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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.02.2016 SB.2015.7 (AG.2016.303)

February 24, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,878 words·~34 min·8

Summary

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BGer 6B_614/2016 vom 23.03.2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.7

URTEIL

vom 24. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé ,

Dr. Andreas Traub  und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom

30. Oktober 2014

betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 1. Juli 2013 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und bestraft mit bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobener Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie mit einer Busse von CHF 600.–. Auf Einsprache hin hat die Staatsanwaltschaft die Sache dem Strafgericht überwiesen. Das Strafgericht als Einzelgericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 A____ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB, und es hat ihr die Verfahrenskosten von CHF 385.– und die Urteilsgebühr von CHF 600.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 1‘200.–) auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31. Oktober 2014 durch lic. iur. B____, den damaligen Rechtsvertreter von A____, angemeldete Berufung. Mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2015 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. C____, nurmehr Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Weiter stellte er verschiedene Beweisanträge sowie Antrag auf Akteneinsicht. Mit Berufungsbegründung vom 29. Mai 2015 hielt die Berufungsklägerin an ihren Anträgen fest und stellte eine Entschädigungsforderung von CHF 35‘842.10 sowie eine Genugtuungsforderung von CHF 5‘000.– nebst 5 % Zins seit 5. August 2012. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2015 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Berufungsverhandlung hat am 24. Februar 2016 vor Appellationsgericht stattgefunden. Einem Antrag der Verteidigung entsprechend, wurde eine andere Dolmetscherperson als vor Vorinstanz geladen. Zunächst wurde die Berufungsklägerin befragt, anschliessend hat die Verteidigung plädiert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung wurde form- und fristgerecht angemeldet und erklärt. Darauf ist einzutreten.

1.2

1.2.1   Die Berufungsklägerin wurde zunächst durch Advokat D____, dann – vor erster Instanz – durch Advokat B____, und nun durch Rechtsanwalt C____. Die Akteneinsicht hat zu keinen Beanstandungen seitens der ersten beiden Verteidiger geführt.

1.2.2   Der aktuelle, dritte Verteidiger hat mit seiner Bekanntgabe der Mandatsübernahme am 8. Dezember 2014 um Akteneinsicht ersucht. Der Vorrichter liess ihm mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 eine CD mit den vollständigen Verfahrensakten zur Kenntnisnahme zustellen. Die Verteidigung hat am 23. Januar 2015 erneut um Akteneinsicht ersucht, und zwar hinsichtlich des Verfahrens V120814 040 und des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Weiter seien die bereits zugestellten Akten unvollständig. In der Einvernahme mit E____ vom 15. März 2014 (recte: 2013) fehlten die Seiten 2, 6 - 9; in der Einvernahme mit Frau F____ fehlten die Seiten 5 und 6, in der Einvernahme mit Frau G____ fehlten die Seiten 4 - 17. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 9. März 2015 der Verteidigung die fehlenden Seiten aus den genannten Einvernahmen zustellen lassen und den Beizug der Akten V120814 040 und V121114 083 verfügt. Mit Verfügung vom 17. März 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin Akteneinsicht in die Originalakten V121114 083 gegen Revers verfügt, welchen die Verteidigung am 23. März 2015 unterzeichnet hat. Mit Verfügung vom 25. März 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin der Verteidigung die Originalakten im Verfahren V121114 083, eine CD-ROM betreffend das Verfahren V120814 040 sowie das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zustellen lassen. Die Verteidigung macht vor den Schranken des Appellationsgerichts geltend, die Akten seien nicht paginiert, weshalb es unklar sei, ob ihr alle Akten zugestellt worden seien. Dies verletze Art. 6 EMRK.

1.2.3   Wie die Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort zutreffend festhält, wurden die von der Verteidigung als fehlend monierten Aktenstellen (fehlende Seiten aus der Einvernahme mit E____, Frau F____ und Frau G____), welche aus „fremden“ Akten stammen (V120814 040), lediglich auszugsweise und beschränkt auf die im jeweiligen Verfahren relevanten Stellen beigelegt. Bereits deshalb hat in den vorliegenden Akten also nie etwas „gefehlt“. Zudem wurden diese vollständigen Akten V120814 040 bereits am 13. Dezember 2013 dem Strafgericht auf CD zugestellt, vom Strafgericht zu den Akten genommen und ausgedruckt, paginiert und am 14. Dezember 2013 dem damaligen Verteidiger weitergeleitet. Die Rüge der heutigen Verteidigung, die Vorinstanz habe gestützt auf unvollständige Akten entschieden, stösst daher ins Leere. Hinzu kommt, dass der heutigen Verteidigung am 25. März 2015 gegen Revers die notabene paginierten Originalakten im vorliegenden Verfahren zugestellt wurden, welche als Separatbeilage die ebenso paginierten Akten des sistierten Verfahrens V120814 040 enthalten. Die Rüge fehlender Paginierung, welche die Verteidigung im Anschluss an die Urteilsverkündung durch das Appellationsgericht erneut erhoben hat, befremdet.

1.2.4   Die Verteidigung rügt die Verletzung des Verteidigungsrechts und eine übermässige Einschränkung der Akteneinsicht, also eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Berechtigt ist die Rüge insoweit, als im angefochtenen Urteil drei Referenzen Tippfehler enthalten. Diese sind jedoch einfach und ohne grossen Denkaufwand zu berichtigen: S. 341, nicht 3441 (so viele Seiten hat das Dossier gar nicht [Urteil S. 4]); S. 343 statt 290 und S. 338 statt 3387 (Urteil S. 5; zuvor wird im ganzen betreffenden Absatz dieselbe Einvernahme richtig zitiert). Eine Verletzung von Art. 6 EMRK vermögen diese Tippfehler nicht zu begründen.

Im Übrigen fällt auf, dass die Verteidigung bei unzähligen Referenzen im angefochtenen Urteil ausgerechnet diejenigen drei zu beanstanden vermag, welche einen Tippfehler enthalten – dies trotz angeblich fehlender Paginierung der Akten.

2.

Die Verteidigung stellte mit Berufungsbegründung vom 23. Januar 2015 verschiedene Beweisanträge, welche die Appellationsgerichtspräsidentin unter Vorbehalt eines anderen Entscheides des Ausschusses abgewiesen hat. Der Ausschuss hält daran fest:

2.1      Die Verteidigung beantragt mit der Berufungserklärung, der Polizeibeamte Wm H____, die Polizeibeamtin Kpl G____ und E____ seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Mit Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, mit E____, Frau F____ und Frau G____ seien keine Konfrontationseinvernahmen durchgeführt worden. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sei der Berufungsklägerin keine Gelegenheit gegeben worden, Ergänzungsfragen zu stellen, weshalb jene Aussagen unverwertbar seien.

2.1.1   Der Konfrontationsanspruch fusst direkt auf der Bundesverfassung (Art. 32 BV) sowie auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. auf der Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Mit dem Konfrontationsrecht soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass der beschuldigten Person wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen; es kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 m.w.H.).

2.1.2   Vorliegend wurde die Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit E____, Wm H____ und Kpl G____ konfrontiert. Ein Anspruch darauf, mit Belastungszeugen bereits im Vorverfahren konfrontiert zu werden, besteht ebensowenig wie ein solcher auf erneute Konfrontation. Der damalige Rechtsvertreter der Beschuldigten hatte – wie auf der Audioaufnahme zu hören ist – Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, welche er aber nicht wahrgenommen hat. Insoweit ist das Konfrontationsrecht gewahrt, Wm H____, Kpl G____ und E____ sind nicht mehr zu laden, und ihre Aussagen sind verwertbar.

2.1.3   Demgegenüber wurde keine Konfrontation mit Frau F____ durchgeführt. Ihre Aussagen sind somit für die hier zu beurteilenden Vorfälle ausser Acht zu lassen. Auf die Aussagen F____ wurde im erstinstanzlichen Urteil allerdings auch nur am Rand Bezug genommen. Andererseits zitiert die Verteidigung selber diese Aussagen, um die Glaubwürdigkeit der andern Zeugen und Auskunftspersonen in Zweifel zu ziehen. Insoweit sind die Aussagen F____ also dennoch zu prüfen.

2.2      Die Verteidigung beantragt, allfällige Videofilme aus dem Kastenwagen und der Zelle der Beschuldigten, sowie Fotos von den Kastenwagen (VW T4), welche an diesem Tag ausgerückt sind, und auch das Strafregister von Wm H____ und Kpl G____ seien beizuziehen. Zudem seien der Gerichtsmediziner [...] oder [...] vom IRM als Sachverständige/r sowie die Tochter der Beschuldigten, I____, als Zeugin zu befragen.

Die seinerzeitige Verteidigung hatte vor Vorinstanz teils analoge Anträge gestellt (act. 113). Der Vorrichter hat sie mit der überzeugenden Begründung abgewiesen, dass in Anwendung des Anklagegrundsatzes das Verhalten der Berufungsklägerin im Treppenhaus und im Lift (Biss in den Arm des Polizisten sowie Tritte in dessen Schienbein) Gegenstand des vorliegenden Prozesses bilden. Die späteren Vorgänge im Polizeifahrzeug und auf dem Polizeiposten sind nicht Prozessthema (act. 120 f.; ebenso: Urteil S. 3). Die verlangten Beweiserhebungen betreffen somit unerhebliche Tatsachen und sind abzuweisen.

2.3      Die Verteidigung beantragt einen Augenschein an der [...]strasse [...], um die Masse des sich dort befindlichen Liftes auf seine Aufnahmefähigkeit zu prüfen. Davon ist jedoch abzusehen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die notorischerweise viele Mietparteien fassenden Mehrfamilienhäuser der Häuserzeile [...] mit Liften bestückt sein könnten, die für weniger als drei Personen ausgelegt wären. Zudem ist auf die übereinstimmenden Aussagen zu dieser Thematik im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen (nachstehend Ziff. 3.1 - 3.5), die einen Augenschein ebenfalls entbehrlich machen.

2.4      Die Verteidigung beantragt weiter ein medizinisches Gutachten zu den angeblichen Bissspuren und Rötungen am Arm von Wm H____. Indessen ist nicht zu erwarten, dass sich von der am 13. August 2012 entstandenen Verletzung heute, nach 3 ½ Jahren, noch Spuren erhalten haben könnten. Der Beweisantrag ist somit infolge Zeitablaufs abzuweisen.

2.5      Die Verteidigung stellt schliesslich den Antrag, das vorliegende sei mit dem Verfahren V 120084 040 zusammenzulegen.

Diesen Antrag hatte die seinerzeitige Verteidigung bereits vor Vorinstanz gestellt (act. 113). Der Vorrichter hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass es für die Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin unerheblich ist, ob der Gewahrsam nach ihrer Verbringung auf die Polizeiwache gerechtfertigt gewesen ist oder nicht. Zudem sprach schon vor Vorinstanz und spricht umso mehr im vorliegenden Berufungsverfahren der Verfahrensstand gegen eine Vereinigung, hat doch die Staatsanwaltschaft jenes Verfahren mit – notabene unangefochtener – Verfügung vom 26. November 2013 sistiert (act. 111), um den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten. Die Verteidigung scheint zu verkennen (Plädoyernotizen S. 2 f.), dass es angesichts des Ablaufs der Geschehnisse auf der Zeitachse keinen Sinn ergeben würde, jenes Verfahren weiter zu führen und im Gegenzug das vorliegende zu sistieren: Von der Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin im Treppenhaus und im Lift sind allenfalls Erkenntnisse bezüglich des Verhaltens der Polizeibeamten im Verlauf der weiteren Entwicklung des Geschehens zu erwarten; umgekehrt aber nicht.

3.

Die Anklageschrift wurde im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urteil S. 2). Zusammenfassend wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, einen Polizeibeamten in die Hand gebissen und ihn in die Schienbeine getreten zu haben.

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist ein Nachbarschaftsstreit an der [...]strasse [...], der nebst dem vorliegenden zu drei weiteren Strafverfahren geführt hat. Im Rahmen dieses Nachbarschaftsstreits kam es am 13. August 2012 um ca. 11.10 Uhr im Treppenhaus jener Liegenschaft zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden im ersten Stockwerk wohnenden Mietparteien, nämlich einerseits Herrn E____ und andererseits dem Ehemann der Berufungsklägerin, J____. Auslöser waren im Hausflur abgestellte Gegenstände des E____. Diese Auseinandersetzung veranlasste E____, die Polizei zu requirieren und Strafanzeige gegen J____ zu erstatten, welcher zunächst mit Strafbefehl vom 28. Juni 2013 (V120817 091) wegen einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, auf Anfechtung hin indessen mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten ES.2013.497 vom 18. Dezember 2015 von der Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen wurde, während das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung zufolge Verjährung eingestellt wurde. Diese Strafanzeige des E____ veranlasste umgekehrt J____, seinerseits Strafanzeige gegen E____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu erstatten. In diesem Verfahren verfügte die Staatsanwaltschaft am 18. September 2013 die Einstellung bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, erklärte E____ indessen mit Strafbefehl vom gleichen Tag der Tätlichkeiten zum Nachteil des J____ schuldig (V121114 083). Eine gegen die genannte Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde des J____ wies das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2013.101 vom 28. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Anlässlich der besagten Auseinandersetzung vom 13. August 2012 gerieten aber nicht nur E____ und J____ aneinander, sondern auch des Letzteren Ehefrau – die Berufungsklägerin – und die durch E____ requirierte Polizei. So läuft neben dem vorliegenden, durch die Polizei gegen die Berufungsklägerin angestrengten Verfahren wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (V120817 085 / ES.2013.499) umgekehrt auch ein durch die Berufungsklägerin ausgelöstes, aber derzeit sistiertes Verfahren gegen Polizeibeamte wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten (Verfahren V120814 040).

Im zweiten Stock der besagten Liegenschaft wohnt die Tochter der Berufungsklägerin und von J____, I____.

3.1

3.1.1   Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Rapport (act. 44 ff.). Darin steht unter der Rubrik „Sachverhalt“: „Wegen Mieterstreitigkeiten wurden wir von der Einsatzzentrale an die [...]strasse [...] beordert. An Ort trafen wir auf den Requirierenden [E____]. In seiner Wohnung klärten wir den Sachverhalt ab. Herr E____ habe immer wieder Streit mit seinem Nachbarn [J____]. Während unseres Gesprächs hörten wir, dass jemand an der Tür des Nachbarn ist. Herr E____ schaute durch den Spion und sah, dass die Frau des Nachbarn nach Hause kam und in ihre Wohnung wollte. Wm H____ öffnete die Türe und trat in den Hausflur und sprach die Nachbarin in der Absicht der Sachverhaltsabklärung an. Als die Frau den Polizisten sah, ging sie, ohne ein Wort zu sagen und ohne ihn zu beachten, in den 2. Stock. Wir wussten von Herrn E____, dass die Tochter seines Nachbarn im 2. Stock wohnt. Im 2. Stock angelangt und nach mehrmaliger freundlicher und bestimmter Aufforderung von Wm H____, dass er mit der Frau reden wolle, reagierte sie nicht. Vor der Wohnungstüre der Tochter griff die Frau in die Handtasche und nahm den Schlüssel heraus. Sie wollte anschliessend die Wohnungstüre öffnen. Daraufhin hielt Wm H____ die Hand der Frau fest und forderte sie auf, mit ihm zu reden. Zu diesem Zeitpunkt kam ich zum Geschehen. Die Frau begann lauthals zu schreien und biss Wm H____ unvermittelt in den linken Unterarm. Dabei liess sie den Schlüssel fallen. Sie fuchtelte wie wild mit den Armen um sich und schrie in italienischer Sprache. Sie trat mit ihren Füssen mehrmals gegen das linke und rechte Schienbein von Wm H____. Durch Wm H____ und Schreibende wurden ihr mit angemessener Gewalt die Handfesseln stehend angelegt, um weitere Angriffe gegen ihn abzuwenden. Die Frau war nicht zu beruhigen. Via Einsatzzentrale wurde Verstärkung angefordert. Mit Mühe und Not konnten wir die Frau in den Lift drängen und fuhren mit ihr ins EG. Im EG angelangt, kam uns das BS 27 (Kpl F____/Pol K____/Asp L____) zu Hilfe. Kpl F____ und Schreibende begleiteten die Frau bis zum BS 27. Die Frau liess sich absichtlich vor das Dienstfahrzeug zu Boden fallen und wurde von der Mannschaft des BS 27 ins Fahrzeug gesetzt. Während der ganzen Zeit schrie die Frau in voller Lautstärke umher. Sie wurde in die Polizeiwache Kannenfeld verbracht. [...]“

Das „Tatvorgehen“ wird im Rapport folgendermassen dargestellt: „Trotz zweimaligem Ansprechen durch Wm H____ an die Frau, sie solle jetzt stehen bleiben, da er sich mit ihr unterhalten wolle, befolgte sie diese polizeiliche Anordnung nicht. Sie flüchtete in den 2. Stock und wollte in die Wohnung der Tochter. Beim Aufschliessen der Wohnungstür wurde sie durch den Polizisten an der Hand, in welchem sie die Schlüssel hielt, zurückgehalten. In diesem Zeitpunkt kam die Schreibende [Kpl G____] zum Geschehen. Die Frau fing sofort an, wie wild mit der linken Hand herumzufuchteln und schrie lauthals herum. Plötzlich und blitzschnell biss sie den Polizisten in den linken Unterarm. Zur gleichen Zeit trat sie mehrmals mit ihren Füssen gegen das linke und rechte Schienbein des Polizisten. Aufgrund des renitenten Verhaltens wurden der Frau die Handfesseln stehend angelegt. Im Lift trat sie wieder mit ihren Füssen gegen das Schienbein des Polizisten.“

3.1.2   Diese authentische, stimmige, detailreiche, nachvollziehbare und zeitnahe Darstellung, die auch viele Realkennzeichen enthält, erscheint glaubhaft. Dass die Schreibende Kpl G____ wegen der Gegenanzeige durch die Berufungsklägerin anscheinsweise befangen gewesen sein könnte, wie die Verteidigung moniert, ist nicht anzunehmen: Der Rapport wurde am 13. August 2012 verfasst und tags darauf überwiesen, während die Gegenanzeige vom 14. ds. stammt und erst am 15. ds. bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen war (act. 2 in Akten V 120814 040; die Behauptung der Verteidigung im Plädoyer, der damalige Verteidiger habe am 13. August 2012 Strafanzeige eingereicht, ist insofern aktenwidrig – auch die Vollmacht datiert vom 14. August 2012, vgl. act. 4 in Akten V 120814 040). Immerhin kündigte aber der damalige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Advokat D____, gegenüber dem Pikett das Einreichen einer Strafanzeige bereits am 13. August 2012 um 16.40 Uhr telefonisch an, und das Pikett informierte um 20 Uhr ds. Wm H____ (act. 183 f. in Akten V 120814 040). Es ist also nicht auszuschliessen, dass die Schreibende beim Verfassen des Rapports Kenntnis von der Ankündigung des Advokaten D____ hatte. Andererseits ist festzuhalten, dass Wm H____ dem Pikett bereits unmittelbar nach dem Geschehen, nämlich um 11.40 Uhr des 13. August 2012, telefonisch Meldung erstattete, also zu einem Zeitpunkt, als jedenfalls noch keine Gegenanzeige im Raum stand (act. 183 f. in Akten V 120814 040). Die entsprechende Notiz im Pikett-Protokoll, bereits unter dem Titel „Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“, lautet wie folgt: „Wegen einer Mieterstreitigkeit wurde die Polizei an die […]str. […] gerufen. Als Wm H____ mit dem Ehemann von A____ sprechen wollte und er ihr dies mitteilte, ignorierte sie ihn. Als er sie zurück halten wollte und sie deshalb am Arm fasste, ist sie ausgerastet, hat ihn in die Hand gebissen (nicht durchgedrungen und beim Anruf nichts mehr sichtbar) und mit den Füssen Tritte in das Schienbein geschlagen (auch nichts mehr sichtbar). Die Patrouille musste die Frau in Handschellen legen, da sie sich nicht erholte und weiter am Durchdrehen war. Möglicherweise muss der FFE zugezogen werden.“ Diese telefonisch übermittelte Kurzversion stimmt mit der Darstellung im Rapport überein, und die inkriminierten Taten – Biss in den Arm und Tritte ins Schienbein – werden bereits hier festgehalten. Dass Wm H____ ein derart unübliches Verhalten einer älteren Dame erfunden und dem Pikett mitgeteilt haben könnte, ist kaum vorstellbar. Dass im Anschluss nicht Wm H____ als Geschädigter, sondern die an der Patrouille ebenfalls beteiligte Kpl G____ den Rapport verfasst hat, ist nicht zu beanstanden. Es bestand daher kein Anlass für die Schreibende, in den Ausstand zu treten, und der Rapport ist auch nicht aus dem Recht zu weisen, ist doch nicht ersichtlich, wer sonst den Rapport hätte verfassen sollen. Im Übrigen geht es auch nicht an, die späteren Aussagen der beteiligten Polizisten wegen Befangenheit aus dem Recht zu weisen, könnte doch sonst jedes Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einfacher Gegenanzeige des Beschuldigten verhindern werden. Vielmehr sind sämtliche Aussagen im Lichte der tatsächlichen Interessenlage der Beteiligten und ihrer möglichen Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten zu würdigen.

3.2

3.2.1   Kpl G____ hat ihre Angaben anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2013 – notabene unter Wahrheitspflicht – bestätigt (act. 71 ff.). Sie tat dies mit der Vorbemerkung, der Polizeieinsatz sei ihr noch gut in Erinnerung, man habe nicht sehr oft solche Vorfälle mit alten Leuten. Nach der Darstellung des Gesprächs in der Wohnung von E____ schildert sie das hier interessierende Kerngeschehen wie folgt: „Er [E____] hörte etwas, und schaute durch das ‚Guckloch‘ und sah dann, dass die ‚alte A____‘ nach Hause gekommen ist. Mein Kollege, der H____, machte dann die Wohnungstüre vom E____ auf und sprach diese Frau an. Ich sprach mit dem E____ noch ein paar Worte. Und dann hörte ich, dass es einfach lauter im Treppenhaus geworden ist. Und dann bin ich auch in den Gang. Und als ich in den zweiten Stock herauf gekommen bin, schrie diese Frau auf Italienisch. Wir haben nichts verstanden. Und der H____ sagte mehrfach zu ihr, dass sie ihm zuhören soll, und dass wir von der Polizei sind. Und dass er mit ihr reden möchte. Und dann sah ich, dass er ihren Arm hielt, in welchem sie einen Schlüssel in der Hand hielt, und die Wohnung der Tochter aufmachen wollte. Es ging alles so schnell. Und dann sah ich ihren Kopf auf seiner Armhöhe. Sie hat sich über seinen Arm gebeugt und gleichzeitig gebissen. Da hat die A____ den H____ gebissen. Ich sah auch, wie sie ihn getreten hatte. Und dann bin ich zu ihm hin, und dann haben wir sie in Handschellen genommen. Sie stand dabei. Es ging wirklich alles sehr schnell. Auch dort hat sie mit ihren Füssen getreten, jedoch nicht gegen mich, nur gegen den H____. Sie schrie dabei immer noch. Wir haben sie dann in den Lift hinein getan. Ich habe in der Zwischenzeit noch gefunkt, und habe via der Einsatzzentrale noch um Hilfe gerufen. Und dann sind wir zum Lift, da mussten wir schauen, dass sie uns nicht wieder tritt [...]“. Diese Darstellung stimmt nicht nur in den Grundzügen, sondern in vielen Details mit dem Rapport – und dem Pikett-Protokoll – überein; Widersprüche sind keine auszumachen. Glaubhaft erscheint die Schilderung durch die spontane Äusserung, solche Vorfälle mit alten Leuten gebe es nicht sehr oft, weshalb sie sich noch gut daran erinnere. Kpl G____ belastet die Berufungsklägerin auch nicht übermässig, indem sie spontan angibt, diese habe „nur“ den Wm H____, nicht aber sie selber getreten. Auch im Lichte des durch die Gegenanzeige ausgelösten Interesses erscheint diese Darstellung glaubhaft, zumal sie mit jener im Rapport – und dem Pikett-Protokoll – übereinstimmt.

3.2.2   Kpl G____ hat diese Darstellung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – erneut unter Wahrheitspflicht – bestätigt (act. 206 f.): „Wir waren dort wegen Mieterstreitigkeiten. Wir nahmen Kontakt auf mit [dem] Requirierenden. Er nahm uns in seine Wohnung. Während dem Reden hörte er etwas und sah durchs Guckloch, dass es die Nachbarin ist, die heim kommt. Mein Kollege wollte reden und ging raus. Ich hörte ein Disput, [dass] es laut wurde. Ich ging raus, sah wie sie biss und trat. Wir legten ihr die Handschellen an.“ „Wir forderten Verstärkung an, gingen mit [dem] Lift runter. Im Lift war eine Treterei. Ich hatte noch das Schreibbrett, das ich als Schutz vor den Kopf hielt.“ „Ich glaube, man sah den Biss. Die Gerichtsärztin sah es. Ich auch.“ „H____ sagte, da ist Polizei, Polizei. Sie sah, dass ein Polizist hinter ihr stand.“ „S i e  hat getreten.“ „Ja, ich habe selber gesehen, wie A____H____ biss.“ Deutlicher kann man die inkriminierte Verhaltensweise der Berufungsklägerin, nämlich das Beissen und Treten, nicht beschreiben. Es ist festzuhalten, dass diese Darstellung von Kpl G____ mit dem Rapport und ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2013 – und dem Pikett-Protokoll – übereinstimmt. Als Realkriterium hinzugekommen ist noch das schützende Schreibbrett.

3.3      Wm H____ hat das Geschehen anlässlich der Konfrontation vor Vorinstanz folgendermassen dargestellt (act. 204 f.): „Wir gingen wegen Mieterstreitigkeiten. Wir klärten den Sachverhalt mit ihm (dem Requirierenden) in seiner Wohnung. Es ging um die Nachbarn. Man sagte, dass drüben jemand zu Hause war. Er sagte, jetzt kommt jemand heim. Er sah durch den Spion Frau A____. Ich sprach die Frau an, um zu fragen, was vorfiel. Sie reagierte nicht. Ging zügig in den 2. Stock, angeblich zur Tochter. Man sprach sie wieder an, was vorfiel, sie wollte in die Wohnung und verschwinden m.E.. Ich nahm ihre Hand um zu reden. Sie begann zu schreien und fuchteln. Die Kollegin kam. Frau A____ biss mir ins Handgelenk und trat in die Schienbeine. Man kam nicht an die Frau heran. Wir zogen ihr Handschellen an, gingen in den Lift, wo auch Tritte verteilt wurden, übergaben sie den Kollegen.“ „Vor der Türe im 2. Stock wurden die Handfesseln angelegt. [...] Wir gingen mit dem Lift runter. Wir wollten es uns und ihr nicht zumuten, die Treppe zu nehmen.“ „Wann die Rötung wegging, weiss ich nicht mehr.“ „Nein, ich kam nicht auf die Idee der Verständigungsprobleme. Sie sah ja, wer wir sind. Sie hätte sich normal verhalten können.“ „Als sie mich hörte oder sah, ging sie ab in den 2. Stock.“ „Ich wusste nicht, dass sie nicht involviert war. Wir suchten eine Ansprechperson, um die Sache zu klären.“ Diese Darstellung stimmt mit jener im Pikett-Protokoll, im Rapport und von Kpl G____ in allen Punkten überein. Der Verteidigung ist zwar darin beizupflichten, dass Wm H____ ein Interesse an der Sache nicht abgesprochen werden kann, da er im Verfahren betreffend die Gegenanzeige möglicherweise (aber noch nicht sicher) Beschuldigter sein kann. Ebenso ist der Verteidigung darin zu folgen, dass sich Wm H____ mit Kpl G____ absprechen konnte, und es erscheint bedauerlich, dass Wm H____ im Ermittlungsverfahren nicht einvernommen worden ist. Immerhin entspricht die Darstellung aber dem Pikett-Protokoll, welches erstellt worden war, als noch keine Gegenanzeige im Raum stand. Zudem ist die Konfrontationseinvernahme vor Vorinstanz unter Wahrheitspflicht erfolgt, die Rötung am Handgelenk ist objektiv belegt (nachstehend Ziff. 3.6), und die Darstellung selbst wirkt authentisch und selbst erlebt. Nicht nur stimmt die Abfolge mit der Darstellung von Kpl G____ überein – Gespräch in der Wohnung des Requirierenden, Bemerken, dass sich die Berufungsklägerin im Treppenhaus befindet, Ansprechen durch Wm H____, Folgen in den 2. Stock, Kpl G____ kommt nach, Biss und Tritte, Handschellen, Lift –, sondern die Darstellung des Wm H____ gibt auch Aufschluss über seine inneren Vorgänge: Unwissend, dass die Berufungsklägerin in den Streit ihres Ehemannes mit E____ nicht involviert war, wollte er hierüber von ihr Auskunft erlangen. Weil er keinerlei Zweifel hatte, dass sie ihn nach mehrmaligem Ansprechen bemerkt und auch als Polizisten erkannt hatte, deutete er ihr Hinaufgehen in den 2. Stock und ihren Versuch, dort die Tür zur Wohnung ihrer Tochter aufzuschliessen, als Versuch, sich ihm zu entziehen. Daher hielt er sie an der Hand fest, worauf die Sache eskalierte. Diese inneren Vorgänge wirken kohärent und passen ohne weiteres zur Darstellung des äusseren Ablaufs. Auch unter Berücksichtigung der genannten, durch die Verteidigung vorgebrachten Vorbehalte erscheint die Darstellung des Wm H____ jedenfalls soweit glaubhaft, als sie das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Geschehen betrifft.

3.4     

3.4.1   E____ beschreibt das Geschehen anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2013 – unter Wahrheitspflicht – so (act. 78 ff.): „[...] In der Zwischenzeit habe ich gehört, wie die Türe von Herrn J____ aufgegangen ist. Ich sagte zu der Polizei, dass ich gehört hätte, dass die Türe von der Familie J____ aufgegangen sei. Es könnte sein, dass sie gleich weggehen. Und dann machte der Polizeimann die Türe auf, und der Polizeimann ist dann nach draussen gegangen, und hat da Frau A____ angetroffen. Er hat sie da ganz anständig begrüsst, und hat sie gefragt, ob ihr Mann zuhause sei. Frau A____ hat ihn total ignoriert. Sie lief dann über das Treppenhaus hoch zu ihrer Tochter. Der Herr H____ ist ihr hinten rein gelaufen, und hat sie mehrfach aufgefordert, stehen zu bleiben. Ich hörte, wie Frau A____ ihre Schlüssel in das Türschloss der Türe ihrer Tochter steckte. Der Herr H____ sagte dann mehrfach zu ihr, dass sie stehen bleiben soll, und sie ihm zuhören soll. Frau A____ hörte nicht zu. Das macht sie sonst auch nicht. Ich hörte, wie sie oben die Türe aufmachen wollte. Ich hörte, wie sie die Schlüssel in das Schlüsselloch hinein steckte. Und dann fing ein Geschrei an von der A____. Auch der Polizeimann ist dann lauter geworden. Ich kann mich noch erinnern, dass er schrie, ‚M____, ich brauche Hilfe‘. Die Polizistin ist dann nach oben gerannt. Man hörte, es war ein Gedränge oben. Der Polizist sagte mehrfach zu ihr, dass sie sich beruhigen soll. Sie schrie jedoch nur. Man hörte dieses Schreien bis hinaus vor das Haus. Der Mann und der Sohn der Frau A____ kamen nicht aus ihrer Wohnung heraus. Das Gedränge dauerte ca. 3 Minuten. Es kam dann noch ein Polizeiauto. Und in der Zwischenzeit haben sie dann Frau A____ mit dem Lift nach unten gebracht in das Parterre. Man hörte, auch im Lift drinnen war ein Gedränge. Was genau passiert ist im Lift, kann ich nicht sagen, ich hörte einfach, dass im Lift ein Gedränge war. Sie schrie weiter im Lift. Vom Fenster aus konnte ich beobachten, dass zwei Polizisten sie abgeführt haben in Handschellen. Man hat sie anständig behandelt [...].“ Anlässlich der Konfrontation vor Vorinstanz hat E____ das Geschehen – wiederum unter Wahrheitspflicht – erneut so geschildert (act. 203 f.).

3.4.2   Die Verteidigung rügt die Erwägung der Vorinstanz, E____ habe „im vorliegenden Verfahren trotz der Auseinandersetzung mit dem Ehemann der Beschuldigten in einer andern Sache kein erkennbares persönliches Interesse in diesem Verfahren“ (Urteil S. 3). Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, als bei der Würdigung der Aussagen E____s zu berücksichtigen ist, dass er die Gegenpartei zur Familie A____ im Nachbarstreit der […]strasse […] ist. Soweit seine Aussagen also Wertungen enthalten, kann nicht darauf abgestellt werden – auf sachliche Beobachtungen indessen wohl. In der Sache ist nun nicht zu erkennen, inwiefern die differenzierte, glaubhafte und konstante Darstellung des sachlichen Ablaufs durch E____, welche jene im Pikett-Protokoll, jene im Rapport, jene von Kpl G____ und jene von Wm H____ bestätigt, durch sein allenfalls getrübtes Verhältnis zu den A____s geprägt oder verfälscht sein könnte. Auf sein persönliches Verhältnis zu den A____s kommt es nicht an, wenn er beschreibt, wo sich die Berufungsklägerin befunden und wohin sie sich begeben hat, und welche Stimmen und Geräusche er gehört hat. Dass E____ nicht durch Decken und Wände schauen kann, wie die Verteidigung moniert, geht an der Sache vorbei, differenziert doch E____ – sowohl in der Einvernahme als auch anlässlich der vorinstanzlichen Konfrontation – jeweils selber und notabene spontan, welchen Vorgang er gesehen und welchen er gehört hat. Es ist notorisch, dass die akustischen Eigenschaften von Treppenhäusern in Mehrfamilienhäusern Stimmen und Geräusche, wie etwa solche von Schlüsseln, aber auch solche aus dem Lift, sehr gut hörbar machen. Nicht nachvollziehbar ist der von der Verteidigung geltend gemachte, angebliche Widerspruch zu den Aussagen von Kpl G____: Diese hat sowohl in der Einvernahme als auch in der Konfrontation vor Vorinstanz gesagt, in der Wohnung von E____ habe man gehört, dass jemand im Treppenhaus sei, und E____ habe dann durch den Spion geschaut (vorstehend Ziff. 3.2). So berichtete es auch Wm H____ (vorstehend Ziff. 3.3). Wenn nun E____ in seiner Darstellung einzig den Spion nicht erwähnt, so liegt im Weglassen dieses eher unwichtigen Details kein Widerspruch, und weder die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E____ noch jene von Kpl G____ leidet darunter. Analoges gilt für die nebensächliche Differenz in den Aussagen von E____, Wm H____ habe „M____“ gerufen, während Kpl G____ zum Vornamen G____ heisst (act. 80, 203).

3.4.3   Nicht weiter erstaunlich erscheint weiter der Umstand, dass Kpl G____ gegen Schluss des Einsatzes an der […]strasse E____ gefragt hat, ob er eine Anzeige gegen Herrn J____ machen möchte, war es doch E____, der die Polizei wegen des Verhaltens von Herrn J____ requiriert hatte. Daraus kann bezüglich des hier interessierenden Geschehens nichts abgeleitet werden. Ebensowenig kann etwas daraus abgeleitet werden, dass in jenem Verfahren J____ von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen und das Verfahren betreffend geringfügige Sachbeschädigung eingestellt worden ist: Abgesehen davon, dass in Anbetracht des bloss unbegründet vorliegenden Urteils des Strafgerichts vom 18. Dezember 2015 die Behauptung der Verteidigung nicht belegt ist, die Aussagen des E____ seien dort als völlig unglaubhaft qualifiziert worden, erscheint dies auch unerheblich, denn vorliegend sind nicht seine Aussagen im Streit mit J____ zu würdigen, sondern jene zur Frage, wo sich die Berufungsklägerin befunden und wo sie sich hinbegeben hat, und was während ihres Kontakts mit der Polizei zu sehen und zu hören war.

3.5      Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen von Kpl F____ mangels Konfrontation nicht verwertbar. Demgegenüber stützt sich die Verteidigung auf ihre Aussagen, was ihr unbenommen bleibt. Wie die Verteidigung richtig bemerkt, war Kpl F____ bei der im vorliegend interessierenden Phase des Geschehens noch nicht vor Ort und vermag daher darüber auch keinen Aufschluss zu geben. Sie war mit einem Kollegen auf Zahlungsbefehlstour und wurde zur Verstärkung an die […]str. […] abkommandiert. Kpl F____ schildert, dass sie in die Wohnung A____ hätte rauflaufen wollen, dass sie aber nie zu der Wohnung vorgedrungen seien, da die Kollegen bereits im Treppenhaus entgegengekommen seien (act. 317 in Akten V 1208140 040). Dies ist entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Beteiligten, wonach man mit Frau A____ mit dem Lift ins Erdgeschoss gefahren sei. Die zur Unterstützung zugezogenen Polizeileute befanden sich einfach im Eingangsbereich des Treppenhauses, als ihr die Kollegen mit Frau A____ bereits entgegenkamen. Kpl F____ äussert sich dazu nicht weiter und wurde auch nicht gefragt, ob die Kollegen zuvor mit Frau A____ mit dem Lift heruntergekommen seien oder nicht. Da die Festnahme im 2. Stock erfolgt war, erscheint es mehr als plausibel, dass mit dem Lift ins Erdgeschoss gefahren wurde.

3.6      Das Beissen und Treten wurde bereits im Pikett-Protokoll beschrieben, dann auch im Rapport und in den Einvernahmen der Kpl G____, die beides selber gesehen hat (vorstehend Ziff. 3.1, 3.2). Auch Wm H____ hat in der Konfrontationseinvernahme dargelegt, dass die Berufungsklägerin ihn ins Handgelenk gebissen und in die Schienbeine getreten hat. Im Rapport erscheint unter der Rubrik „Verletzungen“: „Bisswunde am linken Unterarm und Rötungen an Schienbein links und rechts. Die Rötungen wurden von Frau Dr. N____ in ihrem Bericht dokumentiert“ (act. 45). Die auf der PW zugezogene Dr. N____ vermerkt in ihrem Bericht vom 13. August 2012 (act. 49) „Rötung und Schürfung“, ebenso wie in ihrem Brief vom 4. Januar 2013: „Der involvierte Polizist, Herr H____, wies diverse kleine Verletzungen auf, Rötungen und Schürfungen, und fühlte sich sehr ungerecht behandelt – er habe schliesslich nur helfen wollen“ (act. 52). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, Dr. N____ kenne die Verletzungen nur vom Hörensagen. Dem ist jedoch die Frage entgegen zu halten, weshalb sie die Verletzungen in ihren Berichten dann überhaupt erwähnen sollte, ist sie doch immerhin Ärztin. Kpl G____ meinte dazu in der Konfrontationseinvernahme: „Ich glaube, man sah den Biss. Die Gerichtsärztin sah es. Ich auch“ (act. 207). Anlässlich des Telefonats vom 4. Januar 2013 führte Dr. N____ dann auch deutlich aus, vor allem Wm H____ habe ihr Leid getan, denn dieser habe überall sichtbare Verletzungen gehabt. Sie habe ihm gesagt, dass er diese fotografieren müsse. Sie selber habe diese Verletzungen aber nicht ausgemessen (act. 266 in V 1208140 040). Dass Wm H____ überhaupt nicht auf der PW Kannenfeld gewesen wäre, als Dr. N____ zugegen war, wie die Verteidigung weiter behauptet, ist jedenfalls aktenwidrig. Auf die Frage: „Wie führte sich A____ auf der PW Kannenfeld auf?“ antwortete Kpl G____: „Als der H____ mit ihr das Gespräch suchte, hat sie auch nicht zugehört“ (act. 307 in V 1208140 040). Auch deponierte sie: „Als ich und der H____ gekommen sind, war sie [die Berufungsklägerin] schon in der Zelle“ (act. 305 in V 1208140 040). Festzuhalten ist jedenfalls, dass es für die Ärztin mit ihrem geübten Blick ein Leichtes war, allenfalls unter Zurückziehen des Hemdsärmels, Bisspuren am Handgelenk des Wm H____ festzustellen; einer gross angelegten Untersuchung bedarf es hierfür nicht. Fragen wirft hingegen der Vermerk bereits um 11.40 Uhr im Pikett-Protokoll auf, dass die Verletzungen nicht mehr sichtbar seien (act. 183 in V 1208140 040). Dass dem ein Übermittlungsproblem beim Telefonieren zugrunde liegt, wie die Vorinstanz ausführt, erscheint naheliegend, wären doch andernfalls die übereinstimmenden Berichte von Kpl G____ und Dr. N____ von Rötungen und Schürfungen nicht erklärbar. Offenbar galt die erste Sorge beim Telefonat der Frage des Durchdringens des Bisses, was eine ärztliche Versorgung wegen Infektionsgefahr und zur Versorgung der Wunde indiziert hätte. Zusammenfassend ist das Vorhandensein von Biss- und Trittspuren nachgewiesen. Das Argument der Verteidigung, die Berufungsklägerin könne in Anbetracht des altersbedingten Zustands ihrer Zähne überhaupt nicht zugebissen haben, erscheint demgegenüber an den Haaren herbeigezogen, ist doch ein Beissen auch in diesem Fall möglich; dass gerade kein Durchbiss vorliegt, ist ja belegt.

4.

Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, keinen Polizisten tätlich angegangen zu sein; es sei im Gegenteil so gewesen, dass die Polizisten sie sowohl im Treppenhaus als auch im Polizeifahrzeug geschlagen und getreten und ihr so die belegten Verletzungen zugefügt hätten (act. 201 f.; act. 55 ff.; act. 337 ff. in Akten V 120814 040).

4.1      Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung (act. 201 f.; act. 55 ff.; act. 337 ff. in Akten V 120814 040) als unglaubhaft und teilweise widersprüchlich (Urteil S. 4): „So behauptet sie zunächst, die beteiligten Polizisten hätten während der ganzen Amtshandlung kein einziges Wort zu ihr gesagt [act. 341 f. in Akten V 120814 040, S. 341f.; so auch an der Hauptverhandlung, act. 201 f.]. Es ist festzustellen, dass es völlig unwahrscheinlich ist, dass ein Polizeibeamter eine ältere Frau packt, aus dem Hause zerrt und die ganze Zeit kein Wort von sich gibt, zumal auch die Vorgeschichte keinerlei Anlass zu einem solchen Verhalten gegeben hätte.“ Dem ist beizupflichten. Teilweise widersprüchlich waren die Angaben der Berufungsklägerin auch vor Appellationsgericht: Zunächst hat sie bestätigt, gesehen zu haben, dass es ein Polizist war. Auf Frage sagte sie dann, er habe nicht mit ihr sprechen wollen. Auf Nachfrage räumte sie dann aber doch ein, ja, er habe gefragt, was unten passiert sei, und sie habe geantwortet, sie habe nichts gesehen, „schicken Sie mir einen Strafbefehl“ (VP S. 2). Dieses eher skurrile Element, welches sie vor Appellationsgericht zweimal vorgebracht hat, ist indessen neu; in den früheren Einvernahmen war davon nie die Rede. Weiter führte sie aus, sie habe geschrien, habe gesagt, sie habe nichts gemacht und man solle ihr die Schlüssel zurückgeben. Auf erneute Nachfrage hin führte sie dann aber doch wieder aus, die Polizisten hätten nicht gesprochen, zuerst sei der grosse Polizist da gewesen (VP S. 3). Sie habe zum ersten Mal einen Polizisten gesehen, als er sie von hinten genommen habe (VP S. 4). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass von altersbedingt eingeschränktem Gehör, wie es die Verteidigung beliebt machen will, anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht keinerlei Anzeichen auszumachen waren; auch die früheren Einvernahmen vermitteln keinen solchen Eindruck. Vielmehr war der Eindruck einer durchaus aufmerksamen und auch resoluten italienischen Dame zu gewinnen, die ihr Temperament nicht immer im Griff hat: Als sie von einem Richter ein weiteres Mal auf das Kerngeschehen angesprochen wurde, erwiderte sie, sie erkläre immer das Gleiche. „Ich glaube, dass Ihr hier ein bisschen dumm seid“ („stupidi un po‘, eh? Sono!“; vgl. Audio-Aufnahme 37.30). „Ich habe das hier jetzt ziemlich über“ (VP S. 4). Dass die Berufungsklägerin gebrochen Deutsch spricht, hat sich indessen bestätigt – verstehen tut sie diese Sprache hingegen sehr gut, wie sie selber wiederholt bestätigt hat (act. 202; act. 345, 348 in Akten V 120814 040). Entgegen der Darstellung der Verteidigung musste sie also wahrgenommen haben, dass Wm H____ sie und niemand anders im Treppenhaus mehrmals angesprochen hat: Dort war ja nebst diesen beiden Personen sonst keiner zugegen. Die Darstellung der Berufungsklägerin, Wm H____ erst bemerkt zu haben, als er sie von hinten genommen habe, ist somit nicht glaubhaft. Soweit die Verteidigung diese Darstellung auf verschiedenen kulturellen Hintergrund oder auf angeblich altersbedingt verminderte Gedächtnisleistung zurückführen will, ist festzuhalten, dass unter solchen Vorzeichen die Darstellung der Berufungsklägerin zur Klärung des Sachverhalts umso weniger beiträgt.

4.2      Die Vorinstanz erwägt sodann (Urteil S. 4 f.): „Weiter gibt A____ entgegen ihrer früheren Aussage, es habe sich um eine Art VW Bus mit Rücksitzen gehandelt, wobei 2 Polizistinnen hinten und ein Polizist vorne gesessen habe [act. 339 in Akten V 1208140 040], in der Hauptverhandlung an, dass es sich bei dem Fahrzeug, in dem man sie abgeführt habe, nicht um einen zum Personentransport vorgesehenen Wagen der Polizei, sondern um ein Fahrzeug zum Sachtransport – eine Art Baufahrzeug – gehandelt habe, bei welchem am Boden Holzsplitter gewesen seien und zudem von hinten der Fahrer aufgrund einer Holzwand nicht sichtbar gewesen sei [act. 203]. Die Polizisten haben demgegenüber klar bestätigt, dass es sich um ein ganz normales Einsatzfahrzeug der Polizei – ein Bus des Typs (VW) T 4 – handelte, der mit einer Bank ausgerüstet und daher zum Transport von Personen geeignet war [a.a.O.]. Das hat auch Zeuge E____ bestätigt, der sogar übereinstimmend mit der Polizistin G____ die genaue Typenbezeichnung wusste, nämlich eben ein VW-Bus T4, also kein Baufahrzeug, sondern ein Van mit Schiebetüren [act. 203; “VW-Bus“ act. 80]. Dessen Transportabteil ist denn auch entgegen der Behauptung der Beschuldigten an der Hauptverhandlung nicht mit einer undurchsichtigen Wand, sondern mit einem Gitter vom Fahrer/Beifahrerteil getrennt.“ Die Vorinstanz illustriert mit diesen zutreffenden Erwägungen, die allerdings nicht in die vorliegend interessierende Phase des Geschehens fallen, immerhin die Neigung der Berufungsklägerin zu dramatisierender und widersprüchlicher Darstellung.

4.3      Der Hang der Berufungsklägerin zur Dramatisierung zeigt sich etwa auch in ihrer Antwort auf die Frage nach ihrer Körperhaltung zum Zeitpunkt des Anziehens der Handschellen [act. 346 in Akten V 120814 040]: „Sie haben dann meine Beine nach hinten gezogen und haben dann meine Hände nach hinten über meinen Kopf gezogen, und haben mich zusammen gelegt wie einen Ball“. Auch die Vorinstanz greift die Thematik zutreffend auf: „Auch die Schilderung von A____, die Handschellen seien ihr erst unten im Auto angelegt worden (Akt. V 120814 040 S. 339 sowie Prot. HV S. 3-4) erscheint wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass die beteiligten Polizisten klar bestätigen, dass sie ihr die Handschellen aufgrund ihres renitenten Verhaltens auch zum Selbstschutz bereits oben im Treppenhaus angelegt hätten (Auss. H____ und G____ a.a.O.), erscheint es naheliegend, dass die Polizei bei Rangeleien im Rahmen ihres Einsatzes die Handschellen zu ihrem eigenen Schutz bereits dann verwenden, wenn es zur Arretierung der Person notwendig ist, und nicht erst nach Abführen der Person beim Einsteigen in das Polizeifahrzeug. Zudem sind die Angaben der Beschuldigten teilweise widersprüchlich. So gibt sie zunächst an, die Polizistinnen hätten ihr die Handschellen auf dem Rücken angelegt, während sie im Wagen auf dem Boden gelegen hätte [act. 339 in Akten V 120814 040, so auch wieder an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, act. 202]. Allerdings gab sie gegenüber der medizinischen Gutachterin an, die Polizisten hätten ihr ‚das Knie auf den Brustkorb gestellt und ihr Handschellen angelegt‘ [Gutachten vom 27. November 2012, act. 253 in Akten V 120814 040]. Ferner gab sie in der Einvernahme vom 21. März 2013 (a.a.O.) an, zwei Polizistinnen zusammen mit einem Polizisten hätten sie geschlagen, den, der sie geschlagen habe, kenne sie gut [act. 343]. Allerdings gab sie an einer andern Stelle derselben Einvernahme zu Protokoll, sie sei von einem unbekannten Mann geschlagen worden [act. 338].“

4.4      Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass Verletzungen der Berufungsklägerin durch die Gutachten belegt sind (vom 27. November 2012, act. 250 ff. in Akten V 120814 040; Ergänzungsgutachten act. 138 ff.); sie lassen sich aber problemlos durch das von den Polizisten geschilderte, nachvollziehbare Vorgehen erklären: Die Handgelenke können durchaus beim Wehren gegen die Handschellen und bei der Fixation, als sie um sich trat, leicht verletzt worden sein, die Rippenverletzungen wiederum können ohne Weiteres beim Fallenlassen beim Fahrzeug – oder auch bei Vorgängen während des Transports, auf der PW Kannenfeld und in der Zelle – entstanden sein, zumal bei der Beschuldigten gemäss Gutachterin eine krankhafte Verminderung der Knochendichte besteht, so dass bereits eine geringe Krafteinwirkung geeignet ist, Brüche hervorzurufen (vgl. das erwähnte Gutachten vom 27. November 2012, a.a.O., S. 256).

4.5      Die Vorinstanz hält schliesslich zutreffend fest: „Zu den Gesamtumständen am fraglichen Tag ist ausserdem nachgewiesen, dass sich A____ auffällig verhalten hat, was sie selbst sinngemäss auch zugestanden hat, indem sie angibt, geschrien, die Matratze gegen Türe geworfen, ihre verstorbenen Eltern angerufen zu haben (Auss. vom 21. März 2013 als Auskunftsperson in Akt. V 120814 040, S. 341). Die Beschuldigte war offensichtlich ausser sich und hysterisch, was insofern zum vorgehaltenen Verhalten passt. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Polizei ungerechtfertigte Übergriffe zu Schulden kommen liess. Die Schilderung der Polizeibeamten ist im Gegensatz zur Version der Beschuldigten nachvollziehbar und glaubhaft.“

4.6      Zusammenfassend ist für das vorliegend interessierende Geschehen auf die übereinstimmende Darstellung im Pikett-Bericht, im Rapport, von Kpl G____, von Wm H____ und von E____ abzustellen, während die Darstellung der Berufungsklägerin nicht glaubhaft erscheint. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.

5.

Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil S. 6).

6.

Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 7); dies allerdings mit der Massgabe, dass das Appellationsgericht das Beissen und Treten der Berufungsklägerin als Tateinheit betrachtet und somit keine mehrfache Tatbegehung annimmt. Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit nicht anzuwenden. Es stellt sich also die Frage nach einer Strafmilderung. Hierbei ist zu beachten, dass die Verurteilung vor zweiter Instanz wegen denselben inkriminierten Handlungen erfolgt wie vor erster Instanz. Es erfolgt lediglich eine rechtliche Umqualifizierung. Das Unrecht der Tat und das Verschulden bleiben unverändert. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Strafzumessung der Vorinstanz mit 45 Tagessätzen Geldstrafe an der untersten Grenze des vertretbaren Rahmens liegt. Mithin ist das Strafmass zu bestätigen.

7.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu tragen. Für die Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bleibt kein Raum.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        A____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Beurteilte trägt die Kosten von CHF 385.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilgebühr von CHF 900.–.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.7 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.02.2016 SB.2015.7 (AG.2016.303) — Swissrulings