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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.12.2014 SB.2013.68 (AG.2015.165)

December 15, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,468 words·~22 min·8

Summary

Angriff, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.68

URTEIL

vom 15. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jonas Schweighauser ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...],

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B_____                                                                                                                   

c/o […]

[…]

C_____                                                                                                                     

[…]

D_____                                                                                                                   

[…]

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. April 2013

betreffend Angriff, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. April 2013 wurde A_____ des Angriffs, des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 162 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D_____ wurde zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt. Die gegen den Berufungskläger am 3. Mai 2009 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– wurde vollziehbar erklärt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 114.10 Schadenersatz und CHF 1‘500.– Genugtuung an B_____ verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], am 16. Juli 2013 Berufung erklärt und seinen Hauptantrag schriftlich begründet. Er beantragt in der Hauptsache, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und für die ausgestandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. Vom Widerruf der Vorstrafe sei abzusehen. Zudem beantragt er die Abweisung der erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen, respektive deren Verweisung auf den Zivilweg. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wird die Ladung und Befragung von Oblt [...]und Oberstlt [...] sowie Pm [...] als Zeugen beantragt. Ausserdem seien die Funk- und Notrufprotokolle für die fragliche Zeit beizuziehen und vorzulegen. Auf eine Begründung seiner Eventualanträge verzichtete der Berufungskläger. Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt. Die Parteien verzichteten auch auf die Einreichung von Vernehmlassungen.

Am 18. Juli 2013 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit lic. iur. [...] bewilligt. Der Instruktionsrichter verfügte am 18. Juli 2014, Pm [...] sei als Zeuge zur Berufungsverhandlung zu laden. Die übrigen Beweisanträge wurden – unter Vorbehalt einer abweichenden Beurteilung durch das Gesamtgericht – abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 15. Dezember 2014 sind zunächst der Berufungskläger und anschliessend der Zeuge Pm [...] befragt worden. Schliesslich sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat frist- und formgerecht Berufung gegen das am 16. April 2013 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf sein Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1   Der Berufungskläger beantragt in seinem Hauptantrag, das Verfahren sei zur Neuverhandlung unter Wahrung der Öffentlichkeit in ERMK-konformer Art und Weise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit begehrt er die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO. Als Begründung führt er an, das erstinstanzliche Verfahren sei zu Unrecht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Der von der Vorinstanz nur rudimentär mündlich begründete Ausschluss der Öffentlichkeit verletze die elementaren Verfahrensrechte des Berufungsklägers gemäss Art. 6 EMRK sowie die Begründungspflicht. Hinzu kämen weitere Verfahrensmängel, wie die Befangenheit der Staatsanwältin. Weiter monierte der Berufungskläger, die Anträge auf Anhörung der Zeugen [...]und [...] seien mit nicht überzeugender Begründung abgewiesen worden. Es handle sich in der Gesamtbetrachtung um wesentliche Mängel, die im Berufungsverfahren nicht mehr vollständig geheilt, respektive behoben werden könnten; eine Wiederholung des Verfahrens sei daher unumgänglich (Berufungserklärung Ziff. 1 p. 2).

1.2.2   Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Kassatorische Funktion kommt einer Berufung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nur ausnahmsweise zu, nämlich im Falle wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 409 N 1). Die Bestimmung greift nur, wenn das erstinstanzliche Verfahren und Urteil derart gravierende Fehler aufweist, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2; 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 je m. Hinw.). Zu denken ist beispielsweise an die nicht korrekte Besetzung des Gerichts (BGer 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3 mit Hinweisen auf Literatur), an die Verweigerung von Teilnahmerechten oder die nicht gehörige Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3).

Hingegen führt der Umstand, dass die Berufungsverhandlung im Gegensatz zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung öffentlich durchgeführt wird, keineswegs automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Gegen eine abweisende Verfügung des Instruktionsrichters der Vorinstanz hatte der Berufungskläger bereits erfolglos Beschwerde beim Appellationsgericht und beim Bundesgericht geführt. Beide Instanzen sind auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um eine verfahrensleitende Verfügung handelte, die zu keinem nicht wieder gut zu machenden Nachteil führte, zumal der Gesuchsteller seinen Antrag vor dem Spruchkörper erneuern konnte. Dies hat er getan, sein Antrag ist daraufhin mit mündlich begründetem Zwischenentscheid abgewiesen worden (Prot. erstinstanzliche HV S. 1091 f.).

1.2.3   Der Öffentlichkeitsgrundsatz ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 69 Abs. 1 StPO und ermöglicht die Zugänglichkeit des Verfahrens für die Allgemeinheit. Im Sinne einer Publikumsöffentlichkeit bedeutet der Grundsatz damit, dass jede interessierte Person eine (mündliche) Verhandlung im Gerichtssaal unmittelbar mitverfolgen kann. Für die Bürger soll ersichtlich sein, wie das Gericht die ihm übertragene Verantwortung wahrnimmt. Der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung und soll den Prozessbeteiligten durch die Kontrolle der Öffentlichkeit eine gesetzmässige und korrekte Behandlung gewährleisten (Saxer/Turnheer, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 70 N 1 mit Hinweisen, Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage 2014, § 2 10.1). Dies gilt indessen nicht unbeschränkt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK kann die Öffentlichkeit während eines Teils oder während des ganzen Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es unbedingt für erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers dies erfordern (lit. a) oder grosser Andrang herrscht (lit. b). Öffentliche Sicherheit und Ordnung umfassen die klassischen Polizeigüter, wobei voraussichtliche ernsthafte Bedrohungen genügen, angesichts derer das Öffentlichkeitsprinzip als weniger bedeutsam erscheint (Saxer/Turnheer, a.a.O., N 3). Zu denken ist beispielsweise an voraussichtliche Tumulte oder Übergriffe auf Verfahrensbeteiligte oder Justizangehörige. Wenn auch nicht jedes Sicherheitsrisiko den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigt, zumal das öffentliche Verfahren die Regel darstellt, bedarf es doch keiner schwerwiegenden Sicherheitsbedrohung. Jedoch sind Gefahren, sofern dies in der Sache möglich ist, zunächst mit Sicherheitsvorkehren in zumutbarem Umfang beizukommen (Saxer/ Turnheer, a.a.O., N 4 mit Hinweisen). Zur Beurteilung dieser Frage muss eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen werden. Dies hat der Instruktionsrichter des Strafgerichts getan und ist zum Schluss gelangt, dass überwiegende Gründe vordringlich eine Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips forderten.

Er hat in seiner Verfügung vom 19. Februar 2013 dargelegt, dass der einschlägig vorbestrafte Berufungskläger mutmasslich der gewaltbereiten linksautonomen Szene angehöre. Während seiner Inhaftierung sei es landesweit zu Sympathie- und Solidaritätskundgebungen, Demonstrationen und Solidaritätsparties gekommen. Auch zeige der Umfang der Haftpost, dass der Berufungskläger über ein grosses Netz an Kollegen und Sympathisanten verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass ein Teil dieser Szene, darunter auch Unruhestifter, für die Hauptverhandlung mobilisiert werde. Bei einer öffentlichen Hauptverhandlung sei daher eine massive Störung des Gerichtsbetriebs zu erwarten. Das Strafgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen bereits negative Erfahrungen gemacht, wobei nicht nur ein immenser Zuschaueraufmarsch verzeichnet worden sei, sondern die Gerichtsverhandlung auch als Plattform für die Kundgabe politischer Ansichten missbraucht worden sei. Da im vorliegenden Fall die angegriffenen Personen in der Verhandlung als Auskunftspersonen befragt würden, komme dem Anliegen nach Sicherheit und Ordnung im Gerichtssaal besondere Bedeutung zu. Die akkreditierte Presse sei jedoch zugelassen, ausserdem könne sich der Berufungskläger durch drei Personen seines Vertrauens begleiten lassen (Akten S. 997 f.).

1.2.4   Diese Einschätzung durch den vorinstanzlichen Instruktionsrichter, welche anlässlich der Hauptverhandlung vom Spruchkörper bestätigt wurde (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1091 f.), ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung einer ungestörten Verhandlung ist ebenso wesentlich wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sämtliche Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorlagen (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Im Unterschied zur Berufungsverhandlung war an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Befragung von DW D_____ und B_____ als von den dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikten direkt Betroffene vorgesehen. Der Instruktionsrichter hatte begründeten Anlass zur Annahme – insbesondere auch aufgrund der Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen – dass die Hauptverhandlung durch Sympathisanten des Berufungsklägers massiv gestört werden könnte. Es ist notorisch, dass sich gerichtspolizeiliche Massnahmen bei renitenten oder gewaltbereiten Störern als nicht effektiv erweisen können. Die Entscheidung zum Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit war damit auch verhältnismässig.

1.3     

1.3.1   Der Berufungskläger hat im zweitinstanzlichen Verfahren seine Anträge auf Ladung diverser Zeugen sowie auf Beizug der Funk- und Notrufprotokolle wiederholt. Zusätzlich hat er beantragt, Pm [...] sei unter vorgängiger Identifikation des Beschuldigten in Form einer Lebendwahlkonfrontation im line-up Verfahren als Zeuge zu befragen (Berufungserklärung E. 8-10 p. 3, Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 18. Juli 2014 – mit Ausnahme der Ladung von Pm [...] als Zeuge – sämtliche Beweisanträge abgewiesen. In der Begründung hat er ausgeführt, die Einsatzleitung sei nicht unmittelbar am Ort der gewalttätigen Übergriffe gegen DW D_____ und B_____ gewesen. Allfällige Auskünfte über erteilte Befehle, Einsatzpläne sowie ein genauer Aufgabenbeschrieb für die Fahnder würden keine zusätzlichen Erkenntnisse für die zu beurteilenden konkreten Vorkommnisse versprechen. Dass DW D_____ in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe und nicht als Privatperson auf dem Areal gewesen sei, ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen und sei nicht bestritten. Detaillierte Angaben zur Aufgabe von DW D_____ dürften für die Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts ohne Bedeutung sein. Bereits das Strafgericht hat den Antrag des Berufungsklägers auf Ladung der Zeugen Oblt [...]und Oberstlt [...] sowie auf Beiziehung der entsprechenden Funk- und Notrufprotokolle mit klarer Begründung abgelehnt; darauf sowie auf die begründete Verfügung des zweitinstanzlichen Instruktionsrichters ist zu verweisen (Urteil E. I.1, Verfügung vom 18. Juli 2014).

1.3.2   Dagegen war Pm [...] gemäss den Aussagen von Wm [...] bei der Anhaltung des Berufungsklägers unmittelbar vor Ort (vgl. Akten S. 835). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_44/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Da Pol [...] weder im Ermittlungsverfahren noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden war, wurde dem Antrag des Berufungsklägers stattgegeben und dieser als Zeuge vor Berufungsgericht befragt. Auf die zusätzlich beantragte „vorgängige Identifikation des Beschuldigten in Form einer Lebendwahlkonfrontation im line-up-Verfahren“ kann indessen verzichtet werden, wurde der Berufungskläger doch nicht nur durch B_____, sondern auch durch Pm [...] und Wm [...] zweifelsfrei als derjenige identifiziert, der als Letzter auf DW D_____ eingeschlagen hat (Akten S. 823, 834).

1.3.3   Schliesslich hat sich die Vorinstanz auch mit den übrigen formellen Einwänden der Verteidigung befasst und ist zum Schluss gelangt, dass weder der Anklagegrundsatz noch die Teilnahmerechte des Berufungsklägers verletzt worden sind. Die diesbezüglichen Ausführungen der ersten Instanz überzeugen vollumfänglich – es ist ihnen nichts beizufügen (Urteil E. I.2 lit. a-d). Betreffend den bereits im Ermittlungsverfahren und erneut vor Berufungsgericht vorgebrachten Einwand des Berufungsklägers, die Staatsanwältin habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, kann auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 verwiesen werden, mit welchem eine entsprechende Beschwerde des Berufungsklägers abgewiesen worden ist.

1.3.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren und im daraus resultierten Urteil keinerlei Fehler auszumachen sind, welche die Parteirechte – noch dazu in gravierender Weise – verletzen und eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens erfordern würden. Auch bei der von der Verteidigung verlangten Gesamtwürdigung des Verfahrens als Ganzes sind keine Fehler festzustellen, die das Verfahren gegen den Berufungskläger insgesamt unfair erscheinen lassen. Bereits aus diesem Grund hat das Berufungsgericht von der Rückweisung im Sinne von Art. 409 StPO abzusehen und einen reformatorischen Entscheid zu treffen. Dabei hat es auch erneut über die Beweisanträge befunden, soweit diese im Berufungsverfahren aufrechterhalten worden sind. Soweit es ebenfalls zum Schluss gekommen ist, diese seien in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz schliesslich auch unter diesem Gesichtspunkt. 

2.

2.1      Das Gericht für Strafsachen hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 3. Juni 2012 anlässlich einer unbewilligten Party auf dem NT-Areal  in Basel zusammen mit einer Gruppe gewaltbereiter Personen den Zivilfahnder DW D_____ und dessen Begleiter B_____ verfolgt und angegriffen habe. Er habe in der Folge auf D_____ eingeschlagen, während weitere Beteiligte der Gruppe B_____ mit Schlägen traktiert hätten. Eine herbeigerufene Polizeipatrouille sei ebenfalls angegriffen worden und der Berufungskläger habe sich seiner Festnahme durch wiederholte Losreiss- und Fluchtversuche zu entziehen versucht. Personen aus der Zusammenrottung, an welcher auch der Berufungskläger teilgenommen habe, hätten ferner mit vereinten Kräften Sachbeschädigungen vorgenommen.

2.2      Dieser Sachverhalt beruht in erster Linie auf dem Polizeirapport (Akten S. 752-756), den Aussagen von DW D_____ (Akten S. 770-774) und B_____ (Akten S. 777-792) sowie von Pm [...] (Akten S. 821-825) und Wm [...] (Akten S. 832-836). Hinzu kommen weitere objektive Beweismittel, die von der Vorinstanz eingehend und sorgfältig gewürdigt worden sind; auf die betreffenden Passagen kann verwiesen werden (vgl. Urteil E. II). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben DW D_____ und B_____ ihre Angaben unter gesteigerter Wahrheitspflicht als Zeuge respektive als Auskunftsperson bestätigt (Prot. HV Akten S. 1092-1096 und 1096-1099).

2.3      Nachdem der Berufungskläger vor Strafgericht keine Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nehmen wollte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1092: „Ich möchte zur Sache selber nichts sagen […].“), hat er sich anlässlich der Berufungsverhandlung darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten (Auss. Prot. Berufungsverhandlung S. 5: „Ich war es nicht.“). Konkrete Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts hat er indessen nicht vorgebracht. Das Vorbringen des Verteidigers, seinem Mandanten werde von der Anklage bis kurz vor der Verhaftung nichts vorgeworfen, ist zutreffend. Seine Schlussfolgerung, es längen demnach keine Hinweise dafür vor, dass der Berufungskläger irgendein Delikt begangen habe, geht jedoch fehl (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Wie bereits die erste Instanz korrekt festgestellt hat, begann das strafrechtlich relevante Verhalten erst mit der Verfolgung und Gewaltanwendung gegen DW D_____ und B_____ durch die Gruppe, welcher auch der Berufungskläger angehörte (Urteil E. II). Sowohl DW D_____ als auch Pm [...] und „Wm [...] gaben nicht nur an, den Berufungskläger erkannt zu haben, sondern schilderten auch übereinstimmend, dieser habe auf DW D_____ eingeschlagen und als Letzter von ihm abgelassen (Akten S. 772, 823, 834). Pm [...] wurde in der Berufungsverhandlung als Zeuge befragt. Seine Aussagen sind detailreich, zurückhaltend und stimmen mit den übrigen relevierten Beweisen überein. Sie sind daher als glaubwürdig zu werten. Pm [...] gab offen zu, er erkenne den Berufungskläger im Gerichtssaal nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Er schilderte jedoch detailliert, wie er bei seinem Einsatz beim NT-Areal den Berufungskläger erkannt hatte (Auss. Prot. HV S. 4: „Wir merkten uns den, der am blödesten tat (a.F.) Wie er blöd tat? Er schlug wie ein Wilder auf jemanden ein, auf wen, weiss ich nicht. Wir sagten: „Der mit dem Rucksack“, ich rannte ihm nach […]. Eine Verwechslung ist ausgeschlossen.“). Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass der Berufungskläger aktiv an den gewaltsamen Übergriffen auf DW D_____ und B_____ beteiligt war.

2.4      Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, DW D_____ habe durch das Ziehen seiner Dienstwaffe eine äusserst kritische Situation mitgeschaffen. Die Waffe sei ihm offensichtlich aus der Hand geglitten, worauf die Personen vor Ort aus ihrer Angststarre erwacht seien und in Notwehr versucht hätten, die Waffe zu behändigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 5 f.). Diese Version der Geschehnisse entspricht in keiner Art und Weise der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und wird weder durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst noch durch sonstige Indizien gestützt. Dass der Berufungskläger weder aus Notwehr noch aus einem Notwehrexzess heraus auf DW D_____ eingeschlagen hat, ergibt sich aus dem nachgewiesenen Tatablauf: Nachdem DW D_____ und B_____ von einem der Partygäste als „Zivis“ identifiziert worden waren, näherte sich ihnen eine grössere Personengruppe in drohender Weise (Auss. D_____ Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1094: „Sie kamen auf uns zu. Gehend. Es kam zu Körperkontakten. Ich musste den ersten zurückstossen“). Auch aus den Angaben von B_____ geht nichts hervor, was auf die vom Verteidiger geltend gemachte „Angststarre“ der Gruppierung hindeutet (Akten S. 1097: „Sie traten aggressiv auf, sagten, wir sollen uns verpissen […]. Einer ging weg von der Gruppe, dann kam eine grosse Gruppe Leute auf uns zu, […]. Es gab ein Geschrei.“). Vielmehr muss aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen davon ausgegangen werden, dass die Gruppe, der auch der Berufungskläger zugehörte, sehr aggressiv und gewaltbereit auftrat. Dass in dieser Situation DW D_____ seine Dienstwaffe zwecks Einhaltung einer Mindestdistanz zog, um sich und B_____ Raum zu verschaffen und das Weggehen zu ermöglichen (Auss. D_____, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1094: „Ich musste die Waffe ziehen, weil mir der Raum zu eng wurde. Ich zeigte diese im Kreis.“), hat die Vorinstanz zutreffend als zulässige und verhältnismässige Abwehrreaktion gewertet (Urteil E.II). Dies muss umso mehr gelten, als er von der Waffe keinen weiteren Gebrauch machte, sondern versuchte, den Ort des Geschehens gemeinsam mit B_____ so schnell wie möglich zu verlassen (Auss. B_____ Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1097: „Wir waren in Rückwärtsbewegung. Wir rannten weg, der Pulk hinter uns her“). Auf ihrer Flucht wurden sie von der zahlenmässig weit überlegenen Gruppe verfolgt, mit Steinen beworfen und schliesslich beim Areal „Im Triangel“ eingeholt und verprügelt. Erst durch das massive Eingreifen der Polizei liessen die Angreifer schliesslich von ihren beiden Opfern ab, allerdings nicht ohne sich noch ein längeres Gefecht mit den Polizeibeamten zu liefern. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen der Verteidigung zur Opfermitverantwortung bzw. zur Schaffung einer Notwehrsituation durch DW D_____ verfehlt.

2.5      B_____ sagte im Ermittlungsverfahren aus: „Ich hörte, wie bei der Liegenschaft Erlenmattweg 11 Fensterscheiben zu Bruch gingen, weil diverse Personen mit Steinen nach uns warfen.“ (Akten S. 800). Aktenkundig sind mehrere durch Steine eingeschlagene bzw. zerkratzte Fensterscheiben nicht nur am Erlenmattweg 11, sondern auch an der Erlenmattstrasse 18, 20, 22 und 24 (Akten S. 799, vgl. Bilder Akten S. 803-809). Der Verteidiger moniert, die Steine, welche B_____ gehört habe, könnten nicht seinem Mandanten zugeordnet werden; diese Sachbeschädigungen seien entweder weit vor oder deutlich nach dessen Verhaftung begangen worden (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Berufungserklärung E. IV.2 p. 6). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die inkriminierten Sachbeschädigungen von Personen aus der Gruppe, die an der Verfolgungsjagd auf DW D_____ und B_____ teilnahmen, begangen wurden (Urteil E. II.). Dass der Berufungskläger Teil dieser Gruppe war, ist aufgrund der Anhalte-situation, den Aussagen der Beteiligten sowie den weiteren objektiven Beweisen erstellt (vgl. oben 2.3). Hingegen wird weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Urteil behauptet, der Berufungskläger habe persönlich die Scheiben eingeschlagen.

2.6      Die rechtliche Qualifikation der Taten des Berufungsklägers durch die Vor-instanz als Angriff, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie Hinderung einer Amtshandlung ist zutreffend und ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen (Urteil E. II.).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der Strafrahmen beim Angriff beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 134 StGB). Strafschärfend hat die Vorinstanz aufgrund der Deliktsmehrheit zutreffend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Sie ist zu Recht von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen und hat auch seine einschlägige Vorstrafen sowie den tadellosen Führungsbericht mitberücksichtigt. Den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB hat sie richtigerweise mit einer Geldstrafe sanktioniert. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung einlässlich und überzeugend begründet, so dass in weiten Teilen darauf verwiesen werden kann (Urteil E. III.).

3.2      Die Höhe der Strafe ist vom Berufungskläger nicht explizit angefochten worden. Jedoch macht er geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er distanziere sich nicht von der offensichtlich gewaltbereiten Szene; darauf basierend sei ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt worden (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Berufungserklärung E. II p. 4 f.).

Für Freiheitsstrafen, die zwischen einem und drei Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich des teilbedingten Strafvollzuges vor. Ein solcher Teilaufschub der Strafe ist dann angezeigt, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose aber noch nicht zu begründen vermögen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.). Grundvoraussetzung auch für eine bloss teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist indessen stets, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei der Teilvollzug die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen sollte. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 43 N 11 f; BGE 134 IV 1 E. 5.3 S. 10 mit Hinweisen, AGE SB.2012.35 vom 11. März 2013 E. 9.8). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Schneider/Garré, a.a.O., N 46). Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung und Ähnliches. 

3.3      Das Strafgericht  hat die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, unter Hinweis auf den Umstand, dass keine günstige Legalprognose erkennbar sei, verweigert. Diese Einschätzung stützte sich zum einen auf die einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand, dass der Berufungskläger sich in keiner Weise von der gewaltbereiten Szene distanziert habe. Zum anderen seien auch seine Zukunftsaussichten, insbesondere in beruflicher Hinsicht, noch völlig offen (Urteil E. III).

Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Mai 2009 wurde der Berufungskläger wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung  zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu Geldstrafe und Busse wegen Hinderung einer Amtshandlung folgte am 2. September 2011; dazu wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit des Urteils vom 3. Mai 2009 verlängert. Schliesslich wurde er von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 8. Dezember 2011 des Landfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und mit einer weiteren Geldstrafe und einer Busse bestraft (Strafregisterauszug vom 18. November 2014). Ein weiteres Verfahren wegen ähnlich gelagerter Delikte im Kanton Bern aus dem Jahr 2012 ist gemäss den Angaben des Verteidigers noch offen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, belasten diese durchwegs einschlägigen Vorgänge den Berufungskläger schwer und lassen erhebliche Bedenken an einer zukünftigen Bewährung aufkommen. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger vom Strafdreiergericht Basel-Stadt zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und in diesem Verfahren auch erstmals mehrere Monate in Untersuchungshaft zugebracht hat. Es ist davon auszugehen, dass ihn dies nicht unbeeindruckt lässt. Der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 23. Februar 2013 lautet durchwegs positiv (Akten S. 1086).

Wie bereits im Ermittlungsverfahren und vor Strafgericht hat der Berufungskläger auch vor den Schranken des Appellationsgerichts keinen Hehl aus seiner politischen Gesinnung gemacht. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, sich sowohl beruflich als auch privat für bessere Lebensbedingungen, insbesondere für Randgruppen und Minderheiten, einsetzen zu wollen. Dabei hat er insgesamt einen zurückhaltenden, aber engagierten Eindruck hinterlassen. Auf die Frage nach konkreten Zukunftsplänen hat er seine vor erster Instanz noch sehr vage geäusserten Berufsabsichten konkretisiert und seine Tätigkeiten zwischen April 2013 und Dezember 2014 durch die Einreichung von diversen Unterlagen dokumentiert (Arbeitsvertrag […] vom 21. Mai 2013, Anstellungsvertrag Wohnheim […] vom 10. Dezember 2012, Arbeitsbestätigung […] vom 30. Oktober 2014, Arbeitsbestätigung Verein […] vom Herbst 2014, Arbeitszeugnis Entlastungsdienst vom 24. März 2014). Er gab an, nach seiner Haftentlassung ein Praktikum an einer Institution für Demenzkranke absolviert und in der Folge von April bis September 2014 eine betagte Frau bis zu ihrem Tod betreut zu haben. Zudem habe er ab Mai 2014 in einem Behindertenheim als Nachtwächter gearbeitet. Zurzeit absolviere er in Vorbereitung auf die angestrebte dreijährige Ausbildung an der Fachhochschule als Behindertenbetreuer bis Juli 2015 ein weiteres (obligatorisches) Praktikum (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 3, 7). Aus den Darlegungen des Berufungsklägers sowie den von ihm eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er in der seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verstrichenen Zeit nicht untätig gewesen ist, sondern wichtige Schritte zur Verwirklichung der von ihm angestrebten Ausbildung unternommen hat.

3.4      In Abwägung der dargelegten Umstände darf davon ausgegangen werden, dass neben dem Widerruf der am 3. Mai 2009 verhängten Geldstrafe (vgl unten E. 3.5) die mehrmonatige Untersuchungshaft ihre Warnwirkung auf den Berufungskläger nicht verfehlt und er zukünftig bemüht sein wird, seine politischen Anliegen ohne Gewaltanwendung durchzusetzen. Damit liegen insgesamt günstige Umstände vor, welche die Annahme künftiger Bewährung erlauben. Dem Berufungskläger kann für die Freiheitsstrafe somit der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Davon ausgehend, dass mit dem Vollzug von 6 Monaten eine ausreichende Warnwirkung erzielt wird, werden 8 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Demgegenüber ist die durch das Strafgericht zu Recht zusätzlich ausgesprochene und in ihrer Höhe angemessene Geldstrafe unbedingt auszusprechen; auf die Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. Urteil E. III.).

3.5      Kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen besteht schliesslich auch hinsichtlich des vom Strafgericht angeordneten Widerrufs der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 3. Mai 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit verlängerter Probezeit bis am 2. September 2012. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bereits am 2. September sowie am 8. Dezember 2011 von einem Widerruf der Strafe abgesehen wurde und die urteilenden Instanzen es bei einer Verwarnung bewenden liessen (Urteil E. III.). Da weder die mehrfachen Verwarnungen noch die weiteren gegen ihn verhängten Geldstrafen den Berufungskläger offensichtlich davon abgehalten haben, erneut einschlägig zu delinquieren, wird die bedingte Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt.  

4.        

Der Berufungskläger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen, respektive deren Verweisung auf den Zivilweg (Berufungserklärung Ziff. 4). Er begründet seine diesbezüglichen Anträge nicht, bzw. mutmasslich mit dem Hauptantrag auf Freispruch. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss den obigen Ausführungen zu bestätigen sind, erweist sich das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die Zivilforderungen als zutreffend und ist zu bestätigen (Urteil E. V.).

5.

5.1      Das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist nach dem Gesagten im Schuldpunkt zu bestätigen. Im Strafpunkt ist es insoweit abzuändern, als dem Berufungskläger der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren ist. Hinsichtlich der übrigen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der überwiegend unterliegende Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO) mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–  (vgl. § 11 Ziff. 4.1. der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des erbrachten Aufwandes ist von seiner Honorarrechnung vom 15. Dezember 2014 (zuzüglich 2 Stunden für die Verhandlung) auszugehen. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

            A_____ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 8 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. Juni 2012 bis 12. November 2012 (162 Tage), unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,

            in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘950.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 42.– zuzüglich 8% MWST von total CHF 399.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.68 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.12.2014 SB.2013.68 (AG.2015.165) — Swissrulings