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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2014 SB.2013.37 (AG.2014.687)

September 16, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,514 words·~18 min·8

Summary

Diebstahl und Hausfriedensbruch (6B_12/2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.37

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 16. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen 

vom 12. März 2013

betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 25. Juli 2012 des Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft, wobei der bedingte Vollzug und eine Probezeit von 2 Jahren gewährt wurden. Ferner wurde er mit einer Busse von CHF 400.– belegt. Er erhob Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen an das Strafgericht überwies.

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2013 wurde A_____ des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und kostenfällig verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dem Beurteilten wurde eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 300.– zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A_____ gleichentags Berufung angemeldet und diese am 16. April 2013 begründet. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen Freispruch und eine Korrektur der Parteientschädigung unter Berücksichtigung der ins Recht gelegten Kostennote. Im Eventualpunkt wird eine mildere Bestrafung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen.

Zur Berufungsverhandlung vom 16. September 2014 ist der ordnungsgemäss geladene Berufungskläger – gleich wie die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft – nicht erschienen. Hingegen war seine Verteidigerin [...], begleitet von ihrem Volontär […], anwesend und gelangte zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. 

Erwägungen

1.

1.1      Im angefochtenen Urteil und in der Berufungsbegründung wird als Domizil des Berufungsklägers eine Adresse in Grellingen angegeben. Eine erste Vorladung des Appellationsgerichts vom 16. Juli 2014, die an die damals aktuelle Adresse des Berufungsklägers in Dornach gesandt wurde, wurde vom Berufungskläger nicht abgeholt. Gemäss Nachforschungen der Gerichtskanzlei hat sich der Berufungskläger per 1. August 2014 in Basel angemeldet. An diese Adresse wurde am 12. August 2014 eine weitere Vorladung gesandt, die der Berufungskläger am 18. August 2014 persönlich empfangen hat (Postbeleg in den Akten). Die Vorladung wurde dem Berufungskläger rund vier Wochen vor der Berufungsverhandlung zugestellt, womit die Mindestfrist von zehn Tagen gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gewahrt ist.

1.2      Da nur der Berufungskläger, nicht aber seine Verteidigerin der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, gilt die Berufung nicht als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_1080/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.) ist nach Ansicht des Appellationsgerichts in solchen Fällen ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Dies ist für den Sondertatbestand gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen, gilt aber auch in den übrigen Fällen des unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten, sofern die Verteidigung vor Gericht anwesend ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 407 StPO N 7). Abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), muss im Berufungsverfahren nicht nach Art. 366 Abs. 1 StPO nochmals eine neue Vorladung ergehen und eine Verhandlung angesetzt werden, sondern es kann sofort eine Abwesenheitsverhandlung nach Art. 367 StPO stattfinden. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.

1.3      Die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 12. März 2013 wurde form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Verteidigerin ist in der kantonalen Liste für Anwälte aus EU- und EFTA-Staaten gemäss Art. 28 Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) eingetragen und zur Vertretung in der Schweiz nach Art. 127 Abs. 5 StPO berechtigt. 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat es für erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 20. Mai 2010 kurz nach 18.30 Uhr in der Attikawohnung am [...] die Tür des abgeschlossenen Zimmers seines Untermieters [...] geöffnet und aus diesem Zimmer zwei Laptops entwendet hat. Er sei mit seinem Wohnungsschlüssel in die gemeinsam bewohnte Wohnung gelangt, habe dort das abgeschlossene Zimmer von [...] geöffnet – wohl mit Hilfe eines anderen Bartschlüssels oder eines sonstigen Gegenstandes – und die Laptops mitgenommen. Die Vorinstanz stützt sich vor allem auf die Aussagen von […] Freundin, [...], die sich zum Tatzeitpunkt – d.h. kurz vor und nach dem Diebstahl – in der Wohnung aufhielt. Ihr gehörte einer der verschwundenen Laptops; der andere Laptop gehörte […], der an jenem Tag in Zürich weilte. 

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, er habe in der von ihm gemieteten Wohnung lediglich seine Post abgeholt, das Zimmer von [...] jedoch nie betreten. Dieses Zimmer sei abgeschlossen gewesen, er habe keinen Zimmerschlüssel besessen und es seien keine Einbruchspuren festgestellt worden. Das Strafgericht habe die Beweise unzutreffend gewürdigt, namentlich die Aussagen der Zeugin [...]. Unzutreffend sei ferner die Annahme, dass das Bartschloss der Zimmertüre leicht geöffnet werden könne, und die Würdigung der Aussage des Berufungsklägers am Telefon. Zudem hätten die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Vorwurf des Einbruchdiebstahls ungenügend ermittelt. In rechtlicher Hinsicht seien der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Unschuldsvermutung) und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Eventualiter müsse von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgegangen werden (Art. 172ter StGB), da die Laptops minderwertig, gebraucht und teilweise beschädigt gewesen seien. Ebenfalls eventualiter sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an ADS leide und verschuldet sei. Schliesslich sei das Strafgericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung von einem zu tiefen Aufwand ausgegangen. 

3.

3.1      Unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 20. Mai 2010 kurz nach 18.30 Uhr die Wohnung betrat, um seine Post zu holen. Er war Mieter dieser Wohnung und wohnte dort in einer Wohngemeinschaft, wobei er ein Zimmer an [...] untervermietet hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass [...] den Berufungskläger nach ihrer Rückkehr am gleichen Tag, ca. 19.00 Uhr, angerufen hat, und dieser sinngemäss zu ihr gesagt hat: „Wenn ihr das Geld überweisen würdet, dann ist das Glück wieder auf eurer Seite. Dann können wir schauen, was sich machen lässt.“ Das Weitere, der Verlust der Laptops überhaupt und die Täterschaft des Berufungsklägers, ist umstritten.

3.2      [...] hat als Zeugin ausgesagt, sie sei am Nachmittag des 20. Mai 2010 mit dem Hund ihres Freundes spazieren gegangen, wobei sie sowohl die Zimmertür als auch die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abgeschlossen habe. Bei ihrer Rückkehr habe sie bemerkt, dass die Zimmertüre offen gestanden habe und die Post des Berufungsklägers, welche die Mitbewohner für ihn gesammelt hätten, abgeholt worden sei. Als ihr Freund von der Arbeit zurückgekehrt sei, hätten sie den Berufungskläger angerufen, worauf dieser sinngemäss gesagt habe: „Wenn ihr das Geld überweisen würdet, dann ist das Glück wieder auf eurer Seite. Dann können wir schauen, was sich machen lässt.“

[...] hatte soweit ersichtlich keinen Grund für eine Falschbelastung. Sie hat den Diebstahl angezeigt, weil sie ihren Laptop wiedererlangen wollte, und zwar vor allem wegen der darauf gespeicherten Daten (Privatfotos, Diplomarbeit). Auf Frage ergänzte sie, dass sie gehofft habe, dass die Polizei ihren Laptop mit Hilfe von Fingerabdrücken wieder auffinden könne. Sie hat keine Geldforderung gestellt und an der Einvernahme vom 26. Juni 2012 erklärt, sie habe den finanziellen Schaden von ihrer Versicherung gedeckt erhalten. In den Depositionen im Ermittlungsverfahren und vor Gericht berichtet sie logisch, nachvollziehbar und jeweils im Einklang mit den anderen Depositionen. Sie schildert in freier Rede, beschreibt dabei Details und räumliche und zeitliche Angaben, die miteinander in einer sinnvollen Verbindung stehen. So sagt sie aus, dass sie an jenem Nachmittag an ihrer Diplomarbeit schrieb, und nur kurz mit ihrem Hund heraus in den Park spazieren ging, weil sie nachher weiterschreiben wollte. Nach 10 bis 15 Minuten sei sie wieder in die Wohnung zurückgekehrt. Sie macht den Berufungskläger moralisch nicht schlecht, zeigt sogar noch ein gewisses Verständnis für ihn, indem sie glaube, „dass er das nicht bösartig gemacht hat, sondern um aus seiner Situation raus zu kommen“ (Akten S. 74). Sie sagt weiter, dass keine weiteren Wertgegenstände im Zimmer waren und dass sie besser eine Sicherungskopie der Dateien angefertigt hätte. Die Aussagen von [...] sind überaus stimmig und erfüllen die Realkriterien, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln.

3.3      Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers nicht überzeugend und wirken belastend für ihn. Er bezweifelt den Diebstahl und beschuldigt als erstes die Gegenseite massiv, kann aber nicht erklären, warum er erst rund neun Monate später eine „Gegenanzeige“ erstattet. An der Einvernahme vom 11. März 2011 (Akten S. 55) hat er ausgesagt, er sei es, der von [...] und dessen Freundin [...] bestohlen worden sei. Es handle sich um drei Designer-Tische im Wert von ca. CHF 1'200.– und zwei alte Bang & Olufsen-Boxen, die ihm rund einen Monat nach dem angeblichen Laptop-Diebstahl gestohlen worden seien. Auf Frage ergänzt er, er sei damals „genervt“ gewesen, weil ihm die beiden monatelang keine Miete bezahlt hätten (angebliche Schulden von CHF 5‘000.–). Auf weitere Frage fügt er bei, er habe dasselbe schon mal erlebt hat und eine Anzeige habe nichts gebracht. Er habe Bilder aus dieser Wohngemeinschaft und würde dies nachkontrollieren und sie, wenn vorhanden, liefern.

Diese Aussagen wirken wenig glaubhaft, weil der Berufungskläger ohne ersichtlichen Grund rund neun Monate mit der Anzeige zuwartete, bis er selber als Beschuldigter einvernommen wurde. Seine Vorwürfe sind nach neun Monaten ohne Ermittlungen schwer zu belegen, und offenbar konnte er auch keine Bilder der gestohlenen Gegenstände einreichen. Sein Verhalten muss als Schutzreaktion auf die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen verstanden werden.  

3.4      Besonders hinzuweisen ist auf die Bemerkung des Berufungsklägers am besagten Telefonat, welche den Charakter eines Geständnisses besitzt. Wenn die Geschädigte hätte lügen wollen, um den Berufungskläger möglichst als Dieb dastehen zu lassen, so hätte sie ihm eindeutigere Worte in den Mund legen können. Sie hätte ihre Aussage zuspitzen können, weil aus ihrer Sicht nicht überprüfbar war, ob das Zitat stimmte, und sie nicht wusste, ob man ihr überhaupt Glauben schenken würde. Der Berufungskläger selber war der Meinung, er habe diese Bemerkung auf Facebook gepostet und damit einen schriftlichen Beleg hinterlassen, weshalb ein Bestreiten aus seiner Sicht keinen Sinn machen konnte (Akten S. 57, 148). Er gab die Bemerkung zu, und zwar gerade in dem ungefähren Wortlaut, wie die Geschädigte es geschildert hatte. Ohne es ahnen zu können, hat die Geschädigte also mit ihrer ehrlichen Schilderung einen Beweis für die Authentizität ihrer Aussagen geliefert.

Die erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Berufungsklägers, er habe mit dieser Bemerkung die Gunst der Stunde ausnützen wollen, um vielleicht noch an sein Geld zu kommen, ist wenig glaubhaft (Akten S. 148). Seine Reaktion am Telefon macht nur einen Sinn, wenn die Laptops wirklich entwendet worden waren. Angesichts der kurzen Abwesenheit der Geschädigten und der eingestandenen Anwesenheit des Berufungsklägers in der Wohnung kann eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. Wenn die Laptops nicht gestohlen worden wären, wie der Berufungskläger aussagt, würde seine Bemerkung am Telefon keinen Sinn machen. Sein „Druckversuch“ beruht auf der Überzeugung, dass die Laptops wirklich entwendet wurden, wofür nur er selber verantwortlich sein kann. Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass der angebliche Diebstahl seiner Tische und Lautsprecherboxen „im Wert von ein paar tausend Franken“ erst einen Monat nach dem Telefonat stattgefunden hat, ihm also damals noch nicht bekannt sein konnte.

3.5      Ähnlich verhält es sich mit der Dauer des Spaziergangs der Geschädigten von etwa 10 bis 15 Minuten. Ausgerechnet an jenem Tag, so ihre Schilderung, war sie nur kurz mit dem Hund draussen, während sie sonst meist länger ging. Sie hat einen Zeitraum angegeben, der objektiv betrachtet sehr kurz ist, und selber eingeräumt: „Ja, es kam mir komisch vor, dass es genau in diesen 10, 15 Minuten passiert ist. Das wäre schon sehr zufällig, dass genau dann …“ (Akten S. 152). Dies wird durch die Aussagen des Berufungsklägers bestätigt, welcher zugab, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gewesen war, um dort – wie die Geschädigte ebenfalls sagte – die Post abzuholen. Dass er dies ausgesagt hatte, hat die Geschädigte erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfahren („Also warst du auf jeden Fall da.“ – „Ja, klar war ich da. Ich habe ja die Post geholt.“ – „Ach so, die Post hast du geholt, aber den Laptop nicht.“, Akten S. 151). Da die Geschädigte anlässlich ihrer Einvernahme nicht wusste, dass der Berufungskläger seinen Kurzbesuch zugeben würde, hätte sie, wenn sie möglichst belastende Indizien hätte schaffen wollen, besser einen längeren Abwesenheitszeitraum angegeben und nicht einen, den sie selbst als zu kurz empfand. Auch das spricht für die Richtigkeit ihrer Aussagen.

4.

4.1      Der Berufungskläger macht geltend, es seien der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Unschuldsvermutung) und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Er begründet dies damit, dass das Fehlen von Einbruchspuren, das Öffnen der Zimmertüre und die Aussagen zu seiner Bemerkung am Telefon unzutreffend gewürdigt worden seien. Überdies sei im Ermittlungsverfahren zu Unrecht auf sämtliche Spurenund Beweiserhebungen verzichtet worden. 

Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41 mit Hinweisen). Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1, mit Hinweis auf Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 693).

Bei der Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien verbleibt kein erheblicher Zweifel, dass der Berufungskläger die Tat begangen hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den belastenden Aussagen der Zeugin [...], sondern auch aus den korrespondierenden Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich seiner Anwesenheit in der Wohnung und des anschliessenden Telefonats. Zu seinen Lasten wirkt ferner das widersprüchliche Abwehrverhalten im Zusammenhang mit der Gegenanzeige und dem angeblichen Diebstahl der Tische und Lautsprecherboxen. Die Möglichkeit des Berufungsklägers, sich unbemerkt Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und mit relativ einfachen Mitteln die Zimmertüre zu öffnen, ist zwar für sich genommen nicht besonders belastend, ergibt jedoch mit den übrigen Belastungen ein stimmiges Gesamtbild. Es ist notorisch, dass solche Zimmertüren de facto frei zugänglich sind, weil oftmals der Schlüssel einer anderen Zimmertüre passt oder sie mit einem Werkzeug leicht geöffnet werden können. Schliesslich hat der Berufungskläger gegenüber den Geschädigten am Telefon praktisch ein Geständnis geäussert, dessen Bedeutung er durch seine widersprüchlichen und unglaubhaften Erklärungsversuche nicht hat herabmindern können. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist demnach unbegründet.

Ebenso fehl geht die Rüge der mangelhaften Ermittlung (Recht auf ein faires Verfahren), soweit sie überhaupt genügend substanziiert ist: Da keine Einbruchspuren vorhanden waren und der Beschuldigte sich als Mieter auch rechtmässig in der Wohnung aufhalten und dabei Fingerabdrücke hinterlassen konnte, ist nicht ersichtlich, welche zusätzliche Erkenntnis durch weitere Ermittlungsmassnahmen hätte erlangt werden können.

4.2      Der Berufungskläger bringt im Eventualstandpunkt vor, es handle sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt, da der Beschuldigte subjektiv gemeint habe, der Marktwert der beiden Laptops sei tiefer als CHF 300.–. Als Mitbewohner habe er die Laptops gesehen und gewusst, dass einer der beiden Laptops mangels Akku nur mit dem Netzkabel betrieben werden konnte. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Laptops minderwertig, gebraucht und zum Teil beschädigt gewesen seien.

Gemäss Art. 172ter StGB wird ein Vermögensdelikt, das sich nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet, grundsätzlich bloss auf Antrag und nur mit Busse bestraft. Nach der Rechtsprechung liegt die objektive Grenze für einen geringen Vermögenswert oder Schaden bei CHF 300.–, wobei sich der Vorsatz auf diesen Wert erstrecken muss (BGE 122 IV 156 E. 2 S 159; 123 IV 113 E. 3f S. 119). Die Privilegierung entfällt jedoch regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist (Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 172ter N 42). Zur Ermittlung des massgeblichen Wertes einer Sache dient der Kaufpreis als Hinweis, wobei der aktuelle Wert einer gebrauchten Sache in der Regel tiefer liegt (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter StGB N 30; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 172ter StGB N 2).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf die Kaufbelege zutreffend angenommen, dass der Marktwert der beiden Laptops objektiv über CHF 300.– beträgt. Gemäss den Belegen (Akten S. 37, 52) wurden für die Laptops im Zeitpunkt der Anschaffung CHF 699.– und EUR 1‘169.– (umgerechnet zum damaligen Wechselkurs CHF 1‘809.–) bezahlt. Dass der Kauf des einen Geräts (Neuwert CHF 699.–) 5 Monate , des anderen Geräts (Neuwert CHF 1‘809.–) 4 Jahre zurücklag, führt wohl zu einer gewissen Abwertung, nicht aber zur Unterschreitung der genannten Bagatellgrenze. Subjektiv gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Vorsatz des Berufungsklägers auf einen geringfügigen Wert gerichtet gewesen wäre. Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, einer der beiden Laptops sei beschädigt gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Überdies würde damit nicht erklärt, weshalb die Wegnahme auch des zweiten Laptops, dessen Unversehrtheit nicht bestritten wird, aus seiner Sicht ebenfalls eine blosse Bagatelle gewesen sein soll. Im Gegenteil: Indem der Berufungskläger beide Geräte behändigte, musste er ernsthaft damit rechnen, dass er den Geschädigten ein wichtiges Arbeitsinstrument wegnimmt. Demnach liegt auch in subjektiver Hinsicht keine Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB vor.

4.3      Im Übrigen werden gegen die rechtliche Würdigung des Strafgerichts weder Einwände vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Ausgehend vom Strafrahmen des schwersten Deliktes (Art 49 Abs. 1 StGB), hier des Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), hat die Vorinstanz strafschärfend die Deliktsmehrheit berücksichtigt (Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB), wogegen strafmildernde Umstände keine ersichtlich gewesen seien. Bei der Verschuldenswürdigung hat es einerseits die finanziellen und zwischenmenschlichen Schwierigkeiten des Berufungsklägers, andererseits aber den massiven Vertrauensbruch berücksichtigt, den er mit seiner Tat gegenüber den Mitbewohnern der Wohngemeinschaft beging. Eine Vorstrafe wegen eines hier nicht einschlägigen Strassenverkehrsdeliktes aus dem Jahr 2006 wurde nicht zu seinen Lasten berücksichtigt.

5.2      Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er die Vertrauenssituation in einer Studenten-Wohngemeinschaft ausgenützt hat. Zum einen, weil er das Delikt gegenüber seinen Mitbewohnern beging, die in der Wohngemeinschaft den Alltag mit ihm geteilt haben. Zum andern, weil er zumindest vermuten konnte, dass sich auf den Laptops wichtige Daten befinden, auf welche die Besitzer angewiesen sind. Dass der Berufungskläger die Mitbewohner im Verlauf des Verfahrens massiv belastet hat, um sich selbst besser darzustellen, lässt sein Verhalten zusätzlich rücksichtslos erscheinen. Vorliegend hat die Geschädigte durch die Tat 20 Seiten ihrer Diplomarbeit und ihre privaten Fotos verloren. Dies wiegt relativ schwer. Der Berufungskläger ist Sozialhilfeempfänger und in seinem Betreibungsregister sind Verlustscheine im Umfang von rund CHF 42‘000 und Betreibungen von rund CHF 55‘000 verzeichnet. Im Eventualstandpunkt ersucht er um mildere Bestrafung wegen seiner Erkrankung (ADS) und den angehäuften Schulden. Dem ist aber nicht zu folgen. Der Berufungskläger hatte sicher Geldnot, stand aber nicht unter einem akuten Druck – wie z.B. Süchtige unter Suchtdruck –, der ihn zu einem Diebstahl verleitet hätte. Vielmehr sollte er als gebildeter und intelligenter Mensch in der Lage sein, seine Schulden mit rechtmässigen Mitteln in den Griff zu bekommen. Dass er so viele Schulden hat, kann ihm nämlich auch unter dem Titel einer allfälligen ADS-Erkrankung nicht zu Gute gehalten werden. Diese Krankheit ist weder ein Grund, sich zu verschulden, noch dafür, die Schulden durch Diebstähle abzubauen.

6.

6.1      Im Kostenpunkt kritisiert die Privatverteidigerin, die Vorinstanz habe den Parteiaufwand willkürlich bemessen und entsprechend eine zu tiefe Entschädigung festgesetzt. Dies sei gemäss Kostennote zu korrigieren. In ihrer Kostennote (Akten S. 162 f.) hat die Privatverteidigerin für das vorinstanzliche Verfahren (einschliesslich der Hauptverhandlung von 2 Stunden) einen Aufwand von 5.53 Stunden für sie selbst und von 5.17 Stunden für den Volontär ausgewiesen. Die Vorinstanz erachtete jedoch einen Aufwand von vier Stunden als angemessen, welcher dann infolge des bloss teilweisen Durchdringens der Einsprache auf einen Drittel gekürzt wurde.

6.2      Entgegen dem angefochtenen Urteil erscheint der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand jedoch angemessen, so dass darauf abzustellen ist. Der in den Jahren 2012 und 2013 angefallene Aufwand der Privatverteidigerin ist zum damals üblichen Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen. Für den Volontär wird zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes berechnet (§ 14 Abs. 2 Honorarordnung [SG 291.400]; vgl. AGE AS.2011.32 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3; BE.2011.76 vom 29. August 2011 E. 4.1). Die Kürzung der so errechneten Parteientschädigung auf einen Drittel ist zu bestätigen; sie entspricht dem Umstand, dass der Berufungskläger mit seiner Einsprache bloss in geringem Umfang, nämlich hinsichtlich des Tagessatzes und der Verbindungsbusse, durchgedrungen ist.

7.

Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten bezüglich der Parteientschädigung abzuändern, in allen übrigen Punkten aber, namentlich bezüglich Schuld und Strafe, zu bestätigen. Infolge der bloss geringfügigen Änderung werden dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren Kosten im Umfang von CHF 600.– auferlegt, und es wird von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 428 Abs. 2 lit. b und 430 Abs. 1 lit. c StPO). 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Abwesenheit von A_____ wird die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 644.50 festgesetzt, zuzüglich 8 % MWST von CHF 51.55.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

A_____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368. Abs. 3 StPO).

SB.2013.37 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2014 SB.2013.37 (AG.2014.687) — Swissrulings