Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 09.11.2016 SB.2015.72 (AG.2017.50)

November 9, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,868 words·~19 min·9

Summary

schwere Körperverletzung (BGer 6B_256/2017 vom 13.09.18)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.72

URTEIL

vom 9. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[…]  

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. März 2015

betreffend schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. März 2015 wurde A____ der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Zudem wurde A____ verpflichtet, dem Privatkläger B____ (nachfolgend: Opfer) eine Genugtuungssumme von CHF 30‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. März 2014, zu bezahlen. Die Mehrforderung des Opfers im Umfang von CHF 5‘000.– wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt vom Vorwurf der (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung freigesprochen und stattdessen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen zu werden. Dementsprechend sei die verhängte Strafe angemessen zu reduzieren und der dem Opfer geschuldete Genugtuungsbetrag angemessen herabzusetzen, dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Das Opfer hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Berufung. Gleichzeitig ersuchte sie um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden, weshalb zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.

Der Berufungskläger wurde an der Berufungsverhandlung zu seiner Person und zur Sache befragt und sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger die Abänderung des angefochtenen Urteils bezüglich des Schuldspruchs sowie bezüglich der Sanktion und der Höhe der dem Opfer zu zahlenden Genugtuungssumme. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit, die Verurteilung des Berufungsklägers zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühr, die Abweisung der Mehrforderung des Opfers und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1      Der Berufungskläger moniert, ihm sei zu Unrecht nicht gleich nach der Anzeigeerstattung durch das Opfer ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt worden, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO handle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätten die Behörden nicht erst mit dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 23. September 2014 (act. 139) abschliessende Gewissheit darüber erlangt, dass das Opfer auf dem Auge, auf welches es vom Berufungskläger am 11. März 2014 geschlagen wurde, unwiderruflich erblindet sei. Vielmehr hätten bereits mit Eingang des Strafantrags genügend Hinweise auf einen derartigen Heilungsverlauf vorgelegen. Damit sei bereits zu diesem frühen Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass dem Berufungskläger aufgrund der Schwere der Tatfolgen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. Ohnehin genüge für die Notwendigkeit einer Verteidigung bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

2.2      Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine Person verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei – wie dies die Verteidigung zu Recht ausführt – nach der Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 130 N 18). Vorliegend wurde bereits im Polizeirapport vom 7. April 2014 die Aussage des Opfers festgehalten, es müsse am Auge operiert werden und werde auf diesem Auge vermutlich „blind bleiben“ (act. 68). Das Opfer übergab der Polizei zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zudem den Austrittsbericht der Augenklinik des Universitätsspitals Basel vom 17. März 2014 (act. 73) und den Arztbericht vom 26. März 2014 (act. 72). Dem Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass während der (Not)Operation eine „ausgedehnte Bulbusruptur mit Glaskörper- und Irisverlust und fraglichem Linsenverlust“ festgestellt wurde. Der Arztbericht führt sodann aus, dass mittel- bis langfristig mit einer Phtisis (Augapfelschrumpfung) zu rechnen und die Prognose infaust (ungünstig) sei. Entsprechend führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 14. August 2014 (act. 38) aus, der Berufungskläger habe beim Opfer mittels „Faustschlag auf das Auge… eine bleibende Schädigung (Sehverlust)“ verursacht und wird im Auftrag an die Kantonspolizei zur Durchführung der Festnahme (act. 31) der Verfahrensgegenstand der „schw. KV“ (schwere Körperverletzung) aufgeführt. Den Strafverfolgungsbehörden war folglich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Strafuntersuchung klar, dass der Berufungskläger das Opfer schwer verletzt hatte. Ausserdem legte der vom Opfer beschriebene Tathergang eine vorsätzlich begangene Tat nahe, weshalb spätestens nach dessen Einvernahme (vgl. unten Ziff. 2.3) von einem Fall der notwendigen Verteidigung aufgrund der zu erwartenden Sanktion auszugehen war. Zu Recht wird deshalb beanstandet, dass dem Berufungskläger ein amtlicher Verteidiger erst mit Verfügung vom 3. November 2014 (act. 17) zur Seite gestellt wurde.

2.3      Der Berufungskläger lässt ausführen, die Einvernahme des Opfers als Auskunftsperson vom 19. Mai 2014 sei aus diesem Grund unverwertbar. Da eine Verteidigung notwendig gewesen sei, dürfe nämlich von einem stillschweigenden Verzicht auf die dem Berufungskläger zustehenden Teilnahmerechte (Art. 147 StPO) erst ab Zeitpunkt der Bestellung des amtlichen Verteidigers ausgegangen werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Bei der Einvernahme des Opfers vom 19. Mai 2014 handelt es sich um dessen erste Einvernahme, mit welcher sich die Strafverfolgungsbehörde erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der seitens des Opfers gegen den Berufungskläger erhobenen Tatvorwürfe verschaffte. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung im Rahmen einer ersten Einvernahme der Auskunftsperson abzuklären, was genau am 11. März 2014 vorgefallen war. Der Einvernahme kam damit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284). Diesem Verfahrensstadium entsprechend war der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt denn auch noch gar nicht über die aufgenommenen Ermittlungen informiert: der Vorführungs- und Festnahmebefehl gegen ihn datiert vom 12. August 2014 (act. 30). Ohnehin kann auch das Akteneinsichtsrecht bis nach Durchführung der ersten Einvernahme einer beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise verweigert werden (Art. 101 Abs. 1 StPO). Auch aus dieser Bestimmung ergeht, dass kein absoluter Anspruch auf Teilnahme an der ersten Einvernahme des Opfers bestehen kann. Auf die Einvernahme des Opfers vom 19. Mai 2014 kann deshalb bei der Beurteilung der Strafsache abgestellt werden.

2.4      Anders liegt die Rechtslage betreffend die Verwertung der ersten Einvernahme des Berufungsklägers vom 18. August 2014. Wie dargelegt, war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die ihm vorzuwerfenden Ereignisse aller Voraussicht nach zu einer schweren Körperverletzung geführt hatten und legten die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Beweise ein vorsätzliches Vorgehen nahe, weshalb aufgrund des drohenden Strafrahmens die Zuhilfenahme einer professionellen Verteidigung nicht mehr im freien Ermessen des Berufungsklägers lag. Es konnte deshalb nicht genügen, ihn an der Einvernahme auf sein Recht, eine Verteidigung zu bestellen, hinzuweisen (act. 111). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall auch als eröffnet zu gelten, nachdem mit seiner Festnahme eine Zwangsmassnahme bereits durchgeführt worden war (Art. 131 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Der Berufungskläger hätte deshalb einzig im Beisein eines Verteidigers vernommen werden dürfen. Abstellend auf einen materiellen Begriff der Verfahrenseröffnung ändert die erst am 20. Oktober 2014 schriftlich verfügte, formelle Verfahrenseröffnung (act. 63) nichts an dieser Feststellung. Die Einvernahme des Berufungsklägers vom 18. August 2014 darf deshalb nicht gegen ihn verwendet werden (Art. 131 Abs. 3 StPO). Allerdings ist diese Einschränkung im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend, da eine Verurteilung des Berufungsklägers auch ohne Abstellen auf seine Depositionen in der Erstbefragung erfolgen kann (s. unten Ziff. 3).

3.

3.1      Der Berufungskläger bestreitet nicht, das Opfer am 11. März 2014 mit einem Schlag am rechten Auge verletzt zu haben. Er behauptet aber, das Opfer habe ihn nach einer erfolglosen Wohnungssuche erheblich provoziert und als „Arschloch“ beschimpft, ihn mit Steinen beworfen, zu einer physischen Auseinandersetzung aufgefordert und bespuckt, woraufhin sie sich gleichzeitig gegenseitig geschlagen hätten. Als er ein zweites Mal zum Schlag ausgeholt habe, habe er das Opfer mit der rechten Hand am rechten Auge getroffen. Danach habe er dem Opfer einen leichten Tritt gegen die Hüften gegeben und das Opfer sei zu Boden gegangen, wobei es ihn noch als „Hurensohn“ betitelt habe. Auf die anderslautenden Aussagen des Opfers zum Tathergang sei nicht abzustellen. Seine Version der Ereignisse sei glaubhafter und werde auch vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 11. Juli 2014 (act. 154 ff; nachfolgend: Gutachten IRM) gestützt. Mit Einreichung der Berufungsbegründung beantragte der Berufungskläger deshalb, es sei Dr. med. [...], Klinikdirektor der Forensisch psychiatrischen Klinik [...], als Sachverständiger zur Verhandlung zu laden. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2016 begründet und unter Vorbehalt eines anders lautenden Beschlusses des Gerichts abgelehnt. An der Verhandlung wurde am Antrag festgehalten. Nähere Ausführungen dazu fanden indessen entgegen der Ankündigung der Verteidigung keinen Eingang ins Plädoyer.

3.2      Dem Antrag ist nicht stattzugegeben, da es eine der Kernaufgaben des Gerichts ist, die vorgelegten Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 54). Dazu gehört auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussagen. Die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und damit der Beizug einer fachlichen Drittmeinung betreffend die Aussagen eines Opfers drängt sich nur auf, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass ein Zeuge zur wahrheitsgemässen Darstellung der geschilderten Ereignisse nicht fähig ist. Dies ist etwa der Fall bei Kindern, deren Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit (noch) eingeschränkt ist. Bei erwachsenen Personen ist der Beizug Sachverständiger ohne Vorliegen eines besonderen Grundes hingegen nicht vorzunehmen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StPO; Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 182 N 6). Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass das Opfer nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Wahrnehmung wiederzugeben. Das Gericht hat die Würdigung seiner Aussagen deshalb eigenständig vorzunehmen. Unklar bleibt ohnehin, was sich der Berufungskläger aus der Anwesenheit einer entsprechenden Fachperson an der Verhandlung verspricht, bedarf die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens oder anderwärtiger Angaben zur Glaubhaftigkeit von Aussagen doch notorisch eines anderen und insbesondere zeitlich intensiveren Rahmens. Der gestellte Beweisantrag ist damit ohnehin untauglich.  

4.

4.1      Die Vorinstanz hat ihr Urteil auf den vom Opfer dargelegten Sachverhalt abgestellt, nachdem sie dessen Aussagen als glaubhaft befunden hat. Zusammengefasst sei es demnach zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger zu einem verbalen Disput gekommen, nachdem sie in einer Pizzeria erfolglos nach der Verwaltung von eventuell leer stehenden Wohnungen gefragt hätten. Der Berufungskläger habe dem Opfer daraufhin unerwartet und aus nächster Nähe mit der rechten Hand einen wuchtigen Faustschlag gegen das rechte Auge verpasst, woraufhin das Opfer zu Boden gefallen sei. Danach habe der Berufungskläger das am Boden liegende Opfer mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten und sodann den Tatort verlassen, ohne sich weiter um das verletzte Opfer zu kümmern.

4.2      Bei der Analyse einer Aussage geht es nicht um den Charakter der aussagenden Personen, sondern um den Wahrheitsgehalt der konkreten Aussagen zur Sache (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? in: AJP 11/2011, S. 1418). Für dessen Ermittlung ist sämtlichen Umständen, die objektiv für die Erforschung der Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, die nicht auf selbst erfahrenen Vorgängen beruhen. Die Unterschiede zeigen sich insbesondere anhand der so genannten „Realkriterien“ (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33; Steller/Wellershaus/Wolf, Zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten, in: plädoyer 1992, S. 38; ZBJV 2000, S. 141). Zu beachten sind auch die Entstehungsgeschichte der Aussage und die konkrete Motivationslage der aussagenden Person (vgl. auch AGE AS.2011.76 vom 12. April 2013 E. 4.2).

4.3      Beim Opfer handelt es sich um einen Bekannten des Berufungsklägers, der diesen seit seiner Kindheit kennt (act. 206). Das Opfer war vor der Tat gar bereit, den Berufungskläger bei sich wohnen zu lassen, als dieser kein Obdach hatte. Obwohl der Vorfall sich am 11. März 2014 ereignete und das Opfer unmittelbar danach über seine Rechte und die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung aufgeklärt wurde, erstattete es erst am 7. April 2014 Anzeige, nachdem sich abzeichnete, dass es auf dem verletzten Auge voraussichtlich für immer erblinden werde. Das Opfer erklärte dazu wiederholt, dass der Berufungskläger Probleme habe und es ihn nicht noch mehr habe belasten wollen, solange es davon ausgegangen sei, keine schwere Verletzung erlitten zu haben. Auch habe es diesen Entschluss mit einem „klaren Kopf“ fassen wollen (act. 68, 86). Es ergeben sich damit aus dem Vor- und Nachtatverhalten des Opfers keinerlei Hinweise auf ein Interesse des Opfers, den Berufungskläger unnötig zu belasten. Im Gegenteil zeigt die Entstehungsgeschichte der Anzeigeerstattung, dass das Opfer dem Berufungskläger Empathie entgegenbringt und es ihn zuerst gar vor einer strafrechtlichen Konsequenz verschonen wollte.

Sodann schildert das Opfer den Vorfall im Kerngeschehen rund ein Jahr nach der Ersteinvernahme an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht konsistent unverändert, hingegen nicht im Sinne eines auswendig gelernten Textes mit der immer gleich bleibenden Wortwahl, sondern mit kleineren Abweichungen (vgl. Einvernahme vom 19. Mai 2014 act. 81 ff. und Prot. HV act. 209 ff.). Seine beiden Depositionen sind nicht nur in Bezug auf den inkriminierten Vorfall detailliert, sondern enthalten Nebensächliches (bspw. Frage nach der Verwaltung des Wohnhauses in der Pizzeria und Antwort des Personals, act. 82 und 210). Es schildert die psychischen Vorgänge des Berufungsklägers bzw. seine eigene Erklärung für dessen Aggressionsausbruch (act. 83 und 210: dieser habe nicht mit ihm auf Wohnungssuche gehen bzw. habe nach der erfolglosen Wohnungssuche nicht mit ihm reden, sondern nach Hause gehen und masturbieren wollen). Es belastet den Berufungskläger nicht unnötig (etwa wenn es ausdrücklich festhält, der Berufungskläger habe es am Boden nur einmal getreten und dieser Tritt sei „nicht so stark“ gewesen, act. 85) und die Schilderungen enthalten Zitate (act. 210: „…er sagte mir hijo de puta, siehst du, es hat keine Wohnung gegeben. Ich sagte: Bleib hier und warte….“; act. 86:  „… sie fragten mich, ob ich gefallen sei. Ich sagte: Nein, der Junge hat mich so stark geschlagen“).

Die Darstellung der Ereignisse durch das Opfer wird darüber hinaus durch die von der Mutter des Berufungsklägers kurz nach der Tat am 12. März dem Opfer gesendete Textnachricht (act. 100) und deren spätere Aussage gestützt. Diese schrieb dem Opfer am 12. März 2014, es täte dem Berufungskläger am meisten leid, dem Opfer einen Fusstritt verpasst zu haben. An der Hauptverhandlung bestätigte sie sodann zwar die Version des Berufungsklägers, führte aber gleichzeitig aus, das Opfer sei am Boden gelegen, als der Berufungskläger ihm noch einen Fusstritt gegeben habe (Prot. HV act. 213). Auch das Gutachten IRM steht entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Tatschilderung des Opfers nicht entgegen, sondern stützt diese vielmehr: im Gutachten IRM werden „mittig dunkelblaue Stellen“ an der Unterlippe beschrieben (act. 156). Auch wenn das Gutachten deren Herkunft nicht näher erörtert, decken sich diese Tatfolgen mit der Aussage des Opfers, es habe am Boden liegend „einen Schlag auf den Mund“ erhalten (act. 84) bzw. nach dem durch den Schlag ausgelösten Sturz habe der Berufungskläger es „mit dem Fuss in Richtung Oberlippe getreten“ (Prot. HV act. 210). Dass der Fausthieb des Berufungsklägers von beträchtlicher Wucht gewesen sein muss, wie dies das Opfer aussagte (act. 84), lässt sich ebenfalls aus dem Gutachten ableiten, welches die Möglichkeit einer Selbstbeifügung der Augenverletzung (welche als Möglichkeit konkret nicht zur Diskussion steht und von keiner Partei behauptet wird) „theoretisch durch einen oder mehrere Stürze auf einen oder mehrere Gegenstände mit dem Kopf bzw. der rechten Gesichtshälfte und dem rechten Auge“ beschreibt (act. 157). Damit ist dargelegt, dass der eingetretene Erfolg Resultat einer massiven Gewalteinwirkung ist.

Letztlich erscheint es schlicht lebensfremd, dass das gehbehinderte und betagte Opfer den Berufungskläger ernsthaft zu einem Zweikampf herausgefordert und dieses dann tatsächlich auch selber geschlagen haben soll. Vielmehr sind diese Ausführungen des Berufungsklägers als Schutzbehauptung und als Versuch, die Verantwortung für den Vorgang von sich zu weisen, zu werten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat vielmehr der vom Opfer beschriebenen Tatvorgang und der darauf abstützende angeklagte Sachverhalt als erstellt zu gelten.

5.

5.1      Damit ist dargetan, dass der Berufungskläger das Opfer am 11. März 2014 nach einer verbalen Auseinandersetzung unvermittelt und massiv mit der rechten Faust auf dessen rechtes Auge schlug und diesem nach dem Sturz einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzt hat. Dass das Opfer dabei eine schwere Körperverletzung im Sinne der Strafgesetzgebung erlitt, ist unbestritten. Der Berufungskläger will diesen Vorfall indessen als Fahrlässigkeitsdelikt nach Art. 125 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) beurteilt wissen, da er die Schwere der Tatfolge, mithin den bleibenden Sehverlustes, nicht beabsichtigt habe. Dies entspreche auch der Auffassung des Opfers, welches ausgesagt habe, die Augenverletzung sei „mala suerte“ (Pech), der Berufungskläger hätte „auch die Backe oder die Stirn oder so“ treffen können (act. 210).

5.2      Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Vergehen oder Verbrechen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz liegt nach der Rechtsprechung und Lehre vor, „wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 13 mit Verweis auf zahlreiche BGE).

5.3      Der Berufungskläger schlug unvermittelt und mit grosser Wucht mit der Faust auf das Gesicht des gehbehinderten Opfers, woraufhin dieses zu Boden fiel. Wer einer anderen Person mit grosser Kraft mit der Faust ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass diese sich unter Umständen ernsthaft verletzt, sei es direkt aufgrund des Schlages oder indirekt aufgrund des durch den Schlag verursachten Gleichgewichtsverlustes, der zu einem Sturz führen kann. Vorliegend ist das Opfer gehbehindert und betagt, wodurch sich die Sturzgefahr erhöhte. Dem Berufungskläger muss folglich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung klar gewesen sein, dass er es mit dem wuchtigen Faustschlag in das Gesicht schwer verletzen kann. Hinzu kommt, dass er dem verletzt am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzte, was ebenfalls eine (weitere) schwere Körperverletzung zur Folge hätte haben können. Dass er wohl nicht wollte, dass das Opfer auf einem Auge erblindet, ist dabei unerheblich, da er mit seinem Handeln das Opfer der Gefahr des Eintritts einer schweren Körperverletzung wiederholt aussetzte und die Tatfolge damit offensichtlich in Kauf nahm. Zu seinen Gunsten kann folglich einzig angenommen werden, dass er zwar nicht mit direktem, sehr wohl aber mit Eventualvorsatz handelte. Soweit er in einem emotional aufgewühlten Zustand agierte, kann dies einzig im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (s. unten Ziff. 6). Die vorinstanzliche Subsumtion der Tat als schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB und damit die Qualifikation der Tat als Vorsatztat ist korrekt und wird bestätigt.

6.

Der Berufungskläger behauptet nicht, die vorinstanzliche Strafzumessung sei im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs nicht korrekt erfolgt. Somit kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Angemerkt sei einzig, dass die Vorinstanz, nachdem sie das Verschulden des Berufungsklägers aufgrund der Tatumstände, insbesondere auch des Nachtatverhaltens (sich nicht kümmern um das schwer verletzte Opfer), als schwer befunden hat, den entlastenden Momenten seiner heftigen Gemütsregung zum Tatzeitpunkt, verursacht durch die Enttäuschung über die erfolglose Wohnungssuche sowie der als Provokation empfundenen Zurechtweisung durch das Opfer, und der erhöhten Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers aufgrund seines jungen Alters, nachdem er zum Tatzeitpunkt gerade erst das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hatte, mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, deren Höhe einen vollständig bedingten Vollzug zulässt, grosszügig berücksichtigt hat, bewegt sich die Sanktion damit doch im unteren Viertel des gesetzlichen Strafrahmens.

7.

Der Berufungskläger beantragt weiter eine Reduktion der von ihm an das Opfer zu zahlenden Genugtuungssumme. Auch deren Höhe ist indessen zu bestätigen, nachdem sich an der Beurteilung der Straftat durch das Berufungsgericht nichts geändert hat. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Genugtuung sei zu reduzieren, da das Opfer eine Integritätsentschädigung erhalten habe, wird dies einzig behauptet und weder beziffert noch belegt, weshalb der Einwand keine Berücksichtigung finden kann. Ohnehin würde die Zahlung einer Integrationsentschädigung einzig zu Subrogationsrechten, nicht aber zur Reduktion der Genugtuungssumme führen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. e Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 4a; Besprechung von BGer 6B_546/2011 vom 12. Dezember 2011 in: HAVE 2012, S. 181.186).

8.

Damit ist die Berufung abzuweisen, weshalb der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– gehen damit zu seinen Lasten. Seinem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen, wobei eine spätere Rückforderung dieser Kosten beim Berufungskläger vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Der amtliche Verteidiger macht in der eingereichten Honorarnote einen Stundenaufwand von total 26,47 Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend. Demgegenüber hatte er vor Strafgericht einzig einen Stundenaufwand von 16 Stunden, inklusive Hauptverhandlung, geltend gemacht. Damit fällt der im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand höher aus als der vorinstanzliche, obwohl der Verteidigung die Akte im Berufungsverfahren bereits bekannt war und sich das Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die Frage der Sachverhaltswürdigung reduzierte. Folgerichtig hätte der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren gegenüber dem vorinstanzlichen tendenziell tiefer ausfallen müssen. Die Verteidigung wurde entsprechend aufgefordert, den betriebenen Aufwand zu begründen. Indessen konnte sie keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, sondern erklärte sich selber als erstaunt ob der aufgewendeten Zeit (Prot. HV S. 5). Aus der Deservitenkarte ergeht, dass allein für die Ausarbeitung der schriftlich eingereichten Berufungserklärung und Berufungsbegründung ein Aufwand von rund 20 Stunden abgerechnet wird. Dieser Aufwand kann vor dem dargelegten Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass weder der Sachverhalt noch die sich daraus ergebenen Rechtsfragen als komplex und ungewöhnlich zu bezeichnen sind, nicht mehr als angemessen gelten. Der zu entschädigende Zeitaufwand wird deshalb auf total 20 Stunden zu CHF 200.– reduziert, enthaltend die Dauer der Berufungsverhandlung von 2 Stunden und 20 Minuten sowie einer zusätzlichen halben Stunde für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten. Das aus der Gerichtskasse zu bezahlende Honorar für die amtliche Verteidigung beträgt damit CHF 4’000.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und der MWST.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 30. März 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Anordnung einer Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit;

die Verurteilung des Berufungsklägers, A____, zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘594.50 und der Urteilsgebühr von CHF 4‘000.–;

die Zahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes von total CHF 3‘232.75, zuzüglich 8% MWST von CHF 258.60, an den amtlichen Verteidiger, [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse;

die Abweisung der Mehrforderung des Privatklägers, B____, von CHF 5‘000.–.

            Der Berufungskläger, A____, wird der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 122, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB.

            Der Berufungskläger wird zur Zahlung von CHF 30‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. März 2014, an B____ verurteilt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 101.05, zuzüglich 8% MWST von CHF 328.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.72 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.11.2016 SB.2015.72 (AG.2017.50) — Swissrulings