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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.01.2014 SB.2013.6 (AG.2014.196)

January 29, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,864 words·~14 min·7

Summary

Urkundenfälschung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.6

URTEIL

vom 29. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____,                                                                                      Berufungskläger

geb. […] 1985                                                                                 Beschuldigter

[…]       

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 16. Oktober 2012

betreffend Urkundenfälschung

Sachverhalt

Mit Anklageschrift vom 10. November 2010 wurden A_____ und sechs weitere Beschuldigte der (z.T. mehrfacher) Urkundenfälschung und des (z.T. mehrfachen) geringfügigen Betrugs, in einem Fall der Anstiftung zu den genannten Delikten, beschuldigt. Mit Urteil des Strafgerichts als Einzelgericht vom 16. Oktober 2012 wurden alle Beschuldigten der (z.T. mehrfachen) Urkundenfälschung bzw. Anstiftung dazu schuldig gesprochen und mit bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 10 bis 100 Tagessätzen bestraft. A_____ wurde der Urkundenfälschung schuldig erklärt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 200.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, belegt. Die Verfahren wegen geringfügigen Betrugs wurden in allen Fällen zu Folge Verjährung eingestellt.

A_____ hat als einziger Beschuldigter gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, weshalb das von ihm angefochtene Urteil in Bezug auf die anderen Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen ist. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch eine Berufungsantwort eingereicht.

Anlässlich der Appellationsgerichtsverhandlung ist der Berufungskläger zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafgerichts als Einzelgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 73 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 StPO) ist einzutreten.

2.

An dem mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Dezember 2013 (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts) abgewiesenen Antrag des Berufungsklägers auf Befragung des C_____ als Zeugen wurde an der Appellationsgerichtsverhandlung nicht festgehalten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.

3.

3.1      Dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lagen die folgenden Umstände: Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) führte zusammen mit den Industriellen Werken Basel-Stadt (IWB) während einiger Monate in den Jahren 2008 und 2009 je eine Aktion zur Förderung des Kaufs energiesparender Kaffeemaschinen bzw. die Aktion „Küche und Waschküche modernisieren“ durch, im Rahmen welcher der Neukauf ausgewählter Haushaltsgeräte der besten Energieklasse mit einer Auszahlung von CHF 200.– gefördert wurde. Um in den Genuss dieses Stromsparbonus zu kommen, musste man seinen Wohnsitz in Basel-Stadt haben, weshalb eine Kaufquittung mit Wohnadresse beim Bezug des Geldbetrages im Kundenzentrum der IWB vorzuweisen war.

3.2      In der B_____ AG stellten innerhalb der betroffenen Zeiträume verschiedene Mitarbeiter Kaufquittungen über solche Haushaltgeräte im sog. "Offline-System" aus. Dies bedeutete, dass die so ausgestellten Quittungen bzw. die darauf erfassten Geräteverkäufe nicht (online) am Hauptsitz der Firma gemeldet und damit auch nicht automatisch der Lagerbestand aktualisiert sowie die buchhalterisch relevanten Daten übermittelt wurden. Auf diese Art und Weise erstellte Quittungen erschienen folglich gar nicht im System bzw. wirkten sich nicht auf dieses aus. Zu erkennen sind diese Quittungen daran, dass sie – anders als die online erstellten Quittungen – keinen Zahlencode sondern nur 6 Sternchen (******) aufweisen. Vorgesehen war die Möglichkeit, auf diese Art und Weise ein Quittung erstellen zu können, damit die Mitarbeiter bei Störungen in der Online-Verbindung mit dem Hauptsitz gleichwohl den Kunden einen Beleg ausstellen konnten. Bei derart quittierten Veräußerungen tatsächlich verkaufter Geräte war deren Verkauf nachträglich noch online einzugeben, damit in der Lager- und Finanzbuchhaltung alle Absätze korrekt erfasst wurden.

3.3.     Die Verantwortlichen der B_____ AG bemerkten bei einer internen Überprüfung, dass diverse offline verbuchte Verkäufe gar nicht real erfolgt waren, da der Lagerbestand der betroffenen Geräte aufgrund der so dokumentierten Verkäufe keine Reduktion erfahren hatte. Daraus wurde geschlossen, dass möglicherweise Scheinquittungen ausgestellt worden waren. Diesen Umstand meldete der örtliche Direktor der B_____ AG, C_____ (nachfolgend: Direktor), dem AUE, welches mit Schreiben vom 18. August 2009 Strafanzeige gegen unbekannt erstattete. Die daraufhin eingeleitete Strafuntersuchung führte zu der eingangs erwähnten Anklage und zur erstinstanzlichen Verurteilung aller Beschuldigten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass den Beschuldigten jeweils unterschiedliche Sachverhalte vorgeworfen wurden. Dabei handelte es sich vorwiegend um fingierte Maschinenverkäufe, d.h. um das Ausstellen von Quittungen über Kaufverträge, die gar nie stattgefunden hatten.

4.

4.1      Davon abweichend präsentiert sich der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt. Gemäss der Anklage verschenkte der Direktor im hier zu beurteilenden Sachverhalt am 4. August 2008 eine [...]-Kaffeemaschine (Verkaufswert CHF 1'245.–) an einen Geschäftspartner und persönlichen Bekannten. Weder der Beschenkte noch der Direktor wohnten in Basel-Stadt. Aus diesem Grund hätte der Direktor mit einer auf seinen eigenen Namen ausgestellten Kaufquittung keinen Förderbeitrag beanspruchen können. Daher wies er den in Basel-Stadt wohnhaften Berufungskläger – vormaliger Lehrling der B_____ AG und damaliger Verkäufer im Hauptgeschäft an der […] – an, für dieses Gerät im eigenen Namen im Offline-System eine Quittung auszudrucken, um damit im Kundenzentrum der IWB den Förderbeitrag von CHF 200.– erhältlich machen und in die Geschäftskasse einbezahlen zu können. Der Berufungskläger führte diese Instruktionen aus und wurde deswegen erstinstanzlich wegen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB belangt.

4.2      Dieser Geschehensablauf wurde seitens des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht nie bestritten. Hingegen hielt er wiederholt fest, zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen zu sein, mit diesem Handeln eine Straftat zu begehen. Er bestreitet demnach, vorsätzlich gehandelt zu haben. Seine Verteidigung führte dazu an der Strafgerichtsverhandlung aus, der Berufungskläger habe sich wohl Folgendes überlegt: „Wenn ich die Maschine kaufe und an die B_____ AG weitergebe, und dann eigentlich formell den Kaufpreis von der B_____ AG bekomme, dann hat ja eigentlich die B_____AG das Anrecht auf CHF 200.–. Das ist genau gleich wie in einem Kettengeschäft, die stehen der B_____AG zu, ich gebe sie ab und alles ist in Ordnung.“ (Plädoyer act. 711 f.). Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die fragliche Offline-Quittung sei zum Beweis eines konkreten – angeblich zwischen dem Berufungskläger und der B_____ AG am 4. August 2008 erfolgten – Kaufgeschäfts bestimmt und geeignet gewesen und habe, insbesondere mit Blick auf ihre Funktion betreffend die Buchhaltung eines Betriebs sowie als Garantiebeleg, eine erhöhte Überzeugungskraft, weshalb ihr Urkundenqualität im Sinne des Straftatbestandes zukomme. Auch für einen juristischen Laien sei diese Bedeutung einer Quittung erkennbar. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck der Aktion des AUE und der IWB gewesen, juristische Personen mit der Bonusauszahlung zu begünstigen, auch nicht über den Umweg des Kaufes eines energiesparenden Haushaltgeräts durch eine natürliche Person, welche dieses Gerät sodann an eine juristische Person weiterverkaufe (Kettenverkaufsgeschäft), wie dies der Verteidiger des Berufungsklägers zu dessen Entlastung geltend gemacht habe. Dies sei dem Berufungskläger zweifelsohne bewusst gewesen. Schliesslich habe der Berufungskläger, indem er eine falsche Quittung ausstellte, mit der Absicht gehandelt, zu täuschen und der B_____ AG einen Vorteil zu verschaffen.

4.3      Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass dem fraglichen Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat desselben diesem daher besonderes Vertrauen entgegen bringt. Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie bspw. den Art. 958 ff. OR (betreffend Rechnungslegung) liegen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlichen Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und (strafrechtlich nicht relevanter) schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden. Dabei ist der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ, da es mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben kann, dies hingegen mit Bezug auf andere Aspekte allenfalls verneint werden muss (BGer 6B_416&417/2013 vom 5. November 2013 E. 4.1; BGE 138 IV 130 S. 134 E. 2.1, 132 IV 12 S. 14 f. E. 8.1, 129 IV 130 S. 133 f. E. 2.1 f. je m.w.H.). Nach Ottiger muss die Urkunde bei ihrer Verwendung die geforderte Qualität bereits aufweisen, denn nur dann könne von einem erhöhten Vertrauen und dem Missbrauch desselben die Rede sein (Ottiger, Treten an Ort bei der Falschbeurkundung, in: forumpoenale 1/2010 S. 46, 47). Zu beurteilen ist deshalb die Urkunde und deren Beweisbestimmung und Beweiseignung im Moment der massgeblichen Verwendung.

4.4

4.4.1   Diesen Ausführungen folgend kann bei der Beurteilung der Urkundenqualität der fraglichen Quittung nicht massgeblich sein, ob diese nach der vorgeworfenen Tathandlung tatsächlich in die Buchhaltung der B_____ AG Eingang fand und ob sie auch als Garantiebeleg hätte dienen können, da diese möglichen Verwendungen und Funktionen des Kaufbelegs für den Erhalt des Energiesparbonusses nicht relevant waren. Vielmehr muss allein beurteilt werden, ob dem Beleg in Bezug auf die konkrete Verwendung, nämlich die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung von CHF 200.–, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukam. Die IWB und das AUE interessierte bei ihrer Überprüfung der Berechtigung auf Bonusauszahlung einzig, ob eine in Basel-Stadt wohnhafte Person im relevanten Zeitraum ein Haushaltsgerät eines bestimmten Typs erworben hatte (vgl. act. 150: Aussagen des Abteilungsleiters des AUE vom 8. September 2009). Die darauf folgende konkrete Verwendung eines einmal von einer im Kanton wohnhaften Person erworbenen Gerätes war damit nicht Gegenstand der Auszahlungsbedingungen. Mit anderen Worten schlossen das AUE und die IWB bspw. nicht aus, dass eine in Basel-Stadt wohnhafte Person eine solche Maschine erwarb, den Bonus bezog und die Maschine danach verschenkte oder weiter verkaufte. Ihr Ziel konnte deshalb einzig sein, möglichst viele energiesparende Geräte generell – und nicht einzig im Kanton – in Umlauf zu bringen.

4.4.2   Dem Beleg ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger am 4. April 2008 mit einer Barzahlung von CHF 1'245.– einen Espressovollautomat der Marke [...] und des Typs „[...]“ bei der B_____ AG erstanden haben soll (Separatbeilage abgelegt unter „2008“). Geht man nun davon aus, dass der Berufungskläger die Maschine von der B_____ AG für die CHF 200.–, welche er als Bonus erhielt, erwarb, um sie danach der B_____ AG oder aber seinem Vorgesetzten als Kundengeschenk zur Verfügung zu stellen, wurden auf der Quittung abgesehen vom Kaufpreis keine falschen Angaben erfasst . Dass die Quittung diesfalls nicht den richtigen Kaufpreis nannte, ist insofern irrelevant, als die Bonusauszahlung seitens des AUE und der IWB allein vom Gerätetypus und nicht vom Kaufpreis abhängig gemacht wurde. Die restlichen Angaben erweisen sich bei der Annahme eines solchen Vorgehens indessen als korrekt. Diesen Ausführungen folgend, wäre bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands abzulehnen, da betreffend die für das AUE und die IWB relevanten Informationen gar nie eine Falschbeurkundung vorlag. Soweit der Berufungskläger allerdings davon ausging, als Stellvertreter der B_____AG den Bonus zu beziehen, erweist sich auch die Angabe betreffend den Erwerber auf dem Beleg als unrichtig. Es würde sich demnach die Frage stellen, ob er das Vertretungsverhältnis hätte offen legen müssen, mit der Konsequenz, dass es möglicherweise nicht zu einer Bonusauszahlung gekommen wäre, da man diesen einer juristischen Person wohl nicht ausgezahlt hätte (vgl. unten Ziff. 5.3). Indessen kann die Frage, ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt wurde, unbeantwortet bleiben, weil in jedem Fall das Vorhandensein eines Vorsatzes zu verneinen ist. Dass der Berufungskläger nämlich tatsächlich von einem Kettenverkauf ausging, ist aufzuzeigen (vgl. unten Ziff. 5).

5.

5.1      Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorsatzes des Berufungsklägers ist insbesondere relevant, dass im vorliegenden Sachverhalt – anders als in den anderen Fällen im angefochtenen Urteil – tatsächlich ein energiesparendes Gerät an eine Person vergeben wurde und kein eigentlicher Scheinverkauf vorlag. Festzuhalten ist dazu, dass das AUE in der Strafanzeige vom 18. August 2009 den Verdacht äusserte „…dass alle Geräte auch nicht ausgeliefert wurden und damit unser Beitrag von CHF 200.– ungerechtfertigt war…“ (act. 144). Diese Formulierung zeigt auf, dass dem AUE selbst nur jene Fälle bedeutsam erschienen, bei denen es überhaupt nicht zum Verkauf und damit zur Ingebrauchnahme eines energiesparenden Geräts gekommen war. Zur Sache erstmals befragt, sagte der Berufungskläger aus: „Ich habe die Quittung und das Formular gesehen und bin erleichtert sagen zu können, dass ich mir keine Vorwürfe zu machen habe (…) Es ist richtig, dass ich diese Quittung ausgestellt habe und auch das Geld bei der IWB abgeholt habe. Die besagte Kaffeemaschine ist tatsächlich auch verkauft worden. Sie wurde verkauft an Herrn D_____. Es handelt sich dabei um den Verkäufer von [...]-Geräten in der Nordwestschweiz. Es ist ein enger Kollege meines ehemaligen Vorgesetzten. Der Direktor kam damals zu mir und forderte mich auf, eine Offline-Quittung auf meinen Namen auszustellen, da ich im Gegensatz zu D_____ in Basel wohne und somit berechtigt wäre, die CHF 200.– bei der IWB zu beziehen. (...) Ich gehe davon aus, dass der Direktor Herrn D_____ einen grosszügigen Rabatt auf die Kaffeemaschine gewährte und nun die CHF 200.– als Ausgleich wieder in die Firma holen wollte. Wie auch immer, ich habe die Anweisungen meines Chefs immer befolgt. Ich war mir gar nicht bewusst, etwas Unrechtes getan zu haben, im Gegenteil war ich der Meinung, etwas Gutes für die B_____ AG getan zu habe“ (act. 363 f. [Einvernahme vom 4. November 2009]). An der Strafgerichtsverhandlung sagte er dazu: "Das was der Direktor gesagt hat, habe ich getan. Mein Gedanke war folgender: Ich habe die Maschine nicht unwahr getippt. Die Maschine habe ich getippt und die ist auch verkauft worden. Sie ist über die Ladentheke auch physisch rüber gegangen. (...) Ich dachte, ich wohne ja in Basel-Stadt, er fragt mich wahrscheinlich wegen dem. (…) Das war nie meine Absicht, jemanden zu bestehlen" (act. 709). Desgleichen ging sein Vorgesetzter, der Direktor, welcher mit dem angefochtenen Urteil aufgrund des selben Sachverhalts wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt wurde, offensichtlich davon aus, das vorgeworfene Unrecht bestehe einzig darin, dass der Erhalt eines Energiesparbonusses nicht direkt von der B_____ AG – bzw. wohl von einem sich entsprechend ausweisenden Vertreter – geltend gemacht wurde. Dementsprechend sagte er an der vorinstanzlichen Verhandlung. „Der Weg, den ich eingeschlagen habe, war nicht sauber. Man hätte bei uns im Geschäft eine ganz ordentliche Rechnung erstellen sollen, dann hätte man das Geld holen können. Ich habe ihn (den Berufungskläger) zu einem Weg angestiftet, der nicht sauber ist. Das tut mir wirklich sehr leid, dass er hier heute sitzt. Er ist ein flotter Typ und ich glaube nicht, dass er sich in dem Moment bewusst war, was er macht.“ (act. 708). Auf die Nachfrage des Gerichts, wie die B_____ AG den Bonus auf legalem Weg hätte erhältlich machen können, führte der Direktor aus: „Eine Rechnung zu erstellen. Bei uns (der B_____ AG) ist es so, dass alle Geräte, die für Eigengebrauch gebraucht werden, nur ausgebucht werden. Für mich war der einfachste Weg, einfach auszubuchen und ihn zu schicken." An der Appellationsgerichtsverhandlung führte der Berufungskläger, welcher im Laufe des Strafverfahrens offensichtlich zum Schluss kam, tatsächlich etwas Unrechtes getan zu haben, nochmals aus, dass es ihm aufgrund der Anweisungen seines Vorgesetzten im Geschäftslokal und in Anwesenheit anderer Mitarbeiter gar nicht in den Sinn gekommen sei, die Rechtmässigkeit der Anweisungen zu hinterfragen, zumal ihn auch keiner der Anwesenden in irgend einer Weise auf solches hingewiesen habe (Prot. HV S. 2 f.).

5.2      Soweit die Vorinstanz argumentiert, ein Kettengeschäft sei erstmals an der Verhandlung vom Verteidiger geltend gemacht worden, während der Berufungskläger selbst niemals derartige Überlegungen angestellt habe, kann dieser Erwägung aufgrund der obigen Aussagen des Berufungsklägers (und des Direktors) nicht gefolgt werden. Im Gegenteil belegen die zitierten Aussagen, dass der Berufungskläger bereits bei seiner allerersten Aussage zur Sache und ohne irgendwelches Kalkül einen solchen Vorgang skizzierte, auch wenn er als juristischer Laie dafür nicht den Begriff des Kettengeschäfts verwendete bzw. nicht die dazu notwendigen einzelnen Rechtsgeschäfte aufzeigte. Für ihn war offensichtlich immer entscheidend, dass tatsächlich eine Veräusserung des Geräts stattgefunden hatte, unabhängig davon, wer es am Schluss tatsächlich in Gebrauch nahm. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe, „wie er genau wusste, in Wirklichkeit ja gar nie eine Kaffeemaschine erworben, die er hätte weiterverkaufen können“ und "der gesamte (Kauf)Akt fand nur auf dem Papier statt, ohne dass ihm ein realer Vorgang gegenüber gestanden hätte" (E. 3.3.) blendet die dargelegte Sichtweise des Berufungsklägers aus, welche letztlich auf nichts anderem als einem Kettengeschäft basiert.

5.3      Auch kann dem Strafgericht nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, dass dem Berufungskläger bewusst gewesen sein soll, dass einzig natürliche in Basel-Stadt wohnhafte Personen einen Anspruch auf den Energiesparbonus geltend machen konnten. Ein solcher Hinweis findet sich auf dem Informationsblatt des AUE und der IWB keineswegs explizit, sondern allenfalls indirekt, indem wie die Vorinstanz ausführt, Zustände und Handlungen aufgeführt werden, die letztlich nur eine natürliche Peron überhaupt erfüllen bzw. tätigen kann (act. 140: „Sie wohnen in BS“ / „Sie kaufen die Kaffeemaschine“ etc.). Indessen müssen sich juristische Personen in all ihren Handlungen durch natürliche Personen vertreten lassen. Damit richtete sich das Angebot zumindest nicht eindeutig ausschliesslich an natürliche Personen. Jedenfalls kann von juristischen Laien keinesfalls verlangt werden, dass sie sich aufgrund dieser Formulierungen die Frage stellen, ob auch juristische Personen den Anspruch geltend machen können. Dementsprechend gingen der Berufungskläger und der Direktor offensichtlich davon aus, auch die B_____ AG mit einem Geschäftslokal in Basel-Stadt könne diesen Bonus beziehen.

5.4      Damit fehlt es dem Berufungskläger an einem Vorsatz, da dieser die Kenntnis aller wesentlichen Elemente des Tatbestandes voraussetzt. Dabei ist zur Beurteilung seines Wissens auf die "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen und damit auf diejenige Wertung, die unter den gegebenen Umständen der "landläufigen Anschauung eines juristischen Laien" entspricht (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 12 StGB N 27 f.; statt vieler: BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2, BGer 6B_176/2009 E. 3.2). Aufgrund aller Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Rahmen dieser Wertung nicht das Bewusstsein hatte, einen Scheinkauf zu beurkunden und damit eine qualifizierte schriftliche Lüge in die Welt zu setzen, sondern dass er glaubte, rechtmässig einen Beleg für eine von der B_____ AG aus dem eigenen Lagerbestand bezogene und hierauf verschenkte Kaffeemaschine herzustellen, sei dies nun als Zwischenabnehmer oder um als Vertreter der Firma den Bonus abzuholen.

6.        

Damit ist die Berufung gutzuheissen, weshalb der Berufungskläger weder die Kosten des Strafgerichts- noch des Berufungsverfahrens zu tragen hat und ihm eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Die dazu eingereichte Honorarnote des Verteidigers ist einzig insoweit zu kürzen, als der beantragte Stundenansatz von CHF 250.– für den bis Ende 2013 betriebenen Aufwand, welcher für durchschnittlich anspruchsvolle Straffälle erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf CHF 250.– erhöht und vorher mit CHF 220.– pro Stunde entschädigt wurde, zu reduzieren ist (vgl. statt vieler: AGE AS.2008.402 vom 8. Januar 2010 E. 2.5 m. w. H.).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.

            Dem Berufungskläger wird für das erstsowie das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'148.–, zuzüglich Auslagen von CHF 98.50 und 8% MWST von CHF 339.70, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts vom 16. Oktober 2012 bestätigt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                       lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.