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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2016 SB.2015.65 (AG.2016.535)

April 22, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,329 words·~7 min·5

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.65

URTEIL

vom 22. April 2016

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz),

Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. 27. März 1971                                                   Berufungskläger

Dählenstrasse 33, 2540 Grenchen                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Anwältin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Mai 2015

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Mai 2015 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____ schriftlich und begründet Berufung eingelegt. Er beantragt vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen zu werden sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Vornahme eines Augenscheins an dem Ort, an dem die Polizei am 29. Juli 2914 eine Schwerpunktkontrolle zur Mobiltelefonie durchführte, welche die beanstandete Verurteilung des Berufungsklägers zur Folge hatte. Dieser Antrag wurde mit begründeter Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2016 abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Sache nicht weiter vernehmen lassen.

An der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zur Sache befragt und ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde nicht mehr vorgebracht. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ist einzutreten.

2.

2.1      Hintergrund der Verurteilung des Berufungsklägers ist der Vorwurf, er habe am 29. Juli 2014, um 13:56 Uhr, während er seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild SO […] durch die Grosspeterstrasse in Fahrrichtung St. Jakobs-Strasse lenkte, gegen die gebotene Vorsichtspflicht im Strassenverkehr verstossen, indem er seine Aufmerksamkeit statt auf den Verkehr auf sein Mobiltelefon gerichtet und an diesem manipuliert habe. Mit diesem Verhalten habe er die Verkehrsregeln verletzt, namentlich gegen das Gebot verstossen, das Fahrzeug immer so zu beherrschen, dass man seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne (Art. 31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Dieses Gebot werde in Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert, wonach ein Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit immer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden habe und beim Fahren keine Verrichtung vornehmen dürfe, welche die Fahrzeugbedienung erschwere, sowie sich in seiner Aufmerksamkeit nicht durch Kommunikationssysteme ablenken lassen dürfe.

2.2      Wie bereits vor Strafgericht wendet der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren dagegen ein, er bediene sein Mobiltelefon während dem Autorfahren nie. Er könne sich die von der Polizeikontrolle erfasste Situation nur damit erklären, dass er wohl just in dem Moment, in welchem er im Visier des kontrollierenden Polizeibeamten war, sein Mobiltelefon aus der linken oberen Jackentasche gezogen habe und auf die Mittelkonsole gelegt habe. Durch dieses Verhalten sei er sicher nicht vom Verkehr abgelenkt gewesen. Von dem vermeintlichen Fehlverhalten habe er telefonisch von der Polizei erfahren, nachdem er vor Ort nicht angehalten worden sei. Da er die örtlichen Verhältnisse am Ort der Polizeikontrolle gut kenne, der Verkehr wegen der dort vorhandenen Baustelle verlangsamt geflossen (weniger als 50km/h) und der Baustellenbetrieb aufgrund der Mittagszeit eingestellt gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb ihn das Herausnehmen seines Mobiltelefons in einer gegen die Verkehrsregeln verstossenden Art und Weise vom Verkehr abgelenkt haben oder die Bedienung des Personenwagens erschwert haben solle. Auch sei nicht bereits das eventuell mögliche Fehlverhalten, sondern erst das Fehlverhalten selbst strafbar.

2.3      Demgegenüber hatte der mit der Kontrolle befasste und als Zeuge einvernommene Polizeibeamte [...] ausgesagt, er und seine Kollegen hätten am 29. Juli 2014 eine Grosskontrolle mit Schwerpunkt Mobiltelefonie durchgeführt. Da es viele Einsprachen gegen die Verzeigungen gegeben habe, könne er sich in groben Zügen daran erinnern. Zum konkreten Fall des Berufungsklägers äusserte er sich indessen nicht. Er führte vielmehr allgemein aus, soweit möglich habe man die fehlbaren Lenker sofort angehalten und mit dem Sachverhalt konfrontiert. Wo dies nicht möglich gewesen sei, habe er im Nachhinein mit der betroffenen Person telefoniert und diese über den beobachteten Sachverhalt aufgeklärt. Er habe gezielt darauf geachtet, ob eine Person ein Mobiltelefon in den Händen halte und dieses bediene. Er habe pro Lenker ca. 2 bis 3 Sekunden Zeit gehabt, um sich von einem beobachteten Sachverhalt zu überzeugen. Alle beanzeigten Personen hätten das Mobiltelefon bereits „in den Fingern“ gehalten und dieses bedient (Prot. HV act. 49 ff.). Im polizeilichen Überweisungsschreiben mit Strafantrag vom 31. Juli 2014 hatte er ausserdem festgehalten, dass „der Blick des Beschuldigten für 1-2 Sekunden auf das Mobiltelefon“ gerichtet gewesen sei (act. 3).

2.4     

2.4.1   Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeuglenker sich nicht ablenken lassen, wobei die möglichen Ablenkungsfaktoren im Gesetz einzig beispielhaft und nicht abschliessend aufgezählt werden. Dabei ist die Abgrenzung von zulässigen zu unzulässigen Handlungen nicht einfach. Vielmehr hängt die Beurteilung, ob eine Verrichtung das Lenken eines Personenwagens erschwert, verunmöglicht oder die Aufmerksamkeit des Lenkers beeinträchtigt, von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung verändert werden, kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Telefonieren während des Autofahrens mit einem Handsprechgerät grundsätzlich verboten (Roth, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Art. 31 N 49 f. mit Verweis auf BGE 120 IV 66).

2.4.2   Der Berufungskläger belegt mit einem Auszug aus der Rechnungsstellung seines Telefonanbieters sowie einem Schreiben desselben vom 6. Januar 2015, dass von seinem Mobiltelefon zum inkriminierten Zeitpunkt keine ein- oder ausgehenden Telefonate oder Textnachrichten verzeichnet wurden und auch das WLAN-Netz nicht genutzt wurde. Auch führte er bereits vor Strafgericht aus, dass er in seinem Personenwagen über eine Freisprechanlage verfüge und Telefonnummern mit einem Spracherkennungssystem eingeben könne. Ein- und ausgehende Telefonanrufe würden zudem automatisch auf die Freisprechanlage geschaltet. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass der Polizeibeamte nicht nur das Herausholen des Mobiltelefons, sondern auch seinen zu lange darauf gerichteten Blick hätte sehen müssen, und stellt sich dabei auf den Standpunkt, dies sei aufgrund des Abstands des Polizeibeamten von ca. 4 bis 6 Metern zum fahrenden Auto gar nicht möglich. Damit vermag der Berufungskläger Zweifel aufkommen lassen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie angeklagt abgespielt hat: Zum einen legen die eingereichten Belege sowie die Ausrüstung des gefahrenen Personenwagens nahe, dass der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt tatsächlich keine längere Manipulation an seinem Mobilfunktelefon vornahm, und zum anderen bestehen begründete Zweifel daran, ob er während des Herausnehmens des Mobiltelefons seinen Blick für einen strassenverkehrsrechtlich relevanten Zeitraum auf dieses richtete, da solches bei der vom Berufungskläger beschriebenen Handlung nicht zwingend notwendig ist. Hinzu kommt, dass sich der Zeuge nicht an den konkreten Einzelfall erinnern konnte, sondern einzig bestätigte, er habe beim Beobachten der fehlbaren Autofahrer grundsätzlich immer drei Sekunden gezählt, um einen Verstoss gegen die Verkehrsregeln mit Sicherheit feststellen zu können. Damit kann nicht ohne Weiteres als erstellt gelten, dass er auch im zu beurteilenden Fall lange und präzis genug beobachten konnte, was der Berufungskläger mit seinem Mobiltelefon machte und insbesondere, ob er dabei tatsächlich für ein paar Sekunden nicht auf die Verkehrssituation fokussierte. Die allgemeinen Ausführungen des Zeugen vermögen folglich das Bestehen eines unüberwindbaren Zweifels, ob sich der Sachverhalt wie dargestellt zugetragen hat, nicht zu beseitigen, weshalb der Berufungskläger gemäss dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen ist (Wohlers, in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 10 N 11).   

3.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger keine Verfahrenskosten und ist er für seinen Verteidigungsaufwand zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Der Berufungskläger, A___, wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

            Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 3‘369.60 (inklusive Auslagen und 8% MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.– (inklusive Auslagen und 8% MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

            - Berufungskläger

            - Staatsanwaltschaft

            - Strafgericht

            - Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Instruktionsrichter                                             Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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