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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2017 SB.2015.78 (AG.2017.80)

January 27, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·901 words·~5 min·5

Summary

Rassendiskriminierung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.78

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                                                    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juli 2015

betreffend Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 

(Ergänzung des Urteils des Appellationsgerichts vom 2. Dezember 2016)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Dezember 2016 wurde A____ (Berufungskläger) vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen und es wurde festgestellt, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen übler Nachrede und wegen mehrfacher Beschimpfung – diesbezüglich unter Absehen von einer Strafe – sowie der Freispruch von der Anklage der Drohung in Rechtskraft erwachsen waren. Für das Berufungsverfahren, in welchem der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig durchgedrungen war, soweit er sie in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten hatte, wurde ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’642.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reicht der frühere Privatverteidiger aus dem erstinstanzlichen Verfahren, C____, in Absprache mit dem Berufungskläger die damalige Honorarnote vom 7./8. Juli 2015 (Akten S. 229 ff.) nochmals ein und beantragt, infolge des zweitinstanzlichen Freispruchs seien die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren „dementsprechend“ zu entschädigen.

Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich nach Art. 429 bis 430 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), welche kraft Verweises in Art. 436 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kommen. Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung erfolgt nach Art. 429 Abs. 2 StPO durch die Strafbehörde, d.h. je nach Verfahrensstadium durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht. Hier ist mithin das urteilende Dreiergericht des Appellationsgerichts für die Beurteilung der eingereichten Forderung zuständig. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Dazu zählt die Mandatierung eines Anwalts, auch wenn sie nicht geradezu geboten erscheint. Vorausgesetzt ist nur, aber immerhin, dass der Beizug eines Verteidigers und der von diesem betriebene Aufwand sich als angemessen erweisen. Für den Entscheid, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, sind neben der Schwere des Deliktsvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der angemessene Aufwand bestimmt sich in erster Linie nach der Komplexität des Falles und dem Umfang der Verfahrenshandlungen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.1 und 2.3.3 bis 2.3.5, m.w.H.). Als Massstab für die Angemessenheit des Aufwands hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Bei einem bloss teilweisen Freispruch ist die Entschädigung lediglich für den Teil des Verfahrens zuzusprechen, in welchem ein Freispruch erfolgt ist.

Der Berufungskläger ist im erstinstanzlichen Verfahren teilweise freigesprochen worden. Er war angeklagt wegen übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Drohung und Rassendiskriminierung. In Bezug auf üble Nachrede und Rassendiskriminierung ergingen Schuldsprüche, ebenso auch in Bezug auf mehrfache Beschimpfung, wobei hier von einer Bestrafung abgesehen wurde; im Anklagepunkt der Drohung erging ein Freispruch. Entsprechend ist dem Berufungskläger bereits vor erster Instanz eine teilweise Parteientschädigung in Höhe von CHF 800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen worden. Im Berufungsverfahren sind der Freispruch vom Vorwurf der Drohung sowie der Schuldspruch wegen übler Nachrede und wegen mehrfacher Beschimpfung mit Absehen von Strafe in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Berufungskläger seinen Antrag auf Freispruch von der Anklage der Rassendiskriminierung beschränkt hat. Dieser Antrag ist nun gutgeheissen worden, so dass im zweitinstanzlichen Urteil insoweit ein zusätzlicher Freispruch resultiert. Demgemäss rechtfertigt es sich, für das erstinstanzliche Verfahren eine weitergehende Parteientschädigung zuzusprechen.

Der neu ergangene Freispruch betrifft denjenigen Anklagepunkt, welcher vorliegend die schwierigsten Fragestellungen aufgeworfen hat und auf den somit auch der Hauptaufwand entfällt. Entsprechend erscheint es angemessen, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren, zusätzlich zu den dort bereits zugesprochenen CHF 800.–, einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden zu vergüten. Hiervon entfallen, entsprechend dem in der Honorarnote ausgewiesenen Verhältnis, 10 Stunden auf den Anwalt selbst und 5 Stunden für die juristische Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter. Der Stundenansatz für den Anwalt beträgt indessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle ohne besondere Schwierigkeiten – und um einen solchen handelt es sich hier zweifellos – lediglich CHF 250.– anstelle der geltend gemachten CHF 300.– (AGE SB.2012.88 vom 21. Juli 2016 E. 4.3; BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.2, vgl. § 14 Abs. 1 der Honorarordnung, HO, SG 291.400). Für die juristische Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ist der Ansatz, wie geltend gemacht, mit CHF 130.– zu veranschlagen (vgl. § 14 Abs. 2 HO). Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen resultiert aus dem Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung ein zusätzliches Honorar von CHF 3’150.–. Ausserdem sind dem Berufungskläger die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 342.– zur Hälfte zu erstatten, d.h. im Betrag von CHF 171.–. Hinzu kommen die bereits von der Vor­instanz zugesprochene, aber im massgeblichen Dispositiv des Berufungsurteils vom 2. Dezember 2016 nicht aufgeführte (und noch nicht bezahlte) Entschädigung von CHF 800.– für den rechtskräftigen Teilfreispruch (Vorwurf der Drohung) sowie 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.70. Der Gesamtbetrag der zu leistenden Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 4’450.70, einschliesslich Mehrwertsteuer. 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht), in Ergänzung

seines Urteils vom 2. Dezember 2016: 

://:        A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4‘450.70 (einschliesslich der von Strafgericht festgesetzten CHF 800.–, Auslagen und MWST) zugesprochen.

            Für diese Urteilsergänzung werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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