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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2014 SB.2014.72 (AG.2014.575)

September 24, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·453 words·~2 min·7

Summary

ad 1 und 2: mehrfache Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfache Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz (Steuerhinterziehung) (ad 2 Beschwerde beim Bundesgericht hängig betr. Nichteintretensentscheid)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.72

URTEIL

vom 24. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm , lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Mai 2014

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfache Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuer-gesetz (Steuerhinterziehung)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass   A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz (Steuerhinterziehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,

dass   das schriftlich begründete Urteil vom 20. Mai 2014 dem Beschuldigten am 10. Juni 2014 zugestellt wurde (act. 166),

dass   die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO),

dass   der Beschuldigte mit der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die vorgenannte 20-tägige Frist zur Berufungserklärung hingewiesen wurde,

dass   die Frist für die Berufungserklärung am 30. Juni 2014 abgelaufen ist,

dass   der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Postaufgabe: 11. Juli 2014) Berufung ans Appellationsgericht erklärt hat, und die Berufungserklärung daher verspätet ist,

dass   dem Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 403 StPO mitgeteilt worden ist, dass die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe geprüft werden müsse und er sich hierzu bis zum 11. August 2014 schriftlich äussern könne,

dass   die dem Beschuldigten gesetzte Frist für eine Stellungnahme ungenutzt abgelaufen ist, er aber mit Eingabe vom 28. August 2014 (Postaufgabe) unter Hinweis auf eine Krebserkrankung um Restitution aller Fristen ersucht hat,

dass   der Beschuldigte die geltend gemachte Erkrankung und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, durch nichts belegt hat (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2),

dass   das Gesuch um Wiederherstellung überdies verspätet ist, da der Beschuldigte offenbar seit dem 10. Juli 2014 zur Wahrung seiner Interessen in der Lage war (vgl. die Berufungserklärung), er das Wiederherstellungsgesuch aber erst am 28. August 2014 und damit nicht innert 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gestellt hat (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO),

dass   nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und auf die Berufung nicht einzutreten ist,

dass   für dieses Verfahren unter den gegebenen Umständen keine Kosten zu erheben sind,

dass   für den vorliegenden Entscheid der Ausschuss des Appellationsgerichts im schriftlichen Verfahren zuständig ist (§ 73 Abs. 1 lit. 1 GOG; Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO),

und erkennt:

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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