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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.04.2014 SB.2013.53 (AG.2015.311)

April 24, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·743 words·~4 min·7

Summary

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.53

ENTSCHEID

vom 24. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Michelle Cottier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                            Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Erlassgesuch

betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. September 2014 der Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam) bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘304.– und CHF 800.– auferlegt. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller Beschwerde ans Bundesgericht, welches diese mit Urteil 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015 abwies, soweit es darauf eintrat. Wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels wies es auch den Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.–.

Mit Eingabe vom 12. März 2015 gelangte der Berufsbeistand des Gesuchstellers in dessen Namen an das Appellationsgericht mit dem Antrag auf Erlass der „erst- und zweitinstanzlichen Gebühren“, womit offensichtlich sämtliche Verfahrenskosten, nicht nur die Gerichtsgebühren, gemeint sind. Als Begründung wird angeführt, dass der Gesuchsteller seit November 2014 Sozialhilfe beziehe und keinerlei Vermögen habe, so dass er die Rechnung über CHF 3‘104.– nicht bezahlen könne. Eine Verfügung der Sozialhilfe vom 20. März 2015 wurde nachgereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone können auch anderen Behörden die Befugnis zur Stundung oder zum Erlass von Kosten einräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt indessen bis anhin eine entsprechende Regelung. Gesuche um Stundung, Herabsetzung oder Erlass von Verfahrenskosten sind daher von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten entschieden hat. Im vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler: AGE SB.2013.101 vom 12. März 2015, SB.2012.9 vom 26. August 2014).

2.

2.1      Art. 425 StPO ermächtigt die Strafbehörde zur Stundung sowie „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“ zur Herabsetzung oder zum Erlass von Verfahrenskosten. Voraussetzung der Herabsetzung und des Erlasses ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4).

2.2      Der Gesuchsteller ist sozialhilfeabhängig. Gemäss Verfügung der Sozialhilfe vom 20. März 2015 werden ihm Sozialhilfebeiträge von monatlich CHF 1‘392.60 ausbezahlt. Er sieht sich neben den Verfahrenskosten aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auch mit den ihm vom Bundesgericht auferlegten Verfahrenskosten konfrontiert, wobei allerdings anzumerken ist, dass er die Beschwerde ans Bundesgericht wegen Aussichtslosigkeit vernünftigerweise hätte unterlassen müssen. Zudem hat das Bundesgericht seine Kosten reduziert, um seiner finanziellen Lage  Rechnung zu tragen. Noch offen ist im Weiteren der Bussenbetrag von CHF 300.–. Angesichts der geltend gemachten engen finanziellen Situation erscheint es angezeigt, dem Gesuchsteller zunächst die Bezahlung der Busse von CHF 300.– zu ermöglichen. Allfällige Ratenzahlungen sind mit der Inkassostelle zu vereinbaren. Bis zur vollständigen Bezahlung der Busse oder bis zum Ablauf der von der Inkassostelle zu setzenden Zahlungsfrist werden die Verfahrenskosten gestundet. Nach erfolgter Bezahlung der Busse können die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 300.– reduziert werden, einen Betrag, den man auch bei einer angespannten finanziellen Situation bezahlen kann. Im Übrigen werden die Kosten erlassen. Bleibt die Bezahlung der Busse jedoch aus, wird der Gesuchsteller die Verfahrenskosten vollumfänglich zu begleichen haben.

3.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Dem Gesuchsteller werden die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Gesamtbetrag von CHF 3‘104.– bis zum Ablauf der von der Inkassostelle zu setzenden Zahlungsfrist für die Busse von CHF 300.– gestundet.

            Sofern die dem Gesuchsteller mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2014 auferlegte Busse von CHF 300.– nach den Vorgaben der Inkassostelle fristgemäss bezahlt wird, werden die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 300.– reduziert und der Restbetrag erlassen. Andernfalls werden die Kosten vollumfänglich fällig.

            Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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