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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.08.2015 SB.2014.72 (AG.2015.589)

August 25, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·544 words·~3 min·6

Summary

ad 1 und 2: mehrfache Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfache Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz (Steuerhinterziehung)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.72

ENTSCHEID

vom 25. August 2015 

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […],                                                                     Berufungskläger

verstorben am […]                                                                        Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Eidgenössische Zollverwaltung

Oberzolldirektion, Abteilung Strafsachen

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Mai 2014

betreffend mehrfache Zollhinterziehung und mehrfache Hinterziehung der Mehrwertsteuer 

(Wiedererwägung des Urteils des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 20. Mai 2014 wurde A____ (Berufungskläger) mit anderen Beteiligten der mehrfachen Zollhinterziehung und der mehrfachen Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 4‘000,– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Auf Berufung von A____ hin wurde das erstinstanzliche Strafurteil mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015 bestätigt. Das Berufungsurteil erging im schriftlichen Verfahren, nachdem die mündliche Berufungsverhandlung infolge eines Spitalaufenthaltes des Berufungsklägers abgesagt worden war. Das Urteil hätte dem Berufungskläger per Post eröffnet werden sollen.

Am 29. Juli 2015 retournierte die Post die Sendung mit dem Berufungsurteil dem Appellationsgericht mit dem Vermerk „Rücksendung, gestorben“. Aus der anschliessend erhobenen Todesanzeige ergibt sich, dass der Berufungskläger bereits am 1. Juni 2015 verstorben war.

Der vorliegende Entscheid ist im Verfahren der Aktenzirkulation ergangen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen

1.        

Verstirbt der Beschuldigte während des Strafverfahrens, wird das Strafverfahren infolge eines definitiven Mangels einer Prozessvoraussetzung eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 4 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 323, 1287 sowie S. 564 Fn 130 für allfällige, hier ausser Betracht fallende Ausnahmen). Zuständig zum Entscheid ist im vorliegenden Fall ein Ausschuss des Appellationsgerichts, welcher als Berufungsgericht (§ 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG) zur Einstellung des Berufungsverfahrens ermächtigt ist (Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 379 StPO). Auf die Gewährung des in Art. 329 Abs. 4 StPO erwähnten rechtlichen Gehörs kann verzichtet werden, da vorliegend keine Privatparteien geschädigt wurden und seitens der staatlichen Parteien keine Gründe ersichtlich sind, die eine Weiterung des Verfahrens rechtfertigen könnten.

2.

Der Berufungskläger ist am 1. Juni 2015 verstorben. Hätte das Appellationsgericht bereits damals von seinem Tode erfahren, wäre das Verfahren eingestellt worden, ohne dass über die Berufung materiell befunden worden wäre. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015 ist mehr als einen Monat später ergangen und kann dem Berufungskläger definitiv nicht mehr eröffnet werden (vgl. Art. 84 ff. StPO). Bei dieser Sachlage kann das Berufungsverfahren nicht als abgeschlossen gelten und ist daher in Wiedererwägung des Urteils vom 10. Juli 2015 einzustellen.

Da praxisgemäss mit der Einstellung des Verfahrens das erstinstanzliche Urteil gegen den Verstorbenen hinfällig wird (AGE 375/2008 vom 20. Oktober 2008; 382/2001 vom 28. Februar 2003; 347/2001 vom 9. Juli 2001) und dies hier sinngemäss auch für das Berufungsurteil gilt, sind die ergangenen Urteile des Strafgerichts und des Appellationsgerichts aufzuheben.

3.

Den Umständen entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge des Todes des Berufungsklägers eingestellt.

Die Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2014 und des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015 werden aufgehoben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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