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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.03.2017 SB.2015.74 (AG.2017.282)

March 15, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·11,831 words·~59 min·1

Summary

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe) sowie falsche Anschuldigung (BGer 6B_634/2017 vom 01.12.2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.74

URTEIL

vom 15. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

B____                                                                 Anschlussberufungskläger 1

vertreten durch [...], Advokat,                                                      Privatkläger 1

[...] 

C____                                                                 Anschlussberufungskläger 2

vertreten durch [...], Advokat,                                                      Privatkläger 3

[...] 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

D____                                                                                         Privatklägerin 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...] 

E____                                                                                             Privatkläger 4

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe) sowie falsche Anschuldigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von E____ gemäss AS Ziff. 4 wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 wurde eingestellt; ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 5 betreffend den Konsum vor dem 16. April 2012. Die gegen A____ am 16. Juni 2011 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzforderung von B____ wurde unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen und der Geschädigte bezüglich der Höhe seines Anspruches auf den Zivilweg verwiesen; zudem wurde A____ zu CHF 5‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juli 2012, an B____ (Privatkläger 1) verurteilt und dessen Mehrforderung im Betrage von CHF 5‘000.– abgewiesen. Sodann wurde A____ zu CHF 2‘925.– Schadenersatz, und zu CHF 5‘000.– Genugtuung, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013, an C____ (Privatkläger 3) verurteilt, dessen Genugtuungs-Mehrforderung im Betrage von CHF 15‘000.– abgewiesen und die von C____ beantragte Parteientschädigung dem Grundsatz nach gutgeheissen und bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zu CHF 1‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 2012, an D____ (Privatklägerin 2) verurteilt und deren Mehrforderung im Betrage von CHF 1‘000.– abgewiesen. Vollständig abgewiesen wurde die von E____ (Privatkläger 4) beantragte Parteientschädigung im Betrage von CHF 3‘144.85. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Im Rahmen der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde das von A____ geleistete Kostendepot im Betrage von CHF 1‘500.– mit den Kosten für dessen amtliche Verteidigung verrechnet.

Gegen dieses Urteil hat mit Schreiben vom 23. April 2015 A____ selbst und mit Eingabe vom 24. April 2015 namens und im Auftrag desselben sein Verteidiger, Advokat [...], Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 1. September 2015 Berufung erklärt. Dabei hat er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und den Beweisantrag gestellt, es sei über den Berufungskläger im Zusammenhang mit den ihm in der Anklageschrift vom 9. Juli 2014 vorgeworfenen Straftaten eine unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, die sich zur Schuldfähigkeit und zur Massnahmebedürftigkeit äussern solle; zudem hat er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren beantragt. Mit Eingaben vom 29. September 2015 haben die Privatkläger B____, vertreten durch Advokat [...], und C____, vertreten durch Advokat [...], Anschlussberufung erklärt. B____ beantragt, der Berufungskläger sei hinsichtlich der gegen den Privatkläger 1 verübten Tat (AS Ziff. 2) der Begehung einer vollendeten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 13‘263.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juli 2012, zu verurteilen; eine Mehrforderung sei dem Grundsatze nach, unter Festlegungen einer Haftungsquote von 100 %, gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen; zudem sei der Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juli 2012, zu verurteilen; schliesslich wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Die Anschlussberufung von C____ richtet sich gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Genugtuung; er beantragt, der Berufungskläger sei zur Zahlung einer Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013, zu verurteilen; der erstinstanzliche Schuldspruch (betreffend AS Ziff. 6), die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz und die dem Grundsatz nach erfolgte Zusprechung einer Parteientsch.igung seien zu bestätigen. Mit gleicher Eingabe hat der Privatkläger 3 zudem einen Beweisantrag betreffend Einholung eines ärztlichen Berichts gestellt. Mit Eingabe vom 29. September 2015 hat sodann der Privatkläger E____ darauf verzichtet, Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin D____ haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 hat die Staatsanwaltschaft zum Beweisantrag des Berufungsklägers dahingehend Stellung genommen, dass der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen sei. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. Oktober 2015 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden; gleichzeitig ist die Verteidigung angefragt worden, ob es richtig sei, dass sie zum Fall einzig unter dem Gesichtswinkel allfälliger massgeblicher psychiatrischen Befunde noch Bemerkungen machen möchte, was seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 11. November 2015 verneint worden ist. Nach vorgängiger Zustellung des Entwurfs des Gutachtensauftrags an die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung, von denen weder Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter/innen noch Ergänzungsfragen eingegangen sind, ist das vom Berufungskläger beantragte vom 29. Juli 2016 datierende forensisch-psychiatrische Gutachten am 2. August 2016 beim Appellationsgericht eingegangen und der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. August 2016 ist der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mitgeteilt worden, ohne Gegenbericht werde ohne weiteren Schriftenwechsel zum Gutachten zur Verhandlung geschritten. Innert erstreckter Frist hat die Verteidigung mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 ihr Einverständnis erklärt, jedoch in Aussicht gestellt, sie werde dem Gericht noch mitteilen, welche Schuldsprüche seitens der Verteidigung effektiv angefochten würden. Nach entsprechender Aufforderung durch Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. Januar 2017 hat die Verteidigung mit Eingabe vom 15. Februar 2017 mitgeteilt, bezüglich AS Ziff. 2 (zum Nachteil von B____) würden Beweiswürdigung und rechtliche Subsumption nicht mehr zur Diskussion gestellt, doch sei denkbar, dass es infolge Vergleichsverhandlungen zu einem Rückzug des Strafantrags kommen werde. Bezüglich AS Ziff. 3 (zum Nachteil von D____) werde einzig geltend gemacht, die in der Anklageschrift erwähnten Tathandlungen aus dem Jahre 2009 seien Bestandteil der Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 und damit „res iudicata“, wobei zugleich der Beweisantrag auf Beizug der Strafakten der genannten Einstellungsverfügung gestellt wurde (welchem mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Februar 2017 entsprochen wurde). Vollumfänglich bestritten würden sodann die Vorwürfe gemäss AS Ziff. 6 (zum Nachteil von C____) und AS Ziff. 8 (zum Nachteil von D____). Aufgrund entsprechender Eingabe des Privatklägers C____ vom 6. Januar 2017 wurde sodann ein diesen betreffender Arztbericht eingeholt, welcher dem Appellationsgericht am 8. Februar 2017 zuging. Am 12. Januar 2017 reichte überdies die Staatsanwaltschaft einen den Berufungskläger betreffenden Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 ein. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Februar 2017 wurden zudem vom Strafgericht Basel-Stadt die Akten des Verfahrens ES.2015.649 beigezogen. Mit Eingabe vom 1. März 2017 stellte schliesslich die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im zweitinstanzlichen Verfahren; diese wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. März 2017 bewilligt.

An der Berufungsverhandlung vom 15. März 2017 ist der Berufungskläger befragt worden. Zwischen der Befragung zur Person und der Befragung zur Sache ist die Verhandlung zwecks Einsichtnahme der Verteidigung in die beigezogenen Akten der Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 und gleichzeitiger Zwischenberatung über verschiedene von der Verteidigung gestellte Verfahrensanträge unterbrochen und nach Wiederaufnahme der Verhandlung der Entscheid über die Verfahrensanträge eröffnet worden, wobei insbesondere eine vom Berufungskläger selbst verfasste schriftliche Eingabe zu den Vorwürfen gemäss AS Ziff. 2 zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft sowie dem Rechtsvertreter des Privatklägers 1 übergeben worden ist. In der Folge sind die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Rechtsvertreter/innen der Privatkläger/innen 1, 2 und 3 zum Vortrag gelangt. Die Privatkläger/innen selbst sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers 4 haben auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die Privatkläger haben im Umfang ihrer Anträge (betreffend den Zivilpunkt sowie [im Falle des Privatklägers 1] die rechtliche Würdigung im Schuldpunkt) ein entsprechendes rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 2 StPO e contrario), weshalb sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert sind. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso sind die Anschlussberufungen nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO formund fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufung und die Anschlussberufungen ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt ist vorliegend das erstinstanzliche Urteil seitens des Berufungsklägers zunächst vollumfänglich angefochten worden, während später im Schuldpunkt eine Beschränkung auf die Tatvorwürfe gemäss AS Ziff. 2, 6 und 8 sowie bezüglich AS Ziff. 3 auf die Tathandlungen aus dem Jahre 2009 erfolgte. Im Lichte der ursprünglich vollumfänglichen Anfechtung erweist sich dabei auch die in der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die vom Berufungskläger selbst vertretene Position ausdrücklich wiederholte Anfechtung des Schuldpunkts bezüglich AS Ziff. 2 trotz vorgängiger Beschränkung auf die Frage des Vorliegens eines Strafantrags als zulässig. Dies umso mehr, als dieser Schuldpunkt seitens des Privatklägers 1 ohnehin zumindest hinsichtlich der rechtlichen Würdigung angefochten ist, wobei im Übrigen eine entsprechende Einschränkung innerhalb des eine bestimmte Handlung betreffenden Schuldpunkts überwiegend abgelehnt wird (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 7; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 17). Neben den angefochtenen Schuldsprüchen (und dem im Rahmen der ursprünglichen Anfechtung des gesamten Schuldpunkts zwangsläufig nicht gesondert genannten, aber offenkundig mitgemeinten Strafpunkt [vgl. denn auch Prot. Berufungsverhandlung S. 17 f.; zur automatischen Mitanfechtung sodann Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N 7]) bezieht sich die Berufungserklärung des Berufungsklägers ausdrücklich auf die Vollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2011, den Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger 1, 2 und 3 sowie die aufgrund der beantragten Abänderungen neu zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, während die Anschlussberufungen der Privatkläger 1 und 3 (neben dem vorstehend erwähnten Schuldpunkt) ebenfalls den Zivilpunkt betreffen. Von keiner Seite thematisiert und damit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 demnach hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Drohung (Ehegatte während der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2012, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung, hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich des vorstehend erwähnten Freispruchs und der vorstehend erwähnten Verfahrenseinstellungen, hinsichtlich des Entscheids über die vom Privatkläger 4 beantragte Parteientschädigung, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Verrechnung des vom Berufungskläger geleisteten Kostendepots sowie hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2. Soweit bestimmte Urteilspunkte lediglich durch den Berufungskläger angefochten sind, ist schliesslich das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

1.4      Wie erwähnt macht der Berufungskläger bezüglich der in AS Ziff. 3 erwähnten Tathandlungen aus dem Jahre 2009 zum Nachteil der Privatklägerin 2 D____ (Drohung mit einem Messer; Faustschlag gegen das Auge; Ohrfeige, die zu einer Kieferstarre führte) geltend, diese bzw. zumindest der Faustschlag und die Ohrfeige bildeten (jedenfalls in dubio) Bestandteil der Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 und damit „res iudicata“. Dies ergebe sich aus den die Verfahrenseinstellung bzw. die damit verbundene Parteientschädigung betreffenden Beschwerdeentscheiden des Appellationsgerichts BES.2012.20 vom 12. September 2012 und BES.2013.118 vom 18. September 2014 sowie aus den Akten der Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 (Eingabe vom 15. Februar 2017 S. 2; Prot. Berufungsverhandlung S. 15). Die Vorinstanz hat diese Vorbringen zurückgewiesen und dabei insbesondere ausgeführt, die Einstellungsverfügung betreffe einen Vorfall vom 10. November 2009, bei dem es sich jedoch um einen Tritt in den Unterleib gehandelt haben solle (angefochtenes Urteil S. 26).

Gemäss dem in Art. 11 StPO statuierten Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem), das sich auch auf rechtskräftige Verfahrenseinstellungen bezieht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 11 N 4, Art. 320 N 6), stellt ein bereits durchgeführtes Strafverfahren in der gleichen Sache ein Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des zweiten Verfahrens führt (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 319, 323).

Die vorliegend in Frage stehende Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 (Akten S. 1434 ff.) bezieht sich (neben einer nicht einschlägigen Urkundenfälschung) auf eine einfache Körperverletzung und einen versuchten Schwangerschaftsabbruch vom 10. November 2009 (SW 2009 11 245), eine Drohung vom 17. Juni 2010 (SW 2010 6 2097) sowie Tätlichkeiten vom 28. November 2010 (SW 2010 11 1093) und vom 17. Dezember 2010 (SW 2010 12 524). Indessen ergibt sich aus den Akten der entsprechenden Einstellungsverfügung, dass am 10. November 2009 zwar seitens der Privatklägerin 2 die Polizei requiriert und Strafanzeige gegen den Berufungskläger gestellt wurde, jedoch nach ihren Angaben an diesem Datum gerade keine körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt wurde (vgl. Rapport vom 10. November 2009 S. 5). In den ebenfalls in den Akten der Einstellungsverfügung befindlichen Einvernahmen der Privatklägerin 2 gab diese demgegenüber bezüglich der Sache SW 2009 11 245 an, am 7. November 2009 sei sie vom Berufungskläger mit der offenen Hand so stark ins Gesicht geschlagen worden, dass sie ein (in den Akten sowohl fotografisch als auch durch ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 10. November 2009 dokumentiertes) blaues Auge gehabt habe; am gleichen Tag oder mehrere Tage zuvor habe der Berufungskläger sie auch gegen den Bauch getreten (EV vom 9. Februar 2011 S. 1 f.; vgl. auch EV vom 9. März 2011 S. 3). In der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, der Privatklägerin ca. im September 2009 die Faust gegen das Auge geschlagen zu haben, so dass diese ein Hämatom erlitten habe. Der Anklagesachverhalt stützt sich insoweit ausschliesslich auf die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 13. Februar 2014, in welcher diese zunächst die (ebenfalls angeklagte) Drohung auf die Zeit, in der sie im 4. oder 5. Monat schwanger war, datierte (woraus sich bei Geburt des Kindes am 29. Januar 2010 [vgl. Akten S. 522] der in der Anklageschrift für sämtliche Delikte aus dem Jahre 2009 genannte Zeitraum von „ca. September“ herleitet) und danach ausführte: „Damals gab es x Vorfälle die ich nicht gemeldet habe. Einmal war ich im Kantonsspital und hatte ein blaues Auge und ich habe die Anzeige zurückgezogen oder gar nicht erstattet“ (Akten S. 579). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte die Privatklägerin 2 den Deliktszeitpunkt bezüglich des Vorfalls mit dem „blauen Auge“ jedoch dahingehend, dies sei „anfangs November 2009“ gewesen (Prot. HV Akten S. 1459). Damit ergibt sich zunächst, dass es sich bei der eingestellten einfachen Körperverletzung in der Sache SW 2009 11 245 entgegen der Vorinstanz nicht ausschliesslich um die (in der Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit dem weiteren Tatvorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ausdrücklich erwähnten) Tritte gegen den Bauch der Privatklägerin 2, sondern auch um einen Schlag in deren Gesicht, der zu einem blauen Auge führte, handelt. Dagegen spricht insbesondere auch nicht der Umstand, dass dieser Schlag vom 7. November 2009 datiert, während sich die Einstellungsverfügung (wohl versehentlich) auf ein Ereignis vom 10. November 2009 bezieht, da wie erwähnt an letzterem Datum gar kein körperlicher Übergriff stattgefunden hat und insbesondere auch die Tritte gegen den Bauch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten. Auch wenn nun die Anklageschrift den angeklagten Schlag gegen das Auge auf ca. September 2009 datiert, ist angesichts der aufgezeigten Herleitung dieses Zeitraums ohne weiteres gestützt auf die korrigierende Angabe der Privatklägerin 2 in der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass sich der entsprechende Vorfall anfangs November 2009 ereignet hat. Stimmen damit die Tatzeiten überein, so ergibt sich zwar zunächst bezüglich der Art des Schlages (Faustschlag oder Schlag mit der offenen Hand) eine Abweichung. Allerdings ist insoweit nicht ersichtlich, worauf sich die Anklageschrift bei der Umschreibung als Faustschlag stützt, da sich eine solche den Angaben der Privatklägerin 2 gerade nicht entnehmen lässt. Vor allem aber fällt auf, dass die Privatklägerin 2 sowohl im vorliegenden als auch im zur Einstellungsverfügung führenden Verfahren für den fraglichen Zeitraum stets von einem Ereignis, bei dem es zu einem im Spital vorgezeigten und fotografisch dokumentierten blauen Auge gekommen ist, gesprochen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um denselben Vorfall handelt, weshalb im Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 das Verfahren betreffend den genannten Vorfall zufolge rechtskräftiger Einstellungsverfügung (res iudicata) einzustellen ist.

Als unbegründet erweist sich der entsprechende Einwand des Berufungsklägers jedoch bezüglich der weiteren in der Anklageschrift auf das Jahr 2009 datierten Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2: So bezieht sich die entsprechende Datierung durch die Privatklägerin 2 selbst (anhand des Schwangerschaftsmonats) wie erwähnt auf die Drohung, die überdies dahingehend geschildert wird, der Berufungskläger habe ihr ein Messer an den Hals gehalten. Demgegenüber datiert die bereits eingestellte Drohung vom 17. Juni 2010, wobei sich in den Akten der Einstellungsverfügung bei der Sache SW 2010 6 2097 (und im Übrigen auch andernorts [vgl. auch den Hinweis der Verteidigung in Prot. Berufungsverhandlung S. 15]) kein Hinweis auf ein entsprechendes Vorgehen findet (vgl. die Darstellung in EV vom 9. März 2011 S. 4). Was schliesslich die zu einer Kieferstarre führende Ohrfeige betrifft, zu der es gemäss Anklageschrift „in derselben Zeitspanne“ (bezogen auf die Zeitangabe „ca. im September 2009“) gekommen sein soll, so führte die Privatklägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung zwar aus, dieser Vorfall habe sich im Jahre 2010, als „das Kind schon auf der Welt“ gewesen sei, ereignet (Prot. HV Akten S. 19). Dennoch kann es sich dabei nicht um die in der Einstellungsverfügung als Tätlichkeiten qualifizierten Vorfälle aus dem Jahre 2010 handeln (während eine Mitberücksichtigung bei der eingestellten Körperverletzung sowohl aufgrund der Datierung als auch mangels Erwähnung einer Ohrfeige mit entsprechenden Folgen in den Einvernahmen zur Sache SW 2009 11 245 ausscheidet). Denn während die Sache SW 2010 11 1093 von vornherein lediglich ein Wegstossen betrifft (EV vom 9. März 2011 S. 5 f.), bezieht sich die Sache SW 2010 12 524 zwar auf eine Ohrfeige, bezüglich deren Folgen die Privatklägerin 2 aber nicht nur keine Kieferstarre erwähnte, sondern die Frage nach allfälligen Verletzungen ausdrücklich verneinte und lediglich von einer „recht rote[n] Backe“ sprach (EV vom 9. März 2011 S. 6 f.), wobei sich zudem auch der jeweils angegebene Tatort, das Tatvorgehen und das Motiv unterscheiden (vgl. einerseits Prot. HV Akten S. 1460 [beim „Kantonsspital“], andererseits EV vom 9. März 2011 S. 6 f. [in der Wohnung einer Kollegin]). Entsprechend sind die auf das Jahr 2009 bezogenen Anklagepunkte sowohl der Drohung (Ehegatte während der Ehe) als auch (bezogen auf den Vorfall der zur Kieferstarre führenden Ohrfeige) der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 von der Einstellungsverfügung nicht erfasst. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den Entscheiden des Appellationsgerichts BES.2012.20 vom 12. September 2012, E. 2.2, und BES.2013.118 vom 18. September 2014, E. 2.4.3, in denen bezüglich der vorliegend interessierenden Tathandlungen und Tatzeiten lediglich der vorstehend erörterte Schlag gegen das Auge der Privatklägerin 2 Erwähnung findet.

1.5      In formeller Hinsicht bringt der Berufungskläger weiter vor, bezüglich der in AS Ziff. 3 aufgeführten Tatvorwürfe betreffend das Jahr 2009 verletze die Anklageschrift das Akkusationsprinzip, da die Tatvorwürfe zeitlich nicht präzise genannt seien (Prot. Berufungsverhandlung S. 15).

Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Während somit die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion), bezweckt der Anklagegrundsatz zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte und die Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190).

Vorliegend erweist sich die zeitliche Umschreibung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Drohung „ca. im September 2009“ als genügend präzis, zumal der entsprechende Vorfall auch durch die Umschreibung der Tathandlung (Messer an den Hals der Privatklägerin 2 halten) ausreichend spezifiziert ist und die anhand der zeitlichen Angaben der Privatklägerin 2 (4. oder 5. Schwangerschaftsmonat [vgl. hierzu näher E. 1.4]) errechnete Datierung von dieser anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt wurde (Prot. HV Akten S. 1459). Demgegenüber erweist sich die bereits in der Einvernahme der Privatklägerin 2 unklare Datierung der zur Kieferstarre führenden Ohrfeige (vgl. Akten S. 583) in der Tat als unpräzis, wobei die Privatklägerin 2 diese denn auch in der Hauptverhandlung wie erwähnt um mehrere Monate korrigierte (Prot. HV Akten S. 1460 und dazu bereits E. 1.4). Indessen ist auch insoweit der fragliche Vorwurf aufgrund der spezifischen Tatfolgen ausreichend präzisiert, so dass dem Berufungskläger insbesondere auch eine dagegen gerichtete Verteidigung möglich war. Entsprechend ist das Akkusationsprinzip entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers vorliegend nicht verletzt.

2.

2.1

2.1.1   In Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 24. Juli 2012 den Privatkläger 1 B____ zunächst verbal provoziert und diesem daraufhin ohne Vorwarnung einen massiven Kopfstoss und in der anschliessenden Auseinandersetzung (im Rahmen derer sich der Privatkläger 1 lediglich verteidigte) zunächst Faustschläge und/oder weitere Kopfstösse gegen das Gesicht sowie anschliessend mehrere Faustschläge, unter anderem einen massiven Faustschlag oberhalb des linken Auges, versetzt zu haben, wobei er in seiner mit einem Tuch umwickelten Hand einen unbekannten harten Gegenstand gehalten haben soll. Da der Privatkläger 1 den Berufungskläger festzuhalten versuchte, habe dieser ihn sodann heftig in den Zeigefinger gebissen. Während der Berufungskläger bei der Auseinandersetzung lediglich Prellungen im Gesicht, am Thorax und am Fuss rechts sowie Kratzverletzungen am Thorax und am Oberschenkel erlitten habe, sei es beim Privatkläger 1 zu einer nicht dislozierten Nasenbeinfraktur, einer Bissverletzung am rechten Zeigefinger, zwei lädierten Schaufelzähnen oben links, einer Rissquetschwunde über dem rechten Auge und einer weiteren Rissquetschwunde an der linken Stirnseite, diversen Kontusionen im Gesicht, an der Halswirbelsäule, der rechten Hand und dem linken Knie sowie einer Rippenfraktur der 12. Rippe rechts gekommen. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und weiterer Tatzeugen sowie die medizinischen Unterlagen beider Beteiligten den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der Verwendung eines harten Gegenstandes als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Diese Beweiswürdigung wird durch den Berufungskläger in seiner anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Eingabe in Frage gestellt.

Indessen erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung, auf die verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), als zutreffend: Entscheidend ist insbesondere, dass sich die dem Anklagesachverhalt zugrunde liegende Schilderung des Geschehensablaufs durch den Privatkläger 1 (vgl. Akten S. 441 f., 447 ff.) sowohl mit dem durch die medizinischen Unterlagen dokumentierten Verletzungsbild der beiden Beteiligten (vgl. für den Privatkläger 1 insbesondere Akten S. 370, 390 f.; für den Berufungskläger Akten S. 372 ff., 380 ff.) als auch mit den Angaben von Drittpersonen in Übereinstimmung bringen lässt, während die Darstellung des Berufungsklägers dazu in Widerspruch steht. So decken sich die Aussagen des Privatklägers 1 nicht nur mit denjenigen seiner Begleiterin F____ (vgl. Akten S. 486, 489 ff.; Prot. HV Akten S. 1453 ff.). Vielmehr bestätigt auch die mit keinem der Beteiligten bekannte Drittperson G____, die den Beginn der Auseinandersetzung nicht beobachtete, dass im weiteren Verlauf die Aggression vom einen der beiden Kontrahenten ausging, während sich der andere lediglich verteidigte. Wenn sie dabei im Rahmen der Hauptverhandlung, anlässlich derer sie beide Beteiligten sehen konnte, zweifelsfrei den Berufungskläger als den aggressiven identifizierte, so erweist sich diese Aussage gegenüber der gestützt auf die Hautfarbe vorgenommenen abweichenden Zuordnung, die anlässlich der (ihrerseits fast zwei Jahre nach dem Vorfall durchgeführten) Einvernahme im Untersuchungsverfahren erfolgte, als wesentlich verlässlicher (vgl. zum Ganzen Akten S. 470 ff. [insb. auch S. 478, wo die Zuordnung der Rollen unter Verwendung des weiteren Unterscheidungsmerkmals schmaler/breiter wiederum derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung entspricht]; Prot. HV Akten S. 1449 ff.). Schliesslich weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass sich die Angaben des Berufungsklägers (der im Übrigen auch in seiner anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Eingabe am Eingeständnis des Verabreichens von drei Kopfstössen festhält) namentlich betreffend den Beginn bzw. das Motiv der tätlichen Auseinandersetzung als widersprüchlich erweisen (vgl. hierzu insb. Akten S. 348 und 405 [wonach sich der Privatkläger 1 aufgrund eines Missverständnisses von zwei Begleitpersonen des Berufungsklägers angesprochen gefühlt habe] und im Gegensatz dazu Prot. HV Akten S. 1447 [wonach sich der Berufungskläger und seine beiden Begleiter über die Begleiterin des Privatklägers 1 amüsiert hätten]). Zusammenfassend ist demnach im angefochtenen Entscheid der Anklagesachverhalt gemäss AS Ziff. 2 zu Recht als erstellt erachtet worden, wobei mit Blick darauf, dass ein vom Berufungskläger bei der Auseinandersetzung verwendeter Gegenstand nicht aufgefunden werden konnte, auch die entsprechende Korrektur des Anklagesachverhalts zu Recht erfolgt ist.

2.1.2   Die Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers (abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung) als mehrfache einfache Körperverletzung qualifiziert. Dabei hat sie ausgeführt, die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen seien objektiv als einfache Körperverletzungen einzustufen; in subjektiver Hinsicht sei bezüglich des Bisses in den Finger der vorliegende Kausalverlauf mit Infektion und andauernder Schmerzsymptomatik nicht voraussehbar gewesen, während bezüglich des Kopfstosses aufgrund des Verletzungsbildes nicht von einer grossen Wucht und damit nicht von einer Inkaufnahme schwerer Verletzungen ausgegangen werden könne (angefochtenes Urteil S. 24 ff.). Unter Hinweis auf Vielzahl und Art der Verletzungen sowie den weiteren Verlauf mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und psychischen sowie hinsichtlich des Fingerbisses auch andauernden physischen Beeinträchtigungen beantragt der Privatkläger 1, der Berufungskläger sei wegen vollendeter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen (Prot. Berufungsverhandlung S. 21).

Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Dabei wird ein einzelner Finger primär dann als wichtiges Glied qualifiziert, wenn (wie beim Daumen) die Greiffunktion der Hand betroffen ist; teilweise wird aber im Sinne eines individuellen Massstabs bei entsprechender beruflicher Tätigkeit des Verletzten (beispielsweise Pianist) gegebenenfalls jeder Finger als wichtig erachtet; von Unbrauchbarkeit ist bei einer dauernden und erheblichen Störung der Grundfunktionen des entsprechenden Organs oder Glieds auszugehen (vgl. zum Ganzen Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 12, 14 f.). Als schwere Körperverletzung gelten gemäss Abs. 3 auch andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen. Von dieser Generalklausel werden Beeinträchtigungen erfasst, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB N 20 f.). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Im Zusammenhang mit Faustschlägen hat das Bundesgericht im Rahmen der Würdigung der konkreten Tatumstände insbesondere der Heftigkeit der Schläge und der Verfassung des Opfers besonderes Gewicht beigemessen (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2; vgl. auch AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 3.4.5).

Wie vorstehend erwähnt erlitt der Privatkläger insbesondere eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunden und Kontusionen im Gesicht, eine Rippenfraktur sowie eine Bissverletzung am rechten Zeigefinger. Letztere führte in der Folge zu Komplikationen, aufgrund derer operativ eine Versteifung des rechten Zeigefingers vorgenommen werden musste, wobei weiterhin chronische Schmerzen bestehen (vgl. neben den anlässlich der Berufungsverhandlung vom Privatkläger 1 eingereichten auch die bereits in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen, insb. Akten S. 390 f., 502 ff., 1076 ff.). In der Folgezeit bestand zunächst eine vollständige, ab dem 17. September 2012 eine 50-prozentige, vom 31. Oktober 2012 bis zum 6. Januar wiederum eine vollständige (vgl. allerdings auch den Hinweis auf einen in diese Zeit fallenden Arbeitsversuch in Akten S. 1072) und danach erneut eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 (vgl. nur Akten S. 466). Ab dem 30. Januar 2013 wäre er zunächst wieder voll arbeitsfähig gewesen (vgl. Akten S. 1097); die sofort erneut auftretende vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit (vgl. Akten S. 462 ff.; zur dennoch zeitweise bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit Akten S. 1101) war jedenfalls zum Teil auf andere Ursachen zurückzuführen (vgl. Akten S. 1098 f. [grippaler Infekt] und insbesondere Akten S. 1105 ff. [lumboradikuläres Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma]; vgl. auch die Hinweise auf psychosoziale und psychische Faktoren [u.a. Akten S. 503, 507, 1112, 1118 ff, 1135.]). Auch wenn der unmittelbar vor der Tat als Hilfsgipser tätige Privatkläger 1 in der Ausübung dieses Berufs unter anderem auch durch den erlittenen Fingerbiss und die als dessen Folge im weiteren Verlauf auftretenden Komplikationen eingeschränkt sein dürfte (vgl. hierzu beispielsweise Akten S. 1116), lassen sich die Auswirkungen der Verletzung (soweit überhaupt eine subjektive Differenzierung vorzunehmen ist) doch nicht mit denjenigen vergleichen, die eine Versteifung des Zeigefingers beispielsweise für einen Pianisten hinsichtlich der Unmöglichkeit der weiteren Berufsausübung hätte. Kann insofern nicht von einem Unbrauchbarmachen eines wichtigen Glieds ausgegangen werden, so ist (auch in Verbindung mit den weiteren dem Privatkläger 1 zugefügten Verletzungen) auch eine durch die zu beurteilende Tat bewirkte bleibende Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, zumal die (auch aktuell bestehende) Arbeitsunfähigkeit wie aufgezeigt zumindest auch auf anderen Faktoren beruht. Mit der Vorinstanz ist sodann zu konstatieren, dass die vorliegenden Verletzungen auch unter Berücksichtigung der mit dem Fingerbiss in Zusammenhang stehenden Komplikationen nicht eine Qualität aufweisen, die sie im Sinne der in Art. 122 Abs. 3 StGB statuierten Generalklausel den in Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Fällen ähnlich erscheinen lassen würde. Mit zutreffender Begründung ist im angefochtenen Urteil schliesslich auch ein auf eine schwere Körperverletzung gerichteter (Eventual-)Vorsatz des Berufungsklägers verneint worden, waren doch die Komplikationen aufgrund des Fingerbisses, die zumindest teilweise mit der ursprünglich unterlassenen Information der behandelnden Ärzte (vgl. Akten S. 1080) betreffend die Herkunft der Verletzung zusammenhängen dürften, für den Berufungskläger nicht vorhersehbar. Ebenso muss die zentrale Bedeutung, die für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands bei Schlägen gegen den Kopf der Heftigkeit der Schläge zukommt, vorliegend dazu führen, dass ausgehend vom Verletzungsbild des Privatklägers 1 dem Berufungskläger die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung nicht nachgewiesen werden kann. Als zutreffend erweist sich überdies die Annahme eines neuen durch das Festgehaltenwerden herbeigeführten Verletzungsvorsatzes betreffend den Fingerbiss, so dass trotz zeitlicher und räumlicher Nähe des Geschehens mehrfache Tatbegehung vorliegt, sowie die Verneinung einer (auch in der neu eingereichten schriftlichen Eingabe erneut geltend gemachten) Notwehrsituation, an der es mit Blick auf die erstellte Initiierung der tätlichen Auseinandersetzung durch den Berufungskläger und das lediglich verteidigende Verhalten des Privatklägers 1 von vornherein fehlt. Zu Recht hat die Vorinstanz demnach den Berufungskläger bezüglich AS Ziff. 2 der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

2.2      Bezüglich der in AS Ziff. 3 aufgeführten Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 D____ (vgl. hierzu bereits E. 1.4) macht der Berufungskläger, soweit sich die Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift auf das Jahr 2009 beziehen, geltend, es lägen lediglich mündliche Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend mehrere Jahre zurückliegende häusliche Gewalt vor; dabei handle es sich um ein sehr unsicheres Beweismittel, während es an objektiven Beweisen wie beispielsweise Arztzeugnissen fehle; spezifisch die Drohung betreffend wird überdies geltend gemacht, diese werde von der Privatklägerin 2 allenfalls mit der nicht angefochtenen Drohung aus dem Jahre 2012 verwechselt (Prot. Berufungsverhandlung S. 15 f.).

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Angaben der Privatklägerin 2 als genügend präzis und detailliert erweisen, um eine Verwechslung mit anderen Vorfällen auszuschliessen; zugleich liegt darin auch ein Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. So umschrieb die Privatklägerin 2 die fragliche Drohung dahingehend, der Berufungskläger habe sie in die Dusche gedrängt, ihr ein Messer an den Hals gehalten und ihr in einem Gemisch aus Französisch und Arabisch gesagt: „eines Tages bringe ich dich um“ (Prot. HV Akten S. 1459; vgl. auch Akten S. 579); dabei konnte sie die entsprechende Drohung auch relativ genau datieren (vgl. dazu E. 1.4). Auch den in der Untersuchung erst summarisch erwähnten Vorfall mit der Ohrfeige, der allerdings bereits damals durch Angabe der speziellen Wirkung einer dreiwöchigen Kieferstarre ausreichend spezifiziert war (vgl. Akten S. 583), schilderte die Privatklägerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung detailliert, indem sie ausführte, sie habe beim „Kantonsspital“ einen Kollegen getroffen und sich mit diesem unterhalten, als plötzlich der Berufungskläger mit dem Ruf: „hey, das ist meine Frau“ gelaufen gekommen sei und ihr, während der Kollege davon gefahren sei, die fragliche Ohrfeige gegeben habe (Prot. HV Akten S. 1460). Dass die Privatklägerin 2 mit diesen Aussagen eine falsche Anschuldigung des Berufungsklägers bezwecken würde, ist nicht ersichtlich, zumal deren erstmalige Erwähnung spontan im Sinne eines Vergleichs mit der Drohung im Jahre 2012 (vgl. Akten S. 579) bzw. auf entsprechende systematische Nachfrage betreffend verschiedene Formen häuslicher Gewalt (vgl. Akten S. 583) erfolgte. Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger aus dem Umstand, dass bezüglich der Auswirkungen der Ohrfeige kein Arztzeugnis vorliegt, da dies in Konstellationen häuslicher Gewalt gerade nicht als aussergewöhnlich gelten kann. Ist demnach der Anklagesachverhalt gemäss AS Ziff. 3 bezüglich der (insoweit allein angefochtenen) Delikte, die gemäss der Anklageschrift aus dem Jahre 2009 datieren, mit Ausnahme des Tatvorwurfs, bezüglich dessen die vorstehend erwähnte Einstellung erfolgt (vgl. E. 1.4), erstellt, so erweist sich auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als qualifizierte Drohung (Ehegatte während der Ehe) gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bzw. qualifizierte einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB als zutreffend.

2.3      In Ziff. 6 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, am 13. März 2013 den Privatkläger 3 C____ und dessen Begleiterin im stadtauswärts fahrenden Tram BLT Linie 10 zunächst verbal und den Privatkläger 3 sodann körperlich angegriffen zu haben. Im Rahmen der anschliessenden Auseinandersetzung, bei der es dem Privatkläger 3 letztlich gelang, den Angreifer an der Haltestelle Dorenbach aus dem Tram zu stossen und am erneuten Einsteigen zu hindern, versetzte dieser dem Privatkläger 3 neben Schlägen mit den Fäusten und den Knien insbesondere einen mit Anlauf und voller Wucht ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn. Der Privatkläger 3 erlitt dadurch eine Impressionsfraktur der Vorderwand des Stirnknochens, die einen operativen Eingriff mit Anbringung einer Metallplatte erforderlich machte. In der Folge litt der Privatkläger 3 unter belastungsabhängigen Kopfschmerzen, einer Überempfindlichkeit der Stirn und Gefühllosigkeit in der linken Gesichtshälfte. Der Berufungskläger, welcher in zeitlicher Nähe zum fraglichen Vorfall an der Tramhaltestelle Dorenbach festgenommen worden war, macht geltend, es handle sich bei ihm nicht um den Täter; er sei damals von einem Kollegen herkommend mit dem Bus bis zur Haltestelle Dorenbach gefahren und von dort zur Tramhaltestelle Dorenbach hinuntergegangen, wo er auf das stadteinwärts fahrende Tram gewartet habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 10 f., 16 f.; vgl. bereits Prot. HV Akten S. 1464). Demgegenüber ist die Vorinstanz insbesondere gestützt auf Zeitpunkt und Ort der Festnahme, die Übereinstimmung des Signalements des Angreifers mit dem Berufungskläger sowie weitere Aspekte wie Sprache und Tatvorgehen des Angreifers von der Täterschaft des Berufungsklägers ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 35 f.).

Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, erweist sich als zutreffend: Entscheidend ist neben dem Umstand, dass der Berufungskläger in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum fraglichen Vorfall an der Tramhaltestelle Dorenbach (wo der Privatkläger 3 den Angreifer nach seinen Angaben aus dem Tram stiess [vgl. Akten S. 780, Prot. HV Akten S. 1465]) betroffen wurde, die Übereinstimmung mit den im Signalement genannten Elementen (grüne Jacke bzw. grüner Pullover, Rucksack, gekrauste bzw. gelockte Haare [wobei letzteres entgegen dem Einwand der Verteidigung durch die Fotografien in Akten S. 846, 855 ff. dokumentiert ist]), wie sie sich aus dem Polizeirapport und insbesondere aus der Mitschrift des Polizeifunks ergibt (Akten S. 766, 805 ff.). Im Sinne eines weiteren Indizes spricht auch der Hinweis des Privatklägers 3, wonach der Angreifer zunächst ein Gemisch aus Arabisch und Englisch gesprochen habe (Akten S. 780; vgl. auch Prot. HV Akten S. 1464 ff.), für eine Täterschaft des Berufungsklägers. Unbehelflich ist sodann das Argument des Berufungsklägers, im Polizeifunk werde eine Alkoholisierung des Berufungsklägers erwähnt, was jedoch nachweislich nicht zutreffe (vgl. zu letzterem Akten S. 768): Die fragliche Aussage (Akten S. 807) erfolgt nicht im Sinne einer Beschreibung des Angreifers, sondern bezieht sich auf den bereits angehaltenen Berufungskläger und stellt insofern zwar eine Fehleinschätzung dar, ohne aber für die Frage der Übereinstimmung von Angreifer und Berufungskläger Bedeutung zu entfalten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Privatkläger 3 und seine Begleiterin den Berufungskläger anlässlich einer sequenziellen Wahlkonfrontation nicht erkannten (vgl. Akten S. 835 ff.), keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu wecken, zumal (wie die Vorinstanz zutreffend ausführt) beide Befragten im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls alkoholisiert waren und die Wahlkonfrontation überdies erst nach ca. einem halben Jahr erfolgte, was neben der schwindenden Erinnerung auch eine zwischenzeitliche Veränderung des Aussehens des Berufungsklägers zur Folge haben konnte. Ist demnach von der Täterschaft des Berufungsklägers auszugehen, so ist im Übrigen die gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 3 erfolgte Erstellung des weiteren Anklagesachverhalts, auf die vollumfänglich zu verweisen ist, nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenes Urteil S. 36 f.).

In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers entgegen dem Hauptantrag der Staatsanwaltschaft nicht als vollendete, sondern als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 37 f.). Während die Qualifikation der dem Privatkläger 3 zugefügten Körperverletzung im Sinne des objektiven Tatbestandes aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht mehr zur Diskussion steht, erweist sich bezüglich des subjektiven Tatbestandes die Bejahung des auf eine schwere Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatzes als zutreffend. Nach den bereits in E. 2.1.2 angeführten Kriterien kommt dabei insbesondere der Heftigkeit des Kopfstosses, auf die aufgrund des Verletzungsbildes geschlossen werden kann (vgl. insb. das rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Juli 2013 [Akten S. 792 ff.]), besondere Bedeutung zu. Zu berücksichtigen ist auch, ob es dem Opfer möglich war, die Wirkung eines Schlages (bzw. vorliegend Stosses) ins Gesicht durch ein Zurückweichen zu verringern (BGer 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.3; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 3.4.5), was vorliegend aufgrund des Überraschungsmoments zu verneinen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger beim Vorfall gemäss AS Ziff. 6 zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dem Privatkläger 3 eine schwere Körperverletzung (wie eine Gehirnblutung, einen Genickbruch oder den Verlust eines Auges) zuzufügen; entsprechend hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2.4      Gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift soll der Berufungskläger durch eine im laufenden Strafverfahren erhobene Gegenanzeige seine damalige Ehefrau, die Privatklägerin 2 D____, wider besseres Wissen und in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen, fälschlicherweise „der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern und / oder dem Antrag auf IV“ bezichtigt haben; mit Schreiben vom 13. März 2014 habe er seine Anschuldigungen als frei erfunden erklärt. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, nicht seine ursprünglichen Anschuldigungen seien unrichtig, sondern das spätere Schreiben, in welchem er sich selbst der falschen Anschuldigung bezichtige; als Grund für die nach seiner Darstellung unzutreffende Selbstbezichtigung nennt er den Versuch, durch die Entlastung seiner damaligen Ehefrau deren Vertrauen zu gewinnen und die Beziehung zu ihr und damit auch zu seiner Tochter zu erhalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 12 f., 17; vgl. bereits Prot. HV Akten S. 1472 ff.). Die Vorinstanz hat unter Heranziehung sowohl der Aussagen des Berufungsklägers, aus denen sich ergebe, dass dieser die Anzeige von Anfang an als Druckmittel missbraucht habe, als auch in Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 die neueste Darstellung des Berufungsklägers als unglaubhaft zurückgewiesen und den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 41 f.).

Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger am 31. Januar 2013 persönlich auf einem Polizeiposten vorstellig geworden ist und unter Einreichung entsprechender Dokumente die Privatklägerin 2 bezichtigt hat, sie habe auf einem Schreiben, mit welchem sie dem Zivilgericht Basel-Stadt den „Rückzug“ ihrer „Trennung“ vom Berufungskläger bekanntgegeben habe (Akten S. 914 [im Folgenden: Dokument 1]), dessen Unterschrift gefälscht, sodann eine auf den in der fraglichen Zeit Sozialhilfe beziehenden Berufungskläger lautende Lohnabrechnung (Akten S. 915 [Dokument 2]) gefälscht und überdies ein Anmeldeformular für eine Mietwohnung der Immobilien Basel-Stadt (Akten S. 918 [Dokument 3]) gefälscht mit der Begründung, sie wolle sich vom Berufungskläger aufgrund von dessen Gewaltbereitschaft trennen und suche daher für sich und das gemeinsame Kind eine neue Wohnung (Akten S. 911 ff., insb. 912). In der infolge dieser Anzeigeerstattung mit dem Berufungskläger durchgeführten Einvernahme, erhob dieser unter Einreichung zusätzlicher Dokumente auch weitere Vorwürfe (vgl. Akten S. 921 ff.), doch lässt sich zu diesen (insbesondere aufgrund des Fehlens der fraglichen Dokumente) den Akten des vorliegenden Strafverfahrens nichts Näheres entnehmen, womit eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen falscher Anschuldigung von vornherein lediglich bezüglich der Anschuldigungen, die mit den drei genannten Dokumenten in Zusammenhang stehen, in Betracht fällt.

Dabei zeigt sich bezüglich Dokument 1, dass sich die Darstellung des Berufungsklägers in seinem Schreiben vom 13. März 2014 (Akten S. 908 f.), wonach er die „Aufhebung für die Trennung“ selbst unterschrieben habe, als wesentlich glaubhafter erweist als der vorgängig und nachträglich geäusserte Vorwurf einer Fälschung seiner Unterschrift durch die Privatklägerin 2. Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere mit Blick auf die Interessenlage hinsichtlich dieses Dokuments: Während die allfälligen ausländerrechtlichen Nachteile des offiziellen Getrenntlebens und damit das Interesse an der gegenteiligen Mitteilung mittels des Dokuments 1 auf der Hand liegen, so dass eine Mitunterzeichnung durch den Berufungskläger absolut plausibel ist, lässt sich umgekehrt nicht erkennen, welche Vorteile die Privatklägerin 2 aus dem entsprechenden Dokument und damit aus der behaupteten Fälschung der Unterschrift des Berufungsklägers hätte ziehen sollen. Im Sinne eines weiteren Indizes ist sodann darauf hinzuweisen, dass die mit Datum vom 7. April 2011 mitgeteilte Aufhebung des Getrenntlebens zeitlich auch mit der Meldesituation des Berufungsklägers, wie sie sich aus Akten S. 9 ergibt, korrespondiert. Ist damit der Anklagesachverhalt bezüglich der Anschuldigung betreffend Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Dokument 1 erstellt, so erweist sich auch die rechtliche Würdigung als falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB als zutreffend. Insbesondere kommt es insoweit nicht darauf an, ob das fragliche Dokument überhaupt im strafrechtlichen Sinne als Urkunde zu qualifizieren wäre, genügt es doch, dass der Täter in der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, handelt.

Was demgegenüber die Dokumente 2 und 3 betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass Herkunft und Verwendungszweck der Lohnabrechnung (Dokument 2) gänzlich unklar sind; bezüglich des Anmeldeformulars für eine Mietwohnung (Dokument 3) weist der Berufungskläger sodann zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin 2 in ihrer Einvernahme im gegen sie eingeleiteten Strafverfahren anerkannt hat, es handle sich um ihre Schrift (vgl. Akten S. 936), wobei in der Tat auffällt, dass in Dokument 3 auf den in Dokument 2 genannten angeblichen Arbeitgeber des Berufungsklägers Bezug genommen wird, obwohl der Berufungskläger gemäss den Angaben der Privatklägerin 2 niemals bei diesem tätig war (vgl. Akten S. 935; zum [bezüglich der zitierten Aktenstelle unzutreffenden, jedoch der Sache nach richtigen] Hinweis des Berufungsklägers vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 13]). Soweit demnach überhaupt klar wäre, welche deliktischen Handlungen Gegenstand einer vom Berufungskläger unter Verweis auf die Dokumente 2 und 3 erhobenen Anschuldigung wären (vgl. zu dieser Frage die nachstehenden Ausführungen), lässt sich die Unrichtigkeit seiner Angaben jedenfalls nicht mit genügender Sicherheit nachweisen, so dass eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit den Dokumenten 2 und 3 schon aus diesem Grund ausser Betracht fallen muss. Im Übrigen lässt sich insbesondere bezüglich des in der Anklageschrift pauschal genannten Vorwurfs des Sozialhilfebetrugs aus den Akten nicht nachvollziehen (und wird in der Anklageschrift gerade nicht näher spezifiziert), in welcher Weise ein solcher mittels des Dokuments 2 (das gerade ein angeblich nicht existierendes Einkommen des Berufungsklägers ausweist) oder des Dokuments 3 (bei dem es sich lediglich um einen an die Immobilien Basel-Stadt gerichteten Antrag, der überdies noch nicht unterzeichnet ist, handelt) hätte bewerkstelligt werden können, so dass die beiden Dokumente von vornherein ungeeignet erscheinen, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Bezeichnenderweise lassen sich denn auch mit diesen beiden Dokumenten in Zusammenhang stehende Anschuldigungen der Zeugeneinvernahme des Berufungsklägers im gegen die Privatklägerin 2 eingeleiteten Strafverfahren nicht mehr entnehmen (wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich Akten S. 926 auf einen Wohnungsantrag anderen Datums und Akten S. 928 auf Unterlagen im Zusammenhang mit der Wohnungssuche, die dem Sozialamt eingereicht wurden, bezieht); ebenso wenig kommen diese Dokumente bzw. mit ihnen in Zusammenhang stehende Anschuldigungen im Schreiben des Berufungsklägers vom 13. März 2014 vor. Auch aus diesem Grund muss demnach eine Verurteilung des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Einreichung der Dokumente 2 und 3 bzw. der auf diese bezogenen Angaben entfallen. Da es jedoch aufgrund des vorgängig erstellten Sachverhalts betreffend Dokument 1 bei der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bleibt, hat bezüglich der weiteren von AS Ziff. 8 abgedeckten (als Tateinheit angeklagten) Sachverhaltselemente kein formeller Freispruch zu ergehen.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als „insgesamt schwer“ qualifiziert und dabei präzisiert, die Körperverletzungs-Delikte gemäss AS Ziff. 2 und 6 stünden vorliegend im Vordergrund, während die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss AS Ziff. 3 und 8 keinesfalls leicht wiegen würden und die Delikte gemäss AS Ziff. 7 von eher untergeordneter Bedeutung erschienen. Unter Berücksichtigung auch der Täterkomponente, insbesondere des Nachtatverhaltens, sowie spezifisch der psychischen Probleme des Berufungsklägers hat sie eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen erachtet und für die Beschimpfung (gemäss AS Ziff. 7) eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.–, für die Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) eine Busse von CHF 300.– festgesetzt (angefochtenes Urteil S. 42 ff.). Der Berufungskläger beanstandet zunächst das methodische Vorgehen der Vorinstanz, da diese keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt habe, und verweist im Übrigen darauf, dass die Strafzumessung aufgrund der Erkenntnisse im Gutachten vom 29. Juli 2016, das dem Berufungskläger bei verschiedenen Delikten eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit attestiere, neu vorzunehmen sei; sofern den Anträgen der Verteidigung im Schuldpunkt gefolgt würde, sei eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren bundesrechtskonform (Prot. Berufungsverhandlung S. 17 f.).

Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von der versuchten schweren Körperverletzung als dem schwersten Delikt, für das Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen angedroht ist, ausgegangen. Auch wenn bei der Bestimmung des schwersten Delikts, für das eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist, an sich allein die abstrakte Strafdrohung massgeblich wäre (vgl. nur Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 116, 119), so dass vorliegend zwar die Mindeststrafe von Art. 122 StGB zu beachten ist, mit Blick auf die Höchststrafe aber die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, für die Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht ist, als schwerstes Delikt zu qualifizieren wäre, muss mit Blick darauf, dass für die falsche Anschuldigung vorliegend lediglich eine Geldstrafe als angemessen erachtet wird (vgl. E. 3.4.3), die Einsatzstrafe zwangsläufig für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 (und damit unter Einhaltung des entsprechenden Strafrahmens) bestimmt werden. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dagegen strafschärfend berücksichtigt. Dabei haben sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302).

Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird zunächst das Tatverschulden sowohl für das schwerste (vgl. E. 3.2.1) als auch für die weiteren Delikte (vgl. E. 3.2.2) zu bestimmen sein, bevor unter Einbezug auch der Täterkomponente (vgl. E. 3.3) die angemessene Strafe für die einzelnen Delikte festzulegen und danach, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt, unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB statuierten Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe (durch angemessene Erhöhung der als Einsatzstrafe dienenden Sanktion für das schwerste Delikt) zu bilden ist (vgl. zum Ganzen E. 3.4).

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Für das schwerste Delikt der versuchten schweren Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Dabei ist entscheidend, dass der Berufungskläger nicht in der Lage war, die Auswirkungen seines mit Anlauf ausgeführten massiven und für den Privatkläger 3 überraschenden Kopfstosses zu kontrollieren und dass er überdies lediglich aufgrund des Umstands, dass es dem Privatkläger 3 und dessen Begleiterin letztlich gelang, den Berufungskläger am erneuten Einsteigen ins Tram zu hindern, überhaupt von seinem Opfer abliess. Entsprechend erscheint es nicht als Verdienst des Berufungsklägers, wenn die dem Privatkläger 3 zugefügten Verletzungen objektiv noch nicht das Ausmass einer schweren Körperverletzung erreichen. In Anschlag zu bringen ist weiter die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Streit mit dem Privatkläger 3 durch seine Provokationen vom Zaun brach und in der Folge äusserst aggressiv und mit massiver körperlicher Gewalt gegen diesen vorging, während sich der Privatkläger seinerseits lediglich zu verteidigen und den Berufungskläger von sich fernzuhalten versuchte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist insbesondere im Sinne des Beweggrundes des Täters straferhöhend in Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger sich völlig grundlos gegen ein wahllos ausgesuchtes Opfer richtete. Unter Berücksichtigung der bisher angeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Berufungsklägers als schwer einzustufen.

3.2.1.2 Ebenfalls im Sinne eines Elements der subjektiven Tatschwere verweist der Berufungskläger wie erwähnt auf eine gutachterlich konstatierte leichte Verminderung seiner Steuerungs- und damit seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Während die Vorinstanz zwar die psychischen Probleme des Berufungsklägers im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigte, jedoch festhielt, diese vermöchten dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in strafrechtlich relevantem Masse zu beeinträchtigen (angefochtenes Urteil S. 43 f.), ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016, dass zwar nicht die Einsichts-, jedoch die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers bei den Delikten gemäss AS Ziff. 2, 3, 4 und 6 leicht eingeschränkt gewesen sei. Volle Schuldfähigkeit wird dem Berufungskläger demgegenüber hinsichtlich des Tatvorwurfs der Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss AS Ziff. 5 attestiert; im Umkehrschluss, sowie mit Blick auf die Begründung der verminderten Schuldfähigkeit (insbesondere Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mittelgradiger Ausprägung mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung; zudem schädlicher Gebrauch von Cannabis und Sedativa [vgl. Gutachten S. 50]) kann davon ausgegangen werden, dass sich die im Gutachten festgehaltene leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss AS Ziff. 6 stehenden Delikte gemäss AS Ziff. 7 sowie bezüglich der Privatklägerin 2 auf sämtliche diese betreffenden Delikte (gemäss AS Ziff. 3 und 8 und nicht bloss die im Gutachten ausdrücklich genannten gemäss AS Ziff. 3 aus dem Jahre 2012) bezieht (vgl. zum Ganzen Gutachten S. 51, vgl. auch S. 35 ff. und 41 ff.).

In der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, auf das vorliegende Gutachten könne zufolge inhaltlicher Widersprüche und unbeantworteter Fragen nicht abgestellt werden, weshalb von voller Schuldfähigkeit auszugehen sei. Dabei will die Staatsanwaltschaft die Widersprüchlichkeit des Gutachtens insbesondere darin erkennen, dass einerseits ein manipulatives Verhalten des Berufungsklägers konstatiert, andererseits aber eine Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung desselben bejaht werde; die Möglichkeit einer bloss simulierten Persönlichkeitsstörung werde im Gutachten nicht thematisiert (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, 7 ff., insb. S. 8 f.). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich das Gutachten im Gegenteil als schlüssig, konsistent und nachvollziehbar erweist. Insbesondere stehen allfällige manipulative Verhaltensweisen des Berufungsklägers der Annahme einer Persönlichkeitsstörung nicht entgegen, sondern sind mit einer solchen (im Sinne einer Ausdrucksform derselben) im Gegenteil gerade kompatibel. Auch weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass es sich bei den vom Gutachter geführten Explorationsgesprächen, die gegebenenfalls einen entsprechenden Eindruck vermitteln konnten, lediglich um ein Element handelt, das insbesondere durch die gesamte Krankengeschichte des Berufungsklägers ergänzt wird, welche ihrerseits der Annahme einer lediglich simulierten Persönlichkeitsstörung entgegensteht (vgl. hierzu Prot. Berufungsverhandlung S. 23). Sind demnach vorliegend keine gewichtigen zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien, welche die Überzeugungskraft der Folgerungen des Gutachters erschüttern könnten (vgl. zu diesem Kriterium Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 20 N 8), ersichtlich, so hat in Übereinstimmung mit dem gutachterlichen Befund eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit im jeweiligen Tatzeitpunkt als erstellt zu gelten.

Gestützt auf diese Feststellung ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass bei der Strafzumessung für sämtliche Delikte (mit Ausnahme der [ohnehin auch bezüglich der Sanktion nicht mehr zur Beurteilung stehenden] mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 5) einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen ist. Diese hat sich im Sinne eines Verschuldensminderungsgrundes zunächst in einer Reduktion der Qualifikation des Tatverschuldens niederzuschlagen, wobei sich der geringere Schuldvorwurf seinerseits auf die Sanktionshöhe auswirkt; abgelehnt wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch eine prozentuale bzw. lineare Kürzung (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 55 insb. E. 5.5 ff. S. 59 ff.; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 118 ff.). Bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 vermag sich die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mit Blick auf das Gewicht der weiteren Strafzumessungsfaktoren (namentlich das Tatvorgehen) nur geringfügig auf die Verschuldensbewertung auszuwirken, so dass insgesamt von einem eher schweren Tatverschulden auszugehen ist.

3.2.2   Hinsichtlich der weiteren Delikte ist bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss AS Ziff. 2 zum einen festzuhalten, dass diese (wie in E. 2.1.2 aufgezeigt) beim Privatkläger 1 zu Verletzungen geführt hat, die innerhalb der Qualifikation als einfache Körperverletzung als recht erheblich zu bezeichnen sind (insb. Nasenbeinfraktur, Rippenfraktur sowie im weiteren Verlauf zu Komplikationen führender Fingerbiss). Auch wirkt sich das Tatvorgehen entsprechend der Einschätzung bezüglich AS Ziff. 6 insofern erschwerend aus, als auch der dem Berufungskläger wiederum unbekannte und zufällig ausgewählte Privatkläger 1 ohne Vorwarnung in massiver und äusserst aggressiver Weise angegriffen wurde; zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Berufungskläger sich (im Gegensatz zum Tatvorgehen gemäss AS Ziff. 6) in der Folge zu entfernen versuchte, daran vom Privatkläger 1 aber gerade gehindert wurde, wobei der Fingerbiss erst in dieser Phase erfolgte. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich des Motivs wiederum die Grundlosigkeit des Angriffs durch den Berufungskläger hervorzuheben, wobei sich bezüglich der einfachen Körperverletzung gemäss AS Ziff. 1 ausserdem das direktvorsätzliche Handeln verschuldenserhöhend auswirkt. Zusammenfassend ergibt sich auch hier zunächst ein schweres Verschulden, das unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ebenfalls als eher schwer einzustufen ist.

Bei den gegen die Privatklägerin 2 gerichteten Delikten gemäss AS Ziff. 3 (einfache Körperverletzung und Drohung, die in der Anklageschrift auf das Jahr 2009 datiert sind; versuchte Nötigung und Drohung aus dem Jahre 2012) erweist sich das Ausmass der Rechtsgutsverletzung im Falle der einfachen Körperverletzung als vergleichsweise weniger gewichtig, während dieses insbesondere bei den beiden Todesdrohungen als erheblich erscheint. Das Tatvorgehen betreffend ist festzuhalten, dass auch die Delikte zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau Ausdruck des hohen Aggressionspotentials des Berufungsklägers, seiner Rücksichtslosigkeit und einer ausgeprägten Geringschätzung der psychischen und physischen Integrität anderer Personen sind. Auch erscheint bei den Delikten aus dem Jahre 2012 der Umstand besonders verwerflich, dass diese im Beisein der gemeinsamen Tochter ausgeführt wurden. In subjektiver Hinsicht ist demgegenüber in Rechnung zu stellen, dass insbesondere die Delikte aus dem Jahre 2012 in einer aufgrund der Eheprobleme und des prekären Aufenthaltsstatus entstandenen Belastungssituation verübt wurden. In einer Gesamtbetrachtung erscheint das Tatverschulden des Berufungsklägers bezüglich der Delikte gemäss AS Ziff. 3 als erheblich, wobei sich unter Einbezug der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit insoweit die Qualifikation eines mittelschweren bis eher schweren Verschuldens rechtfertigt.

Bezüglich der im Schuldpunkt unangefochtenen Delikte gemäss AS Ziff. 7 ist insbesondere zu konstatieren, dass es sich hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgrund der Intensität und der längeren Dauer der verbalen und tätlichen Übergriffe in objektiver Hinsicht um einen vergleichsweise schwereren Fall handelt. Allerdings erscheint in subjektiver Hinsicht gerade bei diesem Delikt der Einfluss der im Gutachten festgehaltenen psychischen Störung und der daraus abgeleiteten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit von besonderer Bedeutung. Insgesamt ist daher bezüglich AS Ziff. 7 von einem mittelschweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.

Von eher untergeordneter Bedeutung erscheinen demgegenüber sowohl der mehrfache Hausfriedensbruch gemäss AS Ziff. 4 als auch die falsche Anschuldigung gemäss AS Ziff. 8, ist doch bei beiden Delikten das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges nicht besonders gross, während bezüglich der Motivlage beim Hausfriedensbruch kein besonders verwerfliches Motiv ersichtlich ist und hinsichtlich der falschen Anschuldigung das vorstehend zu den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss AS Ziff. 3 Ausgeführte gilt. Unter Einbezug auch der insoweit leicht verminderten Schuldfähigkeit ist bei beiden Delikten von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

3.3      Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 43). Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungskläger im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgeführt, er halte sich oft bei seiner Freundin, die er seit vier Jahren kenne, und deren beiden Kindern auf. Die berufliche Situation betreffend verwies er einerseits auf eine im Januar und Februar 2017 erfolgte temporäre Beschäftigung als Monteur sowie eine per 1. April 2017 anzutretende Vollzeitstelle als Koch (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 4 sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Arbeitsverträge). Auch wenn darin eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse zu erkennen ist, müssen diese auch mit Blick auf die in der Vergangenheit wiederholt eingetretenen Rückschläge nach wie vor als relativ prekär bezeichnet werden. Im Übrigen führte der Berufungskläger aus, sich seit Oktober 2016 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) in ambulanter Behandlung zu befinden, wobei sich diese bis anhin offenbar in erster Linie auf die Einstellung der Medikation konzentriert (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 ff.; vgl. bereits die Eingabe der Verteidigung vom 15. Februar 2017 und das dieser beigefügte ärztliche Zeugnis vom 7. Februar 2017). Insgesamt erweisen sich Vorleben und persönliche Verhältnisse für die Strafzumessung als neutral; insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Straferhöhend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nur grösstenteils während laufender Probezeit (gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Juni 2011), sondern teilweise (so insbesondere die versuchte schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6) auch während laufendem Strafverfahren erfolgten.

3.4

3.4.1   Hinsichtlich der konkret auszusprechenden Sanktion setzt die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB (wie bereits in E. 3.1 erwähnt) voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte nicht lediglich gleichartige Strafen abstrakt angedroht sind, sondern dass im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 86 ff.). Dabei sind bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100); als entscheiderhebliche Kriterien werden sodann auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist sodann, dass es das Bundesgericht als zulässig erachtet hat, im Rahmen der Festsetzung der Strafe mehrere Delikte bei enger sachlicher oder zeitlicher Verknüpfung in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016 und 6B_669/2106 vom 28. März 2017 E. 2.6). Schliesslich ist davon auszugehen, dass die in Art. 41 StGB statuierten Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, trotz (bei isolierter Betrachtung gegebener) Unterschreitung dieser Schwelle nicht zur Anwendung gelangen, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2, 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; vgl. auch die entsprechende Grundüberlegung in BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313).

3.4.2   Vorliegend kommt für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 schon aufgrund des Strafmasses (vgl. nachstehend) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Doch auch betreffend die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss AS Ziff. 1 erweist sich schon mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität und die Schwere des Verschuldens (vgl. hierzu E. 3.2.2) einzig die Aussprechung einer Freiheitsstrafe als angemessen, wobei die Wahl dieser Sanktionsart auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz geboten erscheint, nachdem der Berufungskläger durch sein Delinquieren während laufender Probezeit seine Unbelehrbarkeit unter Beweis gestellt hat. Gleiches muss auch für die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss AS Ziff. 3 gelten, handelt es sich hierbei doch ebenfalls um Aggressionsdelikte, die sich gegen die physische oder psychische Integrität der Geschädigten richten, wobei sich angesichts des engen sachlichen Konnexes im Rahmen der durch den Berufungskläger ausgeübten häuslichen Gewalt eine gesamthafte Betrachtung dieser Delikte bei der Strafzumessung rechtfertigt. Ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist schliesslich die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AS Ziff. 7, steht diese doch in enger zeitlicher und (mit Blick auf gewisse Parallelen in der Verhaltensweise des Berufungsklägers) auch sachlicher Verknüpfung mit dem Körperverletzungsdelikt gemäss AS Ziff. 6.

Hinsichtlich der konkreten Strafhöhe erwiese sich bei isolierter Betrachtung als Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen (vgl. beispielsweise AGE SB.2015.55 vom 26. Januar 2016 E. 5.4.2 [Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Einsatzstrafe für eine versuchte schwere Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf). Unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit und der damit einhergehenden veränderten Verschuldensbewertung ist auf eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu erkennen. Für die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss AS Ziff. 1 wäre bei voller Schuldfähigkeit von einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszugehen, unter Einbezug der verminderten Schuldfähigkeit demgegenüber von einer solchen von 9 Monaten. Als Sanktion für die Delikte gemäss AS Ziff. 3, die dem Gesamtkontext der häuslichen Gewalt zuzuordnen sind, erscheinen insgesamt 6 (bei voller Schuldfähigkeit 8) Monate Freiheitsstrafe angemessen. Was schliesslich die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AS Ziff. 7 im Nachgang zum Körperverletzungsdelikt gemäss AS Ziff. 6 anbelangt, so wirkt sich hier die Verminderung der Schuldfähigkeit wie erwähnt besonders stark aus, weshalb bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3 (anstelle einer solchen von 5) Monaten auszusprechen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist demnach die Einsatzstrafe von 20 Monaten aufgrund der weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu erhöhen, wobei eine Gesamtstrafe von 30 Monaten angemessen erscheint.

3.4.3   Lediglich mit Geldstrafe zu sanktionieren sind demgegenüber die weniger gravierenden Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 4, der falschen Anschuldigung gemäss AS Ziff. 8 sowie (zwingend) der Beschimpfung gemäss AS Ziff. 7. Aufgrund der Gleichartigkeit der Vorstrafen des Berufungsklägers ist insoweit zu prüfen, ob Konstellationen (teilweiser) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, aufgrund derer die Geldstrafe als (teilweise) Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Voraussetzung hierfür wäre, dass die in einem laufenden (zweiten) Verfahren zur Beurteilung stehende Tat begangen wurde, bevor der Täter wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so dass im anderen (ersten) Verfahren eine gleichzeitige Beurteilung der verschiedenen Taten möglich gewesen wäre. Dabei ist für die Frage, ob überhaupt eine Konstellation vorliegt, in der eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil); für die Bemessung der Zusatzstrafe ist demgegenüber das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f. S. 116 ff.).

Vorliegend datieren die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte ab Februar 2013. Sie liegen damit weder vor dem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 16. Juni 2011, noch vor der vom 9. Januar 2013 datierenden erstinstanzlichen Verurteilung, die in der Folge zum rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2014 geführt hat. Ebenso wenig besteht eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz bezüglich des nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Dezember 2016 betreffend Delikte, deren Begehung ebenfalls nach dem angefochtenen Urteil datiert, da insoweit in keinem Zeitpunkt eine gleichzeitige erstmalige Beurteilung der verschiedenen Delikte möglich gewesen wäre. Demgegenüber ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016 zwar ebenfalls nach dem angefochtenen Urteil ergangen, betrifft jedoch Delikte, die vom 8. Februar 2015, mithin vor dem angefochtenen Urteil datieren. Entsprechend wäre im vorliegenden Verfahren theoretisch eine gleichzeitige erstinstanzliche Beurteilung auch jener Delikte möglich gewesen, so dass dem Einzelgericht in Strafsachen im Verfahren, das zum Urteil vom 3. März 2016 führte, grundsätzlich eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz (bezogen auf das vorliegende Verfahren als erstes Verfahren) vorlag. Da jedoch die Aussprechung einer Zusatzstrafe im Urteil vom 3. März 2016 zufolge fehlenden rechtskräftigen Entscheids im (vorliegenden) ersten Verfahren nicht möglich war, ist stattdessen im Rechtsmittelverfahren des ersten Verfahrens (mithin im vorliegenden Entscheid) eine Zusatzstrafe zur selbständigen Strafe im Urteil vom 3. März 2016 auszusprechen (vgl. zu solchen Konstellationen Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 13). Entsprechend sind denn auch die Akten des genannten Verfahrens (ES.2015.649) beigezogen worden.

Auszugehen ist bei der konkreten Bestimmung der Strafhöhe vom (innerhalb der mit Geldstrafe zu sanktionierenden Taten) schwersten Delikt, vorliegend also von der falschen Anschuldigung gemäss AS Ziff. 8. Für diese erscheint unter Berücksichtigung der auch insoweit leicht verminderten Schuldfähigkeit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen, die aufgrund des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 4 und der Beschimpfung gemäss AS Ziff. 7 auf 40 Tagessätze zu erhöhen ist. Für die Gegenstand des Urteils vom 3. März 2016 bildende mehrfache Beschimpfung, die mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sanktioniert wurde, ist eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze angezeigt. Von der resultierenden hypothetischen Gesamtstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen sind die mit Urteil vom 3. März 2016 bereits ausgefällten 30 Tagessätze in Abzug zu bringen. Entsprechend ist der Berufungskläger (neben der Freiheitsstrafe) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016, zu verurteilen, wobei angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die minimale Tagessatzhöhe von CHF 10.– angemessen erscheint.

3.5      Bei Beurteilung der Frage, ob eine Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt auszusprechen ist, ist bei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildeten Gesamtstrafen die gesamte Dauer der entsprechenden Gesamtstrafe massgebend (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 125). Für die Freiheitsstrafe fällt demnach vorliegend einzig der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB in Betracht. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 VI 1 E. 5.3.1 S. 10). Die Vorinstanz hat mit der Begründung, im Urteilszeitpunkt seien seit zwei Jahren keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorfälle mehr bekannt geworden, eine Schlechtprognose verneint und den teilbedingten Vollzug gewährt (angefochtenes Urteil S. 44). Indessen ist zu beachten, dass im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil mit dem vorliegenden Entscheid eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet wird (vgl. hierzu E. 5), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Massnahmebedürftigkeit aufgrund der damit verbundenen Schlechtprognose den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2 S. 185 ff.; ausdrücklich bestätigt für ambulante Massnahmen in BGer 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.4 und 2.6; vgl. zum Ganzen kritisch Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 63 StGB N 90; vgl. auch Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Vor Art. 56 N 8). Allerdings steht vorliegend das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer unbedingten Freiheitsstrafe, die den von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochenen Teil von 18 Monaten übersteigt, entgegen. Entsprechend ist die im Berufungsverfahren festgelegte Freiheitsstrafe von 30 Monaten zwingend teilbedingt auszusprechen, wobei überdies Art. 43 Abs. 2 StGB zu beachten ist. Sind demnach vorliegend der unbedingt und der bedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ohnehin neu festzusetzen, so erscheint es sachgerecht, hierbei ungeachtet der gleichzeitig erfolgenden Anordnung einer ambulanten Massnahme nach den üblichen Grundsätzen zu verfahren (vgl. auch Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 61, wonach das Bundesgericht in gewissem Widerspruch zur vorstehend zitierten Rechtsprechung verschiedentlich eine Kombination von ambulanter Massnahme und teilbedingtem Vollzug zugelassen habe). Der bedingte Teil ist demnach auf 18 Monate festzusetzen, wobei die Probezeit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil auf vier Jahre festzulegen ist. Die Geldstrafe ist demgegenüber nach dem Gesagten unbedingt auszusprechen, nachdem sie bereits erstinstanzlich unbedingt ausgesprochen worden war.

4.

Aus dem vorstehend hinsichtlich der dem Berufungskläger zu stellenden Prognose Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt hat, nachdem der Berufungskläger innert der zweijährigen Probezeit erneut mehrfach delinquiert hat (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).

5.

5.1      Wie erwähnt ist im angefochtenen Urteil keine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB angeordnet worden, doch steht der Anordnung einer solchen im Rechtsmittelverfahren das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen (vgl. Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 22 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Vor Art. 56 N 9). Eine ambulante Massnahme kann gemäss Art. 63 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter eine mit Strafe bedrohte Tat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, verübt und zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen, während eine Strafe allein zu diesem Zweck nicht geeignet erscheint. Erforderlich ist demnach neben dem entsprechenden psychischen Zustand des Täters, der Anlasstat und dem zwischen beiden bestehenden Zusammenhang die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme, weitere Delikte zu verhindern bzw. die entsprechende Gefahr zu vermindern, was insbesondere die Therapierbarkeit des Täters und das Bestehen einer geeigneten Institution voraussetzt. Die Anordnung einer Massnahme hat überdies verhältnismässig zu sein (Art. 56 Abs. 2 StGB).

5.2      Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 wird festgehalten, die für die Tatzeit festgestellte und mit den Taten in Zusammenhang stehende psychische Störung (vgl. hierzu bereits E. 3.2.1.2) bestehe weiterhin, weshalb denn auch für sämtliche Anlassdelikte von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen wird. Für die festgestellten psychischen Störungen existierten Behandlungen, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten verringern liesse; die Behandlung sollte neben Psychoedukation (Aufklärung über das Krankheitsbild) die Vermittlung von Coping-Strategien im Rahmen interpersoneller Konflikte sowie die Bearbeitung deliktfördernder Einstellungen und Ansichten umfassen, während hinsichtlich der bestehenden Abhängigkeitserkrankung eine weitestgehende Abstinenz angestrebt werden sollte. Dabei hätten sowohl stationäre wie ambulante Therapien spezifische Vorteile und Risiken, wobei auch eine vollzugsbegleitende Therapie möglich sei (vgl. zum Ganzen Gutachten S. 51 ff.; vgl. auch S. 43 ff. und 47 ff.). Soweit die Staatsanwaltschaft eine gestützt auf das vorliegende Gutachten erfolgende Anordnung einer Massnahme als unzulässig erachtet, weil die psychiatrische Diagnose nicht haltbar sei, ist dieses Argument aus den in E. 3.2.1.2 angeführten Gründen zurückzuweisen. Soweit demgegenüber spezifisch moniert wird, das Gutachten lege sich nicht auf eine bestimmte Therapieform fest und stelle überdies im Gegensatz zu seiner Diagnose suchtspezifische Massnahmen in den Vordergrund (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 11 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass das Gutachten differenziert Vor- und Nachteile einer stationären oder ambulanten Therapie aufzeigt, während mit Blick auf die Abhängigkeitserkrankung entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft gerade betont wird, eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB würde hinsichtlich der Persönlichkeitssymptomatik zu kurz greifen (Gutachten S. 49). Der Berufungskläger befindet sich derzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.3). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, sowohl für eine ambulante als auch für eine stationäre Therapie motiviert zu sein (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.), nachdem er sich gegenüber dem Gutachter noch lediglich zu einer ambulanten Therapie bereit erklärt hatte (vgl. Gutachten S. 49, 53). Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend (E. 5.1) genannten Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme vorliegend erfüllt sind. Insbesondere ist auch die Therapierbarkeit des Berufungsklägers trotz der im Gutachten erwähnten eher brüchigen Behandlungsmotivation zu bejahen, zumal gutachterlicherseits lediglich für den Fall einer Behandlung gegen den Willen des Berufungsklägers davon ausgegangen wird, eine Behandlung könne nicht erfolgversprechend durchgeführt werden (Gutachten S. 53). Dabei ist im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips aufgrund der geringeren Eingriffsintensität eine ambulante (und keine stationäre) Massnahme anzuordnen, nachdem die Nachteile dieser Therapieform deren Vorteile (auch aus Sicht des Gutachters) jedenfalls nicht überwiegen. Im Sinne der vorstehend zitierten Empfehlungen des Gutachters geht es dabei in erster Linie um eine ambulante psychiatrische Behandlung der psychischen Störung des Berufungsklägers. Diese hat vollzugsbegleitend einzusetzen, da sich ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 63 Abs. 2 StGB schon aufgrund der dem Berufungskläger attestierten Gefährlichkeit nicht rechtfertigt (vgl. hierzu Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 39 ff.). Laut psychiatrischem Gutachten kann sodann die ambulante Behandlung ebenso gut vollzugsbegleitend durchgeführt werden (Gutachten S. 54). Die Anordnung der ambulanten psychiatrischen Behandlung ist jedoch nicht auf die Zeit des Strafvollzugs beschränkt, sondern kann über diesen hinaus weitergeführt werden, sofern der Zustand des Berufungsklägers dies erfordern sollte (vgl. hierzu Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 83; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 63 N 4).

6.

6.1      Wie einleitend erwähnt, beantragt der Privatkläger 1 B____ Schadenersatz in Höhe von CHF 13‘263.– (wobei eine Mehrforderung dem Grundsatz nach, unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 %, gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen sei) sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juli 2012. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, aufgrund der Verletzungen des Privatklägers 1 und der daraus resultierenden Lohneinbusse sei zweifellos Schadenersatz geschuldet, doch wäre es angesichts einer Mehrzahl gesundheitlicher Gründe der Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, das Ausmass, in welchem der zur Beurteilung stehende Vorfall für den entstandenen Schaden kausal sei, zu eruieren; auch soweit der Privatkläger 1 Chauffeurdienste geltend mache, sei (ohne detaillierten Nachweis einer allfälligen Traumatisierung) nicht nachvollziehbar, inwiefern die von ihm erlittene Fingerverletzung hierfür kausal sein solle (angefochtenes Urteil S. 46). Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend, wobei bezüglich der unterschiedlichen medizinischen Gründe, die zu einer teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 geführt haben, auf das in E. 2.1.2 Ausgeführte sowie die dort zitierten Aktenstellen verwiesen werden kann (vgl. auch den entsprechenden Hinweis des Rechtsvertreters des Privatklägers 1 gemäss Akten S. 1073, wobei im Berufungsverfahren diesbezüglich keine Präzisierung erfolgt ist [vgl. insb. Prot. Berufungsverhandlung S. 20 ff.]). Eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs wäre unter diesen Umständen unverhältnismässig aufwendig, weshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutzuheissen, dieser aber bezüglich der Höhe seines Anspruchs (die davon abhängig ist, inwieweit die durch den Berufungskläger zugefügten Verletzungen für den entstandenen Schaden adäquat kausal sind) auf den Zivilweg zu verweisen ist.

Bezüglich der geltend gemachten Genugtuungsforderung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, zwar seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, doch erscheine im konkreten Fall lediglich eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– (zuzüglich Zins) angemessen (angefochtenes Urteil S. 47). Dass vorliegend aufgrund der dem Privatkläger 1 zugefügten Verletzungen die Voraussetzungen einer Genugtuung gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu bejahen sind, trifft zweifellos zu. Bezüglich der Höhe derselben fallen als Bemessungskriterien insbesondere Art und Schwere der Verletzung sowie der Grad des Verschuldens in Betracht. Dabei erscheint die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme angesichts der Vielzahl von Verletzungen und des Umstands, dass insbesondere der Fingerbiss zu langwierigen Komplikationen geführt hat, sowie mit Blick darauf, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 völlig grundlos in massiver Weise attackiert hat (vgl. zum Ganzen näher E. 2.1.2 und E. 3.2.2), als etwas zu tief; als angemessen erweist sich die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.–.

6.2      Dem Privatkläger 3 C____ ist im angefochtenen Urteil der beantragte Schadenersatz in Höhe von CHF 2‘925.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013), entsprechend der Einkommenseinbusse zufolge Arbeitsunfähigkeit aufgrund der erlittenen Verletzung, zugesprochen worden (angefochtenes Urteil S. 48 f.). Zwar hat der Berufungskläger den Zivilpunkt auch insoweit angefochten, doch ist festzuhalten, dass nach Bestätigung des entsprechenden Schuldspruchs (vgl. E. 2.3) die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ohne weiteres erfüllt sind und auch dessen Höhe ausgewiesen ist.

In seiner Anschlussberufung beantragt der Privatkläger 3 die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.– (zuzüglich Zins), während er erstinstanzlich noch CHF 20‘000.– gefordert hatte, jedoch lediglich CHF 5‘000.– zugesprochen erhielt (angefochtenes Urteil S. 49). Hinsichtlich der (auch insoweit erfüllten) Anspruchsvoraussetzungen sowie der Bemessungskriterien kann auf E. 6.1 verwiesen werden. Indessen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme als deutlich zu tief. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäss dem neuesten ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Basel vom 20. Januar 2017 das unmittelbar nach dem Vorfall aufgetretene Gefühlsdefizit im Stirnbereich bestehen blieb und sich im Verlauf der Zeit zu störenden Nervenirritationen gewandelt hat. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass letztere durch die operativ eingesetzte Platte mitverursacht würden, stehe zum einen eine Plattenentfernung, von der aus medizinischer Sicht indessen eher abgeraten wird, oder aber die komplette Ausschaltung des sensiblen Nervs zur Diskussion. Damit zeigt sich, dass einerseits die den Kopfbereich betreffende körperliche Beeinträchtigung des Privatklägers als äusserst störend empfunden wird und andererseits der weitere Verlauf langwierig und nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Hinzu kommt gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters des Privatklägers 3 auch eine optische Beeinträchtigung (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 20). Angesichts des Ausmasses der vom Privatkläger 3 erlittenen Unbill sowie mit Blick auf das Verschulden des Berufungsklägers (vgl. zu letzterem E. 3.2.1) erscheint daher die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013, angemessen.

Bei diesem Ergebnis ist antragsgemäss auch die (vom Berufungskläger geschuldete) Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers 3 dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg zu verweisen.

6.3      Vom Berufungskläger ebenfalls angefochten ist die erstinstanzlich der Privatklägerin 2 D____ zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 2012 (angefochtenes Urteil S. 47 f.). Nachdem der Berufungskläger die entsprechenden Schuldsprüche teilweise gar nicht angefochten hat und diese im Übrigen mit einer Ausnahme bestätigt worden sind (vgl. E. 1.4 und E. 2.2), ist festzuhalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurden und sich auch die Höhe der zugesprochenen Genugtuung als angemessen erweist.

7.

7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 6‘889.– sowie die Urteilsgebüh

SB.2015.74 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.03.2017 SB.2015.74 (AG.2017.282) — Swissrulings