Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.96
URTEIL
vom 11. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
und
B____ Anschlussberufungskläger
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, Privatkläger
[…]
gegen
A____, [...] Berufungsbeklagter
c/o [...] Anschlussberufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
substituiert durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. August 2014
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Sanktion, Genugtuung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. August 2014 wurde A____ der einfachen Körperverletzung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis 13. November 2013 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2‘500.– an B____ verpflichtet.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 13. August 2014 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Begründung des Urteils am 29. September 2014 die Berufungserklärung eingereicht. Sie beantragt die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. Der Privatkläger B____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], hat mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 Anschlussberufung erhoben, womit er ebenfalls einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 5‘000.– beantragt. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. [...], dieser substituiert durch Advokatin lic. iur. [...], hat sich am 19. November 2014 mit dem schriftlichen Antrag auf Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung sowie auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
Die Berufungsverhandlung ist auf den 9. September 2015 angesetzt worden. Am 7. September 2015 ist die Verteidigerin des Beschuldigten mit dem Antrag an das Gericht gelangt, dass über ihren Mandanten ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Fragen der Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt sowie der Massnahmebedürftigkeit resp. Behandlungsbedürftigkeit einzuholen sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des einzuholenden Gutachtens zu sistieren und die auf den 9. September 2015 terminierte Hauptverhandlung sei auszusetzen. Die Verfahrensleiterin hat in der Folge verfügt, dass die Hauptverhandlung stattfinden und über den Antrag der Verteidigung vom Gericht entschieden werde.
In der Verhandlung vom 9. September 2015 hat die Verteidigerin ihren Antrag wiederholt und begründet sowie Unterlagen betreffend die vom Beschuldigten 20. März 2015 – zunächst bei der [...], ab 2. Juni 2015 bei der stationären Suchttherapie [...] – freiwillig angetretene Therapie eingereicht. Anschliessend ist der Beschuldigte namentlich zur Therapie und zu seinen persönlichen Umständen befragt worden und haben die Staatsanwältin sowie der Vertreter des Privatklägers Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der Einholung eines Gutachtens zu äussern. In der Folge hat das Gericht beschlossen, das Verfahren auszustellen und ein Gutachten bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel einzuholen. Nachdem Dr. med. [...], [...], seine Bereitschaft zur Erstellung des Gutachtens erklärt und die Parteien weder Einwände gegen seine Person erhoben noch die Stellung zusätzlicher Fragen an ihn beantragt hatten, hat die Verfahrensleiterin am 20. Oktober 2015 Dr. [...] mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt.
Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 23. Februar 2016 hat am 11. Mai 2016 eine erneute Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden, an welcher der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin, der Anschlussberufungskläger sowie die Staatsanwältin lic. iur. [...], teilgenommen haben. Der Vertreter des Privatklägers konnte wegen einer Terminkollision nicht teilnehmen. Für sämtliche Ausführungen wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 9. September 2015 und vom 11. Mai 2016 verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auch der Anschlussberufungskläger, welcher als Opfer und Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils hat, ist zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 401 StPO N 2) und hat die Anschlussberufung fristgemäss erhoben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Auf beide Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Privatkläger kann allerdings den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (vgl. zu den – hier nicht vorliegenden – Ausnahmen Art. 392 und Art. 404 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die für Letzteres verhängte Busse von CHF 200.– von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen, ebenso die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
2.
2.1 Der (rechtskräftige) Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und der Antrag der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers auf zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beruhen auf folgendem Anklagesachverhalt: Am 29. Juni 2012 sei es am Kiosk am [...]platz in Basel zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen, weil die Bedienung des Letzteren nach Ansicht des Ersteren zu lange dauerte. Nach einem verbalen Disput habe der Beschuldigte dem Privatkläger völlig unverhofft mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst, worauf sich dieser zu wehren versucht habe. In der Folge habe der Beschuldigte den Privatkläger am Kragen gepackt und dessen Kopf gegen eine Betonsäule gestossen. Dieser habe sich erneut zu wehren versucht und sei dabei zu Boden gestürzt. Schliesslich habe der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger mit seinen Füssen mehrere Fusstritte versetzt, wovon mindestens einen Fusstritt gegen den Kopf (Anklageschrift vom 5. März 2014 Ziff. 1).
2.2 Das Strafdreiergericht ist nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten und verschiedener Zeugen und der übrigen Beweismittel, namentlich der medizinischen Unterlagen, zum Schluss gelangt, dass nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung, welche vom Beschuldigten initiiert worden sei, dieser dem Privatkläger unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (mehr als ein Faustschlag lasse sich nicht verifizieren). Der Privatkläger habe sich zu wehren versucht, worauf ihn der Beschuldigte gegen die Säule neben dem Kiosk gestossen habe. Hierbei habe sich dieser eine Rissquetschwunde an der Stirn zugezogen. Daraufhin sie der Privatkläger auf den Beschuldigten losgegangen, dabei aber zu Boden gestürzt, wo der Beschuldigte ihm noch mehrere Fusstritte versetzt habe, wobei ein Fusstritt den Privatkläger ins Gesicht getroffen habe. Diese Tritte hätten aber zu keinen weiteren Verletzungen geführt, woraus zu schliessen sei, dass sie nicht massiv, sondern „vielmehr eine abwertende, verachtende Gebärde zur Demonstration der Überlegenheit“ gewesen seien (Urteil S. 6). In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Verursachen der Rissquetschwunde durch das Schlagen des Kopfes des Privatklägers gegen die Betonsäule als einfache Körperverletzung qualifiziert und den Beschuldigten entsprechend verurteilt. In Bezug auf die Anklage der versuchten schweren Körperverletzung hat sie erwogen, nach dem Beweisergebnis seien die Fusstritte (einschliesslich desjenigen gegen den Kopf) nicht von einer derartigen Intensität gewesen, dass von einer Inkaufnahme schwerer Schädigungen ausgegangen werden müsse. Auch der Gesamtzusammenhang lasse keinen Rückschluss auf Eventualvorsatz zu, sei es doch nach dem Schlag gegen die Säule der Privatkläger gewesen, der erneut auf den Beschuldigten losgegangen sei. Die abwertenden Fusstritte seien im Lichte dieser Gegenwehr zu betrachten und somit nicht als Eskalationsstufe im Verhalten des Beschuldigten zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat somit den Beschuldigten im Ergebnis von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen, auch wenn der Freispruch nicht Eingang ins Urteilsdispositiv gefunden hat.
2.3 Gegen diesen Freispruch richten sich die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Privatklägers. Sie machen geltend, aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger mit voller Wucht mindestens einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst habe. Dies sei als (eventualvorsätzlich) versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren, da daraus schwerste Kopfverletzungen hätten entstehen können, was auch dem Beschuldigten als medizinischem Laien habe bekannt sein müssen.
3.
3.1 Aus dem Polizeirapport vom 29. Juni 2012 (Akten S. 85 ff.) ergibt sich, dass fünf Personen den fraglichen Vorfall mehr oder weniger genau beobachtet und beschrieben haben: C____ schilderte, er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen habe. Als dieser dann am Boden gelegen sei, habe er mindestens einmal gegen dessen Gesicht getreten. D____, welcher am Kiosk vor dem Privatkläger an der Reihe war, gab zu Protokoll, nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte unverhofft auf den Privatkläger eingeschlagen. Dieser habe sich gewehrt, woraufhin ihn der Beschuldigte am Kragen gepackt und seinen Kopf gegen eine Säule geschlagen habe. Der Privatkläger habe sich gewehrt und sei zu Boden gefallen. Daraufhin habe der Beschuldigte ihm zweimal mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Die Kioskfrau E____ erklärte, der Privatkläger habe in Euro bezahlen wollen, woraufhin der hinter ihm stehende Beschuldigte „gestresst“ und der Privatkläger geantwortet habe, er solle ihn in Ruhe lassen. Danach habe ihm der Beschuldigte mit der Faust ins Gesucht geschlagen und der Privatkläger habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte habe ihn am Kragen gepackt und gegen die Säule geschleudert. Der Privatkläger sei zu Boden gegangen, wo ihn der Beschuldigte mit dem Fuss zweimal ins Gesicht getreten habe. F____ hat gemäss Rapport „sinngemäss die gleichen Angaben wie E____“ gemacht. G____ schliesslich hat ausgesagt, er habe von der Bushaltestelle neben der [...]kirche aus gesehen, wie vor dem Kiosk ein Mann auf einen andern Mann eingeschlagen habe. Als dieser zu Boden gefallen sei, habe der Täter zwei- oder dreimal gegen den oberen Bereich des Mannes getreten. Ob er ihn am Kopf oder an der Brust getroffen habe, habe er nicht erkennen können.
D____ ist drei Wochen nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson nochmals eingehend dazu befragt worden, wobei er seine früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt hat. Namentlich hat er gesagt, dass der Beschuldigte nach der verbalen Diskussion dem Privatkläger mehrmals mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen habe. Als der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Kopf gegen den Pfosten geschlagen habe, habe es einen relativ lauten Aufprall gegeben. Als der Privatkläger schliesslich am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte ihn mit den Füssen insgesamt etwa sechs Mal zugetreten, wovon einmal ins Gesicht. Er habe so zugetreten, „wie ein Fussballer einen Fussball tritt“ (Akten S. 128). Der Beschuldigte sei dem Privatkläger körperlich weit überlegen gewesen. Er – D____ – habe schon mehrere Schlägereien gesehen, aber er habe noch nie gesehen, wie jemand so gezielt zu Boden geschlagen worden sei. Der Beschuldigte müsse im Boxclub sein oder etwas Ähnliches (Akten S. 130). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juli 2014 ist D____ als Zeuge erneut zur Sache befragt worden (Akten S. 337d). Er hat den Vorfall nun etwas abweichend und um einiges drastischer geschildert als bei den früheren Befragungen (der Beschuldigte habe den am Boden liegenden Privatkläger mit Fusstritten richtiggehend traktiert, ihn zwischendurch hochgezogen, mit dem Kopf gegen die Säule geschlagen, und dann erneut den am Boden Liegenden getreten. Er habe „mit vollem Lauf“ zugetreten, mit der Fussspitze, in die Seite und gegen den Kopf). Diese Abweichungen und die Aggravation lassen sich dadurch erklären, dass inzwischen seit dem Vorfall, welcher den Zeugen stark beeindruckt hatte, mehr als zwei Jahre verstrichen waren.
Auch E____ hat ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft bestätigt, wobei sie genau deklariert hat, was sie von ihrem Standort aus selbst gesehen hat und was nicht. Am 10. Juli 2012, zwei Wochen nach dem Vorfall, hat sie erklärt, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die Faust ins Gesicht geschlagen habe, wobei er vermutlich die Nase getroffen habe. Die Nase habe nachher geblutet. Dass der Privatkläger gegen die „Eisenstange“ „geflogen“ sei, habe sie von ihrem Standort aus nicht gesehen. Nachher sei der Privatkläger auf den Beschuldigten losgegangen und dabei zu Boden gefallen, wo der Beschuldigte zwei Mal auf ihn eingetreten habe. Wo er ihn getroffen habe, habe sie nicht gesehen. Der Privatkläger sei danach am Boden liegen geblieben (Akten S. 108 f.). Am 7. Juli 2014 ist sie ebenfalls vom Strafgericht als Zeugin befragt worden (Akten S. 337e). In diesem Zeitpunkt konnte sie sich indessen nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Sie wisse nicht mehr, wie viele Schläge der Privatkläger bekommen habe und wie er geschlagen oder getreten worden sei. Sie wisse nur noch, dass er heftig blutend ab Boden gelegen sei. So schlimme Vorfälle würden sich zum Glück nicht so oft ereignen (Akten S. 337e).
Der Beschuldigte, welcher anlässlich der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille hatte, konnte sich bei seiner ersten Befragung dazu – 16 Monate nach der Tat – und erst recht in den Gerichtsverhandlungen nicht mehr an Einzelheiten erinnern (Akten S. 134-139, 353 ff., zweitinstanzliches Protokoll vom 9. September 2015 S. 3). Auch auf die Angaben des Privatklägers, welcher von einem von einer kriminellen Organisation in Auftrag gegebenen Mordversuch ausgeht (Akten S. 115, 337b f.; zweitinstanzliches Protokoll vom 9. September 2015 S. 4) und psychisch offensichtlich auffällig ist (vgl. auch sein Verhalten in der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 11. Mai 2016, Protokoll S. 2 unten), kann nicht abgestellt werden.
3.2 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nie mit den Belastungszeugen konfrontiert worden ist. Allerdings war in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 eine Konfrontation mit D____ und E____ vorgesehen, was einzig daran gescheitert ist, dass der Beschuldigte dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Dies ist von der Vorinstanz zu Recht als (konkludenter) Verzicht auf Konfrontation gewertet worden (Akten S. 337b). Bei den Einvernahmen der beiden Zeugen war indessen sein Verteidiger anwesend. Dieser hatte Gelegenheit, ihnen Ergänzungsfragen sowie im Hinblick auf die zweite Verhandlung Beweisanträge zu stellen, was er nicht getan hat. Die Aussagen der Zeugen D____ und E____ sind daher zulässige Beweise. In materieller Hinsicht ist ihren Aussagen im Polizeirapport und vor der Staatsanwaltschaft wegen ihrer Tatnähe mehr Gewicht beizumessen als jenen in der strafgerichtlichen Verhandlung. Die im Polizeirapport zitierten Aussagen der übrigen Tatzeugen, welche von der Staatsanwaltschaft nicht nochmals befragt worden sind und daher ihre Angaben nie unterschriftlich bestätigt haben, sind lediglich – aber immerhin – als zusätzliche Indizien zu werten.
3.3 Dass der Beschuldigte den Privatkläger getreten hat, als dieser am Boden lag, ergibt sich aus den klaren Aussagen aller fünf Tatzeugen. Die Frage, ob ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erfolgen hat, hängt einerseits von der Zielrichtung der Tritte und andererseits von deren Intensität ab, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Während sowohl D____ als auch E____ unmittelbar nach dem Vorfall von zwei Fusstritten ins Gesicht gesprochen hatten (vgl. Polizeirapport), war gemäss den Aussagen von D____ in der staatsanwaltschaftlichen Befragung lediglich ein Fusstritt gegen Gesicht des Privatklägers gerichtet, andere „bloss“ gegen den Oberkörper. E____ hat in der staatsanwaltschaftlichen Befragung eingeräumt, nicht gesehen zu haben, wo die Fusstritte den Privatkläger getroffen hätten. Durch die Aussagen von D____, welche indiziell von den meisten andern im Polizeirapport zitierten Zeugenaussagen bestätigt wurden, ist aber dennoch erstellt, dass (in dubio nur) ein Tritt gegen das Gesicht des Privatklägers gerichtet war.
Die Verteidigung macht geltend, dass die Fusstritte lediglich zur Abwehr im Rahmen der Gegenwehr des Privatklägers erfolgt seien (so auch die Vorinstanz, Urteil S. 8 oben). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger, als er mit Fusstritten traktiert wurde, bereits blutend am Boden lag und zu diesem Zeitpunkt zu keiner Gegenwehr mehr fähig war. Die Fusstritte sind also nicht zur Abwehr eines Gegenangriffs erfolgt, sondern um einen Schlusspunkt zu setzen.
Nicht zu überzeugen vermag die Begründung der Vorinstanz für ihre Annahme, dass die Fusstritte nicht massiv gewesen seien (Urteil S. 6 unten). Es ist ihr zwar insofern zu folgen, als die Rissquetschwunde des Privatklägers beim Stoss gegen die Betonsäule entstanden sein muss, wofür auch das Spurenbild spricht. Dass die Tritte zu keinen weiteren Verletzungen geführt haben, spricht aber nicht per se gegen deren Heftigkeit, sondern das kann auch einfach daran gelegen haben, dass sie ihr Ziel nicht richtig trafen. Dafür, dass die Tritte im vorliegenden Fall dennoch objektiv durchaus mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt worden sind, spricht nicht nur die anschauliche Beschreibung des Zeugen D____ („wie ein Fussballer einen Fussball tritt“), sondern auch der Umstand, dass der Privatkläger nach den Fusstritten am Boden liegen geblieben ist, woran sich E____, welche als Kioskfrau am [...]platz wohl schon einige Schlägereien miterlebt hat, auch zwei Jahre nach dem Vorfall noch deutlich erinnerte, da „so schlimme Vorfälle sich zum Glück nicht so oft“ ereigneten (Akten S. 337e). Es ist daher entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tritte, auch jener gegen das Gesicht, objektiv einigermassen massiv waren, auch wenn sie zu keinen (weiteren) Verletzungen geführt haben.
3.4 Gemäss Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht unter anderem eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Strafbar ist auch eine bloss versuchte Tat (Art. 22 StGB). Diese unterscheidet sich von der vollendeten Tat dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist (indem der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat), während der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt ist (Jenny, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 22 N 1). Der Versuch einer schweren Körperverletzung setzt damit neben einer entsprechenden Tathandlung einen Vorsatz voraus. Vorsätzlich handelt nicht nur, wenn eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, sondern auch, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im Rahmen eines dynamischen Geschehens dem am Boden liegenden Privatkläger, den er bereits zuvor mit seinem tätlichen Angriff am Kopf verletzt hatte und welcher daher stark blutete, einen einigermassen massiven Fusstritt ins bereits verletzte Gesicht versetzt resp. zu versetzen versucht. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Tritte in die Gesichtsregion grundsätzlich geeignet sind, sensible Strukturen wie die Augen und/oder Nerven zu schädigen oder eine traumatische Schädigung des Gehirns oder lebensgefährliche Blutungen im Schädelinnern auszulösen, also eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Ob Fusstritte ins Gesicht einer am Boden liegenden Person unter diesen Umständen überhaupt als eine blosse „abwertende, verachtende Gebärde zur Demonstration der Überlegenheit“ und damit als straflose Nachtat einer einfachen Körperverletzung qualifiziert werden können, wie es die Vorinstanz getan hat, erscheint fraglich. Solche Tritte können in aller Regel nicht so genau dosiert werden, dass man sicher sein kann, dass sie keine schwere Verletzung auslösen (vgl. AGE AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011 E. 2.1.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Opfer wie im vorliegenden Fall bereits mit Kopfverletzungen am Boden liegt und der Täter alkoholisiert ist. Die entsprechenden Risiken müssen als allgemein bekannt gelten, weshalb der Beschuldigte die Herbeiführung einer lebensgefährlichen Verletzung, einer Entstellung oder einer bleibenden Schädigung des Sehapparates des Privatklägers als möglich erkennen musste, insbesondere da er nicht wissen konnte, wie schwer die bereits zuvor verursachte Verletzung war und welche zusätzlichen Folgen daher der Fusstritt haben konnte. Der Umstand, dass er dennoch entsprechend handelte, ist daher als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung des Privatklägers zu beurteilen. Dies entspricht sowohl der kantonalen als auch der eidgenössischen Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen (vgl. AGE SB.2014.39 vom 8. März 2016, SB.2014.91 vom 13. November 2015, SB.2014.32 vom 8. Mai 2015, SB.2014.30 vom 10. März 2015, SB.2014.31 vom 16. Dezember 2014; BGer 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014). Der Beschuldigte ist daher in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil zusätzlich zur vollendeten einfachen Körperverletzung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
4.
4.1 Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des formell schwersten Delikts auszugehen, vorliegend somit von jenem der schweren Körperverletzung, welcher Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen androht. Die Deliktsmehrheit (mit der einfachen Körperverletzung) ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend, der Umstand, dass es bei der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist, gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Damit wird der Strafrahmen von Art. 122 StGB sowohl nach unten wie auch nach oben erweitert (Art. 48a und 49 Abs. 1 StGB).
4.2 Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
4.2.1 Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion für die versuchte schwere Körperverletzung ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Dass der Fusstritt des Beschuldigten ins Gesicht des bereits verletzten Privatklägers nicht zu einer konkreten Lebensgefahr, einer Entstellung oder einer Erblindung des Privatklägers führten, ist zwar nicht das Verdienst des Berufungsklägers, da dieser weder die unmittelbare Wirkung seiner Schläge noch den weiteren medizinischen Verlauf kontrollieren konnte. Allerdings hat der Privatkläger durch diesen Tritt keine zusätzlichen Verletzungen erlitten, so dass eine recht erhebliche Strafminderung gegenüber einem vollendeten Delikt vorzunehmen ist.
In Bezug auf die vollendete einfache Körperverletzung hat die Vorinstanz das Tatverschulden zutreffend gewürdigt, wofür auf deren Erwägungen auf S. 9 des Urteils verwiesen werden kann.
4.2.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt in Bezug auf beide Delikte straferhöhend die Motivlage ins Gewicht, ist der Beschuldigte doch aus vollkommen banalem Anlass gegen den ihm unbekannten und körperlich weit unterlegenen Privatkläger massiv gewalttätig geworden. Demgegenüber ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass er erheblich alkoholisiert war (2,07 Promille) und zudem unter dem Einfluss von Kokain stand. Diese Umstände führten aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 23. Februar 2016, S. 62), zweifellos aber zu einer Enthemmung, welche im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er bereut heute seine Tat und sieht deren Unrecht ein, wie er in den zweitinstanzlichen Verhandlungen glaubhaft versichert hat. Zu seinen Gunsten wirkt sich auch der Umstand aus, dass er bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nicht mit direktem Verletzungsvorsatz, sondern nur mit diesbezüglichem Eventualvorsatz gehandelt hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung im Vergleich mit andern Fällen von einem eher leichten, hinsichtlich der vollendeten einfachen Körperverletzung von einem nicht leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist.
4.2.3 Was die Täterkomponente betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1987 in […] geboren wurde und nach eigenen Angaben eine einigermassen traumatische Kindheit verlebt hat. Seine Stiefmutter habe ihn seiner leiblichen Mutter nach der Geburt weggenommen und sich selbst als seine Mutter ausgegeben. Bis zu seinem 14. Altersjahr habe er geglaubt, seine wirkliche Mutter sei seine Schwester. Mit 7 Jahren sei er zusammen mit seiner Stiefmutter zu seinem Stiefvater nach Basel gekommen und von diesem adoptiert worden. In der Schule habe er immer Schwierigkeiten gehabt, von seiner Stiefmutter sei er oft „extrem“ geschlagen worden. Nach seinem Schulausschluss mit 15 Jahren sei er für 3 Jahre in verschiedenen Heimen und Einrichtungen untergebracht gewesen, wo er oft Regelverstösse begangen habe und dafür hart bestraft worden sei. Nach Erreichen der Volljährigkeit sei er zuerst zu seinem Adoptivbruder und später in eine eigene Wohnung gezogen. Er habe nicht gearbeitet, sondern sei nur rumgehangen und habe von der Sozialhilfe gelebt. In dieser Zeit habe er häufig Angstanfälle gehabt und nicht mehr gewusst, wer er sei. Um die Ängste zu bekämpfen, habe er begonnen, übermässig Alkohol zu trinken. Im Rahmen einer gerichtlich angeordneten gemeinnützigen Arbeit habe er im Jahr 2009 beim KPD in [...] in der Küche gearbeitet und in der Folge dort eine Lehre als Koch beginnen können. Das habe ihm sehr gefallen, allerdings sei ihm aufgrund eines unerlaubten Verhältnisses mit einer Patientin gekündigt worden. Später habe er in andern Küchen gejobbt und Praktika absolviert, aber keine längerfristigen Anstellungen mehr gehabt, was auch an seiner Angststörung gelegen habe. Wegen seiner psychischen Probleme sei mehrere Male stationär in den UPK gewesen. Seit 2010 beziehe er eine IV-Rente. Er habe weiterhin viel Alkohol und zunehmend auch Kokain konsumiert, was er mit Dealen finanziert habe (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23. Februar 2016, S. 31-35).
Zu seinen Ungunsten wirken sich die diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen aus: Im Jahr 2008 wurde er zunächst wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und zu CHF 300.– Busse verurteilt, ein halbes Jahr später wegen Raubes und diverser anderer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Im Jahr 2009 folgte wiederum eine Verurteilung wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, im Jahr 2010 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten zu 144 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Demgegenüber haben die am 10. Februar 2015 begangenen Delikte (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln), für welche der Beschuldigte am 3. Juni 2015 zu 90 Tagen Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze Geldstrafe und CHF 400.– Busse verurteilt worden ist, keinen Einfluss auf die heutige Strafzumessung. Namentlich ist – entgegen den Anträgen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung – heute dazu keine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen, da es sich bei den am 10. Februar 2015 begangenen Delikten um neue Taten handelt, welche vom erstinstanzlichen Gericht nicht gleichzeitig mit den hier beurteilten hätten abgeurteilt werden können (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3).
Positiv zu vermerken ist die Entwicklung des Beschuldigten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Berufungsverhandlung, hat der Beschuldigte doch aus eigener Initiative vom 20. März bis 2. Juni 2015 einen stationären Entzug bei der [...] gemacht und ist anschliessend für eine stationäre Therapie in die [...] eingetreten. Hierauf ist im Zusammenhang mit der beantragten Aussprechung einer Massnahme zurückzukommen (unten E. 4.4.).
4.3 Aufgrund der erörterten Strafzumessungskriterien erscheint hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 15 Monaten angemessen. Die einfache Körperverletzung wäre für sich allein mit einer Strafe von 6 Monaten zu ahnden. Hierfür wäre zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich, doch ist angesichts des engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Delikten – es handelt sich um ein zusammenhängendes Tatgeschehen – eine einheitliche Strafe angezeigt, welche nur eine Freiheitsstrafe sein kann. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf insgesamt 18 Monate als angemessen. Der Polizeigewahrsam vom 12.-13. November 2013 (1 Tag) ist gemäss Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Strafe kann nicht gewährt werden, da die (wegen der weniger als 5 Jahre vor der Tat zurückliegenden Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB hierfür erforderlichen besonders günstigen Umstände nicht vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2016 (S. 67), dass von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte auszugehen ist.
4.4 Auf Antrag der Verteidigung des Beschuldigten hat das Appellationsgericht in der Verhandlung vom 9. September 2015 das Berufungsverfahren ausgestellt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Auch wenn der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil selbst nicht angefochten hatte, war dieses Vorgehen angezeigt, da infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft die Sanktion noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und das Gericht gemäss Art. 20 und 56 Abs. 2 StGB von Amtes wegen die Begutachtung anzuordnen hat, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten zu zweifeln resp. anzunehmen, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme erfüllt sind. Nach Eingang des Gutachtens vom 23. Februar 2016 hat die Verteidigung des Beschuldigten in der Verhandlung vom 11. Mai 2016 die Anordnung einer Massnahme unter Aufschub der auszusprechenden Freiheitsstrafe beantragt. Die Staatsanwältin hat sich diesem Antrag angeschlossen (Protokoll vom 11. Mai 2016 S. 3).
Das psychiatrische Gutachten diagnostiziert beim Beschuldigten eine Alkoholabhängigkeit, einen schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabinoiden, eine episodisch paroxysmale Panikstörung, eine soziale Phobie, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen. Insgesamt sei von einer schweren psychischen Störung im Sinne der juristischen Eingangsmerkmale für die Art. 59, 60, 63 und 64 StGB auszugehen, wobei die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund stehe (Gutachten S. 54-60, 69). Zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten bestehe ein Zusammenhang. Bei fortbestehendem Substanzkonsum und fehlender therapeutischer Intervention könne es auch in Zukunft zu Zuständen kommen, die mit erheblicher Fremdgefährdung einhergehen könnten. Eine Behandlung könne das Risiko weiterer Delikte verringern (Gutachten S. 67). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Massnahme vor. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erscheint nach Ansicht der Gutachter nicht ausreichend erfolgsversprechend. Behandlungsplätze hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung und der Angst- bzw. posttraumatischen Störung stünden in der Schweiz nur sehr begrenzt zur Verfügung. Beim Beschuldigten liege daneben aber mit der Abhängigkeitserkrankung ein weiterer wichtiger konstellativer Risikofaktor vor. Da er bereits in entsprechenden therapeutische Strukturen (bei der [...]) integriert sei, wo er trotz gewisser therapeutischer Schwierigkeiten weiterhin behandelt werde und erste Erfolge zu verzeichnen seien, scheine eine stationäre Massnahmebehandlung nach Art. 60 StGB aktuell ausreichend und zweckmässig, um die von ihm benötigte äussere Struktur zu gewährleisten und längerfristig Möglichkeiten zur intensiven Behandlung seiner zugrundeliegenden Probleme zu bieten (Gutachten S. 67-69). Zusammenfassend erachten die Gutachter die derzeitige Therapie bei der [...] als geeignet, um die Gefahr neuerlicher Straftaten zu vermindern, weisen jedoch darauf hin, dass die Behandlung noch mehr Zeit benötige, um die begonnenen Therapiefortschritte auszubauen und dauerhaft im Verhaltensrepertoire des Beschuldigten zu verankern (Gutachten S. 71). Der Art der multimodalen und polydisziplinären Behandlung, die beim Beschuldigten nötig sei, könne während eines Strafvollzugs nicht adäquat Rechnung getragen werden (Gutachten S. 72).
Aus dem Zwischenbericht der [...] vom 14. April 2016 ergibt sich, dass der Beschuldigte im Verlauf der ersten sechs Monate der Therapie viele der alten, negativen Verhaltensmuster abgelegt und durch adäquates und gruppenkonformes Verhalten ersetzt habe. Die getroffenen Massnahme – wöchentliche Therapiesitzungen bei der Psychotherapeutin, ADHS Coaching, maltherapeutische Gruppe, Arbeit im internen Arbeitsprogramm, Sport und Gruppengespräche in der Therapiegruppe – zeigten trotz gewisser Probleme und Rückfälle Wirkung, wobei der eingeschlagene Weg weiterhin viel Zeit benötige. Seine Angst- und Panikattacken habe der Beschuldigte vermehrt unter Kontrolle bringen können. Für die Integration in das Berufsleben sei die Zeit in der [...] bisher zu kurz gewesen. Anfangs habe er seine Arbeit nur bei sehr engmaschiger Betreuung ausgeführt und habe sich schlecht an Abmachungen gehalten. In der Zwischenzeit habe sich seine Arbeitseinstellung etwas verbessert, und wenn er eine Aufgabe gern mache, sei er sogar sehr selbständig. Sobald ein Entscheid über die Weiterführung der Therapie gefallen sei, werde versucht, ihm eine neue Perspektive in Form einer Arbeitsintegration über die IV in einem externen Betrieb zu bieten.
Die Ausführungen des sorgfältig erarbeiteten und schlüssig begründeten Gutachtens sind nachvollziehbar und stimmen mit den Einschätzungen der [...] überein. Ihre Schlussfolgerungen, wonach eine Weiterführung der bereits laufenden Therapie bei der [...] empfohlen wird, korrespondieren zudem mit den Wünschen des Beschuldigten selbst, welcher sich in der Verhandlung vom 1. Mai 2016 ebenfalls positiv über die Therapie bei der [...] geäussert und seine Motivation zu deren Weiterführung bekundet hat (Protokoll S. 2). Es ist daher antragsgemäss eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen, unter Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Art. 57 Abs. 2 StGB).
5.
5.1 In zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2‘500.– an den Privatkläger verurteilt. Der Privatkläger begehrt mit seiner Anschlussberufung eine Erhöhung der zugesprochenen Genugtuungsforderung auf CHF 5‘000.–. Er macht geltend, diese Summe sei aufgrund der Gesamtumstände des unvermittelten Angriffs ohne jegliche Vorwarnung, der „Herabwürdigung, auf offener Strasse zusammengeschlagen und mit Fusstritten traktiert zu werden“, sowie der erlittenen Verletzungen angemessen. Die rechtliche Qualifikation der versuchten schweren Körperverletzung müsse für die Festsetzung der Genugtuung mitberücksichtigt werden (Anschlussberufung vom 24. Oktober 2014).
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei fraglich, ob das Verletzungsbild allein bereits eine Genugtuung rechtfertigen würde. Die Gesamtumstände des Vorfalls – unbegründeter und unvermittelter Angriff mitten auf dem [...]platz mit zusätzlicher Herabwürdigung durch Fusstritte vor den Augen aller Passanten – genügten jedoch, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Privatkläger psychisch bereits vorbelastet gewesen sei und der Vorfall sich daher möglicherweise stärker auf ihn ausgewirkt habe. Bei der Bemessung der Genugtuung seien neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte verfügten über ein nennenswertes Einkommen. Insgesamt erschienen der Vorinstanz CHF 2‘500.– als eine angemessene Genugtuung.
5.3 Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Privatkläger hat sich durch die Taten des Beschuldigten eine 5 cm grosse, tiefe Rissquetschwunde an der Stirn zugezogen und war rund 10 Tage arbeitsunfähig. Die von der Vorinstanz hierfür zugesprochene Genugtuung von CHF 2‘500.– erscheint im Vergleich mit andern vom Appellationsgericht beurteilten Fällen recht hoch und lässt sich nur durch die genannten Gesamtumstände und die angesichts der Vorbelastung des Privatklägers für diesen gravierenderen psychischen Folgen erklären. So hat das Appellationsgericht in AGE AS.2010.52 vom 4. Mai 2011 einem Opfer, welches durch einen tätlichen Angriff Verletzungen im Bereich des Auges und einen Mehrfragmentbruch des Unterarms erlitten hatte, was zu 10 Tagen Spitalaufenthalt und 5 Monate Arbeitsunfähigkeit sowie zu einer bleibenden hässlichen Narbe führte, ebenfalls CHF 2‘500.– Genugtuung zugesprochen. Mit AGE AS.2011.43 vom 5. Juni 2012 wurden einem Opfer, welches bei einer Schlägerei schlichtend eingreifen wollte und in der Folge selbst zusammengeschlagen wurde, wodurch es eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie ein Hämatom am unteren linken Augenlid erlitt, bloss CHF 1‘500.– zugesprochen. Mit AGE SB.2012.92 vom 24. Januar 2014 hat das Appellationsgericht einem Opfer, das durch einen massiven Faustschlag ins Gesicht eine Mittelgesichtsfraktur erlitt und dem der Täter, als es wehrlos am Boden lag, noch einige heftige Tritte gegen Rumpf und Arme versetzte, CHF 1‘800.– zugesprochen, was bei einer Haftungsquote von 100 % CHF 2‘400.– ergäbe. Auch gemäss der Rechtsprechung anderer Kantone werden Genugtuungssummen als CHF 2‘500.– für in der Regel für eher schwerere Taten und Verletzungen zugesprochen, als sie der Privatkläger erlitten hat (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht II, Zürich 2013, § 17 S. 450 ff.). Daraus folgt, dass das Verschulden des Beschuldigten und die vom Privatkläger geltend gemachten Umstände bei der diesem erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme schon ausreichend berücksichtigt sind. Die im Vergleich zum vorinstanzliche Urteil andere rechtliche Qualifizierung der Tat durch das Appellationsgericht ändert daran nichts. Die Genugtuung ist daher wie schon von der Vorinstanz auf CHF 2‘500.– festzusetzen.
6.
6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten für das psychiatrische Gutachten) sowie Urteilsgebühren von CHF 3‘000.– für die erste und von CHF1‘200.– für die zweite Instanz zu tragen.
6.2 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnoten vom 8. September 2015 und 10. Mai 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 18,25 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen zwei Stunden für die Verhandlung vom 11. Mai 2016. Dass in der Kostennote die zwei Stunden Aufwand vom 10. und 11. Mai 2016 zu einem Ansatz von CHF 250.– statt der üblichen CHF 200.– (vgl. BJM 2013, S. 331) berechnet wurden, beruht offensichtlich auf einem Irrtum und ist zu berichtigen. Insgesamt sind der amtlichen Verteidigung somit ein Honorar von CHF 4‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 167.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 337.40, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6.3 Der Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass ist für seine Bemühungen ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein mit Honorarnote 10. Mai 2016 geltend gemachter Zeitaufwand erscheint indessen angesichts dessen, dass er nur an der ersten Verhandlung vom 9. September 2016 teilgenommen hat, recht hoch. Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278), auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2). Angemessen und damit zu vergüten ist vorliegend ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden, wozu die Verfahrensleiterin dem Vertreter des Privatklägers am 12. Mai 2016 telefonisch das rechtliche Gehör gewährt hat. Insgesamt sind ihm somit ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von 61.70, zuzüglich 8 % MWST von 100.95, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. August 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuches;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12.–13. November 2013 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung von CHF 2‘500.– Genugtuung an B____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘178.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen) und den Kosten des psychiatrischen Gutachtens von CHF 12‘300.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 167.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 337.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 61.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 100.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin)
- Privatkläger (Anschlussberufungskläger)
- (Anschluss-) Berufungsbeklagter/Beschuldigter
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Gutachter Dr. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).