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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2015 SB.2014.36 (AG.2015.613)

June 30, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,326 words·~17 min·5

Summary

mehrfache einfache Körperverletzung (Lebenspartner), einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand), mehrfache Drohung (teilweise zum Nachteil eines Lebenspartners) sowie üble Nachrede

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.36

URTEIL

vom 30. Juni 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerin

B____ , geb. […]                                                                                                   

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 16. Dezember 2013

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (Lebenspartner), einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand), mehrfache Drohung (teilweise zum Nachteil eines Lebenspartners) sowie üble Nachrede und Beschimpfung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2013 wurde A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des Lebenspartners) sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Einbezug des ausgestandenen Polizeigewahrsams und Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, bei einer Probezeit von ebenfalls 2 Jahren, verurteilt. Ausserdem wurde er der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt, wobei diesbezüglich von einer Bestrafung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (unmittelbare Erwiderung der Beschimpfung mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit) abgesehen wurde. Von der Anklage des Diebstahls und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde A____ freigesprochen. In weiteren Anklagepunkten wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Eine mit Strafbefehl vom 13. August 2008 bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe wurde für nicht vollziehbar erklärt. Schliesslich sprach das Strafgericht dem Opfer B____, das sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, eine Genugtuung von CHF 4‘000.-, zuzüglich 5% Zins seit 17. Mai 2009, zu, verwies deren Schadenersatzforderung von CHF 588.60 auf den Zivilweg und wies eine Mehrforderung von CHF 116.40 ab.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet, erklärt und schriftlich begründet. Er beantragt in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift und die Abweisung der Zivilforderung von B____, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei die vorinstanzlich bewilligte amtliche Verteidigung des Berufungsklägers zu bestätigen sei. B____ beantragt die Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers, wobei ihrer Rechtsvertreterin gestützt auf den Kostenerlass eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

An der Appellationsgerichtsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wobei an den schriftlich gestellten Anträgen festgehalten wurde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten (Art. 399 StPO). Gegenstand der Berufung sind allerdings einzig diejenigen Anklagepunkte, die zur Verurteilung des Berufungsklägers geführt haben, nachdem das Strafgericht einige der zur Anklage gekommenen Vorfälle als verjährt erachtete.

2.

2.1      Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe zur Erstellung der vorgeworfenen Sachverhalte zu Unrecht auf die Aussagen von B____ (nachfolgend: Opfer) abgestellt. Diese habe sich in zentralen Punkten selbst widersprochen und ein aggravierendes Aussageverhalten gezeigt. Von der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen könne folglich nicht ausgegangen werden, weshalb sich die Erstellung des Sachverhalts nicht darauf abstützen könne. Zudem seien die Aussagen des Berufungsklägers zu Unrecht ebenfalls auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft worden. Dies sei unhaltbar, da dem Berufungskläger als angeschuldigter Person das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und er nicht verpflichtet sei, die Wahrheit zu sagen. Nicht beanstandet wird mit der Berufung die rechtliche Einordnung und Qualifikation der einzelnen Sachverhalte.

2.2      Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keineswegs einzig auf den Opferaussagen beruhen, sondern mittels weiterer, objektiver Beweise und Indizien (vgl. unten Ziff. 3: Arztzeugnisse, Polizeiberichte, Gutachten, Telefonauswertung etc.) untermauert werden. Bereits die Staatsanwaltschaft hat sich darauf beschränkt, einzig die mittels anderweitiger Indizien und Beweise gestützten Vorfälle überhaupt zur Anklage zu bringen. Dass das Opfer weitere Übergriffe erwähnte, ist vorliegend kaum einem aggravierenden Verhalten zuzuschreiben. Vielmehr sind zusätzliche Gewalttätigkeiten keineswegs ausgeschlossen, zumal Arztzeugnisse und IRM-Gutachten, welche aus Anlass konkreter Anzeigen erstellt wurden, häufig auch ältere Verletzungen belegen (act. 156, 204, 297). Des Weiteren hat sich das Strafgericht aufs Ausführlichste mit dem Aussageverhalten des Opfers und allfälligen Widersprüchlichkeiten in dessen Aussagen auseinandergesetzt. Es hat die Umstände der Anzeigenerstattung analysiert sowie sich mit den offensichtlich bestehenden kognitiven Defiziten des verbeiständeten Opfers befasst und daraus stringente Schlüsse in Bezug auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen gezogen. So hat das Strafgericht schlüssig dargelegt, dass das Opfer aufgrund seiner Persönlichkeit wohl kaum in der Lage wäre, mit berechnendem Vorgehen ein Lügengebäude aufzubauen, und hat die an der Strafgerichtsverhandlung bestehende Mühe des Opfers, die einzelnen Begebenheiten konkreten Daten zuzuordnen, überzeugend mit der Menge der stattgefundenen Misshandlungen, dem Zeitablauf und den kognitiven Einschränkungen des Opfers erklärt. Mithin hat die Vorinstanz mit sorgfältigen Ausführungen dargelegt, weshalb die Opferaussagen glaubhaft sind. Darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Urteil S. 11 bis 13). Diese Feststellungen werden in den nachfolgenden Erwägungen einzig ergänzt oder hervorhebend wiederholt. Soweit der Berufungskläger moniert, seine Aussagen seien nicht nach denselben Regeln wie Zeugenaussagen zu würdigen, ist klar zu stellen, dass seine Aussagen richtigerweise unter Einbezug der Rechte des Angeschuldigten zu betrachten sind. Zu berücksichtigen ist, dass die beschuldigte Person keinerlei Pflicht hat, am Verfahren mitzuwirken, es ihr zusteht, die Aussage zu verweigern und sie sich nicht selbst belasten muss. Sie ist mithin nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen (Art. 113 Abs. 1, 158 Abs. 1 lit. b StPO; Donatsch/Schwarzenegger/ Wohlers, in: Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. Auflage 2014, Donatsch [Hrsg.], § 6 S. 145; Engler, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 113 StPO N 6). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass das Gericht aufgrund konkreter Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung gewisse Aussagen der angeschuldigten Person als Schutzbehauptung, als unglaubhaft oder klar widerlegt qualifiziert.

3.

3.1      Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger entsprechend der Anklageschrift Ziff. 2.1.1 am 17. Mai 2009 mehrmals so heftig mit den Fäusten auf das Opfer, mit welchem er zu diesem Zeitpunkt in einer Lebensgemeinschaft zusammen wohnte, einschlug, dass dieses in der Küche neben dem Kochherd zu Boden ging. Daraufhin habe er es mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen, wobei der Kopf des Opfers derart gegen die Herdkante stiess, dass es sich eine stark blutende Rissquetschwunde am rechten Scheitel zuzog, die operativ versorgt werden musste. Das Strafgericht stützte seine Feststellungen auf das Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel (USB) vom 17. Mai 2009 (act. 195), das Zeugnis des Hausarztes vom 24. Juni 2009 (act. 156) und auf die Aussagen des Opfers an der Einvernahme vom 26. August 2009 (act. 164) sowie an der Hauptverhandlung (act. 799, vgl. auch Rapport act. 142). Der Berufungskläger bestreitet diesen Sachverhalt und weist darauf hin, dass selbst das Opfer am 17. Mai 2009 gegenüber den Spitalmitarbeitern auf der Notfallstation des USB angegeben habe, es sei in der Badewanne ausgerutscht und habe sich die Kopfverletzung bei diesem Sturz zugezogen. Mit dieser Argumentation übersieht der Berufungskläger, dass als notorisch gelten kann, dass Opfer häuslicher Gewalt oftmals (zumindest vorerst) über den wahren Grund ihrer Verletzungen schweigen bzw. vorgeben, sie hätten einen Unfall erlitten; seien gefallen, gestürzt etc.. Hinzu kommt, dass das Opfer den angeblichen Sturz in der Badewanne nicht weiter ausführte, mithin von einem solchen jegliche Detailangaben fehlen, wobei es den wohl eher aussergewöhnlichen Vorgang eines Sturzes gegen die Herdkannte mit spezifischen Details beschreibt (act. 164: starkes Bluten, Ausspülen der Haare, Umbinden von Tüchern etc.). Anders als vom Berufungskläger dargelegt, widerspricht es sich in den wiederholenden Schilderungen auch nicht und gibt es insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen keinerlei Abweichungen. Zudem konnte beim Berufungskläger das Zeugnis des Hausarztes, in welchem von wiederholten Misshandlungen des Opfers die Rede ist (act. 156), bei seiner Festnahme am 7. November 2009 sichergestellt werden (act. 92). Der Berufungskläger sah sich nicht in der Lage, eine vernünftige Erklärung für diesen Umstand abzugeben. Es liegt folglich auf der Hand, dass er das ihn belastende Arztschreiben der Justiz vorenthalten und sicherstellen wollte, dass einzig das von einem Unfall ausgehende Zeugnis des USB vorliegt. Dieser Rückschluss drängt sich nicht zuletzt auch auf, weil der Berufungskläger zur Einvernahme betreffend diesen Strafvorwurf, zwei Monate vor der erwähnten Festnahem, beflissentlich das ihn nicht belastende Zeugnis des USB mitgebracht hatte (act. 176). Das Appellationsgericht folgt damit den Schlussfolgerungen und Feststellungen der Vorinstanz, weshalb der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt zu Recht der einfachen Körperverletzung (Lebenspartner) schuldig gesprochen wurde.

3.2      Ebenfalls als erstellt erachtete das Strafgericht den Anklagepunkt Ziff. 2.1.2, wonach der Berufungskläger am 21. Juni 2009 dem auf dem Sofa liegenden Opfer sein Knie gegen den Oberkörper gedrückt und es gleichzeitig mit der Hand am Hals gewürgt habe. Anschliessend habe er dem Opfer gedroht, es umzubringen und es von der Terrasse zu stossen sowie dem Hund des Opfers Leid zuzufügen. Die Vorinstanz stützte ihre Erkenntnis auf den Polizeirapport vom 22. Juni 2009 (act. 138 ff., worin sichtbare Prellungen, ein Hämatom und Würgemale festgehalten werden), auf das Zeugnis des Hausarztes (act. 156) und die Aussagen des Opfers im Ermittlungsverfahren (act. 158 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, wenn sich das Opfer vier Jahre nach diesem Vorfall nicht mehr spontan an jedes Detail der Übergriffe erinnern kann und den Würgevorgang an der Strafgerichtsverhandlung erst auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin bestätigte. Dies gilt auch für den Einwand, dass sich das Opfer bezüglich des Zeitpunktes der ersten polizeilichen Requisition geirrt habe. Dies hat umso mehr zu gelten, als bekannt ist, dass das Opfer kognitive Einschränkungen hat. Dass das Hämatom am Hals vom Hausarzt drei Tage nach dem Vorfall nur noch als „diskret“ wahrgenommen werden konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Darstellung des Opfers, zumal dieses aussagte, es habe sich dem Würgevorgang letztlich entziehen können. Auch dieser Sachverhalt wurde deshalb zur Recht als erstellt erachtet und der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung (Lebenspartner) und der Drohung (Lebenspartner) schuldig gesprochen.

3.3      Auch als erstellt sah die Vorinstanz den Anklagepunkt Ziff. 3, gemäss welchem der Berufungskläger am 19. Juli 2009 dem Opfer wiederholt damit drohte, er würde es und seinen Hund umbringen. Gleichentags habe er sich am Abend auf das auf dem Sofa sitzende Opfer gesetzt und es mit den Fäusten geschlagen. Als das Opfer mit dem Mobiltelefon die Polizei benachrichtigen wollte, habe er es gewürgt und versucht, ihm das Telefon zu entreissen. Das Opfer habe sich erst nach einem kräftigen Biss in die Hand des Berufungsklägers von diesem losmachen können. Der Berufungskläger bestreitet dies und behauptet, an jenem Tag sei in Tat und Wahrheit er Opfer physischer Gewalt seitens des Opfers geworden, welches ihm mit einem Stock auf die Zehen geschlagen und diese gebrochen habe. Auch hier kann der Sachverhalt mit der Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport (act. 208 ff.), die Opferaussagen an der Einvernahme vom 26. August 2009 (act. 216 f.) und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. Dezember 2010 (Gutachten IRM Dezember, act. 242 ff.) als erstellt erachtet werden. Im Polizeirapport ist festgehalten, dass Verletzungen am Opfer „teilweise sichtbar“ gewesen seien, das Opfer sei zudem verängstigt gewesen und habe gezittert. Dem Rapport ist auch zu entnehmen, dass der Berufungskläger bereits zu diesem Zeitpunkt behauptete, aufgrund von Schlägen auf den Fuss seitens des Opfers verletzt worden zu sein und belegen die ärztlichen Unterlagen, dass der Berufungskläger eine Mittelfussfraktur erlitten hat (act. 223, 228). Der Berufungskläger führt dazu aus, er sei auf dem Bett gelegen und habe geschlafen, als das Opfer ihm mit zwei bis drei Schlägen mit einem Holzklotz den Fuss gebrochen habe. Danach sei er auf dem Bett liegen geblieben (act. 22 f.). Dass der Berufungskläger derart wuchtige Schläge, die zwei seiner Mittelfussknochen gebrochen haben sollen, seelenruhig auf dem Bett liegend ertragen haben will, erscheint indessen – insbesondere vor dem Hintergrund seiner sonstigen Neigung zur Gewalt – schlichtweg lebensfremd und lässt sich auch nicht mit dem dokumentierten Zustand des Opfers in Einklang bringen. Demgegenüber korrespondieren die Schilderungen des Opfers mit den seitens der Polizei anlässlich der Requisition wahrgenommenen Umständen – verängstigtes Opfer, sichtbare Verletzungen, Bisswunde des Berufungsklägers– und sind aufgrund der ärztlichen Feststellungen objektiviert. Im Gutachten IRM Dezember wird der Hausarztbericht vom 21. Juli 2009 zitiert, gemäss welchem das Opfer ein Tag nach diesem Vorfall dessen Praxis aufsuchte und diverse Hämatome, Schwellungen und Druckdolenzen am Schultergürtel, Hinterkopf, Unterkiefer, der linken Hüfte sowie drei frische Hämatome am Unterarm links aufwies. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Opfer gerade betreffend diesen Vorfall sein eigenes Verhalten keineswegs beschönigt und von Anfang zugab, den Berufungskläger in die Hand gebissen zu haben, um sich befreien zu können (act. 217). Der Sachverhalt gemäss Anklage kann damit grundsätzlich als erstellt gelten. Einzig betreffend den vom Opfer geschilderten Würgevorgang sind keine objektivierenden Hinweise in den ärztlichen Unterlagen zu finden, weshalb diesbezüglich in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass es bei diesem Vorfall nicht gewürgt wurde. Damit ändert sich allerdings nichts an der rechtlichen Qualifikation des Vorgangs, welcher nach wie vor aufgrund der zahlreichen Hämatome und Schwellungen als einfache Körperverletzung (Lebenspartner) zu werten ist (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 123 StGB N 4). Zu Recht wurde auch ein Schuldspruch wegen Drohung (Lebenspartner) gefällt.

3.4      Gemäss dem Anklagepunkt Ziff. 5 soll der Berufungskläger das Opfer am 24. August 2009 mit Fäusten und Füssen geschlagen bzw. getreten und gewürgt haben. Dabei habe er ihm das T-Shirt und den Büstenhalter zerrissen sowie das Mobiltelefon zerschlagen. Sodann habe er ihm mit einem Messer in der Hand gedroht, es aufzuschlitzen. Wiederum erachtete das Strafgericht diesen Vorfall gestützt auf die Aussagen des Opfers (act. 168 ff.), den Polizeirapport vom 25. August 2009 (act. 265 ff.) sowie das Gutachten des IRM vom 8. September 2009 (Gutachten IRM September, act. 291 ff.) und die Fotodokumentation (act. 273) als erstellt. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass das Opfer sichtbar verletzt war (Prellung, Hämatom, Biss-Schürf- und Kratzwunden, Würgemale: act. 266). Das Gutachten IRM September beschreibt nebst frischen auch ältere Hämatome sowie insbesondere Hautläsionen am Rücken, welche vom Herunterreissen eines Büstenhalters stammen könnten. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger den Vorfall und fand im Verlauf des Verfahrens diverse Erklärungen für die objektivierten Verletzungsspuren auf dem Körper des Opfers. So soll das Opfer bereits in diesem Zustand nach Hause gekommen, beim Spazieren ausgerutscht oder vom eigenen Hund verletzt worden sein. Wie das Strafgericht zur Recht ausführt, ist ein solches Aussageverhalten wenig überzeugend und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers insbesondere vor dem Hintergrund der Arztberichte nicht zu erschüttern. Deshalb wurde der Berufungskläger auch für diesen Vorfall vom Strafgericht zu Recht der einfachen Körperverletzung (Lebenspartner) sowie der Drohung (Lebenspartner) schuldig gesprochen.

3.5      Mit Anklagepunkt Ziff. 6.1 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe sich (zu diesem Zeitpunkt vom Opfer getrennt lebend) in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2009 trotz Bestehens eines zivilrechtlichen Wegweisungs- und Rückkehrverbots Zutritt zur dessen Wohnung verschafft. Dort habe er das Opfer mit einer Figur aus Kunststoff und Glas auf den Hinterkopf geschlagen und dieses ausserdem mehrmals mit Faustschlägen gegen den Rücken, die Schulter und ins Gesicht malträtiert. Anschliessend habe er ein Küchenmesser behändigt, dieses dem Opfer an den Hals gehalten und ihm gedroht, es umzubringen. Das Opfer habe ihn wiederum zur Abwehr in die Hand gebissen. Auch dieser Vorwurf besteht nicht allein aufgrund der Opferaussagen (act. 333 ff.), sondern wird durch den Polizeirapport vom 7. November 2009 (act. 323 ff.), den Hausarztbericht vom 7. November 2009 (act. 346), eine Fotodokumentation (act. 348 ff.) und das Gutachten IRM September (act. 291 ff.) objektiviert. Gemäss Bericht des Hausarztes konnte dieser eine Prellmarke an der Schulter links, ein Hämatom an der Oberlippe links und eine nicht behandlungsbedürftige Platzwunde am Hinterkopf feststellen. Das Gutachten IRM September berichtet von zahlreichen frischen Hämatomen, welche sich zeitlich dem Vorfall zuordnen lassen würden und führt aus, dass die grossflächigen Hautunterblutungen mit Weichteilschwellung auf eine massive stumpfe Gewalteinwirkung hindeuten würden (act. 298). Der Polizeirapport berichtet vom Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt, wobei der Berufungskläger sich bei Eintreffen der Polizei nicht mehr in der Wohnung befunden habe, indessen kurz darauf in einer Telefonzelle mit einer einbandagierten Verletzung am linken Handgelenk aufgegriffen worden sei (act. 328). Dies alles spricht klar für die Darstellung des Opfers, welches auch hier die Bisswunde nicht verhehlte (act. 327, 343), mit welcher der Berufungskläger offenbar betroffen werden konnte. Damit wurde der Berufungskläger zu Recht auch für diesen Vorfall der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der Drohung (Lebenspartner) schuldig gesprochen.

3.6      Zu einem Schuldspruch wegen Drohung führte auch der Anklagepunkt Ziff. 7, wonach der Berufungskläger am 22. September 2010 dem Opfer, dem er begegnete, als es mit seinem Hund spazieren ging, drohte, es werde „das gleiche wie in Lörrach passieren“ (gemeint ist ein Amoklauf). Wie die Vorinstanz richtigerweise bemerkte, verwickelt sich der Berufungskläger angesichts dieser Vorhaltung in Widersprüche, indem er zuerst behauptete, das Opfer sei an jenem Abend bei ihm zu Hause gewesen (act. 454 ff.) und an der Strafgerichtsverhandlung ausführte, das Opfer habe ihn mit dieser Aussage bedroht und nicht umgekehrt (Prot. HV act. 796). Insbesondere vermag auch der seitens der Vorinstanz aufgezeigte und sehr wahrscheinliche Zusammenhang zwischen der kurz vor dieser Begegnung stattgefundenen Einvernahme des Berufungsklägers und seiner offensichtlichen Wut auf das Opfer gerade zu diesem Zeitpunkt (über ein Jahr nach der Trennung) zu überzeugen (Strafurteil S. 25). Damit folgt das Appellationsgericht auch in diesem Punkt dem vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Drohung.

3.7      Auch den in der Anklage Ziff. 8 dargestellten Sachverhalt, wonach der Berufungskläger im Zeitraum vom 1. bis 22. Februar 2011 das Opfer von mehreren Mobiltelefonen aus unzählige Male angerufen oder ihm Textnachrichten mit beleidigendem oder bedrohlichem Inhalt geschrieben haben soll, erachtete die Vorinstanz als erstellt und sprach den Berufungskläger der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung schuldig. Die Existenz von Textnachrichten bedrohlichen und beleidigenden Inhalts, ausgehend von diversen Mobiltelefonen bzw. Mobiltelefonnummern des Berufungsklägers, ist belegt. Soweit der Berufungskläger dazu ausführt, er sei vom Opfer ebenfalls beschimpft worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Retorsion mittels Absehen von einer Bestrafung für die Beschimpfungen hinreichend Rechnung getragen hat (act. 462, 468, 495 ff.). Auch dieser Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

3.8      Wegen weiterer Textnachrichten im Zeitraum vom 23. Februar bis 6. Juni 2011 ausgehend von dem Berufungsklägers gehörenden Mobiltelefonnummern sowie wegen der Befestigung eines Schreibens in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni mit dem Inhalt „Hier wohnt die Hurre von Basel B____ 100.– bis mehr“ am Briefkasten des Opfers wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz der Drohung, Beschimpfung und üblen Nachrede gemäss Anklageschrift Ziff. 9 schuldig erklärt. Die beleidigenden und bedrohlichen Textnachrichten sind belegt (act. 515 f.). Ausserdem vermögen die Ausführungen des Strafgerichts, wonach das am Briefkasten befestigte Schreiben eindeutig vom Berufungskläger stamme, restlos zu überzeugen. Nicht nur gleicht der Inhalt diversen nachweislich vom Berufungskläger stammenden Textnachrichten sondern schrieb er auch hier das Wort Hure fälschlicherweise mit zwei „r“. Auch in Bezug auf diese Vorfälle erfolgte eine korrekte rechtliche Zuordnung und wurde wiederum der häufig erfolgten Reaktion des Opfers, den Berufungskläger ebenfalls zu beschimpfen, mit dem Absehen von einer Bestrafung für die Beschimpfungen wegen Retorsion Rechnung getragen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist davon auszugehen, dass das Opfer durch die Textnachrichten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde: Da es vom Berufungskläger mehrfach körperlich misshandelt worden ist, liegt es auf der Hand, dass es in Aussicht gestellt Angriffe auf seine körperliche Integrität keineswegs auf die leichte Schulter nahm.

4.

Die vorinstanzliche Strafzumessung wird seitens des Berufungsklägers nicht beanstandet. Die marginale Abweichung von der Sachverhaltswürdigung durch das Strafgericht betreffend Anklagepunkt Ziff. 3 (vgl. oben Ziff. 3.3: in dubio pro reo keine Würgevorgang ) vermag eine mildere Strafzumessung nicht zu rechtfertigen, zumal im Resultat sämtliche Schuldvorwürfe bestätigt werden und mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.– eine dem Strafvorwurf angemessene Strafe ausgesprochen wurde.

5.

Ebenfalls zu bestätigen sind bei diesem Verfahrensausgang die dem Opfer zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochene Genugtuung von CHF 4‘000.– , die Verweisung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und die Abweisung der Mehrforderung im Umfang von CHF 116.40. Dies umso mehr, als der Berufungskläger keine Ausführungen zu der Höhe der Genugtuung verlauten lässt.

6.

Aufgrund seines Unterliegens trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihm sind damit die ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Seinem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Rückforderung dieses Betrages bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Opfer hat keine Parteientschädigung verlangt. Aufgrund des dem Opfer gewährten Kostenerlasses wird seiner Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse bezahlt. Auch diese Kosten können vom Berufungskläger zukünftig zurück verlangt werden (Art. 135 Abs. 4 StPO). Verteidigung und Opfervertretung haben dem Gericht je eine Honorarnote eingereicht. Diese sind angemessen, weshalb sich die auszurichtenden Honorare danach richten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember 2013 wird bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 3‘316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 78.55, zzgl. 8% MWST von CHF 271.60, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 950.– und ein Auslagenersatz von CHF 51.80, zzgl. 8% MWST von CHF 80.15, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).