Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 15.04.2015 SB.2014.35 (AG.2015.445)

April 15, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,511 words·~13 min·8

Summary

mehrfacher Angriff

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.35

URTEIL

vom 15. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé ,

Dr. Annatina Wirz     und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                        Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                                                     

[…]

C____

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Dezember 2013

betreffend mehrfachen Angriff

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2013 wurde A____ des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 40.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘356.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (aufgrund der Berufung CHF 1‘600.‒) auferlegt.

Der amtliche Verteidiger erklärte mit Schreiben vom 3. April 2014 Berufung gegen dieses Urteil und begründete diese mit Eingabe vom 6. August 2014. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beurteilte vom Vorwurf des mehrfachen Angriffs kostenlos freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 4. September 2014 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Die detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Nach Ansicht der Verteidigung ist der Berufungskläger bereits aus formellen Gründen von Anklagepunkt 1 freizusprechen, da die Schilderung des Sachverhalts dem Anklageprinzip nicht genüge. Namentlich ergebe sich aus der Schilderungen der Staatsanwaltschaft nicht, welcher Tatbeitrag dem Beschuldigten angelastet werde. Konkrete Tathandlungen würden D____ und E____, nicht aber dem Berufungskläger zugeschrieben. Im De Wette Park hätten sie unvermittelt die Gruppe um […] und […] angegriffen, wobei aus der gewählten Formulierung nicht hervorgehe, wer gemeint sei.

2.2      Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird er zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 245). Gemäss  Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Wesentlich ist, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 6), und dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; Heimgartner/Niggli, a.a.O. Art. 325 N 37). In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Allgemein gilt, dass umso höhere Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind, je gravierender die Vorwürfe sind (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3).

2.3      Da die Verteidigung diesen Einwand bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, ob die Schilderung der Anklage den Anforderungen des Akkusationsprinzips genüge. Sie kam zum Schluss, der Berufungskläger habe das Vorhaben von D____, gegenüber den Opfern rohe Gewalt anzuwenden, zumindest dadurch unterstützt, dass er sich zusammen mit den anderen an den Tatort begeben habe. Sein Mitgehen sei für den Angriff ausschlaggebend gewesen. Angesichts der Bewaffnung D____ habe der Berufungskläger nicht von einer friedlichen Aussprache mit den späteren Opfern ausgehen können. Durch sein Mitgehen habe er einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, und dieser sei in der Anklageschrift in allen wesentlichen Punkten beschrieben. Es werde dargelegt, was die Ursache für den Angriff gewesen sei, nämliche eine tätliche Auseinandersetzung einen Woche zuvor, in welche der Beschuldigte verwickelt gewesen sei. Gemäss Anklageschrift hätten F____ und D____ ihn zum Mitgehen aufgefordert, da sie dort mit ihren Widersachen den genannten Vorfall der Vorwoche besprechen wollten. Es werde auch beschrieben, dass der Beschuldigte mitgegangen sei, man sich unterwegs bewaffnet und die Gruppe schliesslich unvermittelt angegriffen habe. Der Tatbeitrag des Beschuldigten sei somit in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, gestützt auf diese Informationen seine Verteidigung vorzubereiten, ergebe sich aus den sachbezogenen Ausführungen seines Verteidigers im Plädoyer vor erster Instanz. Es liege demnach keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor (Urteil StGer S. 6-8).

2.4      Als tatbestandsmässiges Verhalten wird in Art. 134 StGB die Beteiligung an einem Angriff verlangt. Typischerweise besteht diese in einem physischen Eingreifen in das Geschehen auf Täterseite. Wenn eine solche tätliche Mitwirkung ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nicht gegeben ist und auch keine erkennbare psychische oder verbale Mitwirkung, etwa durch Anfeuern, das Erteilen von Ratschlägen oder Warnen gegeben ist (dazu Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 8), ist eine andere konkrete Art der Beteiligung nachzuweisen. Zwar ist eine psychische Mitwirkung durch das Mitgestalten einer Drohkulisse oder das Mitgehen in einer Gruppe, deren Grösse für die Ausführung des Angriffs oder dessen Gelingen von entscheidender Bedeutung war, denkbar. Dass sich die inkriminierte Beteiligung des Beschuldigten aus solchen Umständen ergibt, hat jedoch aus der Anklageschrift klar hervor zu gehen.

Nicht zulässig ist der Rückschluss, der Tatvorwurf sei hinreichend konkretisiert, ansonsten sich die Verteidigung ja nicht dazu geäussert hätte. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass es dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn die Verteidigung trotz Mängeln in der Umschreibung des Sachverhalts ausführlich plädiert. Massgebend ist hinsichtlich der erforderlichen Umschreibungsdichte in der Anklageschrift, ob der Beschuldigte ‒ bei objektiver Betrachtung ‒ im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 25-26). Zumal die Beteiligung an einem Angriff ohne physische oder verbale Einwirkung regelmässig die Frage nach der Abgrenzung zur straflosen Anwesenheit am Tatort mit sich bringt, wäre das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten zwingend exakt zu benennen gewesen.

Die Umschreibung des inkriminierten Verhaltens des Berufungsklägers ist somit als ungenügend zu werten, und das Verfahren ist in diesem Punkt zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips einzustellen.

3.

3.1      Der Berufungskläger beantragt weiter einen Freispruch von Anklagepunkt 2. Aktive Angriffshandlungen seien ihm nicht nachzuweisen. Die Vorinstanz habe sich über die Widersprüche in den belastenden Aussagen von C____ bedenkenlos hinweggesetzt und dabei gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstossen. Nach Ansicht der Verteidigung hätte sich das Gericht wegen erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel nicht von der Existenz des für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären dürfen (Berufungsbegründung S. 17 ff.).

3.2      C____ wurde erstmals am 10. Mai 2011 durch die Jugendanwaltschaft einvernommen. Er schilderte, er sei von F____ angegangen worden. Er habe diesem gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen, worauf er gepackt und geschlagen worden sei. Alle drei ‒ F____, D____ und der Berufungskläger ‒ hätten auf ihn eingeschlagen, wobei er sicher etwa 15 Faustschläge erhalten habe. G____ sei von F____ und D____ ebenfalls geschlagen worden, da er gesagt habe, sie sollten aufhören. Der Berufungskläger habe anfangs H____ festgehalten (Akten S. 193, 195). In der Verhandlung vor Strafgericht wurde C____ erneut befragt. Er schilderte, er und seine Kollegen seien „angestresst“ worden. F____ habe ihn dann gepackt. Sie seien vor allem auf ihn los und später auf G____. Vor allem D____ und F____ seien auf ihn losgegangen. Er glaube, auch der Berufungskläger sei später dazugekommen. Er sei den Schlägen des Berufungsklägers aber ausgewichen, und dieser habe ihn nicht getroffen (Akten S. 325-326).

C____ hat seine Schilderung bezüglich des Berufungsklägers leicht abgemildert. Er hat zwar seine früheren Aussagen abgeschwächt, ist jedoch dabei geblieben, dass F____ und D____ auf ihn losgegangen seien und der Berufungskläger später auch noch dazugekommen sei und versucht habe, ihn mit der Faust zu schlagen. Von unauflösbaren Widersprüchen in seinem Aussageverhalten kann somit keine Rede sein. Seine Darstellung deckt sich zudem mit jener des Zeugen H____. Dieser hatte gegenüber der Jugendanwaltschaft angegeben, bevor C____ am Boden gelegen habe, habe er gesehen, wie der Berufungskläger „die beiden Fäuste“ geschlagen habe, er wisse aber nicht, wohin er getroffen habe. Der Berufungskläger habe H____ zudem zurückgehalten (Akten S. 202). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte H____ dies; der Berufungskläger habe ein bis zwei Mal mit der rechten Hand ausgeholt, was er getroffen habe, habe er jedoch nicht gesehen. Der Berufungskläger habe ihn zudem daran gehindert dazwischenzugehen (Akten S. 324).

Auch aus den abgemilderten Aussagen von C____ ergibt sich eine Beteiligung des Berufungsklägers am Angriff ‒ einerseits durch das Zurückhalten H____s, andererseits durch den mindestens versuchten Schlag im Zusammenwirken mit F____ und D____. Die Würdigung der Aussagen C____s durch die Vorinstanz, welche vollumfänglich auf dessen Aussagen abgestellt hat (Urteil S. 8-9), ist nicht zu beanstanden. Die von Seiten der Verteidigung geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des inkriminierten Sachverhalts bestehen nicht.

3.3      Auf Antrag des Berufungsklägers wurde anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung G____ als Zeuge befragt. Dieser hatte gegenüber der Jugendanwaltschaft geschildert, wie F____ und D____ C____ zusammengeschlagen hätten. Der Berufungskläger habe H____ weggezogen (Akten S. 205). Vor zweiter Instanz sagte er aus, der Berufungskläger habe nichts gemacht, jedoch H____ zurückgehalten (Prot. S. 3). Der Berufungskläger macht geltend, er habe lediglich schlichtend eingegriffen. Er habe die gegnerischen G____ und H____ „weggenommen“, weil er gewusst habe, dass D____ und F____ auch auf sie losgehen würden, wenn sie sich einmischten (Akten S. 321). Diese Darstellung belegt jedoch die Rolle des Berufungskläger im Verband der Angreifer und entlastet ihn nicht: H____ und G____ wären C____ zu Hilfe geeilt, was der Berufungskläger gerade verhinderte. Er hielt den beiden Angreifern F____ und D____, seinen Kollegen, hierdurch den Rücken frei und leistete seinen Beitrag dazu, dass diese C____ ungestört traktieren konnten. Das von ihm geltend gemachte schlichtende Eingreifen hätte nur durch das Zurückhalten von F____ und D____ einen Sinn ergeben.

3.4      Die Verteidigung bringt vor, falls davon ausgegangen werde, dass der Berufungskläger Schläge abgegeben habe, so scheide der Tatbestand des Angriffs aus, und es liege allenfalls Raufhandel vor, da sich C____ gemäss den Aussagen von H____ und G____ nicht passiv verhalten habe. G____ habe zudem eigene tätliche Handlungen geschildert. Da die Anklage einzig den Angriff laute und nicht alternativ den Raufhandel umfasse, habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung 36., S. 19).

H____ sagte dazu im Ermittlungsverfahren, durch die ersten Schläge von F____ sei die Brille von C____ weggeflogen. Er gab weiter explizit zu Protokoll, C____ habe nie geschlagen (Akten S. 201). Vor Strafgericht sagte er, C____ habe sich verteidigt; sie hätten gekämpft (Akten S. 323). G____ schilderte gegenüber der Jugendanwaltschaft die gleiche einprägsame Szene, als durch F____s ersten „Kläpper“ C____s Brille weggeflogen und zerbrochen sei. Im Anschluss habe D____ C____ sogleich mehrfach gegen den Kopf geschlagen und F____ später ebenfalls (Akten S. 205). Es ist demnach nicht von einer Gegenwehr C____s auszugehen und von der Richtigkeit der Angaben H____s im Ermittlungsverfahren auszugehen.

G____ sagte an der von der Verteidigung zitierten Stelle, er habe F____ weggestossen, worauf dieser richtig wütend geworden sei. Selbst wenn der Sachverhalt aufgrund dieser Gegenwehr bezüglich G____ als Raufhandel zu qualifizieren wäre, so läge bezüglich des passiven Opfers C____ dennoch ein Angriff vor. Bei dieser Konstellation ist der alleinigen Anwendung des Tatbestands des Angriffs der Vorzug zu geben, da die Täter das Verhalten ihrer Opfer regelmässig nicht voraussehen können und im Falle nur teilweise passiver Opfer und der Annahme sowohl eines Angriffs als auch eines Raufhandels aufgrund der strafschärfenden Deliktsmehrheit schlechter gestellt würden (Maeder a.a.O., Art. 134 N 15-16). Der Schuldspruch wegen Angriffs ist demnach nicht zu beanstanden.

3.5      Nach dem Dargelegten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs bezüglich des Vorfalls vom 20 Februar 2011 zu bestätigen.

4.

Der Strafrahmen des Angriffs reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der von der Vorinstanz angewandte Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 auszufällen, mit welchem der Berufungskläger inzwischen von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒ (Probezeit 2 Jahre) verurteilt worden ist.

Die Überlegungen der Vorinstanz zur Strafzumessung erfolgten für einen vollumfänglichen Schuldspruch und sind unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden. Das Tatverschulden wiegt auch nach Wegfall des Anklagepunkts 1 nicht leicht. Der Berufungskläger wusste spätestens seit dem Vorfall vom 12. November 2010 um das Gewaltpotential seiner Kollegen, verkehrte aber weiterhin in diesen Kreisen und liess sich dazu hinreissen, sich drei Monate später unter ähnlichen Umständen an einer Gewalttat zu beteiligen, welche zu erheblichen Verletzungen des Opfers führte.

Die Vorinstanz hat bereits berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte nicht von seinem Verhalten distanziert hat, und auch im Verfahren vor zweiter Instanz war keine Einsicht in sein Fehlverhalten vorhanden; im Gegenteil blieb er bei seiner nicht haltbaren Darstellung, sich lediglich als Schlichter betätigt zu haben.

Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Berufungskläger nicht mehr mit seinen damaligen Mittätern verkehrt. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung absolvierte er eine kaufmännische Lehre, und die Aussicht auf eine qualifizierte Ausbildung liess die Hoffnung zu, dass er sich dauerhaft von schlechten Einflüssen fernhalten können würde. Vor zweiter Instanz stellte sich heraus, dass er die Lehre inzwischen abgebrochen hat und in der […] an der Bar tätig ist. Trotz abgebrochener Ausbildung kann positiv berücksichtigt werden, dass er Arbeit gefunden hat und somit über ein Einkommen und eine gewisse Tagesstruktur verfügt. Die weiteren Täterkomponenten, insbesondere das noch jugendliche Alter, wurden durch die Vorinstanz zutreffend gewürdigt, und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Nach Wegfall des Anklagepunkts 1 und damit der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 angemessen (Gesamtstrafe von 200 Tagessätzen für grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Angriff). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers dürften sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert haben, da er anstelle eines Lehrlingslohns ein reguläres Einkommen erzielt. Da nur er Berufung erklärt hat und daher nicht schlechter gestellt werden darf als im erstinstanzlichen Urteil (Verbot der reformatio in peius), ist die von der Vorinstanz errechnete Tagessatzhöhe von CHF 40.‒ jedoch nicht zu überprüfen. Die gilt auch für die Frage des bedingten Strafvollzugs, welcher dem Berufungskläger bereits erstinstanzlich gewährt worden ist.

5.

Aufgrund des teilweisen Durchdringens mit seinen Rechtsbegehren trägt der Berufungskläger lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr. Die vorinstanzlichen Kosten und Gebühren sind ebenfalls zu reduzieren. Der amtliche Verteidiger ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung sieht vor, dass die beschuldigte Person die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuerstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers gilt dies jedoch nur im Umfang der Hälfte der Verteidigungskosten. Für sämtliche Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Bezüglich Ziff. I.1. der Anklageschrift wird das Verfahren wegen Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Im Weiteren wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.

Der Berufungskläger wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.‒ verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2013,

in Anwendung von Art. 134, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 700.‒ reduziert, die erstinstanzliche Urteilsgebühr auf CHF 1‘000.‒ (inklusive Verdoppelung aufgrund der Berufung).

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF450.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘111.65 und ein Auslagenersatz von CHF 76.‒, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 255.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘720.‒ bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.35 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.04.2015 SB.2014.35 (AG.2015.445) — Swissrulings