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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.02.2017 SB.2015.115 (AG.2017.333)

February 22, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,292 words·~16 min·5

Summary

einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19 a des BtMG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.115

URTEIL

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,

Dr. Cordula Lötscher    und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

C____-[...]

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel 

D____

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 3. September 2015

betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19 a BtMG

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. September 2015 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. In einem weiteren Punkt erfolgte ein Freispruch von der Anklage der Drohung und Beschimpfung. A____ wurde zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die am 19. März 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Angriffs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde zudem zur Leistung von CHF 700.– Genugtuung an D____ verurteilt. Schliesslich wurde mit dem Urteil über das Beschlagnahmegut verfügt und dem Berufungskläger wurden die Kosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 8. September 2015 Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 erfolgte die Berufungserklärung. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag gestellt. Mit Eingabe vom 13. April 2016 erfolgte eine schriftliche Berufungsbegründung. Es wird die teilweise Aufhebung des Urteils unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Berufungskläger sei von der Anklage der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Die Genugtuungsforderung von D____ sei abzuweisen. Auf den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Berufungsantwort vom 11. Mai 2016 die Abweisung der Berufung beantragen. D____ lässt mit Eingabe vom 17. Mai 2016 mit Bezug auf die sie betreffenden Punkte des Urteils ebenfalls auf Abweisung der Berufung schliessen.

In der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind seine Verteidigerin sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht angefochten werden vorliegend der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der Freispruch von der Anklage der Drohung und der Beschimpfung bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift. Diese beiden Punkte des Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand der Berufung.

2.

2.1      Dem Beschuldigten werden hauptsächlich Delikte gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit zum Nachteil früherer Partnerinnen sowie Personen aus deren Umfeld vorgeworfen. Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft in allen angefochtenen Punkten. Er sieht sich – zusammengefasst – zu Unrecht belastet von diesen Personen, die sich zu falschen Aussagen gegen ihn verschworen hätten. Er macht mit seiner Berufung allgemein geltend, dass er nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen sei.

2.2      Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen „unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette; zuletzt AGE SB.2016.73 vom 10. Februar 2017).

3.

3.1      Dem Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Urteil zunächst zur Last gelegt, im Zuge einer Auseinandersetzung am 1. März 2014 seine damaligen Le­benspartnerin E____ mit einer afrikanischen Holzstatue auf den Hinterkopf und auf den linken Arm geschlagen zu haben. Als es dieser gelungen sei, ihm die Statue wegzunehmen, habe er sie ausserdem in den linken Oberarm gebissen. E____ sei dadurch vorübergehend in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen. Im Weiteren habe der Berufungskläger E____ anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Tod bedroht, wodurch diese in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Ziffer 2 der Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB. Der Berufungskläger sagte demgegenüber zusammengefasst aus und macht im Berufungsverfahren weiterhin geltend, von E____ provoziert und mit einer Plastikschaufel geschlagen worden zu sein. Er selbst habe E____ weder geschlagen noch gebissen.

Grundlage für die Anklage und die Schuldsprüche in diesem Anklagepunkt bildeten die Aussagen, welche E____ den angerückten Polizeibeamten zu Protokoll gegeben hatte. In beweisrechtlicher Sicht werden die Schuldsprüche dadurch geschwächt, dass der Berufungskläger nicht mit E____ konfrontiert werden konnte, weil diese die Schweiz verlassen hat und nicht mehr kontaktiert werden kann. Die Vorinstanz erachtete diesen Mangel als kompensiert durch die Fotografien der Verletzungen und zog überdies in Erwägung, dass das Verhalten, welches dem Beschuldigten zur Last gelegt würde, für diesen notorisch sei.

Fotografisch dokumentiert ist eine Rötung am rechten Oberarm [...] Darin kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz aber nicht einwandfrei eine Bissverletzung erkannt werden. Die Rötung ist unspezifisch und schliesst andere Ursachen nicht aus (Akten S. 580). Falls der Berufungskläger E____ mit der Holzmaske auf den Hinterkopf geschlagen hätte, wie von dieser behauptet, wäre die Dokumentation von Verletzungen an [...] Kopf zu erwarten gewesen. Eine solche ist indessen nicht vorhanden. Umgekehrt sind am Arm des Berufungsklägers Verletzungen dokumentiert. Dies lässt sich in Einklang bringen mit der Schilderung des Berufungsklägers, der von seiner Partnerin angegriffen worden sein will (Akten S. 580). E____ war im Gegensatz zum Berufungskläger alkoholisiert. Es war der Berufungskläger, der die Polizei requiriert hatte, und zwar mit dem Hinweis, dass seine Freundin „am Durchdrehen“ sei (Akten S. 576). Dass er sich in der geschilderten Situation völlig passiv verhalten hat, erscheint zwar als unwahrscheinlich. Es kann bei dieser Ausgangslage aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei allfälligen Tätlichkeiten um erlaubte Retorsionshandlungen im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung handelte (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage 2013, Art. 126 N 6). Dies führt in diesem Punkt im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu einem Freispruch von der Anklage der Tätlichkeiten.

Zum Schuldspruch wegen Drohung erwog die Vorinstanz, dass sich [...] Aussage in das objektive Beweisergebnis einfüge und daher trotz fehlender Konfrontation verwertbar sei. Als objektives Element erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich das dem Berufungskläger angelastete Verhalten für diesen als notorisch erweise. Deshalb könne der Sachverhalt aufgrund der nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung [...] als erstellt gelten. Dies greift indessen zu kurz und verletzt den dargelegten Grundsatz in dubio pro reo. Selbst wenn sich im Kontext anderer Vorfälle beim Berufungskläger eine Tendenz zu drohen feststellen liesse, könnte damit kein Beweis für die Drohung in einem konkreten Einzelfall erbracht werden. Auch zusammen mit [...] Aussage ergibt sich daraus keine hinreichende Basis für eine Verurteilung. Eine Verhaltenstendenz vermöchte als Indiz allenfalls zusammen mit einer konfrontierten Aussage einen Beweis zu erbringen. Fehlt es an der Konfrontation, können Unsicherheiten nicht mit dem blossen Hinweis auf eine Tendenz oder frühere Anzeigen beseitigt werden. Würde einer solchen Beweisführung gefolgt, würde nämlich eine beschuldigte Person mit einer bestimmten Verhaltenstendenz gerade in dem Bereich Rechtsschutz einbüssen, in welchem auch die Möglichkeit falscher Belastungen am grössten wäre. Vorliegend sind die belastenden Indizien nicht dermassen verdichtet, dass sie im Sinne der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägungen beweisbildend sind. Auch bezüglich der Drohung zum Nachteil von E____ ist der Berufungskläger daher im Zweifel freizusprechen.

3.2      In einem weiteren Punkt der Anklage wird dem Berufungskläger vorgeworfen, seine frühere Partnerin C____ am 5. Mai 2014 am Kleinbasler Rheinufer mit den Worten „Grande puttana. Ich schneide deinen Arm. Ich bringe dich mit der Flasche um. I swear, I kill you“ beschimpft und bedroht zu haben (Ziffer 4 der Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete den Tatbeweis mit überzeugender Begründung als erbracht. Sie stellte auf die Aussagen der Auskunftspersonen C____ und F____ sowie von G____, der in der Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden ist, ab. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers stimmen die Aussagen dieser Personen in den wesentlichen Punkten überein. Mit geringfügigen Differenzen sowie mit der These des Berufungsklägers, dass sich Personen aus seinem Umfeld gegen ihn verschworen und zu falschen Aussagen gegen ihn entschlossen hätten, hat sich die Vorinstanz einlässlich befasst. Sie hat die Differenzen korrekt gewürdigt und die These mit stichhaltiger Argumentation widerlegt (Urteil des Strafgerichts S. 7/8). Auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung kann vollumfänglich verwiesen werden.

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig. Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig. Dass das Verhalten, das dem Berufungskläger in Ziff. 3 der Anklageschrift zur Last gelegt wird, diese beiden Tatbestände erfüllt, ist evident.

3.3      Überzeugend und einwandfrei begründet sind auch die Schuldsprüche wegen Drohung, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C____ gemäss Ziffer 6 der Anklageschrift. Dem Beschuldigten wird damit zur Last gelegt, seine frühere Partnerin am 12. Juni 2014 anlässlich einer öffentlichen Liveübertragung eines Sportanlasses am Rheinbord als Hure und Tochter einer Hure beschimpft zu haben. Zudem habe er sie mit dem Tod bedroht und umgestossen, wodurch sie eine blutende Hautabschürfung erlitten habe.  

Für diese Schuldsprüche stellte die Vorinstanz auf [...] Aussagen sowie auf den Zeugen [...] ab. Letzterer gehört von vornherein nicht zum Personenkreis, den der Berufungskläger der Verschwörung gegen sich bezichtigt. Vielmehr hat er das Geschehen als Verantwortlicher der Liveübertragung mitverfolgt, was ihn als neutralen Beobachter qualifiziert. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erweist sich als makellos. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Beschimpfung und Drohung ist eindeutig zutreffend. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Indem der Berufungskläger C____ umgestossen hat, wodurch sich diese eine blutende Hautabschürfung zugezogen hat, welche der Berufungskläger als Verletzungsfolge in Kauf genommen haben musste, hat sich dieser auch der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.

3.4      Dem Berufungskläger wurde weiter zur Last gelegt, am 12. Juni 2014 in Basel einen in der Schweiz verbotenen sogenannten CS-Reizgasspray auf sich getragen zu haben (Ziffer 7 der Anklageschrift). Die auf einen Verbotsirrtum abzielende Version des Berufungsklägers zur Herkunft des Sprays hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubwürdig eingestuft (vorinstanzliches Urteil S. 17). Zu ergänzen ist nur noch, dass der Spray in grosser Schrift mit „CS-Gel“ angeschrieben war (Akten S. 769), was die geltend gemachte Verwechslung mit einem legalen „OS-Spray“ als abwegig erscheinen lässt. Wer ohne Berechtigung Waffen trägt, macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes schuldig. Der CS-Reizgasspray fällt unter Art. 4 Abs. 1 lit b des Waffengesetzes (insoweit ist die von der Vorinstanz angegebene Gesetzesbestimmung zu korrigieren). Auch dieser Schuldspruch ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen.

3.5      Auch bezüglich Ziff. 4 und 8 der Anklageschrift ist das angefochtene Urteil einwandfrei begründet. Demgemäss hat der Berufungskläger am 9. Juni 2014 und am 22. Juli 2014 D____ an deren Wohnort in Basel mit dem Tod bedroht („Ich werde euch töten, einer nach dem anderen“ / „Ich warte auf Dich. Ich warte, dass Du nach draussen kommst. Ich werde Deinen Kopf ausreissen. Bevor ich Dich nicht getötet habe, werde ich nicht weggehen“). Zu Recht sind in diesen Punkten, vor allem gestützt auf die sorgfältig gewürdigten und in einen weiten Kontext eingebetteten Aussagen von D____, Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB ergangen (vorinstanzliches Urteil S. 13/14, 18/19).

4.

Die Strafzumessung durch die Vorinstanz ist grundsätzlich überzeugend ausgefallen. Die Vorinstanz ist in korrekter Weise vom Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ausgegangen und hat die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend veranschlagt. Sie hat die wesentlichen Faktoren für die Strafzumessung, insbesondere die Vorstrafe wegen Angriffs, angemessen berücksichtigt. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers zutreffend als insgesamt mittelschwer eingestuft. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass die Todesdrohungen, die der Berufungskläger gegen seine früheren Partnerinnen ausgesprochen hat, umso schwerwiegender einzustufen sind, als der Berufungskläger in einem Fall auch handgreiflich wurde. Auch seine Vorstrafe wirft ihren Schatten auf die Drohungen. Wer – wie C____– als Opfer von Gewalt durch den Berufungskläger betroffen war oder wer von einem Gewaltakt oder der Vorstrafe des Berufungsklägers Kenntnis hatte, musste durch die Drohungen besonders eingeschüchtert worden sein. Ebenso wiegt eine objektiv leichte Verletzungsfolge wie eine Hautabschürfung im Zusammenhang mit massiven Drohungen aus Opferperspektive gravierender. Das Strafmass der Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund als ausgewogen, bedarf aber folgender Präzisierungen.

Eine Senkung der Strafe gegenüber dem Ergebnis der Vorinstanz ergibt sich aus dem Freispruch bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift. Das Wegfallen des Schuldspruchs wegen Drohung zum Nachteil von E____ führt zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat. Die Freiheitsstrafe ist demnach auf 11 Monate festzusetzen. Die Untersuchungshaft ist darauf anzurechnen. Die Busse, womit nur noch die bereits rechtskräftige Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu sanktionieren ist, beträgt nach dem Wegfall des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten CHF 500.– (statt CHF 600.–).

Da zwischenzeitlich, nämlich am 10. März 2016, durch das Appellationsgericht Basel-Stadt eine weitere Verurteilung des Berufungsklägers ergangen ist (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, unter anderem wegen Beschimpfung), ist das vorliegende Urteil bezüglich der zwingend mit Geldstrafe zu sanktionierenden Beschimpfungen gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe auszufällen. Jener Verurteilung lagen ähnlich gelagerte Delikte zum Nachteil einer weiteren Person aus dem Umfeld des Berufungsklägers zugrunde. Bei einer gleichzeitigen Beurteilung der Beschimpfungen wären 40 Tagessätze angemessen gewesen. Dies führt dazu, dass mit der heutigen Sanktion nur noch 10 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen sind. Die Tagessatzhöhe bleibt in diesem Verfahren gegenüber dem Urteil der Vorinstanz unverändert bei CHF 30.–.

Die Ausfällung der Hauptsanktion als Geldstrafe erweist sich demgegenüber nicht als möglich. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart sind vor allem die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Als entscheiderhebliche Kriterien werden sodann auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Der unter anderem wegen Angriffs vorbestrafte Berufungskläger hat anlässlich von vier Vorfällen hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben und die Freiheit anderer verletzt. Zwei frühere pekuniäre Sanktionen wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – nämlich mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2010 sowie des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. August 2011 – haben beim Berufungskläger leider keine präventive Wirkung erzielen können. Dasselbe gilt für die Verurteilung zu einer bedingten 10-monatigen Freiheitsstrafe mit fünfjähriger Probezeit. In persönlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger bei der Sozialhilfe angemeldet ist und offenbar in absehbarer Zeit aus medizinischen Gründen nicht arbeiten wird (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Zurzeit bezahlt der Berufungskläger laut eigenen Angaben aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch keinen Unterhalt für seine Kinder. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Geldstrafe hinsichtlich der oben genannten Kriterien, insbesondere der präventiven Effizienz, als nicht zweckmässig. Vielmehr muss eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe ist bedingt ausgefällt worden. Die Probezeit von fünf Jahren ist durch das Regionalgericht Bern-Mittelland um zwei Jahre und sechs Monate verlängert worden. Angesichts dieser Verurteilung müssten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach dem Gesagten besonders günstige Umstände vorliegen. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung zu Recht verneint. Ungünstig wirkt sich der Umstand aus, dass der Berufungskläger die Delikte noch innerhalb der offenen Probezeit der einschlägigen Verurteilung begangen hat. Es kann nicht von einem einmaligen negativen Vorfall innerhalb einer insgesamt günstigen Entwicklung die Rede sein, vielmehr ist eine Serie von Vorfällen zu beklagen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckte. Die oben dargelegten persönlichen Umstände vermögen die Prognose ebenso wenig aufzuhellen. Die neue Strafe muss daher unbedingt ausgefällt werden.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen verübt und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Der Berufungskläger muss sich einschlägige Delinquenz in der Probezeit vorhalten lassen. Warnsignale wie Bussen, Requisitionen oder die Verlängerung der Probezeit zeitigten keine erkennbare Wirkung. Dies verbietet auch den Schluss, dass die Prognose durch den Vollzug der neuen Strafe schon derart verbessert würde, sodass auf den Widerruf der bedingten Strafe verzichtet werden könnte. Es muss daher auch beim Vollzug der Vorstrafe bleiben.

5.

Die Verurteilung zur Leistung einer Genugtuung von CHF 700.– an D____ ist in Anbetracht dessen, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von D____ Bestand hat, mit Verweis auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen zu bestätigen (vorinstanzliches Urteil, S. 22).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die wegen des zusätzlichen Freispruchs angemessen reduzierten Kosten von CHF 3‘500.– sowie die Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso sind ihm aufgrund des weitgehenden Unterliegens die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1‘000.– festzusetzen.

Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Hierfür kann auf ihre Honorarnote abgestellt werden, zuzüglich Entschädigung für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Der unentgeltlichen Vertreterin von D____ ist ebenfalls ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. September 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

            -      Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-      Freispruch von der Anklage der Drohung und der Beschimpfung bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin von D____, [...] für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. August bis 26. September 2014 (52 Tage), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2016,

            in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1 und 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit a und Art. 4 lit b des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Von der Anklage der Tätlichkeiten sowie Drohung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift wird der Beurteilte freigesprochen.

            Die gegen A____ am 19. März 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Angriffs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag, Probezeit 5 Jahre (durch Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. August 2011 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

            Der Beurteilte wird zu CHF 700.– Genugtuung an D____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die reduzierten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3‘500.– und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 21.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 113.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin von D____, [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 24.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerinnen

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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