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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.09.2014 SB.2013.74 (AG.2014.584)

September 26, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·757 words·~4 min·8

Summary

mehrfacher Diebstahl, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfaches Führen eines Motorfahrz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.74

ENTSCHEID

vom 26. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Mai 2013

betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des erforderlichen Ausweises, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung des Waffengesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des erforderlichen Ausweises, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. Januar 2012 bis 19. Januar 2012 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner entschied das Gericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des Verfahrens.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei des Entwendens eines Kleinmotorrades zum Gebrauch, des Entwendens eines Motorfahrrades zum Gebrauch, eines mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens eines Kleinmotorrades ohne Führerausweis, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades trotz Verweigerung der Fahrerlaubnis und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss AS Ziff. 3 und 5, der Übertretung des Waffengesetzes gemäss AS Ziff. 1 sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss AS Ziff. 3 sei er freizusprechen. Er sei zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit für einen Zeitraum von 6 Monaten zu verurteilen, eventualiter sei er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit bedingtem Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; in jedem Fall sei der Vollzug der ausgesprochenen Sanktion zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben. In verfahrensmässiger Hinsicht hat A____ beantragt, es sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten durch einen durch das Gericht zu ernennenden Sachverständigen einzuholen zur Frage der suchtspezifischen Ursache der hier zu beurteilenden Delinquenz und der Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme zur Verhinderung weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Mit Gerichtsurkunde vom 12. August 2014 wurde A____ zur Gerichtsverhandlung vom 26. September 2014, 8.15 Uhr, vorgeladen. Dieses Schreiben hat er am 19. August 2014 entgegen genommen. Dennoch ist er zur heutigen Verhandlung nicht erschienen, woraufhin sein Verteidiger die Berufung zurückgezogen hat.

Erwägungen

1.

Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen. Dies hat der Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der heutigen Verhandlung getan. Nachdem er in letzter Zeit keinen Kontakt zu seinem Mandanten hat herstellen können, obschon er dies mehrmals versucht hat, und der Berufungskläger trotz ihm persönlich zugestellter, ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erschienen ist, durfte der Verteidiger davon ausgehen, dass der Berufungskläger kein Interesse mehr am vorliegenden Verfahren zeigt. Hinzu kommt, dass der Verteidiger den mit Verfügung vom 24. April 2014 angeforderten aktuellen Bericht zum Behandlungsverlauf in der Institution […], der den Erfolg der begonnenen freiwilligen Massnahme hätte nachweisen können, nicht hat einreichen können. Der Berufungskläger hat aufgrund seines Nichterscheinens zur Verhandlung auch nicht zu seiner aktuellen Situation befragt werden können. Angesichts dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich die zur Zeit der Erhebung der Berufung erhoffte positive Entwicklung des Berufungsklägers nicht weiter hat fortsetzen können. Insbesondere hat er es versäumt, seine Eignung und Motivation zu einer Therapie unter Beweis zu stellen; er scheint kein Interesse an einer solchen mehr zu haben. Der Rückzug der Berufung durch den amtlichen Verteidiger ist auch aus diesem Grund in Übereinstimmung mit den Interessen des Berufungsklägers erfolgt, weshalb er zulässig ist. Das Berufungsverfahren ist demgemäss als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die (Verfahrens)kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Berufungskläger hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei bei der Festlegung der Gebühr dem Rückzug der Berufung mit einer leichten Reduktion Rechnung zu tragen ist. Sein amtlicher Verteidiger wird gemäss dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 400.–

            Dem amtlichen Verteidiger Dr. [...] werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘720.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 140.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

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