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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2015 SB.2013.49 (AG.2015.597)

August 7, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,778 words·~9 min·6

Summary

gewerbsmässiger Betrug und Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.49

URTEIL

vom 7. August 2015

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Erik Johner, Dr. Jonas Schweighauser

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 31. Januar 2013

Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Januar 2014 

(vom Bundesgericht am 4. Mai 2015 aufgehoben)

betreffend gewerbsmässigen Betrug und Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde am 31. Januar 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt des gewerbsmässigen Betrugs und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er zur Zahlung der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘602.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– (im Falle der Berufung CHF 11‘000.–) verurteilt. Das geleistete Kostendepot im Betrage von CHF 3‘000.– wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 26. Mai 2013 die Berufung erklärt. Das Appellationsgericht hat am 7. Januar 2014 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erkannt, dass A____ von der Anklage des versuchten Betruges zum Nachteil der B____ Versicherung freigesprochen werde. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt be­stätigt. A____ wurde verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil be­stätigt. Der Berufungskläger wurde zur Tragung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– verurteilt. Rechtsanwalt […] wurde die amtliche Verteidigung bewilligt und diesem ein (nachträglich festgesetztes) Honorar von CHF 10‘000.– ausgerichtet.

A____ führte sodann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil vom 7. Januar 2014 sei hinsichtlich der Kostenfolgen und der Gewährung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor erster Instanz aufzuheben. Die Kosten für die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids seien zumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu übernehmen.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_307/2014 vom 4. Mai 2015 die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten sei. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Januar 2014 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz zurückgewiesen. Der Kanton Basel-Stadt wurde zudem verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.– auszurichten.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Mai 2015 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass das Appellationsgericht ein schriftliches Verfahren durchzuführen gedenke und er wurde eingeladen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts einen kurz begründeten Antrag betreffend Höhe der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu stellen. Dieser Verfügung ist er mit Eingabe vom 15. Juli 2015 nachgekommen.

Erwägungen

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.). Im vorliegenden Verfahrensstadium ist nur noch die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten streitig. Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Januar 2014 insgesamt aufgehoben wurde, muss vorliegend aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen. Materiell bleibt der Streitgegenstand jedoch auf die erstinstanzlichen Kosten beschränkt (AGE AS.2010.16 vom 8. Mai 2012 E. 1.4; SB.2012.6 vom 21. April 2015 E. 1).

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) kann das Berufungsgericht ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn ausschliesslich die Kostenfolgen angefochten sind. Eine solche Konstellation liegt in casu vor. Der Verteidiger hat gegen das schriftliche Verfahren keine Einwände erhoben. Seine Eingabe erfolgte innert verlängerter Frist rechtzeitig.

2.

2.1      Das Strafgericht hat sich bei der Festlegung der Urteilsgebühr an die internen Richtlinien für Urteilsgebühren gehalten. Der Gebührenrahmen für Entscheide des Dreiergerichts reicht von CHF 150.– bis CHF 5‘000.–. Bei mehrtägigen Verhandlungen kann dieser Rahmen auf CHF 100‘000.– ausgedehnt werden (§ 10 Ziff. 3.1 lit. b und Ziff. 3.2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Das Strafgericht hat am 30./31. Januar 2013 getagt und ist somit von einer mehrtägigen Verhandlung ausgegangen, was zur Folge hatte, dass der Rahmen von CHF 5‘000.– überschritten werden durfte. Das Strafgericht hat für den Zeitaufwand für Aktenstudium durch die Richter, Hauptverhandlung, Beratung und Urteilseröffnung 22 Stunden berechnet und mit dem mittleren Stundenansatz für Dreiergerichte von CHF 250.– multipliziert, was zu einer Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– führte. Das Strafgericht hat sodann diese Gebühr wegen der Berufung des Beschuldigten und der somit notwendigen Ausfertigung eines schriftlichen Urteils verdoppelt und auf CHF 11‘000.– festgelegt. Das Appellationsgericht hat mit diesen Überlegungen die Urteilsgebühr des Strafgerichts gestützt.

2.2      Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen zum Entscheid vom 4. Mai 2015 fest, dass Gerichtskosten Kausalabgaben seien, weshalb sie dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip genügen müssten. Das Kostendeckungsprinzip besage, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen solle. Es spiele im Allgemeinen bei Gerichtsgebühren keine Rolle, deckten doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht.

Das Äquivalenzprinzip konkretisiere das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimme, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfe und sich in vernünftigen Grenzen halten müsse. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr verfüge das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greife nur dann ein, wenn das Ermessen missbraucht und damit Bundesrecht verletzt würde.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erkannt. Insbesondere hat es die Verdoppelung der Urteilsgebühr aufgrund des blossen Umstandes, dass die strafgerichtliche Hauptverhandlung auf zwei Tage verteilt stattgefunden hat, kritisiert. Es hält diesbezüglich fest, dass die Anzahl Verhandlungstage grundsätzlich keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand eines Entscheids haben könne. Dies zeige gerade der vorliegende Fall, wo am ersten Tag nach rund vier Stunden und Abschluss der Parteiverhandlungen ein separater Termin für die halbstündige Urteilseröffnung am nächsten Tag angesetzt worden sei. Der vorliegende Fall hätte von der reinen Verhandlungsdauer her gesehen an einem Tag beurteilt werden können, was zur Konsequenz gehabt hätte, dass der Kostenrahmen von CHF 5‘000.– nicht hätte überschritten werden dürfen. Bei einer willkürfreien Auslegung der Gebührenverordnung könne bei mehrtägigen Verhandlungen daher lediglich der Aufwand für die zusätzlichen Verhandlungstage erhoben werden. Hingegen bestehe kein vernünftiger Grund, eine den ordentlichen Rahmen sprengende Gebühr für die schriftliche Begründung des Entscheids zu erheben, bloss weil die Verhandlung mehr als einen Tag gedauert habe. Dies sei mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar. Eine andere Ausnahme gemäss § 10 Ziff. 3.2 der Gebührenordnung, aufgrund welcher der ordentliche Rahmen verlassen werden und die Gebühr für die schriftliche Begründung des Entscheids verdoppelt werden dürfe, sei nicht ersichtlich. Es liege eine Ermessensüberschreitung vor.

Schliesslich habe der vorliegende Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen, der einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hätte. Zuallerletzt sei nicht ersichtlich, inwiefern die grosse Differenz zwischen der vom Strafgericht festgelegten Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– und derjenigen des Appellationsgerichts von CHF 800.– sachlich zu rechtfertigen sei.

2.3      Der Berufungskläger beantragt dem Appellationsgericht im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsentscheid, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Urteilsgebühr des Strafgerichts auf einen Betrag von CHF 1‘000.– bis max. 2‘000.– festzulegen. Diese Gebühr sei zufolge offensichtlicher Mittellosigkeit durch die Strafgerichtskasse zu übernehmen.

3.

3.1      Grundlage für die Festlegung von Urteilsgebühren durch die Gerichte des Kantons Basel-Stadt bildet die Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810). In § 10 Ziff. 3.1 lit. b dieser Verordnung wird der Rahmen für Entscheide des Strafdreiergerichts auf CHF 150.– bis 5‘000.– festgelegt. In § 10 Ziff. 3.2 wird dieser Rahmen bei aussergewöhnlichen Fällen, bei Zweiteilung der Hauptverhandlung oder bei mehrtägigen Verhandlungen auf CHF 100‘000.– erhöht. In dieser Verordnung ist jedoch keine Erhöhung der Urteilsgebühr bei schriftlicher Begründung des Entscheids zufolge Ergreifung eines Rechtsmittels vorgesehen. Allerdings ist man sich in der Lehre einig, dass eine mässige Erhöhung der Urteilsgebühr bei schriftlicher Urteilsbegründung erlaubt sein müsse (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 82 N 4; Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 82 N 23).

Gemäss dieser Verordnung und den obigen Ausführungen des Bundesgerichts ist somit der eigentliche Aufwand massgebend für die Festlegung der Urteilsgebühr. Die so festgelegte Gebühr kann sodann in Ausnahmefällen mässig erhöht werden, sei dies bei schriftlicher Begründung des Urteils, bei einer effektiv umfangreichen Verhandlung, die mehrere Tage dauert, bei Zweiteilung der Verhandlung oder bei aussergewöhnlichen Fällen.

3.2      In casu bewegte sich der Fall im mittleren Rahmen. Er umfasste 5 Faszikel mit rund 1‘000 Aktenseiten. Der Fall stellte das Gericht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor überdurchschnittliche Probleme. Die eigentliche schriftliche Begründung hatte einen Umfang von 12 Seiten. Somit wird deutlich, dass die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– zu hoch ausgefallen ist und sich eine spürbare Reduktion aufdrängt.

Ausgehend von einem Zeitaufwand für das Aktenstudium von 6 Stunden, von einer effektiven Verhandlungsdauer von 4 Stunden, von der Beratungszeit von 2 Stunden und der Urteilseröffnung von 30 Minuten ergibt sich eine Totaldauer von 12 ½ Stunden. Wird diese Stundenzahl mit dem mittleren Tarif von CHF 250.– multipliziert, ergibt dies eine Urteilsgebühr von CHF 3‘125.–. Diese Summe darf nun aufgrund der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, welche ohne Berufung nicht nötig gewesen wäre, mässig erhöht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– angemessen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Urteilsgebühr des Strafgerichts auf CHF 4‘000.– herabzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.– bleiben grundsätzlich bestehen. Allerdings weist der Verteidiger in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 auf die Mittellosigkeit des Berufungsklägers hin, weshalb jegliche Gerichtskosten im Nachhinein auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Das Appellationsgericht ist als letzte kantonale Instanz, welche die Verfahrenskosten festlegt, für die Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zuständig (AGE SB.2013.8 vom 3. Juli 2015 E. 2; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1, je mit Hinweisen). Da der Berufungskläger heute mittellos ist, werden ihm sämtliche offenen Gerichtskosten erlassen, soweit sie das bereits geleistete Kostendepot von CHF 3‘000.– übersteigen.  

4.2      Der amtliche Verteidiger ist für die bisherigen Verfahrensschritte bereits entschädigt worden (CHF 10‘000.– für das Berufungsverfahren, vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. März 2014; CHF 3‘000.– für das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015). Hinzu kommt mit dem vorliegenden Urteil eine Entschädigung für den letzten Verfahrensschritt vor Appellationsgericht im Anschluss an die bundesgerichtliche Rückweisung. Das Studium des Bundesgerichtsurteils und die kurze Eingabe vom 15. Juli 2015 können pauschal mit CHF 500.– (inkl. Auslagen und MWST) abgegolten werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird von der Anklage des versuchten Betrugs zum Nachteil der B____ Versicherung freigesprochen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.

A____ wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 14. bis 15. August 2007 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).

Die ursprünglich vom Strafgericht Basel-Stadt festgesetzte Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– wird auf CHF 4‘000.– reduziert.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die nach Verrechnung des Kostendepots von CHF 3‘000.-mit der Busse, den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr noch ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten des Strafgerichts und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.– werden in Anwendung von Art. 425 StPO erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt […], wird für das Verfahren im Anschluss an die bundesgerichtliche Rückweisung eine Entschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Präsident                                                     Der Gerichtsschreiber

Dr. Jeremy Stephenson                                           Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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