Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.01.2016 SB.2015.55 (AG.2016.183)

January 26, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·8,415 words·~42 min·8

Summary

versuchte schwere Körperverletzung, unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung, versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.55

URTEIL

vom 26. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jonas Schweighauser,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

[...]

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. März 2015

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung, versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. März 2015 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu 2¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. Oktober 2012 sowie der Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Januar 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die gegen A____ am 27. Mai 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubs, versuchten Raubs, Hehlerei, falscher Anschuldigung, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2013 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar erklärt. Zudem wurde A____ verpflichtet, dem Privatkläger B____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2012, zu bezahlen. Ebenso wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von einerseits CHF 500.–, andererseits CHF 885.40.– an den Privatkläger C____ verpflichtet. Dessen Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– wurde abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D____. Schliesslich wurde das beschlagnahmte Minigrip mit Marihuana eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 19. März 2015 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Berufung erklärt. Dabei hat er die Berufung auf den Schuldpunkt betreffend Sachbeschädigung, versuchte schwere Körperverletzung, unrechtmässige Aneignung und versuchte Nötigung, die Strafzumessung, den Widerruf sowie die Zivilforderungen der Privatkläger B____ und C____ beschränkt. Er beantragt, es sei das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung einzustellen, eventualiter sei er vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen; ebenso sei er von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der unrechtmässigen Aneignung freizusprechen. Aufgrund der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sei er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen; auf den Widerruf sei zu verzichten. Schliesslich seien die Zivilforderungen der Privatkläger B____ und C____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung wurde mit Schreiben vom 3. August 2015 verzichtet. Weder Staatsanwaltschaft noch Privatkläger haben Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Im Rahmen der Berufungserklärung vom 16. Juni 2015 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. Juli 2015 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.

Ebenfalls in der Berufungserklärung vom 16. Juni 2015 hat der Berufungskläger den Beweisantrag gestellt, es sei die Einvernahme des Berufungsklägers vom 28. Oktober 2012 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 25. September 2015 wurde die entsprechende Einvernahme unter Vorbehalt eines späteren anderslautenden Beschlusses des Gerichts aus den Akten entfernt. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 hat die Verteidigung sodann Einsicht in das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Zustellung der entsprechenden Audio-Aufzeichnung beantragt. Diesem Antrag wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. Juli 2015 stattgegeben.

An der Verhandlung vom 26. Januar 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der bloss fakultativ geladene Privatkläger B____ hat auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die beiden Privatkläger C____ und D____ haben an der Verhandlung teilgenommen und sich zur Sache geäussert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf die Schuldsprüche betreffend Sachbeschädigung, versuchte schwere Körperverletzung, unrechtmässige Aneignung und versuchte Nötigung, die Strafzumessung, den Widerruf sowie die Zivilforderungen der Privatkläger B____ und C____. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. März 2015 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin D____, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Abweisung der von C____ im Zusammenhang mit dem Deliktsvorwurf der Sachbeschädigung geltend gemachten Schadenersatzforderung im Mehrbetrag von CHF 200.–. Denn aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann über den entsprechenden Teilbetrag der erstinstanzlich geltend gemachten Zivilforderung nicht mehr abweichend entschieden werden.

1.4      Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt der Berufungskläger, das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung sei einzustellen. Zur Begründung führt er an, da die ihm vorgeworfenen Handlungen gemäss Anklageschrift im Zeitraum von Juni bis Ende Juli 2012 liegen würden, sei der Strafantrag vom 17. September 2013 (Akten S. 115) verspätet gestellt worden. Im angefochtenen Urteil wird demgegenüber festgehalten, aufgrund der Aussagen von C____ und D____ sei erstellt, dass ersterer nur kurze Zeit vor Stellung des Strafantrags vom entsprechenden Vorfall und der Beteiligung des Berufungsklägers Kenntnis erlangt habe. Der Strafantrag sei daher rechtzeitig gestellt worden.

Gemäss Art. 31 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Antragsberechtigt ist vorliegend C____ als Träger des durch die angeklagte Sachbeschädigung angegriffenen Rechtsguts. In seiner ersten Einvernahme führte C____ aus, während der von ihm behaupteten Beschädigung bestimmter in seiner Wohnung befindlicher Gegenstände seien er und seine Frau in den Ferien gewesen. Zwar gab er an, nach seiner Rückkehr am 1./2. August 2012 Veränderungen, insbesondere neue Bilder, in seiner Wohnung bemerkt zu haben. Was während seiner Ferienabwesenheit geschehen sei, insbesondere dass der Berufungskläger die fraglichen Bilder zerschlagen habe, sei ihm erst am 6. September 2013 durch seinen Schwager mitgeteilt worden. Als Begründung der erst in diesem Zeitpunkt erfolgten Mitteilung gab C____ an, beim fraglichen Datum handle es sich um den Tag, an dem der Berufungskläger D____, der Tochter von C____, den Hausschlüssel weggenommen habe (Akten S. 117). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C____ die entsprechenden Angaben zum Zeitpunkt seiner Kenntnis der angeblichen Täterschaft. Ergänzend hielt er fest, auch seine Frau habe zuvor nicht mehr gewusst (Prot. HV Akten S. 473 f.). Hinsichtlich der vorliegend einzig interessierenden zeitlichen Abfolge sagte D____ übereinstimmend aus, C____ habe erst kurz vor der Anzeige vom fraglichen Vorfall erfahren (Prot. HV Akten S. 469, 471). Demgegenüber gab E____, ebenfalls Tochter von C____ und im Zeitpunkt des zur Beurteilung stehenden Vorfalls die Freundin des Berufungsklägers, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, ihre Schwester habe den Eltern schon eine Woche nach deren Rückkehr aus den Ferien erzählt, der Berufungskläger habe die fraglichen Gegenstände beschädigt (Prot. HV Akten S. 472). Allerdings gab sie in der gleichen Einvernahme auch an, die zur Diskussion stehende Sachbeschädigung datiere von Ende 2014 und ihre Eltern hätten davon erfahren, unmittelbar nachdem sie über Silvester weggewesen seien (Prot. HV Akten S. 473). Die Aussage von E____ erscheint damit schon insofern nicht besonders überzeugend, als sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglicherweise bezüglich der Information ihrer Eltern verschiedene Vorfälle miteinander verwechselt hat. Vor allem aber führte sie in ihrer ersten Einvernahme noch aus, wie die beim fraglichen Vorfall entstandenen Schäden repariert wurden und dass man den Eltern hinsichtlich des Bügeleisens gesagt habe, dieses sei von E____ selbst beschädigt worden (Akten S. 121). Diese Angaben stimmen wiederum mit den entsprechenden Ausführungen von D____ überein (vgl. Prot. HV Akten S. 468 f.). Damit sprechen schon die ursprünglichen Aussagen von E____ für die Version, wonach den Eltern zunächst der genaue Hergang und insbesondere die nun behauptete Täterschaft des Berufungsklägers verschwiegen wurden. Jedenfalls aber vermögen die in diesem Punkt insgesamt widersprüchlichen Ausführungen von E____ die insoweit übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben von C____ und D____ nicht zu entkräften. Ist demnach auf den von letzteren geschilderten zeitlichen Ablauf abzustellen, so erweist sich, dass der Strafantrag wegen Sachbeschädigung innert der gesetzlichen Frist gestellt worden ist.

2.

2.1      Bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung hält Ziff. I.2 der Anklageschrift fest, der Berufungskläger habe sich in die Wohnung der Eltern seiner damaligen Freundin E____ begeben. Zum darauf folgenden Geschehen heisst es wörtlich: „Dort warf er eine Vase gegen verschiedene Bilder und stiess das Bügeleisen hinunter, welches in der Folge kaputt ging.“ Weitere Präzisierungen des Vorgefallenen lassen sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Aussagen der Beteiligten sei erstellt, dass sich der Berufungskläger anlässlich einer Auseinandersetzung mit seiner Freundin E____ selber destruktiv verhalten habe. Daher seien ihm die Folgen der Auseinandersetzung in Form verschiedener beschädigter Gegenstände im Sinne eines mittäterschaftlichen Handelns mit E____ vollumfänglich anzulasten, unabhängig davon ob die entsprechenden Beschädigungen durch ihn selber oder durch seine Freundin verursacht worden seien (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Anklageschrift erwähne lediglich eine Beschädigung des Bügeleisens. Daher falle eine Verurteilung wegen der Beschädigung anderer Gegenstände ausser Betracht. Hinsichtlich des Bügeleisens sei von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung auszugehen. Auch werde in der Anklageschrift weder ein vorsätzliches Verhalten behauptet noch ein Eventualvorsatz umschrieben. Entsprechend sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.

2.2      Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dabei fixiert die Anklage das Prozessthema für alle urteilenden Instanzen (sogenanntes Immutabilitätsprinzip; vgl. hierzu Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 208 ff., insb. N 210 f.). Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Gegen dieses Prinzip verstösst der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung. Das für die Vorinstanz massgebliche Moment eines mittäterschaftlichen Handelns des Berufungsklägers und seiner damaligen Freundin E____, aufgrund dessen eine individuelle Zuordnung der verursachten Beschädigungen nicht erforderlich sein soll, findet in der Anklage keine Grundlage. Die Vorinstanz hat demnach einen Sachverhalt als erstellt erachtet und ihrem Urteil zugrunde gelegt, der nicht angeklagt ist und gestützt auf den daher von vornherein kein Schuldspruch ergehen kann.

2.3      Massgeblich kann demgegenüber einzig sein, ob der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, erstellt ist. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Aussagen der Beteiligten folgendes Bild:

2.3.1   Der Berufungskläger gesteht zu, sich im fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung der Eltern seiner Freundin aufgehalten zu haben, wobei es zu einem Streit mit seiner Freundin gekommen sei. Dabei seien „irgendwie Teller runtergefallen“. Auf Vorhalt, er werde beschuldigt, ein Bügeleisen und mehrere Bilderrahmen zerstört zu haben, bemerkte der Berufungskläger, E____ habe „irgendetwas mit einem Bügeleisen gemacht“. Von den Bilderrahmen wisse er nichts (Akten S. 125). In der zweiten Einvernahme hielt der Berufungskläger fest, er wisse nur, dass wegen ihm ein Teller oder eine Vase beschädigt worden sei. Ansonsten habe er nichts kaputtgemacht (Akten S. 133 f.). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger die Auseinandersetzung. E____ habe „ein paar Sachen“ geworfen. Es seien Teller zu Boden gefallen, da er „dran angekommen“ sei. Wer das Bügeleisen beschädigt habe, wisse er nicht. Auch von den Bildern wisse er nichts (Prot. HV Akten S. 466 f.). Im gleichen Sinn äusserte sich der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

2.3.2   E____ gab ebenfalls an, es sei in der elterlichen Wohnung zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Berufungskläger gekommen. Dabei sei sie an die Kühltruhe, auf die sie zuvor das Bügeleisen gestellt hatte, gestossen, so dass dieses heruntergefallen sei. Der Berufungskläger habe einen Teller mit der Hand weggestossen, worauf dieser zerbrochen sei. Hinsichtlich der Bilderrahmen hielt sie fest, sie habe einen solchen die Treppe hinuntergeworfen und ergänzte: „Mein Freund war auch hässig und die anderen fielen auch hinunter“. Weitere Gegenstände, insbesondere auch die Bilder selbst, seien nicht beschädigt worden. Auf Vorhalt der dem Anklagesachverhalt zugrundeliegenden Aussagen ihrer Schwester D____ bemerkte E____, eine Vase habe sie nicht gesehen. Auch sei ihre Schwester nicht da gewesen, als das Bügeleisen hinunterfiel (Akten S. 119 f.). In der Hauptverhandlung schilderte E____ das Vorgefallene in den Grundzügen übereinstimmend, jedoch mit Abweichungen im Detail: So habe der Berufungskläger ihr etwas angeworfen; was es gewesen sei, wisse sie nicht mehr, „entweder ein Ball oder irgendwas“. Auch sie habe Sachen herumgeworfen. Dann seien Bilderrahmen heruntergefallen, indem der eine auf den anderen fiel „und dann nahm es alle mit“. Der Beschuldigte habe die Rahmen nicht von der Wand gerissen, sondern ihr etwas angeworfen, das dann auf den Rahmen gefallen sei, worauf alles miteinander heruntergefallen sei. Das Bügeleisen sei beschädigt worden, weil der Berufungskläger sie gestossen habe und sie in der Folge das Bügeleisen mit dem Tuch, auf dem es auf dem Tiefkühler lag, zu Boden gerissen habe. Auch sei ein Teller kaputt gegangen, wobei E____ einerseits aussagte, sie wisse nicht mehr wie, kurz darauf aber angab, der Berufungskläger habe mit Tellern geworfen. Ihre Schwester sei erst nach dem Vorfall dazugekommen und habe diesen zwar hören, aber nicht sehen können (Prot. HV Akten S. 471 f.).

2.3.3   Demgegenüber machte D____ anlässlich der Anzeige der Sachbeschädigung geltend, der Berufungskläger habe eine Vase auf diverse Bilder geworfen. Zudem habe er das Bügelbrett umgestossen, weshalb das Bügeleisen beschädigt worden sei (Polizeirapport Akten S. 114). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ aus, sie habe den Streit zwischen ihrer Schwester und dem Berufungskläger gesehen, da sie im gleichen Zimmer gewesen sei. Der Berufungskläger habe sechs Bilderrahmen zu Boden geworfen und ihrer Schwester ein Bügeleisen angeworfen. Mit Vasen oder Tellern sei nichts gewesen (Prot. HV Akten S. 468).

2.3.4   Wie aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen erhellt, entspricht der in der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt einzig den Angaben im Polizeirapport, die auf entsprechende Aussagen von D____ zurückgehen. Diese selbst hat aber in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine relativ stark abweichende Version des Geschehens zu Protokoll gegeben, indem von der Vase nicht mehr die Rede war und das Bügeleisen nun nicht mehr hinuntergestossen, sondern vom Berufungskläger gegen E____ geworfen worden sein soll. Schon insoweit kann die spezifische Art der Tatausführung, wie sie im Anklagesachverhalt geschildert wird, nicht als erstellt erachtet werden. Hinzu kommt weiter, dass der Berufungskläger und E____ als unmittelbar Beteiligte verschiedene dem Anklagesachverhalt widersprechende Kernpunkte nachvollziehbar und grundsätzlich übereinstimmend wiedergeben, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dabei erklärte E____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ihr Verhältnis zum Berufungskläger sei „heute noch nicht ganz gut“ bzw. neutral (Prot. HV Akten S. 471), weshalb ihre Glaubwürdigkeit nicht reduziert erscheint. In der Sache hielten nun wie gesehen beide fest, dass der Berufungskläger Teller beschädigt habe, was indessen in der Anklage nicht erwähnt wird, weshalb diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen kann (vgl. E. 2.2). Dass der Berufungskläger eine Vase gegen verschiedene Bilder geworfen hätte, wurde von diesem verneint und widerspricht auch der ersten von E____ geschilderten Version. Deren zweite Version, wonach ihr der Berufungskläger einen nicht näher bestimmten Gegenstand angeworfen und dabei einen Rahmen getroffen habe, steht zum einen zu ihrer ersten Aussage in einem gewissen Widerspruch. Vor allem aber entspräche auch ein solches Geschehen nicht dem angeklagten Sachverhalt. Dies streng genommen schon hinsichtlich des objektiven, mit Sicherheit aber bezüglich des subjektiven Sachverhalts: Denn insoweit die Anklage zu letzterem keine näheren Ausführungen enthält, kann sie höchstens so verstanden werden, dass von einem direktvorsätzlichen Verhalten des Berufungsklägers ausgegangen wird. Ein solches läge aber bei der zweiten Version von E____ gerade nicht vor, sondern – wenn überhaupt – lediglich ein eventualvorsätzliches, das aber mangels entsprechender Spezifizierungen in der Anklageschrift nicht angeklagt ist. Gleiches muss schliesslich für das Bügeleisen gelten: Insoweit gingen Berufungskläger und E____ übereinstimmend davon aus, dass dessen Beschädigung unmittelbar auf eine Einwirkung letzterer zurückzuführen sei. Immerhin erscheint insoweit die Präzisierung durch E____, wonach sie das Bügeleisen aufgrund eines vom Berufungskläger erhaltenen Stosses zu Boden gerissen habe, mit Blick auf die von beiden anerkannte Auseinandersetzung relativ glaubhaft. Auch hier ist indessen festzuhalten, dass ein solches Geschehen bereits dem objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach der Berufungskläger das Bügeleisen zu Boden stiess, nicht entsprechen dürfte. Selbst wenn aber auch das geschilderte mittelbare Hinunterstossen als von dieser Formulierung gedeckt erachtet würde, wäre jedenfalls erneut der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit Sicherheit nicht erstellt. Denn aufgrund fehlender Präzisierungen, kann als angeklagt auch hier höchstens ein direktvorsätzliches Handeln des Berufungsklägers gelten. Der von E____ geschilderte Ablauf könnte indessen hinsichtlich des Berufungsklägers von vornherein nur als (bei Sachbeschädigung ohnehin strafloses) fahrlässiges oder aber als eventualvorsätzliches Handeln qualifiziert werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angeklagte Sachverhalt sowohl hinsichtlich der konkreten Tatausführung als auch hinsichtlich des (wenn überhaupt) einzig angeklagten direktvorsätzlichen Handelns nicht erstellt ist. Entsprechend ist der Berufungskläger vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.

3.

3.1      Bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung geht Ziff. I.3 der Anklageschrift davon aus, im Rahmen einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung habe der Berufungskläger den Privatkläger B____ zu Boden geschlagen, sich auf dessen Oberkörper gesetzt und ihm mehrmals wuchtig mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Als sich ein Security-Mitarbeiter genähert habe, habe der Berufungskläger von B____ abgelassen, ihm aber zuvor noch einen heftigen Fusstritt in den Oberkörper versetzt. Aufgrund dieses Verhaltens sei es zwar nicht zu einer schweren Körperverletzung des Opfers gekommen, doch habe der Berufungskläger eine solche zumindest in Kauf genommen. Eventualiter soll zu Beginn der Auseinandersetzung der Berufungskläger durch B____ geschlagen und zu Boden gebracht worden sein, sich danach aber in der beschriebenen Weise unverhältnismässig zur Wehr gesetzt haben.

Dem hält der Berufungskläger zunächst entgegen, die angeklagte Hauptvariante finde in den vorhandenen Aussagen keine Stütze. Auszugehen sei von einem gegen den Berufungskläger gerichteten Angriff durch B____. Gegen diesen habe sich der Berufungskläger zur Wehr gesetzt, wobei er eine schwere Körperverletzung weder für möglich gehalten noch in Kauf genommen habe. Bestritten wird, dass dem Opfer nachträglich noch ein Fusstritt erteilt worden sei. Da die Abwehr des Angriffs in angemessener Weise erfolgt sei, liege eine rechtfertigende Notwehrhandlung vor.

Gestützt auf eine Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers hat die Vorinstanz dessen Notwehrthese als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen. Damit hat sie grundsätzlich den in der Hauptanklage geschilderten Sachverhalt, nicht aber den angeblichen Fusstritt gegen das Opfer als erstellt erachtet. Sodann ist sie davon ausgegangen, der Berufungskläger habe eine vorliegend nicht eingetretene schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Aufgrund seines eventualvorsätzlichen Handelns sei er wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

3.2     

3.2.1   Für die Erstellung des Sachverhalts hat die Vorinstanz auch auf die erste Einvernahme des Berufungsklägers vom 28. Oktober 2012, dem Tag der angeklagten Tathandlungen, abgestellt. Zurückgewiesen hat sie dabei den Antrag der Verteidigung, diese erste Einvernahme sei zufolge fehlender Bestellung einer Verteidigung des Berufungsklägers nicht verwertbar und daher aus den Akten zu entfernen. Im Einzelnen argumentiert die Verteidigung, zu Beginn der Einvernahme sei bereits klar gewesen, dass gegen den Berufungskläger ein Strafverfahren wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung durchzuführen sein werde, womit ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorgelegen habe. Die notwendige Verteidigung sei vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiere die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten, was vorliegend auch geschehen sei. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO die Untersuchung zu eröffnen. Bei einer notwendigen Verteidigung wegen einer schweren Straftat sei die Verteidigung daher zeitlich vor der ersten Einvernahme zu bestellen. Dies sei vorliegend unterlassen worden, was zur Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahme führe (vgl. die Begründung des vor erster Instanz gestellten Beweisantrags gemäss Akten S. 401 f.). Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, im Zeitpunkt der ersten Einvernahme sei vorliegend noch nicht zwingend von einem Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO auszugehen gewesen, zumal der Berufungskläger gegenüber der Polizei angegeben habe, er habe in Notwehr gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7).

Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger den entsprechenden Antrag auf Entfernung der Einvernahme vom 28. Oktober 2012 aus den Akten in der Berufungserklärung wiederholt, wobei dem Antrag durch die Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines späteren anderslautenden Beschlusses des Gerichts stattgegeben worden ist. In ihrem Plädoyer im Rahmen der Berufungsverhandlung hat sich die Staatsanwaltschaft der Argumentation der Vorinstanz angeschlossen (Pläd. StA S. 1 f.). Die Verteidigung hat in der Replik an ihrer vorstehend referierten Position festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 6).

3.2.2   Gemäss Art. 130 lit. b StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung unter anderem vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Sind die entsprechenden Voraussetzungen schon bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung wird gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwalt unter anderem eröffnet, wenn sich aus den Informationen der Polizei (vgl. zu diesen Art. 307 Abs. 3 StPO) ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a) oder wenn die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Art 307 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten und andere schwer wiegende Ereignisse informiert. Dabei gelten als schwere Straftaten im Sinne dieser Bestimmung unter anderem Kapitalverbrechen, zu denen auch schwere Körperverletzungsdelikte gezählt werden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1361; vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 307 N 1; vgl. auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, die unter schweren Straftaten allgemein „Verbrechen und schwere Vergehen“ versteht [BBl 2006 S. 1085, 1261]). Ist im Zeitpunkt einer Einvernahme die Untersuchungseröffnung noch nicht erfolgt, so stellt sich hinsichtlich der Gewährleistung der notwendigen Verteidigung einerseits die Frage, ob die Information gemäss Art. 307 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO durch die Polizei rechtzeitig erfolgt ist und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und aus diesem Grund die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen Beweiserhebungen nach dem Zeitpunkt, in dem nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 131 StPO N 5a). Art. 131 Abs. 3 StPO statuiert, dass in Fällen erkennbarer notwendiger Verteidigung Beweise, die vor Bestellung der Verteidigung erhoben wurden, nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet. Dabei wird die Bestimmung so verstanden, dass sie unmittelbar die Unverwertbarkeit des Beweises im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO und nicht lediglich dessen Ungültigkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorschreibt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 131 StPO N 17; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 131 N 8). Die Unverwertbarkeit hat gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO zur Folge, dass die entsprechende Einvernahme aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist.

3.2.3   Vorliegend ging bereits der Polizeirapport im Betreff sowie unter dem Stichwort „Tatbestand“ von einem Verdacht auf „schwere Körperverletzung“ aus (Akten S. 151). Auch lagen dem Rapport Fotografien des Opfers bei, die massive Kopfverletzungen dokumentieren (Akten S. 156 f.). Noch vor der fraglichen Einvernahme erfolgte sodann eine telefonische Anfrage des auch die Einvernahme durchführenden Detektivs beim Universitätsspital Basel. Die entsprechende Aktennotiz hält als Information zum Gesundheitszustand des Opfers unter anderem fest: „Bei den Verletzungen handelt es sich um schwere Kopfverletzungen im Augenbereich, bleibende Schäden können zurzeit noch nicht ausgeschlossen werden“ (Akten S. 161). Damit war im Zeitpunkt der ersten Einvernahme klar, dass Gegenstand des Strafverfahrens zumindest eine versuchte schwere Körperverletzung sein würde, womit im Sinne von Art. 130 lit. b StPO dem dieser Straftat Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Zurückzuweisen ist demgegenüber die Ansicht der Vor­instanz, dass die Geltendmachung einer Notwehrsituation durch den Berufungskläger an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöge. Denn massgeblich ist bei der gemäss Art. 130 lit. b StPO vorzunehmenden Einschätzung, ob bei objektiver Beurteilung eine entsprechende Strafe droht, wobei bereits eine relativ entfernte Möglichkeit genügt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 18; Schmid, a.a.O., Art. 130 N 7). Unerheblich ist demgegenüber, welches Ergebnis zu erwarten wäre, wenn die von der beschuldigten Person zu ihrer Verteidigung vorgetragene Version zutreffen würde. Besonders deutlich wird dies mit Blick auf Konstellationen, in denen der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt bestreitet. Nicht anders verhält es sich jedoch bei Geltendmachung einer Notwehrsituation. Ob eine solche vorliegt, ist regelmässig und so auch vorliegend im nachfolgenden Strafverfahren zu ermitteln. Im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme handelte es sich insoweit aber um eine blosse Parteibehauptung, aufgrund derer die nach objektiver Beurteilung bestehende Möglichkeit einer Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO nicht entfiel. Entsprechend lag im Zeitpunkt der ersten Einvernahme ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

Allerdings war im fraglichen Zeitpunkt die Untersuchung gegen den Berufungskläger noch nicht formell eröffnet, erfolgte die formelle Untersuchungseröffnung doch erst am 9. September 2014 (Akten S. 92). Im Sinne des in E. 3.2.2 Ausgeführten stellt sich damit die Frage, ob die Untersuchung im fraglichen Zeitpunkt bereits hätte eröffnet sein müssen. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Zunächst handelt es sich bei der von Anfang an als Verdacht im Raum stehenden und letztlich im Sinne eines Versuchs angeklagten schweren Körperverletzung wie gesehen um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO. Die entsprechend erforderliche unverzügliche Information der Staatsanwaltschaft durch die Polizei ist nach Darstellung der Staatsanwaltschaft denn auch erfolgt (vgl. Pläd. StA S. 2, wonach aus der organisatorischen Eingliederung der Ermittlungsbeamten in die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Information resultiere). Damit aber hätte eine Untersuchungseröffnung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO erfolgen müssen. Dazu kommt, dass vorliegend aufgrund des Polizeirapports (inkl. Fotodokumentation) sowie der erwähnten telefonischen Anfrage beim Universitätsspital Basel auch ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag. Unbehelflich ist es, wenn die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ausführt, zu Beginn der Ermittlungen sei diese Voraussetzung jedenfalls in Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare Person oft noch nicht erfüllt (Pläd. StA S. 2). Denn vorliegend hielt bereits der Polizeirapport die Aussage des Berufungsklägers fest, er habe das Opfer mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (Akten S. 153). Damit aber bestand nicht nur hinsichtlich des Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikts als solchen, sondern auch hinsichtlich der Täterschaft ein hinreichender Tatverdacht. Mithin hätte auch aus diesem Grund die Untersuchung bereits vor der fraglichen Einvernahme eröffnet werden müssen. Damit aber wäre gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO die notwendige Verteidigung bereits für diese erste Einvernahme sicherzustellen gewesen. Dass dies nicht der Fall war, führt mangels Verzichts des Berufungsklägers auf Wiederholung der Beweiserhebung wie in E. 3.2.2 erläutert zur Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 28. Oktober 2012 (Art. 131 Abs. 3 StPO), was deren Entfernung aus den Akten zur Folge hat (Art. 141 Abs. 5 StPO).

3.3

3.3.1   Damit sind für die Erstellung des Sachverhalts lediglich die Einvernahme des Berufungsklägers vom 25. November 2014 sowie seine Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung heranzuziehen. Keine weiterführenden Hinweise lassen sich der Einvernahme von B____ entnehmen, da dieser sich an das fragliche Geschehen nicht mehr erinnern konnte (vgl. Akten S. 172 ff.). Als unergiebig erweisen sich auch die Angaben des Security-Mitarbeiters [...]. Zwar hält der Polizeirapport als dessen Aussage fest, er habe gesehen, wie der Berufungskläger auf dem Oberkörper des Opfers sitzend mit den Fäusten auf dessen Kopf einschlug. Als ihn der Berufungskläger bemerkt habe, sei dieser aufgestanden, habe dem Opfer einen Fusstritt gegen den Oberkörper versetzt und sei davongelaufen (Akten S. 153). In der protokollarischen Einvernahme hielt der Security-Mitarbeiter indessen fest, die eigentliche Auseinandersetzung habe er nicht gesehen. Als er dazugekommen sei, sei das Opfer bereits am Boden gelegen und er habe bloss gesehen, wie der Berufungskläger davon gelaufen sei. Wie dieser auf das Opfer eingeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Akten S. 196). Mit Blick auf diese Aussagen kann sich eine Erstellung des Anklagesachverhalts nicht auf die abweichenden Angaben im Polizeirapport stützen.

3.3.2   Der Berufungskläger selbst führte in seiner Einvernahme vom 25. November 2014 aus, im fraglichen Zeitpunkt habe er mit anderen Personen zusammen Joints geraucht, B____ sei zu ihm gekommen, habe nach „Gras“ gefragt und sei, als er verneint habe, weggegangen. Wenig später sei B____ zurückgekehrt und habe ihm zur Entschuldigung die Hand gegeben, ihn dann aber geschlagen, worauf er zu Boden gefallen sei. B____ habe auf ihn springen wollen bzw. sei über ihm gewesen, er aber habe sich gedreht, so dass er oben gewesen sei (Akten S. 223 f.). Zum Folgenden sagte der Berufungskläger wörtlich: „dann drehte ich mich und dann setzte ich mich auf ihn, fing ich an, ihn zu schlagen. Ich hatte ein knockout, ich war auch wütend“ (Akten S. 223) bzw. „und dann schlug halt ich ihn“ (Akten S. 224). Geschlagen habe er mit der Faust, an einen Fusstritt könne er sich nicht erinnern (Akten S. 223 f.). Als er den Security-Mitarbeiter aggressiv auf sich zulaufen gesehen habe, sei er geschockt gewesen und weggelaufen (Akten S. 223). Sein Tatverhalten erklärte der Berufungskläger einerseits damit, es habe sich um eine Reaktion gehandelt, er habe sich bloss verteidigt, sei vom Angriff durch B____ schockiert gewesen und habe auch Angst gehabt, als dieser auf ihm oben gewesen sei (Akten S. 224). Andererseits bemerkte er auch, er habe nicht verstanden, weshalb der andere ihn geschlagen habe und sei deshalb „so hässig“ geworden (Akten S. 225). Unklar bleiben muss schliesslich, was der Berufungskläger auf den Vorhalt, er hätte, nachdem er die Oberhand gewonnen hatte, von B____ ablassen können, habe aber stattdessen auf diesen eingeschlagen, antwortete: Protokolliert ist die Antwort „Er war nicht so unterlegen“ (Akten S. 225), wozu die Verteidigung schriftlich anmerkte, sie habe sich „Er war nicht schon unterlegen“ notiert (Akten S. 226). Einer Aktennotiz der Untersuchungsbeamtin zufolge, hält diese an ihrer Version fest, wobei der Berufungskläger diese auf Nachfrage bestätigt habe (Akten S. 227). In einer Eingabe an die Vorinstanz vom 3. Februar 2015 hielt die Verteidigung ihrerseits an der geltend gemachten Version fest und ergänzte, sich an die angebliche Nachfrage nicht erinnern zu könne (Akten S. 415).

Diese Darstellung bestätigte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er sowohl den Anlass als auch den Ablauf der Auseinandersetzung übereinstimmend schilderte und Fusstritte wiederum verneinte (Akten S. 467). Zur eigentlichen Tathandlung hielt er diesmal fest: „Er war über mir. Ich schlug ihn und konnte mich dann auf ihn drehen und dann wehrte er sich halt weiter und ich schlug ihn“ (Akten S. 467). Zu seiner Gefühlslage im Tatzeitpunkt äusserte er sich erneut ambivalent, indem er einerseits erklärte, er sei wütend gewesen, weil ihn der andere einfach geschlagen habe, andererseits aber auch angab, er habe Angst bzw. Panik gehabt und sich daher so fest gewehrt, wie er konnte, wobei er im Affekt gehandelt habe (Akten S. 474). Das Ende der Tathandlung schilderte er dahingehend, er habe den Security-Mitarbeiter auf sich zulaufen sehen und gedacht, es handle sich vielleicht um einen Kollegen des Opfers, weshalb er weggelaufen sei (Akten S. 467).

Auch in der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger diese Version des Geschehens, wobei er präzisierend beschrieb, B____ habe versucht, ihn am Boden zu halten und mit den Knien seine Schultern zu blockieren. Dagegen habe er sich mit Faustschlägen gewehrt und sich irgendwann lösen und zur Seite drehen können. Als er oben gewesen sei, habe er dem anderen zwei bis drei Schläge gegeben, worauf dieser sich plötzlich nicht mehr bewegt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Auf Vorhalt, er habe die Oberhand gewonnen und dann geschlagen, bejahte der Berufungskläger, fügte aber an: „Er wehrte sich, er schlug mich auch. Ich weiss, es war übertrieben, aber in diesem Moment hatte ich Angst, war ich in Panik, denn er war schon oben. […] Als ich die Oberhand gewonnen hatte, habe ich ihm zwei bis drei Schläge gegeben.“ Als er gesehen habe, dass B____ sich nicht mehr bewege, sei er aufgestanden, da er gemerkt habe, dass es jetzt zu viel sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Dass es sich um Rache gehandelt habe, verneinte er (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). In seinem Schlusswort hielt er nochmals fest, als er angegriffen worden sei, sei er in Panik gewesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 7).

3.3.3   Gestützt auf das weitgehend konstante Aussageverhalten des Berufungsklägers sowie das Fehlen abweichender Angaben von Drittpersonen ist davon auszugehen, dass dieser im Sinne der Eventualanklage zunächst von B____ körperlich angegriffen wurde. Allerdings erlitt der Berufungskläger hierbei nach eigenen Angaben keine sichtbaren Verletzungen, da ihn sein Gegner nicht so fest getroffen habe (Prot. HV Akten S. 467, 474; vgl. auch Akten S. 223, wonach er keine medizinische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen; vgl. auch die Fotodokumentation Akten S. 158 f.). Dass er aufgrund des Schlages zu Boden gefallen sei, erweist sich damit entweder als Übertreibung oder ist gegebenenfalls mit dem alkoholisierten Zustand des Berufungsklägers zu erklären (vgl. Akten S. 152, wonach eine Blutalkoholkonzentration von 1.24 Promille gemessen wurde; vgl. auch die Aussage des Berufungsklägers in Prot. Berufungsverhandlung S. 3, wonach er zuvor viel getrunken und Drogen genommen habe). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es sich bei der körperlichen Provokation durch B____ nicht um einen massiven Angriff handelte. Auch war B____ selbst massiv alkoholisiert (2.3 Promille gemäss IRM-Gutachten Akten S. 189) und am Ende des Tatgeschehens überdies bewusstlos (in diesem Sinn die Angaben des Security-Mitarbeiters [Akten S. 153, 196]; vgl. auch die Hinweise des Opfers auf einen „Blackout“ [Akten S. 172] sowie die zitierte Aussage des Berufungsklägers, das Opfer habe sich nicht mehr bewegt). Entsprechend ist davon auszugehen, dass B____, jedenfalls nachdem der Berufungskläger wie von ihm geschildert die Oberhand gewonnen hatte, keine massive Gegenwehr mehr leistete. Ebenso kann aufgrund des nicht besonders starken Schlages des Opfers als erstellt gelten, dass sich der Berufungskläger zwar wie von ihm ausgeführt zunächst bedroht fühlte, dass aber diese Bedrohung nicht so massiv war, dass sie über den Zeitpunkt, indem er sich auf das Opfer gesetzt hatte, hinaus andauerte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt handelte der Berufungskläger demnach nicht mehr aus Angst, sondern vielmehr aus Wut bzw. Rache. Wie gesehen wird diese Sichtweise auch durch die Ambivalenz der entsprechenden Aussagen des Berufungsklägers gestützt, indem dieser Angst oder Panik primär für die Zeit, in der sich B____ über ihm befand, erwähnt, daneben aber auch davon spricht, er sei wütend oder „hässig“ gewesen. Was schliesslich das Ende der Tathandlungen betrifft, so hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung erstmals angeführt, er habe keine weiteren Schläge ausgeteilt, da er gesehen habe, dass es nun genug sei. Zuvor hatte er dagegen zweimal übereinstimmend beschrieben, dass er beim Auftauchen des Security-Mitarbeiters geflohen sei. Diese ursprüngliche Version erweist sich als glaubhafter, da insgesamt ein dynamisches Geschehen vorlag, das gerade mit Blick auf die vom Berufungskläger selbst geschilderte Gefühlslage kaum Raum für das gleichsam reflektiertere Vorgehen gemäss den Aussagen in der Berufungsverhandlung gelassen haben dürfte. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist schliesslich nicht erstellt, dass der Berufungskläger seinem Opfer noch einen Fusstritt verpasst hat, zumal hierfür auch ein entsprechender Befund fehlt (vgl. IRM-Gutachten Akten S. 190).

3.4

3.4.1   Durch die gegen B____ gerichteten Faustschläge erlitt dieser am linken Auge eine Hautein- und -unterblutung, einen Bruch der innenseitigen Augenhöhlenwand und des Augenhöhlenbodens, eine Augapfelprellung mit einer Verfärbung der Netzhaut sowie vereinzelte Gaseinschlüsse in die Augenhöhle; ausserdem kam es zu einer Riss-Quetsch-Wunde oberhalb des linken Auges und zu einer Prellmarke über dem linken Jochbogen (IRM-Gutachten Akten S. 189 f.). Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel konnte das Opfer am Tag nach dem Vorfall bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden, wobei eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Akten S. 210). Gemäss den Angaben von B____ erfolgten später wiederholt Kontrollen in der Augenklinik (Akten S. 174). Dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall zuzuordnende bleibende Schäden oder noch andauernde Einschränkungen in seiner beruflichen Tätigkeit wurden vom Opfer verneint (Akten S. 175; vgl. zur fehlenden Möglichkeit, die angeführten Probleme innerhalb der Nase der fraglichen Gewalteinwirkung zuzuordnen, das IRM-Gutachten [Akten S. 191]).

Gemäss Art. 122 StGB begeht unter anderem eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht (Abs. 2). Als schwere Körperverletzung gelten gemäss Abs. 3 auch andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen. Von dieser Generalklausel werden Beeinträchtigungen erfasst, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 20 f.).

Vorliegend führten die Faustschläge des Berufungsklägers lediglich zu einer potenziellen, nicht aber zu einer konkreten Lebensgefahr (IRM-Gutachten Akten S. 190). Ebenso bewirkten sie wie erwähnt keine bleibende Schädigung des Auges. Aufgrund der kurzen Dauer sowohl des Spitalaufenthaltes als auch der Arbeitsunfähigkeit, fallen die herbeigeführten Verletzungen auch nicht unter die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz ist demnach hinsichtlich des objektiven Tatbestands zu Recht von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ausgegangen.

3.4.2   Indessen hat die Vorinstanz wie erwähnt einen auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz bejaht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).

Gemäss dem vorstehend erstellten Sachverhalt hat der Berufungskläger im Rahmen eines dynamischen Geschehens dem am Boden liegenden Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Zutreffend verweist die Vorinstanz darauf, dass gemäss dem rechtmedizinischen Gutachten Faustschläge gegen den Kopf potenziell lebensgefährlich sind, da eine Steuerung des Auftreffens und der Intensität für den Angreifer nur bedingt möglich ist. Vorliegend muss dies umso mehr gelten, als der Berufungskläger wie erwähnt wütend war und entsprechend relativ unkontrolliert auf das Opfer einschlug. Dabei besteht insbesondere zum einen die Gefahr von Weichgewebsinfektionen, zum andern die Gefahr primärer Schädel-Hirn-Verletzungen wie beispielsweise Blutungen im Schädelinnern (IRM-Gutachten Akten S. 190 f.). Hinzu kommt bei Schlägen gegen die Augenregion die Gefahr schwerwiegender Verletzungen des Sehapparates bis hin zur Blindheit (IRM-Gutachten Akten S. 191). Die entsprechenden Risiken haben als allgemein bekannt zu gelten, weshalb vorliegend der Berufungskläger die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung, namentlich einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer bleibenden Schädigung des Sehapparates als möglich erkennen musste. Auch mussten ihm die fehlende Steuerbarkeit seines unkontrollierten Verhaltens und das damit einhergehende erhöhte Risiko der Beibringung entsprechender Verletzungen bewusst sein. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die in seinem Verhalten liegende Sorgfaltspflichtverletzung ist im Umstand, dass er dennoch entsprechend handelte, eine Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs, mithin einer schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____, zu sehen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz des Berufungsklägers ausgegangen.

3.5      Wie erwähnt macht der Berufungskläger geltend, es liege eine rechtfertigende Notwehrsituation vor. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet er die Grenzen der Notwehr, führt dies gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB zu einer Strafmilderung. Erfolgt die Überschreitung in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt der Abwehrende gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft. Dabei erfasst Art. 16 StGB lediglich den quantitativen oder intensiven Exzess, bei dem der Täter in einer bestehenden Notwehrsituation die durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gezogenen Grenzen überschreitet. Nicht erfasst ist demgegenüber der qualitative oder extensive Notwehrexzess, bei dem der Täter in zeitlicher Hinsicht ausserhalb einer Notwehrsituation handelt (BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 5.4; Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 16 N 1).

Aufgrund des vorstehend erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auf sein Opfer in einem Zeitpunkt einschlug, in dem dessen nicht besonders gravierender Angriff bereits abgewehrt war. Insbesondere befand sich der Täter über dem am Boden liegenden Opfer, so dass er die Situation kontrollierte, zumal das Opfer aufgrund seiner massiven Alkoholisierung nicht in der Lage war, ihm weiteren Widerstand entgegenzusetzen. Wenn der Berufungskläger ab diesem Zeitpunkt dennoch dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, handelte er zeitlich ausserhalb der durch den Angriff geschaffenen Notwehrsituation. Damit kann sein Tatverhalten von vornherein weder als rechtfertigende noch als entschuldbare Notwehrhandlung qualifiziert werden. Aus dem gleichen Grund fällt auch eine Strafmilderung gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB ausser Betracht, doch wird die vorgängige tätliche Provokation des Berufungsklägers durch B____ im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien Berücksichtigung finden (vgl. E. 5.3.1). Die Vorinstanz hat den Berufungskläger somit zu Recht der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt.

4.

Was sodann die Handlungen zum Nachteil von D____ gemäss AS Ziff. I.4 betrifft, wirft die Verteidigung der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, da diese bei ihrem Schuldspruch von einem anderen als dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ausgegangen sei. Indessen ist vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. zu diesem in theoretischer Hinsicht E. 2.2) nicht ersichtlich, da die Vorinstanz zwar nicht den gesamten Anklagesachverhalt als erstellt erachtet hat, jedoch ihrem Schuldspruch keinen anderen Sachverhalt, sondern den erstellten Teil des Anklagesachverhalts zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist sowohl hinsichtlich der Sachverhaltserstellung als auch bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 11 ff.) zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.

5.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung als schwer bzw. sehr schwerwiegend qualifiziert, während sie die weiteren Delikte als „weit weniger schwerwiegend“ eingestuft hat (angefochtenes Urteil S. 14, 16). Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren hat sie insgesamt eine Freiheitsstrafe von 2¼ Jahren als angemessen erachtet, wobei sie den bei diesem Strafmass einzig in Betracht fallenden teilbedingten Vollzug mit Blick auf das Fehlen einer günstigen Prognose verweigert hat.

5.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von der versuchten schweren Körperverletzung als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen angedroht ist. Richtigerweise hat sie das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dagegen strafschärfend berücksichtigt. Dabei haben sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).

5.3     

5.3.1   Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion der versuchten schweren Körperverletzung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Wie erwähnt führten die B____ zugefügten Verletzungen nicht zu einer konkreten Lebensgefahr. Allerdings ist sowohl dies wie auch der Umstand, dass es zu keiner dauerhaften Schädigung des Sehapparates kam, nicht das Verdienst des Berufungsklägers, da dieser weder die unmittelbare Wirkung seiner Schläge noch den weiteren medizinischen Verlauf kontrollieren konnte und überdies lediglich aufgrund des Hinzukommens des Security-Mitarbeiters von seinem Opfer abliess. In Anschlag zu bringen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit mehreren, angesichts ihrer Wirkungen offensichtlich wuchtigen Faustschlägen auf das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer einwirkte. Allerdings handelte er hierbei nicht planmässig, sondern relativ spontan aus einer nicht vorhersehbaren Situation heraus. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann strafmindernd der Umstand aus, dass der Berufungskläger durch den vorgängigen tätlichen Angriff des Opfers provoziert wurde. Indessen fällt das eigentliche Motiv des Berufungsklägers wiederum straferhöhend ins Gewicht, insofern dieser sich aus Wut über das wesentlich weniger gravierende tätliche Vorgehen des Opfers zu einer eigentlichen Racheaktion hinreissen liess. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass hinsichtlich der Tatkomponente der versuchten schweren Körperverletzung von einem mittelschweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen ist.

5.3.2   Hinsichtlich der weiteren Delikte der unrechtmässigen Aneignung und der versuchten Nötigung sowie der unangefochten gebliebenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist das Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht einzustufen. Zwar erscheinen die konkreten Rechtsgutsverletzungen nicht als besonders gravierend, doch enthüllt die jeweilige Art und Weise des Tatvorgehens eine sich in unterschiedlichsten Kontexten realisierende latente Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers. Dabei fallen subjektiv insbesondere das direktvorsätzliche Handeln sowie die jeweils nichtigen Beweggründe straferhöhend ins Gewicht.

5.3.3   Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bekräftigte der Berufungskläger seine Motivation, in Zukunft wieder zu arbeiten und sich weiterzubilden (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Auch lebt er derzeit offenbar in einer stabilen Beziehung. Sowohl aufgrund seiner beruflichen wie auch seiner familiären Situation ist jedoch eine besondere Strafempfindlichkeit zu verneinen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar insbesondere bezüglich des im Vordergrund stehenden Delikts der versuchten schweren Körperverletzung grundsätzlich geständig war. Allerdings kann ihm dies nur in geringem Ausmass zugutegehalten werden, da er sich bereits am Tatort durch seine Flucht verdächtig gemacht und insofern nicht erst durch sein Geständnis eine Aufklärung des Falles herbeigeführt hat. Negativ ins Gewicht fallen vorliegend die diversen Vorstrafen des Berufungsklägers, zumal diese teilweise einschlägig sind. So wurde er bereits mehrfach wegen Gewalt-, und Vermögensdelikten sowie Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Mit Recht hat die Vorinstanz diesem Umstand grosse Bedeutung beigemessen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.). Ebenfalls negativ muss sich auswirken, dass der Berufungskläger die zur Beurteilung stehenden Delikte während laufender Probezeit verübt hat.

5.4

5.4.1   Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2013 auszufällen, da die versuchte schwere Körperverletzung vor diesem Datum, die weiteren zu Schuldsprüchen führenden Delikte jedoch erst danach begangen wurden. Wiegt in einer solchen Konstellation teilweiser retrospektiver Konkurrenz das vor der früheren Verurteilung begangene Delikt schwerer, ist ausgehend von Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst für dieses eine hypothetische Zusatzstrafe zur Grundstrafe im früheren Entscheid zu bestimmen und deren Dauer anschliessend wegen der später begangenen Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 184 f.). Voraussetzung dieses Vorgehens ist allerdings, dass für die entsprechenden Straftaten gleichartige Strafen auszusprechen sind. Während für die versuchte schwere Körperverletzung vorliegend bereits aufgrund des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann, ist eine solche auch für die weiteren Delikte angezeigt. Denn wie in E. 5.3.3 erwähnt, liegen in Bezug auf diese einschlägige Vorstrafen vor, namentlich eine frühere Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrere Verurteilungen wegen Vermögensdelikten. Auch sind die entsprechenden Delikte wie in E. 5.3.2 ausgeführt hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung Ausdruck der Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers, die ihrerseits wiederum in zahlreichen einschlägigen Vorstrafen zum Ausdruck kommt. Entsprechend können aus spezialpräventiven Gründen vorliegend auch insoweit einzig Freiheitsstrafen in Betracht kommen. Da diese isoliert betrachtet kürzer als sechs Monate dauern, ist gemäss Art. 41 StGB weiter vorausgesetzt, dass eine bedingte Strafe nicht in Betracht fällt und überdies zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. zur Relevanz dieser Kriterien auch bei Einbezug entsprechender Strafen in eine längere Gesamtstrafe BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Aus den nachstehend in E. 5.5.2 angeführten Gründen, die auch bei isolierter Betrachtung jedes einzelnen Delikts Geltung beanspruchen, sind die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben. Aufgrund des dokumentierten renitenten Verhaltens im Strafvollzug (vgl. insbesondere den Führungsbericht der Anstalten [...] vom 16. November 2015 und die diesem beigegebene Sanktionenliste) sowie mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers ist sodann die Vollziehbarkeit gemeinnütziger Arbeit oder einer Geldstrafe nicht zu erwarten. Entsprechend sind für sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte mit Ausnahme der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Freiheitsstrafen auszusprechen.

5.4.2   Aufgrund der vorstehend erörterten Strafzumessungskriterien (E. 5.3.1) erscheint hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Diese ist im Sinne der Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe wegen der mit Urteil vom 4. April 2013 bereits beurteilten Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB (vgl. Vorakten SG 2013/34) angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um 3 Monate auf insgesamt 25 Monate angemessen. Unter Abzug der für die Unterlassung der Nothilfe bereits ausgefällten Grundstrafe in Höhe von 6 Monaten ergibt sich somit eine hypothetische Zusatzstrafe von 19 Monaten. Diese ist nun aufgrund der später begangenen Delikte (versuchte Nötigung, unrechtmässige Aneignung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) angemessen zu erhöhen, wobei unter Berücksichtigung der in E. 5.3.2 abgehandelten Strafzumessungsfaktoren eine Erhöhung um 3 Monate und damit die Aussprechung einer Gesamtstrafe in Höhe von 22 Monaten angemessen erscheint. Der Berufungskläger ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen.

5.5

5.5.1   Bei Beurteilung der Frage, ob eine Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt auszusprechen ist, ist bei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildeten Gesamtstrafen die gesamte Dauer der entsprechenden Gesamtstrafe massgebend (Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 125). Entsprechend ist bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) nicht auf die ausgesprochene Zusatzstrafe, sondern auf die gesamte Strafdauer von Zusatzund Grundstrafe, mithin auf die Dauer der entsprechenden hypothetischen Gesamtstrafe, abzustellen (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 177). Da diese Gesamtbetrachtung gewissermassen die Kehrseite der Anwendung des Asperationsprinzips darstellt, wäre es in Fällen teilweiser retrospektiver Konkurrenz an sich naheliegend, für die Frage des (teil)bedingten Vollzugs auf die Dauer der letztlich ausgesprochenen Gesamtstrafe zuzüglich der Dauer der Grundstrafe abzustellen, da das so ermittelte Strafmass demjenigen bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte entspricht. Allerdings wird für entsprechende Konstellationen in Rechtsprechung und Lehre teilweise die Ansicht vertreten, abzustellen sei lediglich auf die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe, die für die vor der bereits erfolgten Verurteilung begangenen Delikte gebildet werde, mithin auf die gesamte Strafdauer von Grundstrafe und hypothetischer Zusatzstrafe (BGE 109 IV 68 E. 2 S. 70 f.; vgl. auch Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 21). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da sich auch bei Zugrundelegung der zweitgenannten Ansicht eine massgebliche Strafdauer von mehr als zwei Jahren, konkret eine solche von 25 Monaten ergibt (6 Monate Grundstrafe + 19 Monate hypothetische Zusatzstrafe). Damit aber ist der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB schon objektiv ausgeschlossen.

In Betracht fällt demgegenüber die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 43 StGB. Allerdings ist zu beachten, dass sämtliche zur Beurteilung stehenden Taten weniger als fünf Jahre nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten begangen wurden. Für diesen Fall statuiert Art. 42 Abs. 2 StGB, dass ein Strafaufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig ist. Von solchen ist auszugehen, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Die entsprechende Voraussetzung ist auch bei der Frage, ob eine teilbedingte Strafe auszusprechen ist, zu beachten (BGer 6B_196/2011 vom 20. Juni 2011 E. 5; allgemein die Anwendbarkeit der subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB, mithin die Notwendigkeit einer Legalprognose, auch bei Beurteilung der Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB bejahend BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; vgl. spezifisch zu Art. 42 Abs. 2 StGB auch Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 13). Keine Anwendung findet demgegenüber vorliegend die Rechtsprechung, wonach bei bestehender Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB entweder (im Falle besonders günstiger Umstände) der bedingte Vollzug vollumfänglich zu gewähren oder (bei Fehlen entsprechender Umstände) die Strafe unbedingt auszusprechen ist, ein teilbedingter Vollzug jedoch nicht angeordnet werden kann (BGer 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009 E. 3.1, insb. E. 3.1.3). Denn diese Rechtsprechung bezieht sich, wie bereits aus der entsprechenden Alternative erhellt, auf diejenigen Konstellationen, in denen sich der Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB überschneidet, bei Freiheitsstrafen mithin auf solche zwischen einem und zwei Jahren. Demgegenüber ist bei einer massgeblichen Strafdauer von mehr als zwei, aber höchstens drei Jahren, wovon vorliegend wie erwähnt auszugehen ist, auch bei besonders günstigen Umständen aus objektiven Gründen lediglich eine teilbedingte Strafe möglich.

5.5.2   Indessen sind vorliegend besonders günstige Umstände im umschriebenen Sinn nicht ersichtlich: Insbesondere enthalten auch einige der früheren Taten, für die der Berufungskläger mit Urteilen des Strafgerichts vom 27. Mai 2010 bzw. 4. April 2013 verurteilt wurde (wobei letzteres insoweit lediglich hinsichtlich der erst später begangenen Taten relevant ist), ein Gewaltelement. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass die nun zur Beurteilung stehenden Taten einem anderen Verhaltensmuster entsprechen würden. Sodann sind auch keine massgeblichen positiven Veränderungen in den Lebensumständen des Berufungsklägers feststellbar. Fehlt es demnach von vornherein an den für einen teilweisen Strafaufschub erforderlichen besonders günstigen Umständen, so vermag daran auch die allfällige Wirkung einer unbedingten Freiheitsstrafe, wie sie sich sowohl aufgrund des zwingenden teilweisen Vollzugs der auszusprechenden Strafe als auch aufgrund des vorzunehmenden Widerrufs (vgl. E. 6) ergibt, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als sich weder aufgrund der zwar bedingten, aber bereits relativ hohen 14-monatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2010 noch aufgrund der unbedingten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013 eine Veränderung im Verhalten des Berufungsklägers ergeben hat. Auch hat sich dieser bis anhin vom mittlerweile erfolgten Freiheitsentzug offenbar weitgehend unbeeindruckt gezeigt (vgl. Führungsbericht der Anstalten [...] vom 16. Novem-ber 2015 und insbesondere die diesem beigegebene Sanktionenliste). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt hat.

5.6      A____ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen, wobei der Polizeigewahrsam vom 28. Oktober 2012 sowie die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 26. Januar 2015 anzurechnen sind (Art. 151 StGB). Die Höhe der von der Vor­instanz für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochenen Busse erweist sich als schuldangemessen, weshalb A____ in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil zusätzlich zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist (Art. 106 StGB).

6.

Bezüglich des Widerrufs der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 16 f.) zu verweisen.

7.

7.1      Die Genugtuungsforderung von B____ erweist sich aufgrund des vorgängig erstellten Sachverhalts dem Grundsatz nach als gerechtfertigt. Allerdings ist sie in ihrer Höhe aufgrund der vorgängigen tätlichen Provokation durch das Opfer zu reduzieren. Als angemessen erweist sich unter diesen Umständen eine Genugtuung in Höhe von CHF 4‘000.–, während die Mehrforderung in Höhe von CHF 1‘000.– abzuweisen ist.

7.2      Zuzusprechen ist sodann die von C____ aufgrund der Aneignung des Wohnungsschlüssels (AS Ziff. I.4) geltend gemachte und ausgewiesene (Akten S. 253 ff.) Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 885.40. Demgegenüber ist die Schadenersatzforderung von C____ aufgrund der angeklagten Sachbeschädigung, soweit sie im Umfang von CHF 500.– noch zur Beurteilung steht, auf den Zivilweg zu verweisen, da insoweit ein Freispruch ergeht, der Sachverhalt sich aber insbesondere mit Blick auf eine allfällige zivilrechtliche Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens als nicht spruchreif erweist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

8.

8.1      Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80 % zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) angemessen erscheint. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2‘000.– hat der Berufungskläger vollumfänglich zu tragen, während von den Verfahrenskosten, zu denen er erstinstanzlich verurteilt wurde, aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung CHF 50.– für die schriftliche Vorladung des Privatklägers C____ in Abzug zu bringen sind, so dass die entsprechenden Kosten dem Berufungskläger im Umfang von CHF 2‘335.60 aufzuerlegen sind.

8.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung im Umfang von drei Stunden ist der amtlichen Verteidigung somit für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘080.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 249.70, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Aufgrund der um 20 % reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2‘696.75 vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 9. März 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

-      Abweisung der Schadenersatzforderung von C____ im Mehrbetrag von CHF 200.–

-      Abweisung der Genugtuungsforderung von D____

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten schweren Körperverletzung, der unrechtmässigen Aneignung und der versuchten Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. Oktober 2012 sowie der Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Januar 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2013,

            in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 137 und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wird A____ freigesprochen.

            Die gegen A____ am 27. Mai 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubs, versuchten Raubs, Hehlerei, falscher Anschuldigung, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2013 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

            A____ wird zu CHF 4‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2012 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.

            A____ wird zu CHF 885.40 Schadenersatz an C____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von CHF 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

            A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2‘335.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘080.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 249.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘696.75 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger B____

-       Privatkläger C____

-       Privatklägerin D____

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.55 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.01.2016 SB.2015.55 (AG.2016.183) — Swissrulings