Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.85
ENTSCHEID
vom 5. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungsklägerin 1
[...] Beschuldigte 1
vertreten durch Dr. B_____, Advokat,
[...]
C_____ , geb. [...] Berufungsklägerin 2
[...] Beschuldigte 2
vertreten durch lic. iur. D_____, Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen
vom 20. Juni 2014
betreffend Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni 2014 wurden E_____, A_____ und C_____ verschiedener Delikte schuldig erklärt und mit verschiedenen Sanktionen belegt. Für die Details wird auf das Dispositiv des Entscheides vom 20. Juni 2014 verwiesen. Alle drei Beurteilten haben Berufung gegen das Urteil angemeldet.
Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Verteidiger von E_____, F_____ am 8. August 2014, dem Verteidiger von A_____, Dr. B_____, am 7. August 2014 und dem Verteidiger von C_____, D_____, am 11. August 2014 jeweils mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
F_____ hat namens seines Mandaten E_____ am 28. August 2014 eine Berufungserklärung eingereicht und darin beantragt, der Berufungskläger sei in Gutheissung seiner Berufung von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Berufungskläger seien eine angemessene Entschädigung sowie Genugtuung zuzusprechen.
Dr. B_____, substituiert durch G_____, hat namens seiner Mandantin A_____ am 27. August 2014 ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Ausarbeitung der Berufungsbegründung eingereicht.
D_____ hat namens seiner Mandantin C_____ am 28. August 2014 eine Berufungserklärung eingereicht und darin beantragt, die Berufungsklägerin sei hinsichtlich aller eingeklagten Sachverhalte freizusprechen, es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, der Berufungsklägerin sei für die erlittene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen und eine angemessene Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung auszurichten. Für das Berufungsverfahren wird die Anordnung der amtlichen Verteidigung beantragt.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 5. September 2014 das Fristverlängerungsgesuch von A_____ zu den Akten genommen und ihr Frist gesetzt zur Stellungnahme zur Frage der fristgerechten Einreichung einer Berufungserklärung.
Die Staatsanwaltschaft hat nach der Zustellung der Berufungserklärungen C_____ beantragt, es sei zu prüfen, ob die Berufungserklärung von C_____ vom 28. August 2014 die Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts oder eines vertretungsberechtigten Verteidigers trage. Für den Fall, dass dies nicht der Fall sei und von einer freiwilligen, nicht versehentlichen Unterlassung auszugehen wäre, beantragt die Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf die Berufung (Art. 400 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 403 Abs. 1 StPO).
Der Verteidiger von A_____ hat mit Eingabe vom 12. September 2014 zur Frage der rechtzeitigen Einreichung der Berufungserklärung Stellung genommen und darin „der guten Ordnung halber“ mitgeteilt, dass sie das Urteil in allen Teilen anfechte.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 24. September 2014 zur Eingabe von A_____ vom 12. September 2014 Stellung genommen und darin beantragt, auf ihre Berufung sei nicht einzutreten. Die Stellungnahme wurde A_____ zugestellt.
D_____ hat namens der Berufungsklägerin C_____ mit Eingabe vom 25. September 2014 zur Frage der Unterzeichnung der Berufungserklärung Stellung genommen. Diese wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleistung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder die Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungskläger die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und formgerecht gemäss angemeldet haben. Fraglich ist hingegen, ob die Berufungsklägerinnen C_____ und A_____ innert Frist eine formgültige Berufungserklärung eingereicht haben, bzw. ob allfällige Mängel so verbessert wurden, dass auf die Berufung einzutreten ist. Diese Fragen wurden von der Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensleitung aufgebracht, so dass darüber im schriftlichen Verfahren vorgängig zu entscheiden ist. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger innert 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils festgehalten wurde. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ist für die Einhaltung der Frist entweder das Eingangsdatum der Strafbehörde oder aber – falls auf dem Postweg versandt – dasjenige der Schweizerischen Post ausschlaggebend. Das rechtzeitige Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug, N 10 zu Art. 399 StPO). Bei der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden kann.
1.2 Im Falle der Berufungserklärung von C_____ ist unbestritten, dass in ihrem Namen fristgerecht eine Berufungserklärung eingereicht worden ist. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft in Frage gestellt, ob diese rechtsgültig unterzeichnet war und für den Fall der Verneinung dieser Frage Nichteintreten beantragt.
Der Verteidiger von C_____ hat namens seiner Mandantin geltend gemacht, dass die Berufungserklärung zwar nicht seine Unterschrift und auch nicht die Unterschrift einer anderen zur Vertretung der Mandantin berechtigten Person, sondern die Unterschrift einer Kanzleimitarbeiterin getragen habe, da wegen Ferienabwesenheit am fraglichen Tag kein Anwalt zugegen gewesen sei. Gemäss geltender Gerichtspraxis könnten Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht aber innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden. Die Berufungserklärung würde daher nunmehr von ihm unterzeichnet nachgereicht. Von der Staatsanwaltschaft wird demgegenüber geltend gemacht, dass es sich vorliegend um einen freiwilligen und nicht um einen versehentlichen Fehler gehandelt habe, wobei ersterer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geheilt werden könne.
Seitens der Berufungsklägerin C_____ wird gemäss obigen Ausführungen nicht bestritten, dass die fristgerecht eingereichte Berufungserklärung mangels Unterschrift einer für die Vertretung resp. Verteidigung berechtigen Person (vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO) den Formvorschriften der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO) nicht entsprach. Strittig ist demgegenüber, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Nachfrist heilbar gewesen wäre resp. durch die nach Fristablauf eingereichte Berufungserklärung geheilt worden ist. Dies ist zu verneinen.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 (SJZ 110/2014, S. 433) den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn gestützt, welches auf eine am letzten Tag der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung per Fax-Schreiben erklärte Berufung nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass schriftliche Eingaben zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO) und dass die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden muss. Die Einreichung der Berufungserklärung, welche lediglich die Unterschrift einer nicht unterschriftsberechtigten Person trägt, ist dem Fall einer fehlenden oder lediglich kopierten Unterschrift gleichzusetzen. In beiden Fällen fehlt die gültige Unterzeichnung der vor Fristablauf eingereichten Berufungserklärung. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Berufungsklägerin besteht auch keine Gerichtspraxis, wonach solche bewusst vorgenommenen Mängel innerhalb einer Nachfrist geheilt werden könnten. Eine solche Nachfrist wäre mit dem zwingenden Charakter der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zudem nur dann vereinbar, wenn die rechtsgültige Berufungserklärung noch innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde die nicht rechtsgültig unterzeichnete Berufungserklärung aber erst kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung der Post übergeben. Eine Nachfristeinsetzung unter Einhaltung der Frist zur Berufungserklärung war daher nicht mehr möglich. Eine Korrektur des Mangels nach Fristablauf wäre nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO (Wiederherstellung) möglich. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Verteidiger der Berufungsklägerin nicht aufzeigen kann, dass ihn am Versäumnis kein Verschulden trifft (vgl. zu den Voraussetzungen BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, E. 1). Die ferienbedingte Abwesenheit des Verteidigers resp. von dessen unterschriftsberechtigten Kollegen zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserklärung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unverschuldetes Hindernis betrachtet werden. Es ist vielmehr Aufgabe der Verteidigung, sich so zu organisieren, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung oder Abwesenheit trotzdem (rechtsgültig) gewahrt bleiben (BGE 119 II 86, 87; 99 II 352 E. 4; vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2013.181 vom 17. Dezember 2013). Das Fehlverhalten des Verteidigers hat sich die Berufungsklägerin anzurechnen. (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1, mit Hinweis auf BGer 6P.154/2003 vom 26. Februar 2004 E. 2.1; AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014).
Aus den genannten Gründen kann auf die Berufung von C_____ mangels Einreichung einer gültigen Berufungserklärung innert der gesetzlichen Frist nicht eingetreten werden.
1.3 Im Falle von A_____ begann die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung mit der Zustellung des Entscheides vom 7. August 2014 zu laufen. Sie endete somit am 27. August 2014. Mit seiner Eingabe vom 27. August 2014 ersuchte der Verteidiger, substituiert durch G_____, um Verlängerung der Frist zur Ausarbeitung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Eine Berufungserklärung wurde erst nach Ablauf der Frist „der guten Form halber“ eingereicht.
Der Verteidiger von A_____ macht geltend, dass er mit Schreiben vom 27. August 2014 irrtümlicherweise eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Berufungsbegründung eingereicht habe. Aus dem Schreiben gehe jedoch deutlich hervor, dass noch immer an der Ende Juni angemeldeten Berufung festgehalten werde, ansonsten keine Fristerstreckung eingereicht worden wäre. Bei Unklarheiten oder Fehlen einer Berufungserklärung sei nach Art. 400 Abs. 1 vorzugehen bzw. allenfalls im Sinne von Art. 385 Abs. 2 eine Nachfrist zu setzen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar zu Art. 399, N. 10). Im Übrigen sei bei Fehlen einer eindeutigen Erklärung davon auszugehen, dass das Urteil zur Gänze angefochten werde (HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 3 zu Art. 400 StPO).
Den Ausführungen des amtlichen Verteidigers der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss den obigen Ausführungen ist das rechtzeitige Einreichen einer Berufungserklärung zwingend und, anders als von Schmid im Praxiskommentar ausgeführt, folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Auf die Berufung kann nur eingetreten werden, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO; Obergericht Schaffhausen, OGE 50/2013/1 vom 26. März 2013, SJZ 109/2013 S. 431). Bei der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden kann. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das vom Verteidiger eingereichte Fristverlängerungsgesuch als „sinngemässe“ Berufungserklärung resp. als mangelhafte Berufungserklärung zu qualifizieren ist, deren Nachbesserung im Sinne von Art. 400 Abs. 1 StPO resp. Art. 385 Abs. 2 StPO möglich ist.
Bei der am 27. August 2014 beim Berufungsgericht eingereichten Eingabe handelt es sich gemäss ihrem klaren Wortlaut und Inhalt nicht um eine Berufungserklärung, sondern um ein Fristverlängerungsgesuch. Dieses bezog sich gemäss dem Wortlaut nicht auf die Berufungserklärung, sondern auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Dass die Berufungsklägerin resp. ihr Vertreter damit auch den Willen geäussert haben soll, die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zu erklären, ergibt sich daraus offensichtlich nicht.
Dem Verteidiger ist insofern Recht zu geben, als die Einreichung des Fristverlängerungsgesuches für die Einreichung einer Berufungserklärung offenbar auf einem Irrtum beruht. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist abzuleiten, dass das Gericht den Verteidiger auf diesen erkennbaren Irrtum aufmerksam machen müsste. Allerdings kann dies nicht zur Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung führen. Im vorliegenden Fall erfolgte das Fristverlängerungsgesuch kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. Ein Hinweis des Gerichts hätte daher nicht mehr dazu geführt, dass die Berufungsklägerin noch rechtzeitig eine Berufungserklärung hätte einreichen könne. Das irrtümliche Vorgehen des Verteidigers, welches dazu geführt hat, dass innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht wurde, ist nicht in Anwendung der Vorschriften von Art. 400 Abs. 1 resp. Art. 385 Abs.2 StPO zu behandeln. Vielmehr ist in Anwendung der Regelung der Wiederherstellung gemäss Art. 95 StPO zu prüfen, ob die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wieder hergestellt werden kann. Allerdings wird vom Verteidiger zu Recht nicht geltend gemacht, dass ihn am Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Die irrtümlich erfolgte Einreichung eines Fristverlängerungsgesuches an Stelle der gesetzlich verlangten und in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Berufungserklärung muss als verschuldete Säumnis qualifiziert werden. Dies vor allem bei einer (amtlichen) Verteidigung. Das Fehlverhalten des Verteidigers hat sich die Berufungsklägerin anzurechnen (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1, mit Hinweis auf BGer 6P.154/2003 vom 26. Februar 2004 E. 2.1; AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014).
Aus den genannten Gründen kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr ist umständehalber zu verzichten. C_____ ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Den beiden amtlichen Verteidigern ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bemühungen der amtlichen Verteidiger in beiden Fällen fehlerhaft waren, was zum vorliegenden Nichteintretensentscheid geführt hat. Es ist daher lediglich für den geschätzten Aufwand der Berufungsanmeldung sowie der Besprechung mit der Klientschaft ein Honorar auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufungen von A_____ und C_____ wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Den amtlichen Verteidigern wird je ein Honorar von CHF 400.‒ zuzüglich CHF 32.– MWST ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.