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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2014 SB.2013.29 (AG.2014.534)

July 15, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,135 words·~16 min·7

Summary

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenbegehung), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vergehen gegen das Waffengesetz

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.29

URTEIL

vom 15. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

MLaw Jacqueline Frossard , lic. iur. Lucienne Renaud     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

in Sachen

A_____ , geb. [...]                                                                Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, [...]

B_____                                                                               Privatklägerin/Opfer

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Januar 2013

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenbegehung), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts wurde A_____ am 17. Januar 2013 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenbegehung), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. Mai 2010 bis 16. Juni 2010 (30 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 4. Mai 2009 und des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10 Juni 2009. Die Verfahren bezüglich Betäubungsmittelkonsums vor dem 17. Januar 2010 sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Fahrens ohne die erforderlichen Ausweise mit sich zu führen, Fahrens ohne Begleitperson und Fahrens ohne L-Schild wurden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Verfahren wegen Entwendung eines Personenwagens eines Angehörigen zum Gebrauch wurde mangels Strafantrags eingestellt. Es erging Freispruch von den Anklagepunkten betreffend Nötigung, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS I. Ziff. 1.1. lit. a, lit. b. und lit. c) und sexuelle Nötigung. Die Vorstrafen vom 4. Mai und 10. Juni 2009 wurden nicht vollziehbar erklärt. Die Genugtuungsforderung der B_____ von CHF 1000.‒ wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], am 21. Januar 2013 Berufung angemeldet und diese mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2013 schriftlich begründet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B_____ schuldig zu sprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 2 ½ Jahre zu erhöhen, im Falle eines Freispruchs von diesem Anklagepunkt auf 2 Jahre. In jedem Fall sei die Strafe unbedingt auszusprechen. Die Privatklägerin B_____, vertreten durch [...], beantragt in der Begründung ihrer Anschlussberufung vom 24. Juni 2013, der Beschuldigte sei der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen und zu CHF 1000.‒ Genugtuung an die Privatklägerin zu verurteilen. Der Beschuldigte beantragt Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, im Falle eines Schuldspruchs auch wegen sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren mit bedingtem Strafvollzug.

In der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts vom 23. Juli 2014 ist der Beschuldigte befragt worden und sein Verteidiger, die Vertreterin der Privatklägerin sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Letztgenannte modifizierte ihren Antrag dahingehend, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu verurteilen sei, im Falle eines Freispruchs bezüglich der sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, in jedem Fall unbedingt.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (398 Abs. 3 StPO).

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das angefochtene Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Die Vorinstanz erachtet die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig und stellt ‒ soweit sie sich decken ‒ auf ihre Schilderungen der Geschehnisse im Ermittlungsverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab. Sie gab zu Protokoll, sie sei nach einem Disput mit dem Beschuldigten und einer ersten Ohrfeige von seiner Seite in die Wohnung von C_____ gegangen, um sich dort mit dem Beschuldigten auszusprechen. Er habe ihr dort jedoch sogleich drei weitere Ohrfeigen versetzt. Sie sei dann in ein Zimmer gesperrt worden, und der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie könne nicht eher gehen, als sie C_____ oral befriedigt habe. Sie sei in der Folge alleine mit diesem im Zimmer gewesen. Sie habe ihn gebeten, auf das Geforderte zu verzichten und dem Beschuldigten zu sagen, sie habe «es» getan, was C_____ jedoch abgelehnt habe, sodass sie ihn schliesslich oral befriedigt habe.

In einigen Punkten erwiesen sich die Angaben der Privatklägerin als nicht konstant. Von ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren abweichend erinnerte sie sich erst auf Nachfrage des Strafgerichts an die Drohung mit einem Messer. Der Beschuldigte habe zwar an jenem Abend damit gedroht, sie aufzuschlitzen, dies habe sich jedoch ereignet, bevor sie dazu aufgefordert worden sei, C_____ oral zu befriedigen, womit das Messer nicht als Nötigungsmittel eingesetzt worden wäre. Neu waren auch ihre Angaben, sie habe über Stunden alleine mit C_____ geredet, ehe sie diesen oral befriedigt habe, während der Beschuldigte im Nebenzimmer geschlafen habe. Das Zimmer, in welchem sie sich befunden habe, sei nicht verschlossen gewesen. Auch dass der Beschuldigte anfänglich Analsex von ihr verlangt habe, erwähnte sie vor den Schranken des Strafgerichts nicht mehr (vgl. Aussagen Opfer act. S. 1267-1277, HV-Prot. 1. Instanz: act. S. 1619-1622). Die Vorinstanz geht in diesen Punkten von der Richtigkeit der Darstellung vor den Schranken des Strafgerichts aus.

2.2.     Der Beschuldigte hat stets bestritten, das Opfer zu sexuellen Handlungen an seinem Kollegen aufgefordert zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er zu, das Opfer in der Tatnacht «eines oder zwei, drei» geschlagen zu haben, jedoch vor dem erneuten Zusammentreffen in der Wohnung von C_____. Dort habe er das Opfer weder angefasst noch mit einem Messer bedroht. Die Privatklägerin selbst habe vor allen Anwesenden angeboten, C_____ «eins zu blasen». Sie habe Sex für ein paar Tage Unterkunft angeboten (act. S. 1326-1329). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen. Die Privatklägerin beschuldige ihn aus Rache. (act. S. 1617, 1622). Vor zweiter Instanz wollte er sich nicht mehr äussern (Prot. S. 3).

2.3.     Dass es in der Tatnacht zu mehrfachen Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten zum Nachteil des Opfers gekommen ist, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat die Beziehung zwischen Privatklägerin und Beschuldigtem zutreffend geschildert. Sie war dem wesentlich älteren Mann in kindlicher Verliebtheit hörig und buhlte um dessen Aufmerksamkeit, was diesem zwar lästig war, ihn jedoch nicht von gelegentlichem Geschlechtsverkehr mit ihr abhielt. Ebenfalls erstellt ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, dass das Opfer im späteren Verlauf der Nacht Oralsex mit C_____ hatte. Dass die Privatklägerin mit vorgehaltenem Messer dazu aufgefordert wurde, den Kollegen des Beschuldigten zu befriedigen, wurde von der Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt erachtet.

Nachdem die Privatklägerin ihre Aussagen in der Hauptverhandlung teilweise revidiert hat, ist zu prüfen, ob dies die allgemeine Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beschlägt. Sie hat im Vorverfahren detailliert geschildert, wie der Beschuldigte sie mit einem Küchenmesser bedroht und dabei erklärt habe, er werde sie «aufschlitzen», wenn sie C_____ nicht oral befriedige. Dass sie diese Nötigung mit Todesdrohung vor dem Strafgericht spontan nicht mehr erwähnte und auf Nachfrage nicht mehr in Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung stellte, lässt sich nicht als geringfügige Abweichung von einer im Kern gleichbleibenden Schilderung abtun. Es ist durchaus denkbar, dass es sich dabei um eine Falschaussage zum Nachteil des Beschuldigten handelte, wie es die Vorinstanz auch bezüglich der angeblichen Kokainabgabe an die Privatklägerin für möglich erachtet (Urteil Strafgericht: act. S. 16-17). Dies ändert jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bezüglich der Frage, ob sie selbst anbot, C_____ oral zu befriedigen, oder ob sie durch den Beschuldigten dazu aufgefordert wurde. Dass die Privatklägerin C_____ Sex anbot, ist vor dem Hintergrund ihrer Verliebtheit in den Beschuldigten und zumal in dessen Anwesenheit schlicht undenkbar.

Der Sachverhalt ist somit im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz erstellt.

3.

3.1      Die Vorinstanz ist im Anklagepunkt der sexuellen Nötigung zu einem Freispruch gelangt. Dies aufgrund der Aussagen des Opfers in der Hauptverhandlung, wonach die Drohung mit dem Messer nicht im Zusammenhang mit der Aufforderung zu einer sexuellen Handlung stand. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Äusserung des Beschuldigten ohne Nennung von Zwangsmitteln nicht strafbar. Der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung seit Stunden schlafend im Nebenzimmer befunden und somit keinen Einfluss mehr auf die Interaktion zwischen seinem Kollegen und dem Opfer nehmen können. Die Verteidigung schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass es am Nachweis des erforderlichen Druckmittels fehle.

Der Beschuldigte hat sein Opfer zwar in der Tatnacht geohrfeigt, diese Übergriffe standen indes nicht im direkten Zusammenhang mit der geforderten sexuellen Handlung. Die in der Anklageschrift geschilderte Gewaltandrohung mit einem Messer ist dahingefallen (siehe oben). Physische Gewalt fällt demnach als Nötigungsmittel ausser Betracht.

3.2.     Die Staatsanwaltschaft geht von der Richtigkeit des von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts aus, der Beschuldigte habe den Tatbestand der sexuellen Nötigung aber durch das Ausüben psychischen Drucks gleichwohl erfüllt.

Vom Vorliegen psychischen Drucks im Sinne des Tatbestandes von Art. 189 StGB ist auszugehen, wenn aus Sicht des Opfers vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgeht, dass ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 189 StGB N 30 ff. mit Verweis auf Maier, ZStrR 1999, S, 418 f), etwa wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (Maier a.a.O. N 31 mit Verweis auf Wiprächtiger, ZStrR 1999, S. 137 f.).

Das Opfer war in der Tatnacht mehrfach von A_____ ins Gesicht geschlagen worden und es stand zu befürchten, dass er erneut gewalttätig würde, sollte sie den von ihm geforderten Oralsex nicht vollziehen. Dass C_____ den Beschuldigten lediglich zu wecken und über die allfällige Renitenz des Opfers ins Bild zu setzen brauchte, um das Geforderte vom Beschuldigten durchsetzen zu lassen, war allen Beteiligten bewusst. Es spielt aufgrund dieser Drohkulisse keine Rolle, dass das Zimmer nicht verschlossen wurde ‒ den Raum unverrichteter Dinge zu verlassen, war dennoch keine Option. Die beiden Männer waren dem Opfer körperlich überlegen.

Auch vorbestehende Abhängigkeiten des Opfers sind bei der Beurteilung der Zwangsintensität zu berücksichtigen (Maier a.a.O. N 32). Die Zurückweisung durch den Beschuldigten, welche im Falle einer Weigerung des Opfers zu befürchten gewesen wäre, stellte für die Privatklägerin in ihrer an Hörigkeit grenzenden Verliebtheit ebenfalls einen schweren Nachteil dar.

Bei der Beurteilung, ob eine eine tatbeständliche psychische Drucksituation vorliegt, ist die zumutbare Selbstschutzmöglichkeit des Opfers ein massgebliches Kriterium (BGE 128 IV 106 S. 113). Sowohl gegenüber dem Beschuldigten als auch im Gespräch mit C_____ gab die Privatklägerin unmissverständlich zu verstehen, dass sie die geforderte sexuelle Handlung nicht vornehmen wollte. Letzteren versuchte sie in einem langen Gespräch vergeblich dazu zu bringen, auf das Geforderte zu verzichten, ehe sie aufgrund der Ausweglosigkeit der Situation aufgab und ihn oral befriedigte. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten hatte sie somit alles versucht, um den Taterfolg abzuwenden.

3.3      Zusammenfassend wurde das Opfer unter psychischen Druck gesetzt, der aus zwei Komponenten bestand. Einerseits stand das Opfer unter dem Eindruck der kurz zuvor erstmals erfahrenen Gewalt durch den Beschuldigten, andererseits machte sich dieser die emotionale Abhängigkeit des Opfers zunutze. Mithilfe der so geschaffenen Zwangssituation nötigte er das Opfer zur Oralsex an C_____.

3.4      Der erzwungene Oralsex stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine «beischlafähnliche Handlung» im Sinne von Art. 189 StGB dar (Weder, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 189 N 6 mit Hinweis auf BGE 132 IV 126). Die Nötigung kann auch ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ die sexuelle Handlung einer Drittperson zum Ziel haben (Weder a.a.O. N 3). Es sind somit sämtliche Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung erfüllt.

3.5 In Gutheissung der Berufung ergeht nach dem oben Ausgeführten ein zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ verurteilt. Sie ist bei der Strafzumessung zutreffend vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen und hat die Deliktsmehrheit strafschärfend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch betreffend die sexuellen Handlungen mit einem Kind als schwer eingestuft. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen. Die auszufällende Strafe wurde um 4 Monate reduziert, da der Beschuldigte in Bezug auf den Marihuanahandel mit den Behörden kooperierte und so eine Menge errechnet werden konnte, die ohne seine Aussagen nicht nachzuweisen gewesen wäre.

4.2      Die von der Vorinstanz bemessene Strafe erscheint dem Tatverschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen, es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung hinzukommt. Eine Abänderung erfährt das erstinstanzliche Urteil zudem dahingehend, dass keine Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Mai 2009 sowie zum Strafbefehl vom 10. Juni 2009 auszusprechen ist, da in beiden Fällen bedingte Geldstrafen ausgesprochen wurden, die Bildung einer Zusatzstrafe jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 57 E 4.3).

4.3      Das Tatverschulden bezüglich sexueller Nötigung wiegt schwer. Der Beschuldigte hat das ihm lästig gewordene Opfer in perfider Art und Weise gedemütigt, indem er es zu einer sexuellen Handlung mit einem Dritten genötigt hat. Die von ihm geschaffene Drohkulisse durch die vorausgegangenen Schläge ist ebenso als verwerflich zu bezeichnen wie das Ausnutzen der emotionalen Abhängigkeit des Opfers. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren erscheint aufgrund der Schwere des zusätzlich zu bestrafenden Sexualdelikts eher mild, rechtfertigt sich jedoch vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Taten sowie der von der Vorinstanz berücksichtigten Kooperation im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Die ausgesprochene Busse von CHF 300.— wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums ist zu bestätigen.

4.4      Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt, was aufgrund der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe über zwei Jahren aus formellen Gründen ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Möglich ist bei einem Strafmass zwischen zwei und drei Jahren indes die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 StGB).

4.4.1   Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist in materieller Hinsicht unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie jene einer vollbedingten Strafe: Es darf dem Beschuldigten keine schlechte Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen gestellt werden. Zwar hat die Vorinstanz sich bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist aus überzeugenden Gründen zu Ansicht gelangt, dass dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen sei. Aufgrund der seither teilweise veränderten Lebensumstände des Beschuldigten kann jedoch nicht ohne weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden.

4.4.2   Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres eine gute Legalprognose gestellt. Sie äusserte Bedenken, da der Beschuldigte einschlägig vorbestraft sei und trotz laufender Strafverfahren und Probezeiten erneut delinquiert habe. Jedoch ging sie davon aus, der Beschuldigte werde unter dem Eindruck der einmonatigen Untersuchungshaft keine Delikte mehr begehen. Mit seinem Geständnis habe er wohl einen Schlussstrich unter sein kriminelles Verhalten ziehen wollen. Er werde zudem bald Vater und sei willens, seinen Lebensunterhalt legal zu verdienen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sich seine Situation stabilisiert habe, und es sei von inskünftigem Wohlverhalten auszugehen. Den verbleibenden Bedenken trug die Vorinstanz mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung.

4.4.3   In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich gezeigt, dass die sich damals abzeichnende Stabilisierung der Lebensumstände des Beschuldigten weder in beruflicher noch in familiärer Hinsicht von Dauer war. Er ist Vater geworden, lebt aber inzwischen von der Kindsmutter getrennt. Nachdem er das Kind die ersten drei Monate habe sehen dürfen, wolle die Mutter dies nun nicht mehr, weshalb man dies nun vor Gericht kläre. Sein Wille, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten, erscheint brüchig: Er habe keine Lehre begonnen, da er zu wenig verdient hätte. Er habe temporär gearbeitet, dies sei aber im Winter zu Ende gegangen. Er versicherte, er würde gerne eine Lehre machen, für dieses Jahr sei es aber bereits zu spät. Es sei schwer gewesen, ein Kind zu bekommen und sich dann nach vier Monaten zu trennen. Aktuelle Anstrengungen, eine Ausbildung oder Anstellung zu finden, konnte der Beschuldigte nicht vorweisen.

4.4.4   Nebst dieser für die Legalprognose ungünstigen Entwicklung führte die Staatsanwaltschaft an, dass inzwischen weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden seien. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug sind mehrere hängige Strafuntersuchungen ersichtlich, darunter auch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem urteilenden Gericht liegen indes keine detaillierten Angaben über dieses Verfahren vor, namentlich zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen ‒ nach Aussagen des Beschuldigten handelt es sich dabei um Sachverhalte aus dem Jahr 2011, welche im Zusammenhang mit den bereits beurteilten Delikten stünden. Zudem gilt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids die Unschuldsvermutung, sodass die nicht abgeschlossenen Strafverfahren nicht zur Begründung einer schlechten Legalprognose herangezogen werden können.

4.4.5   Zu Gunsten des Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft zu berücksichtigen, von der sich die Vorinstanz zu Recht eine gewisse Warnwirkung verspricht. Obschon er derzeit getrennt von seinem Kind und dessen Mutter lebt, muss er ein Interesse daran haben, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten, zumal er sich nach eigenen Angaben darum bemüht, den Kontakt zu seinem Kind aufrecht zu erhalten. Der Tatbeweis dafür, dass er daran interessiert ist, eine Lehre zu absolvieren, steht noch aus. Es besteht jedoch die Hoffnung, dass sich die Einsicht durchsetzen wird, dass ihm eine Ausbildung nebst einer Tagesstruktur langfristig die finanzielle Selbständigkeit sichern kann, die ihn von den Verlockungen illegaler Machenschaften bewahren kann. Da der Beschuldigte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird ‒ mit den beiden Strafbefehle aus dem Jahr 2009 wurden lediglich bedingte Geldstrafen von 10 bzw. 90 Tagessätzen ausgesprochen ‒ kann ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden.

4.5      Die Bemessung des unbedingten Strafanteils ist innerhalb der Schranken von Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB möglich, wonach der unbedingte Teil mindestens ein halbes Jahr und höchstens die Hälfte der ausgesprochenen Strafdauer betragen muss. Innerhalb dieser Bandbreite ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. (BGE 134 IV I E.5.6). Wie ausgeführt ist das Tatverschulden sowohl betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch die Sexualstraftaten als schwer zu bezeichnen. Dem Beschuldigten muss zwar keine schlechte Legalprognose gestellt werden ‒ ansonsten der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht fiele ‒ sie ist indes auch nicht als uneingeschränkt gut zu bezeichnen, weshalb der unbedingte Strafanteil auf ein Jahr zu bemessen ist.

4.6      Den verbleibenden Bedenken der Vorinstanz bezüglich Legalprognose ist zu folgen, und der bedingte Strafanteil daher mit einer Probezeit von drei Jahren zu versehen.

5.        

Ohne Zweifel ist der Privatklägerin als Opfer eines gravierenden Sexualdelikts eine Genugtuung zuzusprechen. Die beantragte Summe von CHF 1000.— ist als sehr moderat zu bezeichnen, und es erfolgt eine entsprechende Verurteilung.

6.        

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschuldigte die Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1500.‒ zu tragen. Sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Bezug auf Ziffer I.2.4 der Anklageschrift wird A_____ der sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. Mai bis 16. Juni 2010, davon 1 ¼ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. B, 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 187 Ziff. 1 und 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

            Der Beschuldigte wird zu CHF 1000.– Genugtuung an B_____ verurteilt.

            In den übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Beschuldigte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3100.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 249.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...], werden in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1601.40 und ein Auslagenersatz von CHF 77.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 134.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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