Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.20
ENTSCHEID
vom 24. September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner,
Dr. Jonas Schweighauser, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Stundung respektive Erlass respektive Herabsetzung
der Verfahrenskosten sowie der Geldstrafe
(Urteile des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2014 und des Straf-gerichts vom 27. November 2012)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2014 wurde A____ wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) zu einer teilweise bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, dies in grundsätzlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ausserdem wurde er zur Tragung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘157.65 und von zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.– verurteilt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015, in welchem er ausgeführt hat, er sehe „im Moment (…) keine Möglichkeit“, zwei Rechnungen vom Mai 2015 zu bezahlen, hat A____ sinngemäss den Antrag auf Stundung allenfalls auch auf Erlass oder Gewährung von Ratenzahlungen der Rechnungsbeträge gestellt. Sein Gesuch bezieht sich dabei einerseits auf eine Rechnung für erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12‘157.65 sowie andererseits auf die in Rechnung gestellte Geldstrafe von insgesamt CHF 2‘700.–. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin hat der Gesuchsteller am 24. August 2014 diverse Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 EG StPO), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch um Stundung respektive Ratenzahlung der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies das Appellationsgericht und zwar auch in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1 und SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1, je mit Hinweisen).
1.2 Das Gesuch ist in Bezug auf die Verfahrenskosten sowohl unter dem Aspekt eines gänzlichen Erlasses respektive einer Herabsetzung als auch unter dem einer (Teil)stundung zu beurteilen, welche von Art. 425 StPO ebenfalls erfasst ist. Soweit es beim Gesuch um erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten geht, ist die Zuständigkeit des Appellationsgerichts, wie soeben dargelegt, gegeben.
Angesichts seiner finanziellen Lage, welche der Gesuchsteller mit den nachgereichten Unterlagen dartut, erscheint er derzeit tatsächlich nicht imstande, die gesamten Kosten von CHF 12‘157.65 zu bezahlen. Gemäss Lohnausweisen vom Juli 2015 hat er bei der [...] ein Nettogehalt von CHF 2‘587.25 und bei der [...] ein Nettogehalt von CHF 460.95 erzielt. Nach seinen Angaben im Erlassgesuch arbeitet er manchmal temporär und trägt dann mit seinem Lohn zum Unterhalt der Familie – Ehepaar mit zwei Kindern – bei. Seine Ehefrau geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit am [...] nach und erhält dort einen Nettolohn von rund CHF 5‘760.–, wohl leicht variabel, abhängig von allfälligen Schichtzulagen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint es angebracht, dem Gesuchsteller einen etwa hälftigen Teilerlass der geschuldeten Verfahrenskosten zu gewähren und ihm – auch im Hinblick auf die praktische Einbringlichkeit – für den Restbetrag eine ratenweise Bezahlung zu ermöglichen. Eine Aufteilung in 12 Raten zu je CHF 500.– trägt zum einen den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers hinreichend Rechnung und beschränkt zum andern die finanzielle Belastung auf einen angemessenen Zeitraum.
1.3 Demnach werden die Verfahrenskosten im Umfange von CHF 6‘157.65 erlassen. Den Restbetrag von CHF 6‘000.– hat der Gesuchsteller in zwölf monatlichen Raten à CHF 500.– zu leisten, fällig jeweils am ersten Tag des Monats. Die erste Rate wird per 1. Januar 2016 fällig. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Ratenzahlung der gesamte Restbetrag, soweit nicht erlassen (d.h. also bis zu CHF 6‘000.–), sofort fällig wird.
2.
2.1 Soweit sich das Gesuch auf die Geldstrafe bezieht, ist hier folgendes festzuhalten: Vollzug und Umwandlung von Geldstrafen sind in Art. 35 und 36 des Strafgesetzbuches geregelt. Gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB ist demnach das „Gericht“ zuständig für Modifikationen beim Vollzug von Geldstrafen bei unverschuldeter Verschlechterung der persönlichen und wirtschaften Verhältnisse der verurteilten Person, wie die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit. Bei diesem in Art. 36 Abs. 3 StGB erwähnten Gericht handelt es sich, nach wohl einhelliger Auffassung, um das erstinstanzliche Gericht, vorliegend somit um das Strafgericht, da ein Fall von Art. 363 StPO vorliegt (vgl. Heer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 1, 4, 6, mit Hinweisen; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 2). Ausserdem wäre gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB auch die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten Zahlungsfristen von einem bis zu zwölf Monaten zu setzen und diese auf Gesuch hin zu verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen. Der gänzliche Erlass von Geldstrafen ist im Gesetz nicht vorgesehen; diese werden bei Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg vielmehr in Freiheitsstrafe umgewandelt.
2.2 Nach dem Gesagten kann das Appellationsgericht auf das Gesuch, soweit es sich auf die Geldstrafe bezieht, nicht eintreten. Dieses Gesuch wird indes als sinngemässer Antrag auf Modifikation beim Vollzug der Geldstrafe im Sinne von Art. 36 Abs. 3 StGB zur Beurteilung an das Strafgericht überwiesen. Gegebenenfalls wird der Gesuchsteller sein Gesuch zu konkretisieren und mit weiteren sachdienlichen Unterlagen zu belegen haben. Gleichzeitig wird der Gesuchsteller erneut darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls auch eine Verlängerung der Zahlungsfristen beim Strafvollzug beantragen kann.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Dem Gesuchsteller wird von den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt CHF 12‘157.65) ein Betrag von CHF 6‘157.65 erlassen.
Der Gesuchsteller hat die restlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.– in zwölf monatlichen Raten à CHF 500.– zu bezahlen, fällig jeweils am ersten Tag des Monats. Die erste Rate wird per 1. Januar 2016 fällig. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Soweit sich das Gesuch auf die Geldstrafe (90 Tagessätze à CHF 30.–) bezieht, wird darauf nicht eingetreten. Das Gesuch wird insoweit als sinngemässer Antrag auf Modifikationen beim Vollzug der Geldstrafe zuständigkeitshalber an das Strafgericht weitergeleitet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.