Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.47
URTEIL
vom 18. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungskläger 3
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 23. Oktober 2014
betreffend
ad 1: Veruntreuung und mehrfache Geldwäscherei ad 2: Gehilfenschaft zur Veruntreuung und mehrfache Geldwäscherei
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 23. Oktober 2014 wurde A____ der Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit gleichem Urteil des Strafdreiergerichts wurde B____ der Gehilfenschaft zur Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Beide Beurteilte wurden solidarisch zu EUR 1’143’256.38 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 2005, abzüglich des auf einem Konto bei der Basler Kantonalbank befindlichen Guthabens (Konto Nr. […], lautend auf B____), sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 22’933.70 an den Privatkläger C____ verurteilt. Dessen Zinsmehrforderung wurde abgewiesen. Ferner ordnete das Strafdreiergericht die Freigabe der von A____ geleisteten Kaution in Höhe von CHF 20’000.–, die Aushändigung des gesamten, auf dem genannten Konto der Basler Kantonalbank befindlichen Guthabens (Stand per 30. Juni 2014: EUR 333’569.25) an den Privatkläger mit anschliessender Aufhebung der Kontosperre und die Einziehung der in einem Bankschrankfach sichergestellten Originalunterlagen an.
Gegen dieses Urteil des Strafdreiergerichts führen beide Beschuldigten und der Privatkläger je Berufung (Berufungsanmeldung B____ vom 30. Oktober 2014, Berufungsanmeldungen A____ und C____ je vom 31. Oktober 2014, Berufungserklärungen A____ und B____ je vom 11. Mai 2015, Berufungserklärung C____ vom 12. Mai 2015, Berufungsbegründungen A____, B____ und C____ je vom 19. Oktober 2015). Die Beschuldigten beantragen je einen kostenlosen Freispruch und die Abweisung der Schadenersatzforderung und der Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers. Der Beschuldigte A____ beantragt überdies die Bestätigung der Aushändigung der Kaution von CHF 20’000.– und die Herausgabe sämtlicher Gegenstände und Guthaben an die Berechtigten. Der Beschuldigte B____ beantragt ergänzend die Aushändigung des Guthabens, das sich auf dem auf seinen Namen lautenden Bankkonto befindet.
Der Privatkläger ersucht mit seiner Berufung um Einziehung der Kaution von CHF 20’000.– zu seinen Gunsten und um Abklärung der Hintergründe dieser Kautionszahlung. A____ hat diesbezüglich mit Eingabe vom 9. Juni 2015 einen Nichteintretensantrag gestellt.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger hat am 20. Januar 2016 repliziert.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2015 wurde die amtliche Verteidigung für B____ bewilligt. Die Vorladung von B____ zur Berufungsverhandlung wurde im Kantonsblatt vom 3. September 2016 (Seite 1624) publiziert.
An der heutigen Berufungsverhandlung sind beide Beschuldigten befragt worden. Deren Verteidiger wie auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Der fakultativ geladene Privatkläger hat sich durch seinen Anwalt vertreten lassen, der ebenfalls zum Vortrag gelangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten des Strafverfahrens wie auch jene des Geldwäschereiverfahrens wurden beigezogen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Alle drei Berufungskläger haben die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass auf ihre Berufungen gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO einzutreten ist. Dasselbe gilt für die Berufung des Privatklägers, die gegen die Freigabe der Kaution des Beschuldigten A____ gerichtet ist. Die Nebenfolgen eines Strafurteils sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 2 Fn 9). Da die freigegebene Kaution zur Deckung der Entschädigungen verwendet werden kann, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO), und dem Privatkläger eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, ist dieser durch die Kautionsfreigabe beschwert, auch wenn eine Anrechnung der Kaution an die Zivilforderung nicht möglich ist (Härri, in: Basler Kommentar StPO, Art. 239 N 9).
2.
2.1 In der Berufungsverhandlung haben beide Beschuldigten den Beweisantrag wiederholt, es sei Advokat D____ als Zeuge einzuvernehmen. Von seinen Aussagen seien wichtige zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, da er früher in einem Mandatsverhältnis mit C____ und A____ gestanden habe. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Jahr 2002 hatten A____ und C____ Advokat D____ mit der Interessenwahrung beauftragt (Akten Geldwäschereiverfahren, S. 30-32). Sie entbanden ihn damals gegenüber B____ vom Anwaltsgeheimnis und wiesen ihn an, die Korrespondenz betreffend das Mandatsverhältnis an B____ zu richten. Überdies ermächtigten sie B____, dem Advokaten Instruktionen zu erteilen (SB BKB-Beschlagnahmen Pos. 1.4 und 1.5, abgelegt im Faszikel Separatbeilagen No 1, drittletzte Lasche). Zu einem späteren Zeitpunkt, im April/Mai 2010, hat Advokat D____ mit B____ für kurze Zeit auch in einem Mandatsverhältnis gestanden (Akten S. 57 f., 66).
Zum einen fällt auf, dass Advokat D____ nicht als direkter Zeuge aussagen könnte: Er war nicht anwesend, als A____ und C____ am 7. August 2001 die Obligationen in die Bank Coop einbrachten. Er könnte nur aussagen, was A____, C____ und der damalige Bevollmächtige B____ anlässlich des Mandats im Jahr 2002 – im Falle von B____ auch anlässlich des Mandats von 2010 – ihm berichtet hatten. Die Beschuldigten selber können selbst nicht erklären, warum und in welchem Umfang sie wirtschaftlich berechtigt sind. So sind auch vom damaligen Rechtsvertreter hierzu keine klareren Angaben zu erwarten.
Zum andern besteht heute ein eklatanter Konflikt zwischen den Interessen der beiden Beschuldigten A____ und B____ einerseits und jenen des Privatklägers C____ andererseits. Es ist schwer vorstellbar, wie der Anwalt aussagen könnte, ohne die Interessen eines seiner ehemaligen Klienten zu gefährden. So ist es zwar zutreffend, dass der Anwalt von seinen ehemaligen Klienten zur Aussage ermächtigt werden könnte; er kann dazu aber nicht verpflichtet werden (BGE 136 III 296 E. 3 S. 301; BGer 2C_587/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.4; 1B_447/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1.4). Angesichts des offensichtlichen Gegensatzes der Interessen seiner ehemaligen Mandanten ist es vorliegend nicht zu erwarten, dass sich Advokat D____ aus eigener Initiative zu einer Aussage entschliessen würde.
2.2 Der Verteidiger von B____ hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend gemacht, weil der Termin der Konfrontationseinvernahme zwischen A____ und C____ kurzfristig, d.h. weniger als drei Tage vor der Einvernahme, auf den 5. Dezember 2013 vorverschoben worden sei (Akten S. 164.1; Protokoll Strafgericht S. 37, Akten S. 1195). Diese Einvernahme war ursprünglich am 18. Dezember 2013 angesetzt gewesen.
Für die Vorladungen der einzuvernehmenden Personen gilt im Vorverfahren gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO eine Frist von mindestens drei Tagen. Für die Teilnahmeberechtigten ist eine formale Mindestfrist nicht vorgesehen, doch es gilt der Grundsatz, dass die Mitteilung der Beweiserhebung rechtzeitig erfolgen muss (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 147 N 6; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StPO, Art. 147 N 9; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 7). Eine Beweiserhebung darf den Teilnahmeberechtigten jedenfalls nicht derart kurzfristig mitgeteilt bzw. vorverschoben werden, dass die Ausübung des Anwesenheits- und Fragerechts des Mitbeschuldigten faktisch durchkreuzt und die Wahrheitsfindung im Strafprozess gefährdet würde (Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO). Ob die Mitteilung zuhanden der Teilnahmeberechtigten rechtzeitig erfolgt, muss aufgrund der konkreten Umstände entschieden werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ansetzung von Einvernahmeterminen mit mehreren Beteiligten und Berechtigten (hier insgesamt neun Personen: ein Beschuldigter mit Verteidiger, der Privatkläger mit zwei Vertretern, der teilnahmeberechtigte Mitbeschuldigte und dessen Verteidiger, ein Übersetzer und der einvernehmende Staatsanwalt) um eine komplexe Sache handelt. Weiter fällt auf, dass im vorliegenden Fall weder die Staatsanwaltschaft für die Verschiebung noch der teilnahmeberechtigte Verteidiger für seine Nichtteilnahme einen Grund angeben (Terminvorschläge vom 25. November 2013, Akten S. 156; Vorladung vom 27. November 2013, Akten S. 162; Neuansetzung vom 2. Dezember 2013, Akten S. 164). Die kurzfristige Verschiebung muss bei abstrakter Betrachtung als problematisch bezeichnet werden.
Die Frage, ob die Teilnahmerechte im konkreten Fall gewahrt wurden, kann aber offen bleiben. Im Berufungsverfahren wird die Konfrontationseinvernahme zwischen A____ und C____ vom 5. Dezember 2013 nicht zu Lasten von B____ herangezogen. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist, dass anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht beide Beschuldigten mit dem Privatkläger konfrontiert wurden (Protokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 1171). Mit den übrigen Einvernahmen und den Unterlagen, die im Schrankfach von B____ beschlagnahmt wurden, liegt genügend Material vor, das den Vorwurf gegenüber B____ zu belegen vermag.
2.3 Das vorliegende Strafverfahren wurde mit Strafanzeige von C____ am 13. März 2009 in Gang gesetzt. Angesichts des internationalen Zusammenhangs (Holland, Belgien, Serbien) waren Rechtshilfeverfahren notwendig, die eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Verfahren mit der notwendigen Beschleunigung geführt worden.
2.4 Zur angeblichen Unverwertbarkeit von Ermittlungshandlungen zum Nachteil von A____ ist darauf hinzuweisen, dass A____ bereits anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme in Serbien vom 6. September 2011 über einen Verteidiger verfügte, der an der Einvernahme allerdings nicht anwesend war (Akten S. 734 f.). Im Vorfeld seiner Überstellung nach Basel hat er einen Anwalt mandatiert (Schreiben des Anwalts vom 11. Oktober 2013 einschliesslich Vollmacht; Akten S. 24 f.). Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2013 rückwirkend auf den 13. November 2013 angeordnet (Akten S. 36). In Basel war der Beschuldigte von Beginn weg verteidigt: Anlässlich der ersten Einvernahme nach der Auslieferung vom 13. November 2013 (Akten S. 770) und der Haftanordnungsverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. November 2013 (Akten S. 365) war sein Verteidiger anwesend. Das Vorbringen ist daher unbegründet.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat angenommen, die am 7. August 2001 durch C____ und A____ bei der Bank Coop (Aeschenplatz) deponierten Obligationen stammten aus Schwarzgeld von C____. Er habe sein Vermögen durch Ermittlungen über sein Konto bei der Rabobank in Sluis (Holland) und durch seine Ex-Freundin bedroht gesehen und daher in der Schweiz bei der Bank Coop ein Nummernkonto eröffnet, bei dem A____ als Inhaber und C____ als wirtschaftlich Berechtigter und Bevollmächtigter eingetragen worden seien. Dies ergebe sich aus den Aussagen von C____ und aus einem Bericht von Interpol Brüssel. Dieses Konstrukt sei gewählt worden, weil bei der Bank Coop eine anonyme Kontobeziehung nicht möglich gewesen sei. Die Obligationen seien verkauft und der Erlös am 24. August 2001 auf ein Treuhandanlagekonto mit der Laufzeit von einem Monat gebucht worden. Die Wertschriften stammten aus dem Besitz von C____. Er habe ein nachvollziehbares Motiv für deren Verbringung in die Schweiz gehabt und sei als wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden. Er sei es gewesen, der bei der Bank die Konditionen vorgegeben und später auf den Abzug der Gelder gedrängt habe, wogegen A____ desinteressiert geblieben sei. Eine Aufteilung sei damals nicht diskutiert worden.
Nach Ansicht der Vorinstanz hat sich A____ der Veruntreuung schuldig gemacht, indem er zunächst, am 1. oder 2. Juni 2005, die Vollmacht des wirtschaftlich berechtigten Privatklägers bei der Bank Coop widerrufen habe. Danach habe er die Wertpapiere verkaufen, sich den Erlös auf das eigene Bankkonto gutschreiben und das gesamte Guthaben im Wert von EUR 1,14 Millionen am 14. Juni 2005 in bar auszahlen lassen. Dadurch habe er den obligatorischen Anspruch des Privatklägers vereitelt. Die Kontobeziehung habe einzig auf A____ gelautet, um die tatsächliche Berechtigung des Privatklägers verdeckt zu halten. Er sei zum Abzug des Vermögens in Eigenregie nicht berechtigt gewesen.
B____ hat sich gemäss der Vorinstanz der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht, weil er zusammen mit A____ beschlossen habe, den Privatkläger über die Aufhebung der Vermögenssperre in Unkenntnis zu lassen und das Geld mit A____ aufzuteilen. Nach dem Dahinfallen der Vermögenssperre sei B____ innert einiger Tage zweimal aus Serbien zum Basler Anwalt angereist. Anlässlich des zweiten Aufenthalts hätten er und A____ sich drei, vier Tage in Basel aufgehalten. B____ habe am 13. Juni 2005 bei der Basler Kantonalbank (Filiale Aeschen) eine Kontobeziehung und ein Schrankfach eröffnet. Am 14. Juni 2005, am Tag, als das Geld bei der Bank Coop abgezogen wurde, habe er auf sein Konto bei der Basler Kantonalbank die Summe von EUR 9’900.– einbezahlt sowie in seinem Schrankfach Bargeld deponiert. Dieses habe er später anlässlich verschiedener Besuche teils abgezogen, teils wieder Geld von A____ eingelagert. Er sei massgeblich an der Veruntreuung beteiligt gewesen. Aufgrund des damals geltenden Rechts sei er jedoch bloss Gehilfe und nicht Mittäter, weil der Privatkläger nur A____, nicht jedoch auch B____ die Verfügungsmacht über seine Vermögenswerte erteilt habe.
Beide Beschuldigten haben sich nach Ansicht der Vorinstanz der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht, indem sie das veruntreute Vermögen im nicht verjährten Zeitraum ab 23. Oktober 2007 (Verjährung nach sieben Jahren gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c in der hier anwendbaren Fassung gemäss AS 2006, S. 3459, 3497) im Schrankfach von B____ in Basel versteckt hielten und Teilbeträge davon abzogen. Im massgeblichen Zeitraum zwischen dem 9. November 2007 und dem 20. April 2010 hätten insgesamt acht Geldbezüge im Gesamtbetrag von EUR 98’000.– stattgefunden. B____ habe das Geld jeweils im Schrankfach in Basel abgeholt und es zu A____ nach Belgien oder Serbien transportiert.
3.2 Die Beschuldigten bestreiten im Wesentlichen die Feststellung, der Privatkläger sei an dem im Jahr 2001 nach Basel gelieferten Vermögen ausschliesslich wirtschaftlich berechtigt gewesen. Sie machen geltend, es handle sich teilweise um ihr eigenes Geld. Sie hätten dem Privatkläger jahrelang Beträge anvertraut, die er für sie angelegt habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können sie dazu über weite Strecken weder detaillierte Angaben machen noch Belege vorlegen. Das Appellationsgericht hat beide Beschuldigten nochmals eingehend befragt. Sowohl aus den Akten als auch aus den Aussagen in der Berufungsverhandlung entsteht der Eindruck, dass die Angaben der Beschuldigten nicht wahrheitsbasiert sind. Die Beschuldigten konnten auch im Berufungsverfahren keine präzisen und nachvollziehbaren Angaben über ihr angebliches Beteiligungsverhältnis machen. Daher ist die Behauptung, sie hätten C____ eigenes Geld anvertraut, nicht glaubhaft.
Dies gilt namentlich bei ambivalenten Verhältnissen wie im vorliegenden Fall. A____ und C____ waren zwar verschwägert, es bestanden also familiäre Bande. Allerdings führen beide Beschuldigten aus, sie hätten C____ misstraut. Die familiären Beziehungen seien abgekühlt. A____ berichtet von Problemen in der Ehe und mit der Familie seiner Frau, die bereits 1997 oder 1998 begonnen hätten (Akten S. 779, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). B____ war mit C____ und dessen Schwester, A____s Frau, seit langem bekannt. Er wusste, dass in A____s Ehe Probleme bestanden (Akten S. 743, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, 18) und befand sich insoweit in einem Loyalitätskonflikt. Es ist schwer vorstellbar, dass man sich unter solchen Umständen blindes Vertrauen schenkt, konkret also, dass die beiden Beschuldigten dem Privatkläger Geld anvertrauen und mit ihm über ihre Anteile diskutieren würden, ohne dies schriftlich festzuhalten. Die vorliegenden Hinweise deuten vielmehr darauf hin, dass die eingelieferten Obligationen aus dem Vermögen von C____ stammen (Handel mit Gebrauchtwagen), und dass dieser die in Holland gelegenen Vermögenswerte in die Schweiz verschob, weil sie durch Strafermittlungen gegen ihn gefährdet wurden (Akten S. 1040; Akten Geldwäschereiverfahren, S. 28, 185 f.). Dass C____ die Herkunft seiner Mittel nicht lückenlos belegen kann, ist bei Schwarzgeld naheliegend.
3.3 Die Angaben der Beschuldigten sind offen und unpräzise. Überdies haben sie ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens verändert. Auffallend ist insbesondere die Aussage von A____ anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2001, wonach die Vermögenswerte nicht ihm, sondern seinem Schwager C____ gehörten. A____ hielt damals trotz kritischer Nachfragen an dieser Angabe fest (Akten Geldwäschereiverfahren, S. 197 ff.). B____ wurde im damaligen Geldwäschereiverfahren nicht einvernommen. Er war von diesem Verfahren nur insoweit betroffen, als er zwischen Advokat D____ und dessen damaligen Mandanten (C____ und A____) als Mittelsmann eingesetzt wurde. B____s Aussagen im vorliegenden Strafverfahren (Einvernahme vom 21. Dezember 2011) sind jedoch wenig überzeugend, namentlich fehlt eine Erklärung, weshalb er berechtigt gewesen sein soll, Bargeld im Betrag von mehr als EUR 300’000.– bei der Basler Kantonalbank aufzubewahren (Akten S. 743 ff.). Auch die gerichtlichen Einvernahmen haben diesbezüglich keine Klärung gebracht (Akten S. 1170, 1185, 1188; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, 18 ff.).
Dass die Anlage auf dem Konto der Bank Coop aus Mitteln C____s stammt, ergibt sich aus der Vorgeschichte, der Einlieferung der Obligationen, den Bankformularen und der Aussagewürdigung. So hat dies [...] – der Mitarbeiter der Bank Coop, der die Obligationen in Anwesenheit von C____ und A____ entgegengenommen hat – so beobachtet und überzeugend ausgesagt (Akten Geldwäschereiverfahren S. 238 f.). Dasselbe ergibt sich aus der bereits zitierten Einvernahme A____s vom 24. September 2001 sowie jener durch die Behörden in Brügge vom 26. September 2001 (Akten S. 1029 ff.). In beiden Einvernahmen hat A____ deutlich gesagt, dass er seinen Schwager nach Basel begleitet habe, damit dieser seine eigenen Vermögenswerte bei der Bank Coop deponieren könne. In der Einvernahme vom 24. September 2001 hat er angegeben, er sei bei der Kontoeröffnung bloss sprachlich behilflich gewesen. Wirtschaftlich Berechtigter und Besitzer der Wertpapiere sei sein Schwager. A____ hat insistiert, dass das Geld nicht ihm gehöre (Akten Geldwäschereiverfahren S. 197, 199). Damit übereinstimmend gab A____ in der Einvernahme vom 26. September 2001 an, es handle sich um Geldwerte seines Schwagers, die dieser in einem grossen braunen Briefumschlag mitgebracht habe (Akten S. 1030). Die wirtschaftliche Berechtigung C____s wurde überdies auf dem sog. „Formular A“ dokumentiert, welches von A____ unterzeichnet wurde (Akten Geldwäschereiverfahren S. 69, ebenso SB HDW Nr. 5 im Faszikel Separatbeilagen No 1).
3.4 Belastend für die beiden Beschuldigten wirkt sich auch die Würdigung ihrer Handlungen im Zusammenhang mit dem Abzug der Gelder vom 14. Juni 2005 aus. Es waren A____ und B____, die kurz zuvor die Meldung über die Freigabe der Gelder erhielten und sich um den Abzug kümmerten. Für eine Mitteilung an C____ bestehen entgegen den unglaubhaften und widersprüchlichen Vorbringen der Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 30 ff.) keine glaubhaften Indizien, und es gibt auch keinen Hinweis, dass er am Abzug der Gelder beteiligt gewesen wäre. Im Gegenteil: Bei den im Schrankfach B____s beschlagnahmten Unterlagen findet sich der Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2005, mit dem das Verfahren gegen A____ und C____ wegen Geldwäscherei eingestellt wurde (Separatbeilagen, Position 1.1). Dieser Einstellungsbeschluss führte zur Kontenfreigabe. Er ist von Advokat D____ (zum Zeichen der Aushändigung) und von A____ (zum Zeichen des Empfangs) unterzeichnet worden. Eine in diesem Zusammenhang zu erwartende Unterschrift von C____, die auf ein Wissen um die Kontenfreigabe und auf ein Einverständnis mit dem Abzug der Gelder hinweisen würde, fehlt. Es war A____, der am 14. Juni 2005 bei der Bank Coop das gesamte Bargeld abhob, und es war B____, der gleichentags bei der Basler Kantonalbank Geld einzahlte und das Schliessfach besuchte. Der Abzug von Bargeld im Betrag von EUR 1,14 Millionen, um es teils im Schrankfach B____s einzulagern und teils ins Ausland zu verbringen, ist geeignet, den sog. „paper trail“ zu unterbrechen. Die Art und Weise, wie das Geld verschoben wurde – nicht als gewöhnliche Überweisung, sondern möglichst ohne Spuren – ist ein weiterer Hinweis für die Absicht der Beschuldigten, das Geld dem Zugriff des Privatklägers zu entziehen.
3.5 Insgesamt ist erstellt, dass C____ vom Einstellungsbeschluss vom 20. Mai 2005 und der darin (Seite 2) angekündigten Kontenfreigabe keine Meldung erhalten, sondern erst später, nämlich mit Erkenntnis des Appellationshofes Gent vom 10. Dezember 2008 (Akten S. 1091, 1095, insbesondere 1097) davon erfahren hat. Dies erklärt in lebensnaher Weise, weshalb der Privatkläger erst am 13. März 2009 eine Strafanzeige gestellt hat und zuvor nicht tätig geworden ist. Seine Bestreitung, von A____ oder B____ informiert worden zu sein, ist glaubhaft. Die von den Beschuldigten vorgebrachte alternative Erklärung, C____ habe das Ganze inszeniert, um in den Besitz einer uneinbringlichen Schadenersatzforderung zu gelangen, ist als lebensfremd abzulehnen.
4.
4.1 Was indessen die im Schrankfach von B____ aufgefundenen Darlehensverträge vom 6. April 2001 und vom 30. März 2002 (Positionen 1.6 und 1.7 der beschlagnahmten Dokumente, Separatbeilagen No 1, drittletzte Lasche) angeht, so können die Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise bestätigt werden. Eines der beiden Dokumente ist offensichtlich unbeachtlich: Es wurde unvollständig ausgefüllt, namentlich fehlt eine Betragsangabe, und wurde auf den 6. April 2001 zurückdatiert, einen Tag, an dem die Kontobeziehung zur Bank Coop gar noch nicht bestanden hatte. Laut dem anderen Dokument vom 30. März 2002 soll B____ dem C____ den Betrag von EUR 250’000.– geliehen haben. C____ macht geltend, er habe kein Geld von B____ erhalten. Es sei einzig darum gegangen, mit diesem Darlehensvertrag die Freigabe des blockierten Geldes zu beschleunigen (Akten S. 718 f., 726, 808, 1174). Die beiden Beschuldigten sagen aus, es handle sich um eine Sicherheit für einen von B____ früher hergegebenen Geldbetrag (A____: Akten S. 737, 781, 787; B____: Akten S. 741 f.; 1170, 1184. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als es keine Hinweise darauf gibt, dass B____ dem C____ tatsächlich einmal Geld geliehen hätte.
4.2 Abweichend von der Vorinstanz und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist aber anzunehmen, dass es sich beim Vertrag vom 30. März 2002 um eine Sicherheit für eine Entschädigung geleisteter Dienste handelt. Dieser Darlehensvertrag ist konstruiert worden, als das Konto bei der Bank Coop blockiert worden war. Die Erklärungen C____s über das Zustandekommen dieses Darlehensvertrags sind ebenso unglaubwürdig wie die Angaben der beiden Beschuldigten. So naiv, wie sich C____ selbst darstellt, wird er in Anbetracht seiner Vorgeschichte kaum sein. Immerhin bestreitet C____ seine Unterschrift nicht, so dass von der Echtheit des Dokuments auszugehen ist. Es ist zwar nicht anzunehmen, dass B____ Geld verliehen hat. Es fällt aber auf, dass B____ sich für C____ in einem Masse eingesetzt hat, das ohne die Aussicht auf eine Abgeltung kaum zu erklären ist. So ist der als Darlehen kaschierte Betrag als Entschädigung von C____ an B____ für dessen Dienste aufzufassen (Bemühungen im Zusammenhang mit der Schwarzgeldanlage und der Freigabe aus der Beschlagnahme). A____ war immerhin der Schwager von C____, was eher für eine unentgeltliche Unterstützung spricht. Überdies wird er sich als Kontoinhaber mit direktem Zugriff auch weniger veranlasst gesehen haben, sich schriftlich abzusichern. B____ dagegen wird als Aussenstehender seine Dienste nicht unentgeltlich und ohne schriftliche Absicherung zur Verfügung gestellt haben. Daher ist zu Gunsten beider Beschuldigter anzunehmen, dass die im Darlehensvertrag verbriefte Summe geschuldet ist und mit der weitaus höheren Gegenforderung verrechnet werden kann.
4.3 Der im Darlehensvertrag genannte Betrag beläuft sich auf EUR 250’000.–. Der Zins von 5 % für die Zeit vom 30. März 2002 bis zum 14. Juni 2005 beträgt EUR 40’135.55. Die Summe von EUR 290’135.55 liegt unter dem Betrag der in B____s Schrankfach aufgefundenen Barmittel von EUR 311’500.– und deutlich unter dem bei der Bank Coop abgezogenen Wert von EUR 1.14 Millionen. Zwar ist der Deliktsbetrag bzw. die entsprechende Schadenersatzforderung auf EUR 853’120.83 zu reduzieren. Der strafrechtliche Vorwurf gegenüber den beiden Beschuldigten, die gemeinsam vorgegangen sind, wird dagegen nicht aus der Welt geschafft. Auch an der Einziehung zugunsten des Geschädigten ändert sich nichts, weil beide Beschuldigten solidarisch haften.
5.
5.1 In rechtlicher Hinsicht stellt der Abzug der Gelder von der Bank Coop eine Veruntreuung dar (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Bei den abgezogenen Geldern handelte es sich um fremde Vermögenswerte, die C____ gehörten. Aufgrund des gewählten Konstrukts – A____ als Kontoinhaber, B____ als Mittelsmann für die Kommunikation mit dem Anwalt – hatte C____ keine direkte Kontrolle über die Vermögenswerte. Dessen Möglichkeit zur Einflussnahme wurde sodann vollständig eliminiert, indem A____ die Bankvollmacht zugunsten C____s widerrief, bevor er die Gelder abzog. Anschliessend wurde das abgehobene Bargeld beiseite geschafft. A____ verbrachte seinen Anteil des Deliktsguts ins Ausland (nach Belgien), B____ lagerte den überwiegenden Teil seines Anteils im Schliessfach bei der Basler Kantonalbank ein. Damit wurde der Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers, d.h. den Anspruch von C____ gegen A____ auf Herausgabe seiner Vermögenswerte, zu vereiteln (BGE 133 IV 27, 121 IV 25; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 138 N 16, Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 138 N 105). Die Annahme der Gehilfenschaft des B____ ist unter der Geltung des hier anwendbaren alten Rechts zutreffend (Art. 26 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; BGer 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4, 6S.321/2005 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2; vgl. zum neuen Recht: Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 141 f.).
5.2 Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB setzt eine Handlung voraus, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen herrühren. Die von den Beschuldigten begangene Veruntreuung ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB und gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann als Vortat, wenn sie vom Täter und seinem Gehilfen selber begangen wurde (BGE 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3; 126 IV 255 E. 3a). Die Beschuldigten haben das veruntreute Geld im unverjährten Zeitraum (d.h. seit dem 23. Oktober 2007) im Schrankfach B____s versteckt gehalten. Auch der Anteil A____s, der zunächst ins Ausland abgezogen wurde, wurde später wieder im Schrankfach B____s in Basel eingelagert. B____ hat von diesem Geld Teilbeträge in Basel abgeholt und diese zu A____ ins Ausland transportiert. Zwischen dem 9. November 2007 und dem 20. April 2010 sind acht Schrankfachbesuche B____s und sieben Teilbezüge zugunsten von A____ im Gesamtbetrag von EUR 98’000.– dokumentiert (Akten S. 835, 743 f., 1170, 1185, 1184; sowie Faszikel Separatbeilagen No 1, SB BKB Nr. 16 [Erfassung Schrankfachbesuche]; SB BKB-Beschlagnahmen Pos. 1.2 [Aufstellung Teilbezüge auf der Rückseite]). Nicht nur das Verstecken solcher Gelder sondern auch deren Transport ins Ausland sind Tathandlungen im Sinne des Geldwäschereitatbestands (BGE 122 IV 211 E. 3b S. 218 sowie 127 IV 20 E. 3 S. 26; Pieth, in: Basler Kommentar StGB, Art. 305bis N 46 und 49; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 305bis N 18). Der längere Zeitraum schliesst hier eine natürliche Handlungseinheit aus, sodass auf mehrfache Geldwäscherei zu erkennen ist (BStGer SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 E. 3.1.1; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
6.
6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
6.2
6.2.1 Für die Strafzumessung von A____ ist die Veruntreuung als das schwerste Delikt zugrunde zu legen, welches gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat liegt im Verhältnis zu andern denkbaren Taten im mittleren Bereich. Erschwerend wirken sich der hohe Deliktsbetrag und die Art und Weise des Abzugs aus, indem A____ ohne Wissen des tatsächlich Berechtigten zunächst die Vollmacht widerrief, bevor er das Geld abzog. Zudem ist ein grosser Teil des veruntreuten Geldes nicht mehr auffindbar. Zu seinen Gunsten wird, wie es bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, eine eher geringe kriminelle Energie und eine Herabsetzung der Tathemmung angenommen, die im Ausnutzen einer günstigen Gelegenheit, den von A____ geäusserten Zweifel an der legalen Herkunft des Geldes und den Spannungen mit der Familie seines Schwagers begründet liegen. Im Berufungsverfahren ist schliesslich auch der Deliktsbetrag leicht reduziert worden. Die (hypothetische) Einsatzstrafe ist daher auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren festzusetzen. Entsprechend dem Mass des Verschuldens fällt eine Geldstrafe, deren Höchstgrenze bei 360 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB), ausser Betracht.
6.2.2 Zu berücksichtigen ist ferner der Schuldspruch wegen Geldwäscherei (Strafdrohung gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe). Konkret liegen dem Schuldspruch mit dem Verstecken des Geldes und dessen grenzüberschreitenden Transport Handlungen im Anschluss an die Veruntreuung zugrunde. Das Verschulden wiegt hier eher leicht. Wegen des engen Konnexes zur Haupttat ist auf die Ausfällung einer separaten Geldstrafe zu verzichten (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2). Ferner führt dieser enge Konnex dazu, dass die Strafe im Sinne des Asperationsprinzips nur geringfügig zu erhöhen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 368). Die (hypothetische) Gesamtstrafe ist daher auf 2 Jahre und 5 Monate festzusetzen.
6.2.3 Für die ausführliche Darstellung der allgemeinen Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil (S. 38 f.) verwiesen werden. Das Vorleben von A____ und die Vorstrafenlosigkeit sind neutral zu gewichten. Zu einer leichten Strafreduktion von 2 Monaten führen indessen seine gesundheitlichen Beschwerden und die Dauer des Strafverfahrens, welches 2009 eröffnet wurde und auf ältere Vorgänge zurückgeht. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht können dem Beschuldigten indessen nicht zugutegehalten werden. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erweist sich eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (2 ¼ Jahren) dem Verschulden von A____ als angemessen.
6.2.4 Es wird der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB angeordnet, wobei der zu verbüssende Anteil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt und die restliche Strafe von 1 ¾ Jahren aufgeschoben wird. Für den bedingten Strafanteil wird eine minimale Probezeit von 2 Jahren festgesetzt (Art. 43 Abs. 3, 44 Abs. 1 StGB).
6.3
6.3.1 Für die Zumessung der Strafe von B____ ist ebenfalls eine Einsatzstrafe wegen Veruntreuung festzulegen. Sein objektives Verschulden liegt im mittleren Bereich. Er wurde von C____ zwar nicht als Treunehmer eingesetzt, ist aber immerhin als Mittelsmann gegenüber jenem Anwalt aufgetreten, der C____ und A____ im Geldwäschereiverfahren verteidigte. Als solcher war er auch in den Informationsfluss eingebunden, als das blockierte Geld freigegeben wurde. Er hat das Schrankfach bei der Basler Kantonalbank eröffnet und damit ermöglicht, dass A____ am Folgetag das Geld abziehen und dieses ohne Papierspur verstecken konnte. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag im Berufungsverfahren leicht herabgesetzt wurde. Die einheitliche Strafart ergibt sich aus dem Mass des Verschuldens und aus dem engen Konnex mit dem Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere muss das Verschulden von B____ jedoch reduziert werden. Er handelte als Gehilfe und Teilnehmer am Sonderdelikt, was zu einer zwingenden Strafreduktion führt (Art. 25 StGB). Die (hypothetische) Einsatzstrafe ist auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten festzulegen.
6.3.2 Infolge des Schuldspruchs wegen Geldwäscherei ist die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Im Gegensatz zur subjektiv leicht untergeordneten Rolle bei der Veruntreuung muss der Beitrag von B____ zur Geldwäscherei – verglichen mit jenem A____s – jedoch als gleichwertig bezeichnet werden. Das Geld lag in seinem Schrankfach versteckt. Er war es, der dieses Schrankfach besuchte, dort tranchenweise Geld entnahm und dieses zu A____ ins Ausland transportierte. Seine Strafe ist daher wie jene A____s um 5 Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten zu erhöhen.
6.3.3 Für die Schilderung der persönlichen Verhältnisse von B____ kann auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils (S. 39) verwiesen werden. Die persönlichen Umstände und die Vorstrafenlosigkeit sind weitgehend neutral zu gewichten. Leicht strafmindernd ins Gewicht fallen Erwägungen zur Verfahrensdauer und zu seiner gesundheitlichen Situation. Eine Strafmilderung infolge Geständnis, Reue oder Einsicht kann nicht gewährt werden. Insgesamt ist dem Verschulden von B____ eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (1 ¾ Jahren) angemessen.
6.3.4 Der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren kann gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).
7.
7.1 Was die Herkunft der Mittel für die von A____ geleistete Kaution angeht, so mag es im konkreten Fall einer Veruntreuung von Geldern, die teilweise nicht wieder aufgefunden wurden, gewisse Vorbehalte geben. Diese vermögen indessen die Behauptung von A____, es handle sich um Drittmittel, nicht mit der erforderlichen Klarheit zu widerlegen. Es fehlen die Beweise, dass die Kaution mit veruntreuten Mitteln des Privatklägers bezahlt wurde. Die Freigabe der Kaution gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO und deren Auszahlung an den Verteidiger von A____ ist demnach zu bestätigen.
7.2 Die Beschuldigten haben dem Privatkläger das veruntreute Geld zu ersetzen. Der Betrag der Zivilforderung wird nach dem Gesagten (E. 4.3) auf EUR 853’120.83 festgesetzt. Das im Schrankfach von B____ beschlagnahmte und auf ein Konto der Basler Kantonalbank einbezahlte Geld wird nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und an diese Forderung angerechnet. Die übrigen vorinstanzlichen Anordnungen sind zu bestätigen.
8.
Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch zu bestätigen, wobei die Schadenersatzforderung und die Strafe der beiden Beschuldigten je herabzusetzen ist. Da die Berufungskläger mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterliegen, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die beiden amtlichen Verteidiger sind aus der Gerichtskasse gemäss ihrer Honorarnote zu entschädigen. [...] wird für einen Aufwand von 38.58 Stunden entschädigt. Hinzu kommen die Entschädigung für den Aufwand des Volontärs (3.41 Stunden), Auslagen und Mehrwertsteuer. [...] wird für einen Aufwand von 32.58 Stunden entschädigt, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. In beiden Fällen ist der Zeitaufwand von 8 Stunden für die Teilnahme der Verteidigung an der Berufungsverhandlung wie auch der Ersatz der geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer ist eingeschlossen. Anwendbar ist praxisgemäss der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 200.–. Die Beschuldigten werden dem Gericht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die für ihre eigene amtliche Verteidigung bezahlte Entschädigung je zurückzuzahlen haben, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Oktober 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers [...]
A____ wird der Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams/der Untersuchungshaft vom 8. September 2013 bis zum 17. April 2014 (221 Tage), davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 305bis Ziff. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
B____ wird der Gehilfenschaft zur Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25, Art. 305bis Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In Abweisung der Berufung des Privatklägers C____ wird die von A____ geleistete Kaution in Höhe von CHF 20‘000.– freigegeben und dem amtlichen Verteidiger [...] zur Weiterleitung an die Kautionssteller ausgehändigt.
Die Berufungskläger A____ und B____ werden solidarisch zu EUR 853‘120.83 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 2005, abzüglich des vom BKB-Konto Nr. […] an C____ auszuhändigenden Guthabens, sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 22‘933.70 an C____ verurteilt. Dessen Zinsmehrforderung wird abgewiesen.
Das gesamte bei der Basler Kantonalbank auf Konto Nr. […], lautend auf B____, befindliche Guthaben (Stand per 30. Juni 2014: EUR 333‘569.25) wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an C____ ausgehändigt. Anschliessend wird die Kontosperre aufgehoben.
Die im Schrankfach Nr. […] bei der BKB-Filiale Aeschen sichergestellten Originalunterlagen gemäss Beschlagnahmeverzeichnis vom 27. April 2010, Pos. 1-5, werden eingezogen.
Für das erstinstanzliche Verfahren tragen A____ Kosten von CHF 10‘162.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– und B____ Kosten von CHF 4‘524.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.–.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen A____ und B____ mit einer Urteilsgebühr von je CHF 500.– und C____ mit einer Urteilsgebühr von CHF 200.– (je inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘160.85 und ein Auslagenersatz von CHF 924.05, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 726.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘516.– und ein Auslagenersatz von CHF 53.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 525.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1–3
- Staatsanwaltschaft
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).