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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2015 SB.2014.44 (AG.2015.150)

January 22, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·6,815 words·~34 min·13

Summary

betreffend mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes

Full text

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2014.44

URTEIL

vom 22. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm ,

Dr. Caroline Cron , MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, [...]                                                                                Berufungskläger

c/o Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen                            Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 6. Februar 2014

betreffend mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Das Strafgericht hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 A____ des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (BetMG) (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie der Übertretung nach Art. 19a BetMG schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. bis 12. April 2012 (1 Tag) sowie der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 5. September 2012, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a + b und Art. 19a Ziff. 1 BetMG, Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 StPO. Von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a - c des BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) in den Anklagepunkten I.1.2.1 und I.1.2.2 hat das Strafgericht A____ freigesprochen. Zudem hat es ihn von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetMG (gewerbsmässiger Handel) in den übrigen Anklagepunkten freigesprochen. Sämtliche in den Verzeichnissen 112477, 112740, 112750 und 113238 sowie die beim Betäubungsmitteldezernat beschlagnahmten Gegenstände hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich hat das Strafgericht A____ in die Kosten verfällt und den amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am am 7. Februar 2014 angemeldete und am 28. April 2014 erklärte Berufung des A____. Der Berufungskläger beantragt vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; unter o/e Kostenfolge. Gleichzeitig stellt der Berufungskläger verschiedene Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. Mai 2014 Anschlussberufung erklärt mit den Anträgen, unter Abweisung der Berufung und in Gutheissung der Anschlussberufung sei der Berufungskläger des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) sowie der Übertretung nach Art. 19a BetMG schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Einrechnung der erstandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.–; unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft stellt diverse Beweisanträge. Am 30. Juni 2014 hat der Berufungskläger sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung beantragt, und er hat zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Am 8. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung und die Beweisanträge begründet. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 14. August 2014 über die Beweisanträge der Parteien entschieden, dies vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Kollegialgerichts.

Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 22. Januar 2015 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger, sein Verteidiger, der Staatsanwalt sowie die Sachverständige med. pract. B____, Oberärztin, von den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) teilgenommen. Zunächst wurde der Berufungskläger zur Person befragt, anschliessend hat die Sachverständige Fragen zur Thematik der Zurechnungsfähigkeit beantwortet. Danach wurde der Berufungskläger zur Sache befragt, und schliesslich sind die Verteidigung und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt; die Verteidigung hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufung wurde ebenso wie die Anschlussberufung frist- und formgerecht erklärt und begründet, sodass auf beide Rechtsmittel einzutreten ist.

2.

Die psychische Verfassung des Berufungsklägers spielt im vorliegenden Fall eine zentrale Rolle, weshalb vorab darauf einzugehen ist. Während die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht von voller Schuldfähigkeit des Berufungsklägers ausgehen, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, an einer Art paranoider Schizophrenie zu leiden. Dementsprechend bestreitet die Verteidigung die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers und beantragt vollumfänglichen Freispruch.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen welchen die Verteidigung nicht opponiert hat, wurde med. pract. B____, Oberärztin, als Sachverständige in die Verhandlung vor Appellationsgericht geladen. Entgegen dem Antrag der Verteidigung war sie nicht im Rahmen einer vorsorglichen Beweisabnahme zu befragen, zumal es sich um ein zentrales Prozessthema handelt, keine Gründe für eine besondere Dringlichkeit ersichtlich sind, die beiden verteidigerseits als Zeugen beantragten C____ und D____ nicht als Zeugen einzuvernehmen sind (nachstehend Ziff. 3.2) und die Verhandlung vor Appellationsgericht innert nützlicher Frist angesetzt und durchgeführt werden konnte.

2.1      Der Berufungskläger kam am 11. April 2012 erstmals in Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Er wurde anlässlich einer Wohnungskontrolle an der [...]strasse [...] zusammen mit E____ angehalten und wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Polizeigewahrsam genommen (Akten S. 561). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung wurde ein Plastiksack beschlagnahmt, der 6 Minigrips mit Heroin, eine kleine Menge Kokain, SIM-Karten und zahlreiche Mobiltelefone enthielt (Akten S. 579). In der Einvernahme vom 12. April 2012 (Akten S. 570) erklärte der Berufungskläger auf Frage hin, dass er in der Lage sei, der Befragung zu folgen. Er gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Psychisch fühle er sich allerdings nicht so gut. Er sei seit rund zwei Jahren bei Dr. F____ in Behandlung, nachdem er im Sommer 2010 während zwei Monaten in der UPK stationär behandelt worden sei. Nach dieser Einvernahme wurde er entlassen. Inhaltlich bietet diese Einvernahme (im Gegensatz zu den späteren Befragungen) keinerlei Anlass für die Annahme, dass der Berufungskläger nicht Herr seiner Sinne gewesen wäre. Auch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis oder Vermerk, der auf ein auffälliges Verhalten des Inhaftierten hindeuten würde. Am 5. September 2012 wurde der Berufungskläger erneut an der [...]strasse [...] wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen (Akten S. 154 f.). In der darauf folgenden Einvernahme vom 5. September 2012 (Akten S. 830 ff.) konnte sich der Berufungskläger in Anwesenheit seines Verteidigers ausführlich zu zahlreichen Vorhalten äussern. In dieser Einvernahme gab der Berufungskläger grundsätzlich zu, mit Heroin gehandelt zu haben. Allerdings fällt hier erstmals auf, dass er auf gewisse Fragen wirre oder unverständliche Antworten zu Protokoll gab. Die Einvernahme zur Person am 11. September 2012 weist demgegenüber keine Anhaltspunkte für psychische Defekte auf. Der Berufungskläger gab lediglich an, psychische Probleme zu haben, er müsse Psychopharmaka nehmen, und ein IV-Gesuch sei in Abklärung (Akten S. 6). Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 7. September 2012 ist ohne Vorfälle und normal verlaufen. Angesichts des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr hat die Verteidigung selber eine 6-wöchige Untersuchungshaft beantragt. Der Berufungskläger hatte diesem Antrag nichts beizufügen (Akten S. 170). Bereits mit Schreiben vom 5. September 2012 hatte die Verteidigung allerdings beantragt, der Berufungskläger sei von einer medizinischen Fachperson auf seine Einvernahmefähigkeit hin zu untersuchen (Akten S. 54).

2.2      Im Anschluss an diesen Antrag hat der den Berufungskläger seinerzeit behandelnde Psychiater Dr. F____ auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin verschiedene Unterlagen aus dessen Krankengeschichte eingereicht (Akten S. 22 ff.). Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Berufungskläger vom 2. bis 16. Juni 2010 in der Abteilung R4 der UPK und sodann vom 17. Juni bis 30. Juli 2010 in den Abteilungen R4 und S3 hospitalisiert war. Im ersten Austrittsbericht kommen die Ärzte zum Schluss, zwischen den Angaben des Patienten und den Beobachtungen des Personals bestünden deutliche Diskrepanzen. Sie beurteilen die Symptomatik als pseudopsychotisch und kulturspezifisch bei einer vorbestehenden psychosozialen Belastungssituation (Akten S. 26). Einen Tag nach der Entlassung hat sich der Berufungskläger eigeninitiativ wieder in die UPK begeben, da die psychotischen Beschwerden angeblich zugenommen hätten. Im Zeitpunkt der Testung war der Berufungskläger allerdings nicht psychotisch gewesen, auf jeden Fall nicht in einem Ausmass, in dem die Psychose seine intellektuelle Funktion schwer beeinträchtigt hätte. Objektive Anhaltspunkte für eine schizophrene Psychose fanden sich nicht. Eine artifizielle Störung wurde nicht ausgeschlossen (Akten S. 30). Dr. F____ übernahm die ambulante Nachbetreuung des Berufungsklägers. Nach rund 1 ½-jährigen, "durchweg frustranen Behandlungsversuchen" (Akten S. 33) wandte sich Dr. F____ am 14. März 2012 für eine "second opinion" an PD Dr. G____ (Akten S. 33). Im entsprechenden Schreiben an PD Dr. G____ führt Dr. F____ zur allgemeinen Lebensführung des Berufungsklägers aus, dieser werde von zahlreichen, ihn betreuenden Personen (Sozialhilfe, Notschlafstelle) als intransparent erlebt, der Betreuer im Hostel Volta habe sogar Drogengeschäfte vermutet (Akten S. 35). PD Dr. G____ kommt in seiner Stellungnahme an Dr. F____ dann zum Schluss, dass der Berufungskläger aus gegenwärtig ungeklärten Umständen eine Krankheit vortäusche (Akten S. 37).

2.3      Nach der Überweisung der Akten an das Strafgericht stellte der Verteidiger den Antrag, der Berufungskläger sei umfassend psychiatrisch zu begutachten, nachdem er seinen Mandanten zunehmend psychotisch erlebt habe (Akten S. 2716 ff.). Diesem Antrag kam das Strafgericht – wohl auch unter dem Eindruck der teils extrem wirren Angaben und des auffälligen Verhaltens des Berufungsklägers – nach. Am 17. Januar 2014 reichte med. pract. B____, Oberärztin, das Gutachten ein (Akten S. 2962).

Die Vorinstanz stellt den Inhalt des Gutachtens im angefochtenen Urteil zutreffend dar; darauf kann verwiesen werden (Urteil S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend täusche der Berufungskläger aus unbekannten Gründen eine Krankheit vor. Wahrscheinlich sei beim Berufungskläger von einer artifiziellen Störung, oder differentialdiagnostisch von einer Simulation auszugehen. Er sei zum Zeitpunkt der Tat vollumfänglich einsichtig in das Unrecht der Tat gewesen und fähig, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es gebe keine suffizienten Behandlungsmassnahmen für die artifizielle Störung oder die differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende Simulation. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen würden. Die verbale und körperliche Aggressivität des Berufungsklägers während der Haft, welche im Rahmen der niedrigen Frustrationstoleranz bei fehlender Bedürfnisbefriedigung interpretiert werden könne, schliesse eine Hafterstehungsfähigkeit nicht aus. Auf eine Ergänzungsfrage der Verteidigung hin führt die Gutachterin aus, dass die Diagnose einer artifiziellen Störung als wahrscheinlich (auf der Skala: sicher/ziemlich sicher/wahrscheinlich) anzusehen sei. Als Begründung führt sie aus, dass die vom Exploranden gezeigte Symptomkonstellation (inklusive Alter bei der Erstmanifestation) für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sehr untypisch sei und sich darüber hinaus auch keinem anderen psychiatrischen Krankheitsbild zuordnen lasse. In der Verhaltensbeobachtung und in der Exploration seien zudem die fehlende affektive sowie mimische und gestische Beteiligung in Bezug auf die angegebenen Wahrnehmungsinhalte aufgefallen. Ferner seien deutliche Diskrepanzen zwischen den vom Exploranden angegebenen schweren Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeitsstörungen und seinem Verhalten auf der Station, in der Explorationssituation und unter Annahme der Richtigkeit der Tatvorwürfe gefunden worden.

2.4      Gerade dieser letzte Punkt gibt zu weiteren Bemerkungen Anlass. Ungeachtet aller formellen und materiellen Einwände der Verteidigung, auf die weiter hinten einzugehen sein wird, liegt das gesicherte Beweisergebnis vor, dass sich der Berufungskläger im Drogenmilieu bewegt hat. In seiner Wohnung an der [...]strasse wurden Drogen, Drogenutensilien, Mobiltelefone und SIM-Karten gefunden. Seine Kleider waren teils mit Heroin kontaminiert. H____ hat ihn klar als ihren Heroinverkäufer identifiziert. Der Berufungskläger hat sich – im Gegensatz zu seinem späteren Verhalten im Ermittlungsverfahren – bei den abgehörten Telefongesprächen sehr wohl überlegt, zielgerichtet und vernünftig verhalten. Aus keinem einzigen der abgehörten Gespräche ergibt sich irgendein Hinweis darauf, dass hier eine Person mit schweren psychischen Störungen am Werke wäre. Der Berufungskläger selber hat – ungeachtet aller Bedenken über die Wahrhaftigkeit seiner Aussagen – grundsätzlich eingeräumt, mit Heroin gehandelt zu haben. Wer sich einem derartigen hierarchisch strukturierten Drogenhändlerring anschliesst, hat sich an klare Verhaltens- und Richtlinien zu halten. In diesem Milieu werden Personen mit psychischen Auffälligkeiten, wie sie der Berufungskläger seit seiner Inhaftierung in immer bizarreren Formen präsentiert, nicht toleriert. Das Gutachten kommt zu eben diesem Schluss: Die Beteiligung des Berufungsklägers an den Delikten sei unvereinbar mit der sehr schweren Symptomatik, wie er sie zeige und angebe. Eine Person, die unter schweren Konzentrations-, Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie unter formalen Denkstörungen leide und zudem durch ein permanent vorhandenes Wahnerleben im Sinne eines schweren Wahnsystems beziehungsweise optischer und akustischer Halluzinationen beeinträchtigt sei, sei nicht in der Lage, die vorliegenden Delikte zu begehen. Vielmehr wäre ein dadurch Betroffener kaum oder nur unter erheblichem Aufwand und Hilfeleistung überhaupt in der Lage, alltägliche Lebensvorrichtungen wie Essen, Körperhygiene und minimalste Tagesstrukturierung aufrecht zu erhalten, und er wäre nur in einem sehr begrenzten Umfang zur Kommunikation mit seiner Umwelt fähig (Gutachten S. 2962, pag. 24). Diese Erkenntnisse erhärten die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass beim Berufungskläger eine artifizielle Störung oder eine Simulation vorliege. Wenn diese Diagnose aus gutachterlicher Sicht "lediglich" als wahrscheinlich dargestellt wird (pag. 34), so erhöht sich der Sicherheitsgrad im Zusammenhang mit den Erkenntnissen über die vom Berufungskläger tatsächlich wahrgenommene Rolle im Drogenhandel.

2.5      Die Verteidigung merkt an, sechs Mal erfolglos den Versuch unternommen zu haben, ein ernsthaftes Klientengespräch zu führen. Auch hätten C____ und D____ den Berufungskläger in der Haftanstalt besucht und seien der Ansicht, dass er in psychiatrische Behandlung gehöre. Dass die Diagnose einer artifiziellen Störung nur wahrscheinlich sei, genüge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Schuldnachweis nicht.

Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht wurde der Berufungskläger zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Lebensgeschichte und zu den Umständen der Haft befragt. Die Befragung verlief in geordnetem Rahmen, der Berufungskläger hat adäquat Fragen beantwortet sowie seine Situation dargestellt. Allfälliges bizarres Verhalten, wie es die Akten erwarten liessen, blieb aus. Anschliessend wurde die Gutachterin med. pract. B____, Oberärztin, befragt (VP S. 2 ff.). Zusammenfassend hat sie dargelegt, dass eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei, und zwar aufgrund der Konstellation der Gesamtheit der Symptome. Der Berufungskläger habe die Symptome nicht im Affekt gezeigt und auch keine Inhalte von Halluzinationen darlegen können. Bei Schizophrenie würden die Patienten darauf brennen, mitzuteilen, was sie wahrnähmen, weil es so vordergründig beeinträchtigend sei. Der Schizophrene könnte gar nicht mit seiner Aussenwelt kommunizieren. Er würde reden und  affektiv erklären, welche Rolle er in seiner Realität spiele. Das alles gebe es vorliegend nicht. Der Berufungskläger habe schwerste Denkstörungen präsentiert, die aber nichts mit Schizophrenie zu tun hätten. Er habe auf der Station die Symptome wie etwa Selbstgespräche nur dann präsentiert, wenn jemand in der Nähe gewesen sei, und damit aufgehört, als er sich unbeobachtet geglaubt habe. Mit den Symptomen, die er gezeigt habe, hätte er die Taten nicht begehen können. Das Bild habe schon von Anfang an auf eine artifizielle Störung gepasst. Alle Krankheiten seien artifiziell möglich, physische wie psychische. Es gehe ums Kranksein, das Krankheitsgefühl, nicht um die Genesung. Es werde darauf bestanden, immer wieder abzuklären, aber die Abklärung passe nicht zu den Symptomen. Typisch sei auch, dass die Therapien und Medikamente nicht angesprochen hätten. Das erste Auftreten einer Schizophrenie im 38. Altersjahr sei bei Männern ebenfalls äusserst untypisch, normal sei dies zwischen dem 18. - 21. Altersjahr, ab Mitte 20 werde es selten. Die artifizielle Störung sei vorliegend differentialdiagnostisch "wahrscheinlich", andernfalls wäre es Simulation. In Bezug auf die Schuldfähigkeit spiele es aber keine Rolle, ob Simulation oder eine artifizielle Störung vorliege.

Die Ausführungen der Gutachterin im Gutachten und vor den Schranken erscheinen schlüssig und kohärent. Eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis ist mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Im Vordergrund steht artifizielle Störung, allenfalls liegt Simulation vor. Beides berührt die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nicht, schon gar nicht zum Zeitpunkt der Taten, als er offenkundig umsichtig und vernünftig gehandelt hat. Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger zur Zeit der Taten fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es ist von voller Schuldfähigkeit auszugehen.

2.6      Seitens der Verteidigung wird an der Unbefangenheit der mit der Begutachtung beauftragten Personen gezweifelt. Aufgrund der "institutionellen Verbandelung" der mit der Begutachtung beauftragten Personen mit den Psychiatern Dr. F____ und Prof. Dr. G____ erscheine es fraglich, dass die forensische Sachverständige ihre Kollegen desavouieren würde.

2.6.1   Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu wecken (vgl. Art. 56 StPO). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung der sachverständigen Person nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich befangen ist, sondern es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztgutachten zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 S. 110, 120 V 364 E. 3 S. 367; BES.2013.53 vom 19. August 2014).

2.6.2   Die Gutachterin med. pract. B____, Oberärztin, wurde vor der zweiten Instanz nochmals als Sachverständige geladen. Sie habe den seinerzeit den Berufungskläger behandelnden Psychiater Dr. F____ in der Klinik nicht mehr aktiv erlebt, und Prof. Dr. G____ kenne sie nur von Vorträgen, er arbeite nicht im Hauptgebäude der UPK, sondern in der Poliklinik (VP S. 4). Eine problematische "Verbandelung" ist somit schon deshalb nicht auszumachen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Schweiz nur über wenige universitäre psychiatrische Kliniken verfügt. Die entsprechende Ausbildung erfolgt an wenigen Universitäten. Es liegt somit auf der Hand, dass sich viele Psychiater kennen, dass sie einen ähnlichen Ausbildungsweg an gleichen Instituten gegangen sind und dass institutionell Verbindungen bestehen können. Allerdings geht es zu weit, bereits daraus Befangenheit ableiten zu wollen. Im vorliegenden Fall zeigen gerade die Therapieversuche der verschiedenen Ärzte, dass von einer "Verbandelung" oder Befangenheit nicht die Rede sein kann. Im Abschlussbericht vom 3. September 2010 an Dr. med. I____ kommt die Oberärztin Dr. med. J____ von der Erwachsenen-Psychiatrischen Klinik zum Schluss, dass beim Berufungskläger deutliche Diskrepanzen zwischen seinen Angaben und den objektiven Beobachtungen festzustellen seien. Sie beurteilt die Symptomatik als pseudopsychotisch und kulturspezifisch (Akten S. 26). Mit Datum vom 1. September 2010 kommt die Oberärztin Dr. K____ in ihrem Bericht an Dr. F____ zum Schluss, dass ausserhalb der Angaben des Berufungsklägers keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Psychose gefunden worden seien. Eine artifizielle Störung sei nicht auszuschliessen. Erst in der Folge wurde Dr. F____ ambulant therapeutisch tätig. Da jedoch dessen Therapiebemühungen wenig bis gar keinen Erfolg gezeitigt hatten, ist er für eine "second opinion" an Prof. Dr. G____ gelangt. Es war dies zu einem Zeitpunkt, als der Berufungskläger noch auf freiem Fuss war und kein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Diskussion stand. Prof. Dr. G____ seinerseits kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Berufungskläger eine Krankheit vortäusche (S. 37). Es ist zu unterstreichen, dass die verschiedenen Ärzte keinen Grund hatten, den Berufungskläger in irgendeiner Weise zu desavouieren. Ziel war vielmehr, eine allfällige Krankheit des Berufungsklägers seriös abzuklären und lege artis zu therapieren. Dieser Aufgabe hatte sich Dr. F____ solange angenommen, bis er an einem Punkt angelangt war, an welchem er kollegiale Hilfe in Anspruch genommen hat. Von "Verbandelung" kann keine Rede sein. Der Vorinstanz lagen also bereits vier verschiedene psychiatrische Berichte vor, als sie die forensisch-psychiatrische Abteilung der UPK beauftragt hat, ein Gutachten zu erstellen. Dass die Oberärztin med. pract. B____ die genannten Psychiater persönlich nicht oder kaum kennt, wurde bereits erwähnt. Somit sind keine Umstände ersichtlich, die den Anschein der Befangenheit erwecken oder die Gefahr der Voreingenommenheit indizieren würden.

Dem ist beizufügen, dass die Verteidigung mit der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 15. Juli 2013 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die UPK mit dem Gutachten beauftragt würde, und sie hat dagegen nicht opponiert (Akten S. 2724). Im Gegenteil, am 29. Juli 2013 hat die Verteidigung beim Strafgericht und zu Handen der UPK selber Ergänzungsfragen eingereicht (Akten S. 2733). Damit erscheint der Vorhalt der Befangenheit, welchen die Verteidigung erst vor zweiter Instanz erstmals und damit unverständlich spät erhebt, auch widersprüchlich.

Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anschein der Befangenheit vorliegt. Folglich ist der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen.

3.

Die Verteidigung stellt weitere Beweisanträge, ebenso die Staatsanwaltschaft.

Die Verteidigung hat beantragt, über ihre Beweisanträge sei mittels Zwischenverfügung separat zu entscheiden, weil der beschuldigten Person im Falle ihrer Abweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Infolgedessen müsse die Abweisung der gestellten Beweisanträge vorab vor Bundesgericht auf deren Rechtmässigkeit überprüft werden können.

Die Verteidigung verkennt die Rolle des Verfahrensleiters im Vorverfahren. In Anwendung von Art. 389 i.V.m. Art. 379 und 331 StPO entscheidet im Vorverfahren die Verfahrensleitung über die Beweisanträge. Dieser Entscheid ist nicht endgültig, sondern kann in der Hauptverhandlung zu Handen des Kollegialgerichts nochmals gestellt werden (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo Art. 331 N 7). Gemäss Art. 65 StPO sind derartige verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Diese klare Gesetzesbestimmung blieb in der Literatur nicht ganz unumstritten (vgl. BSK StPO-Jent Art. 65 N 4), doch hat das Bundesgericht im Urteil BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 klar festgehalten, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache soll befassen müssen. Ein Zwischenentscheid ist daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für den Rechtsuchenden günstigen Endentscheid nicht mehr zu beheben ist (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 f. S. 190 f.; je m.w.H.). Aus diesen Gründen hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 14. August 2014 über die Beweisanträge entschieden, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Kollegialgerichts. Dieses hat keinen anderslautenden Entscheid getroffen.

3.1      Die Verteidigung hat die vorsorgliche Einvernahme von D____, Bruder des Berufungsklägers, und von C____, der mit dem Berufungskläger verschwägert ist, beantragt. Beweisthema ist der Gesundheitszustand des Berufungsklägers, wie ihn die beiden anlässlich eines Besuchs bei ihm in der Haftanstalt wahrgenommen hätten. Diese Beweisabnahme war indessen entbehrlich, zumal der Gesundheitszustand des Berufungsklägers gutachterlich abzuklären war und auch abgeklärt worden ist. Darauf ist abzustellen, nicht auf die Aussagen von dem Berufungskläger nahestehenden Personen. Die Verteidigung hatte anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, der Sachverständigen die Beobachtungen dieser beiden Personen zur Kenntnis zu bringen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Der Antrag auf Einvernahme dieser beiden Personen ist somit abzuweisen.

3.2      Die Verteidigung beantragt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2011 zur Verwertung des Zufallsfundes betreffend der damals noch unbekannten L____ sowie den entsprechenden Antrag vom 5. Dezember 2011 samt Beilagen vorzulegen. Im Unterlassungsfall seien die entsprechenden Zufallsfunde und die sich darauf beziehenden Ausführungen aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Beizug der Akten SG.2014.38 i.S. L____ beim Strafgericht.

Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Akten i.S. L____ (SG.2014.38) beigezogen und den Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Damit wurde im Ergebnis dem Antrag beider Parteien entsprochen, zumal sich der in der Sache wesentliche Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2011 bei diesen Akten befindet und mit deren Beizug Teil der Akten des vorliegenden Verfahrens geworden ist (Akten S. 48 ff. im Verfahren L____).

Am 13. September 2011 hat das Zwangsmassnahmengericht die geheime Überwachung der Telefonnummer [...] vom damals unbekannten albanischen Heroinhändler "M____" bewilligt (vgl. Akten S. 354). Aus der Telefonkontrolle geht hervor, dass mehrere Personen, zum Teil täglich, bei "M____" Heroin zum Verkauf bezogen haben. Die unbekannte weibliche Person "N____" mit der Natelnummer [...] bezog innert 14 Tagen rund 100 bis 200 g Heroin. Bei den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle in Bezug auf diese weibliche Person, die sich später als L____ identifizieren liess, handelt es sich um einen Zufallsfund. Dieser wurde am 6. Dezember 2011 vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt (Akten S. 48 ff. im Verfahren L____). Somit liegen die Voraussetzungen für die Verwertung der Erkenntnisse aus besagter Telefonkontrolle vor. Die entsprechenden Akten betreffend L____ sind daher nicht aus den Verfahrensakten zu entfernen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gesetz vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens keine definitive Entfernung von Beweismitteln vorsieht, deren Verwertbarkeit streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Über Verwertungsverbote ist im Endentscheid zu befinden (BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013).

3.3      Die Verteidigung beantragt weiter, mit O____ sei eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und worauf zu verweisen ist (Urteil S. 16), drängt sich eine solche Einvernahme jedoch nicht auf, weil O____ den Berufungskläger nicht konkret belastet hat. Die Telefonprotokolle und die Angaben von O____ bei seinen jeweiligen Anhaltungen belegen, dass er Heroin über die Nummer [...] bezogen und weitere Personen an diese Nummer vermittelt hat (Akten S. 535, 845 ff). Im Urteil i.S. O____ wurde allerdings die Beziehung zu "M____" nicht berücksichtigt, sondern lediglich als Indiz für das Drogengebaren von O____ verwendet (Akten S. 513). Der Berufungskläger hat in seiner Einvernahme den Kontakt zu O____ zwar bestätigt (Akten S. 835), doch sind seine Angaben betreffend gelieferte Mengen nicht für bare Münze zu nehmen (vgl. Urteil S. 23). Nachdem der Kontakt zu O____ nicht bestritten und durch die Telefonprotokolle belegt ist, kann von einer Konfrontation abgesehen werden, zumal die Vorinstanz von einer geringfügigen Menge Heroin ausgeht (Urteil S. 34). Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.

3.4      Sodann beantragt die Verteidigung das Einholen eines forensisch-phonetischen Gutachtens, um festzustellen, ob es sich bei den einschlägigen Telefonaten um die Stimme des Berufungsklägers handle.

Die Beweiswürdigung gehört zu den Kernaufgaben der Gerichte. Ein Gutachten hat grundsätzlich fehlendes fachliches Wissen der Gerichte bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen (BSK StPO-Heer Art. 182 N 6). Wenn jedoch der Richter die vorhandenen Beweise ohne fremde Hilfe würdigen kann, so besteht kein Anlass, ein Gutachten einzuholen. Im vorliegenden Fall ist das Gericht durchaus in der Lage, aus dem Anhören der Gespräche relevante Schlüsse zu ziehen. Es ist kein Fachwissen vonnöten, um festzustellen, dass die männliche Person, die am 13. September 2011 um 18.32 Uhr mit "P____" spricht, nicht identisch ist mit derjenigen Person, die in den folgenden Tagen mit dieser WUP (weiblich unbekannte Person) spricht. Es gilt deshalb, auf Grund des Inhalts dieser Gespräche die Identität des "Q____" herauszufinden, wobei der Berufungskläger schon allein durch die Tatsache belastet wird, dass er sich gegenüber "P____" selber als "Q____" vorstellt (TK 17. September 2011, 16.01 Uhr). Dazu kommt, dass der Berufungskläger in verschiedenen Einvernahmen beim Abspielen der Telefongespräche selber einräumt, dass er es ist, der spricht. Dies ist etwa der Fall beim Telefongespräch vom 29. September 2011, 13.39 Uhr, Anschluss [...], wo er – notabene in Anwesenheit der Verteidigung – zugibt, mit O____ zu sprechen (Akten S. 839, 864). Auffallend ist hier die gleiche sonore, etwas schleppende, aber gleichzeitig ungeduldige, mürrische Stimme mit gebrochenem Deutsch ("Balkandialekt"), wie beim erwähnten Gespräch mit "P____". Analoges gilt für das Gespräch vom 17. September 2011, 13.05 Uhr, mit H____ (Akten S. 1125). Diesbezüglich hat H____ zu Protokoll gegeben, dass sie mit dem Berufungskläger gesprochen hat (Akten S. 1105). Auch hier ist dieselbe männliche Stimme zu hören. In der späteren Konfrontationseinvernahme bestätigen sowohl H____ als auch der Berufungskläger selber, dass es bei diesem Gespräch um ein Heroingeschäft gegangen sei (Akten S. 1770) – dies in Anwesenheit einer Volontärin als Substitutin des Verteidigers, wobei sich die Verteidigung, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, ihre Personalstrategie selber zuzuschreiben hat. Ähnlich ist das Beweisergebnis auch bei den Gesprächen vom 1. Oktober 2011, 20.09 Uhr (Akten S. 966) oder vom 5. Oktober 2011, 13.51 Uhr, wo wiederum die gleiche Stimme mit anderen Gesprächsteilnehmern zu hören ist, welche der Berufungskläger als seine eigene Stimme erkannt hat (Akten S. 920). In Anbetracht der gesamten Beweislage kann auf das Einholen eines forensisch-phonetischen Gutachtens verzichtet werden. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 18 f., 20 ff.).

3.5      Die Verteidigung stellt den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Fachkompetenz derjenigen Personen nachzuweisen, welche die Telefonprotokolle übersetzt haben. Ohne diesen Nachweis sei eine erneute Übersetzung durch eine ausgewiesene Fachperson anzuordnen.

Sämtliche Dolmetscher, welche die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt beziehen, werden vorweg auf ihre Eignung und Qualitäten hin geprüft. Ferner werden sie auf ihre Pflichten gemäss Art. 182 ff. StPO und 307 StGB hingewiesen. Im vorliegenden Fall wurden sogar die Modalitäten und die Sprachen der Übersetzungen schriftlich festgehalten (Akten S. 556, 1318). Somit sind die Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Übersetzung gegeben. Die Verteidigung macht selber nicht geltend, dass irgendwelche konkreten Gespräche – es handelt sich zumeist um nicht allzu komplexe Konversationen – nicht korrekt übersetzt worden wären, und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Verfahrensantrag ist abzuweisen. Beizufügen ist, dass der Berufungskläger mit verschiedenen Abnehmern in deutscher Sprache kommuniziert hat.

3.6      Die Verteidigung stellt sodann den Antrag, dass sämtliche Einvernahmeprotokolle von R____ aus den Akten zu entfernen seien, da er mit dem Berufungskläger nie konfrontiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Beizug der Akten SB.2012.76 i.S. R____ beim Appellationsgericht. Die Verteidigung stellt sich gegen den Beizug dieser Akten, weil damit ihr eigener Antrag präjudiziert würde.

Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat am 14. August 2014 den Beizug der Akten verfügt, zumal R____ mit dem Berufungskläger nicht konfrontiert zu werden brauchte und daher die Einvernahmeprotokolle von R____ in den Akten zu belassen sind. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 14). R____ hat in seiner Einvernahme – in Anwesenheit der Verteidigung des Berufungsklägers –, auf Vorlage eines Fotos des Berufungsklägers erklärt, dass er diesen nicht kenne (Akten S. 1778). Der Berufungskläger seinerseits hat ebenfalls angegeben, dass er R____ nicht kenne (Akten S. 1602). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Konfrontation. Es erstaunt auch nicht, dass sich die beiden nicht kennen, hat doch der Berufungskläger den Drogenhandel im Hintergrund gesteuert und die Übergabe der Drogen durch Läufer bewerkstelligen lassen. Die Beweisführung beruht hauptsächlich auf der Auswertung der TK-Protokolle (Urteil S. 34 ff.). Der Antrag der Verteidigung ist somit abzuweisen.

3.7      Die Verteidigung beantragt mit analoger Begründung (Ziff. 3.6), dass auch die Einvernahmeprotokolle von S____ aus den Akten zu entfernen seien.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist auch hier zu verweisen (Urteil S. 15). Auch in diesem Fall ist von Seiten S____'s keine konkrete Belastung des Berufungsklägers erfolgt. Er hat den Berufungskläger auf einer Fototafel lediglich als ähnlich aussehend wie der Drogenlieferant bezeichnet (Akten S. 1212 f.). Die gewichtigen Indizien ergeben sich auch in diesem Fall aus den TK-Protokollen, sowie aus den Angaben des Kuriers T____ (Urteil S. 42 f.). Von einer Konfrontation sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auch die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers durch die fehlende Konfrontation nicht beschnitten werden. Deshalb ist der Antrag abzuweisen.

3.8      Die Verteidigung beantragt, auch sämtliche Einvernahmeprotokolle von H____ seien aus den Akten zu entfernen; eventualiter sei eine weitere Konfrontationseinvernahme vor Gericht durchzuführen. Der Berufungskläger sei anlässlich der Konfrontationseinvernahme "zweifelhafterweise zurechnungsfähig" gewesen. Das Teilnahmerecht sei verletzt worden.

Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag und der Argumentation des Berufungsklägers bereits zutreffend auseinandergesetzt; darauf ist, mit nachfolgenden Präzisierungen, zu verweisen (Urteil S. 14 f.). Zusammenfassend ist hier nochmals festzuhalten, dass H____ in ihrem eigenen Verfahren erstmals am 2. Oktober 2012 einvernommen wurde (Akten S. 1099). Diese Einvernahme ist lege artis durchgeführt worden: Zunächst wurde sie zur Rufnummer [...] und zu den beiden Namen "M____" und "Q____" befragt. Auch wurde der Berufungskläger namentlich erwähnt. Diese Begriffe sagten ihr gar nichts. Bei der Vorlage der Fototafeln hat sie dann ihren Drogenlieferanten erkannt. Erst in diesem Moment hat der Untersuchungsbeamte erklärt, dass es sich bei dieser Person um den Berufungskläger handelt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen als "gewagt" zu bezeichnen wäre, wie sich die Vorinstanz ausdrückt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung musste die Einvernahme mit H____ auch nicht sofort nach Bekanntgabe des Namens des Berufungsklägers abgebrochen werden, um die Verteidigung beizuladen. Diese Einvernahme von H____ fand nämlich im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO statt. In diesem Verfahrensstadium gelten die allgemeinen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO noch nicht (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 306 N 7; AGE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013). Bei der späteren Einvernahme von H____ am 7. November 2012 waren der Berufungskläger und seine Verteidigung zugegen (Akten S. 1766). In dieser Konfrontationseinvernahme blieb H____ bei ihren belastenden Aussagen. Der Berufungskläger selber hat den Heroinverkauf bestätigt (Akten S. 1769). Dabei hinterliess er einen durchaus vernünftigen Eindruck, indem er etwa erklärt hat, H____ zu kennen, und indem er den Preis von 5 g Heroin auf CHF 100.– korrigiert hat (Akten S. 1770). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Beschuldigte einmal im Laufe des ganzen Verfahrens Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen erhält. Nur unter besonderen Umständen kann es zur effektiven Wahrnehmung der Verteidigungsrechte notwendig erscheinen, dass dem Beschuldigten, obwohl er im Untersuchungsverfahren mit belastenden Zeugen konfrontiert worden ist, vor Gericht Gelegenheit zu einer ergänzenden Befragung von Zeugen eingeräumt wird (BGE 124 I 274, 285; BSK StPO-Schleiminger Art. 147 N 4). Solche besonderen Umstände können ein prozessualer Fehler bei der ersten Konfrontation sein (BGE 116 Ia 289), oder die Aussage als einziger belastender Beweis (z.B. bei Sexualdelikten). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Somit ist der Antrag auf Wiederholung der Konfrontationseinvernahme mit H____ respektive auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten abzuweisen.

3.9      Auf die weiteren, von den Parteien nicht in Frage gestellten und zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz zum Prozessualen und insbesondere zum Beweis ist zu verweisen (Urteil S. 12 ff.).

4.

Auf die zutreffenden, allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Täterschaft des Berufungsklägers (Urteil S. 19 - 29) sowie zur Übernahme des Drogengeschäfts vom Vorgänger Monard Bucpapaj und zu dessen Funktionsweise (Urteil S. 29 - 33; vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 5) ist zu verweisen. Soweit die Verteidigung im Rahmen ihrer Beweisanträge dagegen Einwendungen erhebt, wurde vorstehend darauf eingegangen. Angesichts der dichten und vielschichtigen Beweislage können die Ausführungen des Berufungsklägers zur Sache anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht – er habe ebensowenig mit Heroin gehandelt wie die Appellationsgerichtpräsidentin; nicht er sei es gewesen, der im Ermittlungsverfahren einvernommen worden sei, es handle sich um eine Verwechslung (VP S. 5) – nicht ernst genommen werden, sondern sind als neuerliche, abstruse Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers zu werten. Von der Täterschaft des Berufungsklägers als Drogendealer ist auszugehen.

5.

Die Vorinstanz hat einzelne der angeklagten Drogengeschäfte als nicht nachgewiesen erachtet. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung die Verurteilung des Berufungsklägers auch in diesen Punkten. Die Verteidigung geht auf die einzelnen Vorgänge nicht ein. Sie hält jedoch dafür, dass im Fall einer Abweisung der Berufung das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen wäre.

Angesichts des teilweise wirren Aussageverhaltens des Berufungsklägers ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei der Würdigung der einzelnen inkriminierten Drogengeschäfte auf diese Aussagen allein nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist eine gesamthafte Würdigung der Beweismittel vorzunehmen, also der Aussagen des Berufungsklägers und von Zeugen, der TK-Kontrolle und der vorliegenden objektiven Beweise.

5.1

5.1.1   Die Anklage wirft dem Berufungskläger vor, bei U____ 30 kg Heroin zum Weiterverkauf bezogen und ihm 1 kg Heroin geliefert zu haben (AS I.1.2.1). Sodann habe er bei V____ gesamthaft 6,63 kg Heroin bezogen (AS I.1.2.2). Die Staatsanwaltschaft führt in der Anschlussberufung aus, beide Tatvorwürfe gründeten auf den Aussagen des Berufungsklägers selber. Bei den vom Berufungskläger belasteten Personen handle es sich nicht um Fantasienamen, sondern um der Staatsanwaltschaft bekannte, im Betäubungsmittelhandel tätige Personen. Mit Blick auf die vom Berufungskläger abgesetzten Mengen Heroin seien die Mengenangaben realistisch. Objektiviert sei die Übergabe des operativen Heroinhandelsgeschäfts von U____ an den Berufungskläger. V____ sei ein eigentliches Schwergewicht im internationalen Drogenhandel. Die nachträgliche Bestreitung des Sachverhalts sei auf die "Zick-Zack-Strategie" des Berufungsklägers zurückzuführen.

5.1.2   Die Vorinstanz legt zutreffend dar und es ist darauf zu verweisen (Urteil S. 32 f.), dass diese Belastungen einzig auf den Aussagen des Berufungsklägers beruhen, die er dann später in wirren Aussagen widerrufen hat. Die Angaben des Berufungsklägers werden bezüglich dieser grossen Heroinmengen durch keine objektiven Indizien oder Beweise gestützt. Wohl mag es sich bei U____ und V____ um Schwergewichte im internationalen Drogenhandel handeln, doch können die Aussagen des Berufungsklägers in diesen beiden Punkten angesichts seines eigenartigen Aussageverhaltens nicht für bare Münze genommen werden, zumal sie durch keine weiteren Anhaltspunkte gestützt werden. Im Laufe des Verfahrens hat der Berufungskläger mehrere Personen mit erheblichen Heroinmengen belastet (O____ 1 - 2 Tonnen; E____ 1,1 kg Heroin; U____ 30 kg Heroin; V____ 6,6 kg Heroin). Im Fall von O____ hat selbst die Staatsanwaltschaft die Belastungen nicht ernst genommen. Im Fall E____ hat der Berufungskläger seine Belastung in der Konfrontation widerrufen, so dass dieser Punkt nicht zur Anklage gekommen ist. Nun ist aber nicht einsichtig, weshalb die Fälle U____ und V____ anders gelagert sein sollen. Mit der Staatsanwaltschaft ist wohl davon auszugehen, dass der Berufungskläger, der selber im hierarchisch mittleren Segment des Heroingeschäfts anzusiedeln ist, die beiden im internationalen Drogengrosshandel tätigen U____ und V____ aus dem illegalen Geschäft kennt, ja dass er von U____ das Geschäft in Basel offenbar übernommen hat. Auch die riesige Menge Streckmittel, die bei T____ gefunden wurde, deutet darauf hin, dass man über grosse Mengen an Heroin verfügt haben musste. Dennoch scheinen die 30 kg Heroin, mit denen sich der Berufungskläger selber und auch U____ belastet, aus der Luft gegriffen. Da U____ noch zur Verhaftung ausgeschrieben ist, konnte der Berufungskläger mit diesem auch nicht konfrontiert werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass er bei einer allfälligen Konfrontation ähnlich reagieren könnte wie bei der Konfrontation mit E____.

5.1.3   Auch im Fall V____ fehlen objektive Beweise, welche die Angaben des Berufungsklägers stützen würden. Hinzu kommt in diesem Fall der Widerruf der Belastungen durch den Berufungskläger in der Einvernahme vom 28. Januar 2013 (Akten S. 2691). Wenn die Staatsanwaltschaft diesen Widerruf als Teil der "Zick-Zack-Strategie" des Berufungsklägers bezeichnet, so mag dies insoweit zutreffen. Für die Übergabe einer derart grossen Menge Heroin reichen die – widerrufenen – Aussagen des Berufungsklägers allein aber in casu dennoch nicht aus. Auch wenn der Berufungskläger seine Hinterleute wohl zutreffend preisgegeben hat (S. 1772a), so wäre die belastende Drogenmenge mittels weiterer objektiver Anhaltspunkte zu erhärten. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf ergänzenden Schuldspruch in den Anklagepunkten I.1.2.1 und I.1.2.2 ist abzuweisen, der entsprechende Freispruch mithin zu bestätigen.

5.2      Im Anklagepunkt I.1.5.2 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dem Abnehmer R____ in 26 Lieferungen gesamthaft 635 g Heroin geliefert zu haben. Die Vorinstanz hat 26 Übergaben von Heroin in der Grössenordnung von 470 bis 635 g als erstellt erachtet. Die Staatsanwaltschaft hält an der Anklage fest.

R____ hat in seinem eigenen Verfahren die Menge von 635 g Heroin anerkannt, und er wurde für diese Menge rechtskräftig verurteilt. Dabei stützte sich das Strafgericht auf die Liste der zahlreichen Telefongespräche gemäss Anklageschrift (Akten S. 541). Auf diese Liste bezieht sich die Staatsanwaltschaft in seiner Berufungsbegründung erneut. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger ebenfalls für 635 g Heroin zu belasten, wenn R____ in seinem eigenen Verfahren diese Menge zugestanden hat, erscheint zumindest nicht abwegig, zumal es sich dabei ohnehin um Minimalmengen handelt. Andererseits hat sich das Strafgericht mit den einzelnen Geschäften vertieft und differenziert auseinandergesetzt. Erwähnt sei beispielsweise das Telefongespräch vom 23. September 2011, 15.10 Uhr (Akten S. 1674), als R____ "5 Stück" beim Berufungskläger bestellt hat. Konsequenterweise muss hier von 5x5g = 25 g Heroin ausgegangen werden. Der Staatsanwalt stellt sich indes auf den Standpunkt, die Diskussion um "vierzig Minuten" in demselben Telefongespräch sei eine verschlüsselte Bestellung von 40 g Heroin. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass diese Argumentationsweise nicht korrekt erscheint. Tatsächlich haben der Besteller und der Berufungskläger sehr oft die Treffpunkte minutengenau abgemacht, sodass die Diskussion um Minuten nichts Aussergewöhnliches darstellt. Sodann waren die Bestelleinheiten immer 5 g Portionen. Es leuchtet nicht ein, nun auf einmal in 1 g Portionen (40 Min. = 40 g) zu rechnen. Das Strafgericht hat seine Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers ausgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Das Urteil ist in diesem Punkt unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urteil S. 34).

5.3      Ähnlich wie der Fall R____ (vorstehend Ziff. 5.2) liegt der Fall L____ (AS. I.5.3). Die Anklage wirft dem Berufungskläger vor, ihr 290 g Heroin verkauft zu haben. Die Vorinstanz hat den Verkauf von 205 - 290 g Heroin als nachgewiesen erachtet. Die Staatsanwaltschaft hält mit Anschlussappellation an der Menge von 290 g Heroin fest.

Auch hier wurde L____ in ihrem eigenen Verfahren wegen der von ihr anerkannten Menge von 290 g Heroin verurteilt. Andererseits hat sich die Vorinstanz auch hier mit den einzelnen Geschäften vertieft auseinandergesetzt. Die Differenz zwischen den Standpunkten der Parteien ergibt sich im Wesentlichen aus den Telefonaten vom 22., 25. und 28. September 2011. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass es zur Vereinbarung eines Treffpunkts gekommen ist, aber zu keiner weiteren Konversation. Im Unterschied zu anderen Gesprächen wurden hier keine Bestellmengen genannt. Daraus ergeben sich für die Vorinstanz nicht zu unterdrückende Zweifel, dass es tatsächlich zu Heroinübergaben gekommen ist. Wenn die Vorinstanz ihre Zweifel auch hier zugunsten des Berufungsklägers auslegt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Somit ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urteil S. 36).

5.4      Im Anklagepunkt I.1.5.9 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, einer unbekannt gebliebenen "P____" ca. 700 g Heroingemisch verkauft zu haben. Die Vor-instanz erachtet den Handel mit einer Menge von ca. 175 bis 375 g Heroin als erstellt.

Auch hier hat die Vorinstanz die Interpretationsunsicherheiten zu Gunsten des Berufungsklägers ausgelegt. Gerade das Telefongespräch mit der "Trinkflasche für das Kind" zeigt, welche Unsicherheiten mit der Deutung solcher verschlüsselter Mitteilungen verbunden sind. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Trinkflasche von 300 ml aus und kommt somit auf 300 g Heroin. Es gibt aber auch Trinkflaschen für Kinder mit grösserem und solche mit kleinerem Fassungsvermögen. Die Zahl 300 ist eine reine Schätzung, ebenso wie die Zahl 200, auf welche die Vorinstanz schliesst: Sie bezeichnet zwar die These mit der Trinkflasche als rein spekulativ, geht dann aber selber von einer Menge von 200 g Heroin aus, da "P____" offensichtlich über hohe Bargeldbeträge verfügt und deshalb grössere Mengen bestellen kann. Als nicht rechtsgenüglich bewiesen erachtet die Vorinstanz schliesslich eine dritte angeklagte Heroinübergabe in der Zeit vom 25. bis 30. September 2011, weil sich die entsprechenden Telefongespräche ebenso auf die Lieferung vom 21. September 2011 beziehen könnten. Auch hier legt die Vorinstanz ihre Zweifel zugunsten des Berufungsklägers aus, was nicht zu beanstanden ist. Insgesamt ist aufgrund der genannten Unsicherheiten in dubio auch in diesem Punkt das angefochtene Urteil unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urteil S. 41).

5.5      Die erstinstanzliche Beurteilung der übrigen Absatzhandlungen und der Situation bei der Anhaltung und Beschlagnahme werden von keiner Partei beanstandet, sodass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urteil S. 34 - 46).

6.

6.1      Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtlich ausführlich und zutreffend gewürdigt, sodass darauf zu verweisen ist (Urteil S. 46 ff.). Zusammengefasst liegt eine mengenmässig schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Der Berufungskläger hat zwischen 1,7 und 2,4 kg Heroin verkauft oder verkaufen lassen und 452,8 g Heroin zwecks Weiterverkaufs gelagert bzw. aufbewahrt. Hinzu kommt noch die Lagerung von rund 28,5 kg Streckmittel, was den Tatbestand des Anstaltentreffens zu einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG erfüllt.

6.2      Die Bandenmässigkeit ist ebenfalls gegeben; auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urteil S. 46). Der Berufungskläger hat den Drogenhandel von U____ übernommen und eigene Läufer eingesetzt, von welchen allerdings nur T____ namentlich bekannt ist. Dies erweist sich für das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit indes als unerheblich, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits zwei Personen eine Bande bilden können. Wesentlicher als die Anzahl Köpfe ist der Organisationsgrad der Bande, welcher vorliegend als hoch bezeichnet werden muss. Es wurden zwei konspirative Wohnungen als Umschlagsund Lagerplätze angemietet und zahlreiche Mobiltelefone mit wechselnden Nummern verwendet. Die riesige Menge an Streckmittel dokumentiert weiter, dass hier kein Einzelner am Werke sein konnte. Die Bandenmässigkeit ist gegeben.

6.3      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger vom gewerbsmässigen Handeln freigesprochen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich auch hiergegen.

Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wäre zweifellos gegeben, wenn von den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Mengen (U____ und V____ zusammen: 36 kg Heroin) auszugehen wäre, was nun aber nicht der Fall ist. Abzustellen ist von der vom Bundesgericht statuierten Grenze eines Umsatzes von CHF 100'000.– und eines Nettogewinns von CHF 10'000.–. Der Berufungskläger hat wohl nach der Art eines Berufes gehandelt. Er hat in leitender Position eine Vielzahl von Drogengeschäften organisiert und dabei eine grosse Drogenmenge umgesetzt. Allerdings lässt sich nicht feststellen, welchen finanziellen Vorteil der Berufungskläger daraus gezogen hat. Bei einem Preis von CHF 100.– für 5 g Heroin hat er bei der ihm angelasteten Drogenmenge von 2,2 bis 2,8 kg Heroin einen Umsatz von CHF 44'000.– bis 56'000.– erzielt. Diese Beträge liegen klar unter der vom Bundesgericht festgesetzten Limite von CHF 100'000.–. Somit ist, unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 47 f.) auch der Freispruch vom gewerbsmässigen Handeln, mithin der Schuldspruch integral zu bestätigen.

7.

Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die Schuldkomponenten, die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers und sein Vorleben zutreffend dargestellt, sodass darauf zu verweisen ist, nachdem die Verteidigung vor Appellationsgericht hierzu keine Ausführungen macht (Urteil S. 48 ff.). Reue oder Einsicht des Berufungsklägers waren auch vor Appellationsgericht nicht auszumachen. Er befindet sich im Strafvollzug. Laut Führungsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel wird er als zurückgezogener und unauffälliger Gefangener wahrgenommen. Er arbeitet in der Korbflechterei. Eine Tataufbereitung fand bisher nicht statt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint das durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, angemessen und ist zu bestätigen.

8.

Zusammenfassend ist das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger anteilsmässig dessen Kosten zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:   In Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

       Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–  (einschliesslich Auslagen, zuzüglich übrige Auslagen).

       Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'206.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 149.35, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 428.45, somit total CHF 5'783.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Appellationsgerichtspräsident                 Der Gerichtsschreiber

Dr. Jeremy Stephenson                                           Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.44 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2015 SB.2014.44 (AG.2015.150) — Swissrulings