Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.55
ENTSCHEID
vom 24. August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
zurzeit […]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 13. November 2013
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das Appellationsgericht (Ausschuss) mit Urteil vom 13. November 2013 ein gegen A____ am 11. März 2013 ergangenes Urteil des Strafgerichts, in welchem Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23‘551.95 angefallen sind, bestätigt und diesem auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1‘200.– auferlegt hat,
dass A____ am 26. Juni 2015 mit Hilfe des Sozialdienstes der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten, eventualiter um Stundung derselben, gestellt hat,
dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2),
dass zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73 vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),
dass für den Erlass oder die Stundung die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5),
dass der Gesuchsteller seit dem 1. März 2010 durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden ist, wobei sich aus den Akten ergibt, dass er zur Tatzeit im Oktober 2012 wenig Aussichten auf eine Ablösung von dieser hatte,
dass er gemäss dem im Strafverfahren erstellten Gutachten an einer schweren psychischen Störung leidet, weshalb die ihm auferlegte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben worden ist,
dass er sich zurzeit im Vollzug der Massnahme befindet und er gemäss Angaben der Sozialarbeiterin der UPK für seinen monatlichen Lebensunterhalt ein geringes Taschengeld der Sozialhilfe Basel-Stadt erhält,
dass ihm nach dem Gesagten eine Begleichung der Gerichtskosten weder während der Dauer der Massnahme noch nach seiner Entlassung aus dieser möglich ist,
dass es sich bei dieser Situation rechtfertigt, dem Gesuchsteller sämtliche Kosten des Strafverfahrens zu erlassen,
dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die A____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. November 2013 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 24‘751.95 werden erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer