Monaten rund 4 ½ Monate in Berlin, Deutschland, aufgehalten habe. Zudem ist er offenbar der Überzeugung, dass ihm diese Busse einzig aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe erteilt wurde. Zum Beweis seiner Angaben reicht er diverse Belege ein: Flugbestätigungen der Fluggesellschaft Easy Jet, wonach er am 17. September 2013 von Berlin nach Basel und am 24. September 2013 von Basel wiederum nach Berlin sowie am 6. Februar 2014 von Berlin zurück nach Basel geflogen ist, die Bestätigung eines Berliner Schulungszentrums, wonach er vom 7. Oktober 2013 bis 6. Dezember 2013 an Computerkursen teilgenommen hat sowie ein Prüfungszeugnis, ausgestellt in Berlin am 6. Juni 2013. Auf Grund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in der Zeitspanne von September 2013 bis Februar 2014 tatsächlich vornehmlich in Berlin aufgehalten hat. Den Beweis eines lückenlosen Aufenthalts von mindestens drei Monaten in Deutschland erbringen sie allerdings nicht. So erklärte auch der Berufungskläger vor Strafgericht, er habe sich in der Zeitspanne von September 2013 bis Februar 2014 zweimal in der Schweiz aufgehalten, um seine Korrespondenz zu erledigen: ein erstes Mal für zwei Wochen sowie ein zweites Mal für eine Woche (Prot. HV act. 34).

2.3.2   Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger sich in der fraglichen Zeitspanne nie drei Monate ununterbrochen im Ausland aufhielt. Auch hat er innerhalb der ersten zwölf Monate nach seinem Umzug in die Schweiz seinen Wohnsitz in Courtaman, Kanton Freiburg, nie aufgegeben. Der Berufungskläger hätte deshalb zum Zeitpunkt seiner Anhaltung und Kontrolle am 9. November 2014 bereits einen schweizerischen Führerausweis erwerben müssen. Dies scheint der Berufungskläger im Grundsatz zu anerkennen, indem er in seiner Berufungsschrift ausführt, er sei nur kurze Zeit nach Ablauf dieser Frist auf seine Pflicht, einen schweizerischen Führerschein erhältlich machen zu müssen, aufmerksam gemacht worden und sei der Meinung, unter diesen Umständen sei ihm zuerst eine Mahnung zu erteilen und nicht umgehend eine Busse auszusprechen. Er habe bis zu der Kontrolle anlässlich seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 9. November 2014 schliesslich gar nicht gewusst, dass ihm eine entsprechende Pflicht obliege. Der Berufungskläger macht folglich einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). geltend. Ein solcher vermag indessen nicht zu greifen, da er sich als neu in der Schweiz wohnhafter Fahrzeugführer die notwendige Gesetzeskenntnis anzueignen bzw. sich nach den Vorschriften zu erkundigen hat, weshalb die Unkenntnis über die anwendbaren rechtlichen Normen nicht unvermeidbar war (Trechsel/Jean-Richard, in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [hrsg.], Art. 21 N 7). Dass mit einem Wohnortwechsel in ein anderes Land auch Abklärungen betreffend die Voraussetzungen betreffend die Berechtigung ein Motorfahrzeug zu führen notwendig sind, liegt auf der Hand und darf als Allgemeinwissen unabhängig vom Kulturkreis vorausgesetzt werden. Ohnehin sind im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung im Grundsatz alle Zuwiderhandlungen auch bei fahrlässigem Handeln strafbar (Art. 100 Ziff. 1 erster Satz SVG). Der Berufungskläger handelte mithin pflichtwidrig unvorsichtig, indem er sich nicht um die Umschreibung des Führerausweises kümmerte, obwohl er dies hätte tun müssen und tun können. Das Gesetz sieht diesfalls die Verhängung einer Busse vor (s. oben Ziff. 2.2) und es besteht kein Anspruch auf Erhalt einer Mahnung bzw. einer Fristerstreckung. Diese klare Gesetzeslage und deren offensichtlich korrekte Anwendung lassen auch keinen Rückschluss auf einen rassistischen Hintergrund im Zusammenhang mit der Bussenerteilung zu. Das angefochtene Urteil erweist sich damit im Schuldspruch als richtig.

3.

Ist eine Zuwiderhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als besonders leichter Fall zu werten, ist von einer Bestrafung der Täterschaft Umgang zu nehmen (s. Art. 100 Ziff. 1 zweiter Satz SVG). Erscheint nach den Umständen eine Strafbefreiung gerechtfertigt, hat gleichwohl ein Schuldspruch zu erfolgen. Für den Verstoss ist aber keine Strafe zu verhängen (Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, Art. 100 N 8). Im vorliegenden Fall verbrachte der Berufungskläger einen durchaus erheblichen Teil seiner Zeit im ersten Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz weiterhin an seinem früheren Wohnort Berlin, Deutschland. Gemäss eigenen Angaben bemühte er sich in dieser Zeit nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland um eine neue Anstellung und nahm in Deutschland an Fortbildungskursen teil. Dass ihm unter diesen Umständen nicht bewusst war, dass er seine Fahrlegitimation der Schweizer Gesetzgebung anzupassen hat, ist nachvollziehbar, zumal er sein Auto weiterhin oft auf deutschen Strassen fuhr. Insbesondere aber hat sich der Berufungskläger, unmittelbar nachdem er auf seinen Regelverstoss aufmerksam gemacht wurde, um den Erhalt eines Schweizer Führerscheins gekümmert. Ein solcher wurde ihm nämlich mit Datum vom 21. November 2014 ausgestellt. Dass der Berufungskläger es folglich tatsächlich aus reinem Unwissen unterlassen hat, sich einen Schweizer Führerschein ausstellen zu lassen und im Grunde gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, ist damit offensichtlich. Unter diesen Umständen ist von einer Bestrafung des Berufungsklägers Abstand zu nehmen.

4.

Unter diesen Umständen sind dem Berufungskläger keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen und ist auch von der Auferlegung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr abzusehen. Hingegen hat er gleichwohl die Kosten des Strafverfahrens zu tragen (Giger, a.a.O., Art. 100 N 8).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Der Berufungskläger, A____, wird der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wird aufgrund eines besonders leichten Falls Umgang genommen,

            in Anwendung von Art. 147 Ziff. 1 i.V.m. 42 Abs. 3bis VZV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.

            Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 205.30. Es werden keine erstinstanzliche Urteilsgebühr und keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben.

            Mitteilung an:

            - Berufungskläger

            - Staatsanwaltschaft

            - Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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