Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2014 SB.2013.15 (AG.2014.587)

August 28, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,931 words·~30 min·8

Summary

mehrfacher Diebstahl, mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidriger Aufenthalt, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie mehrfache Übertretung des BetmG (6B_107/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.27

SB.2013.15

URTEIL

vom 28. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B_____SA                                                                                                            

[...]   

C_____AG                                                                                                            

[...]

Gfr D_____                                                                                                            

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, [...]

E_____AG                                                                                                             

[...]  

Gegenstand

Berufungen gegen zwei Urteile des Strafdreiergerichts

vom 5. März 2012 und vom 4. Dezember 2012

betreffend

-       bandenund gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urteil vom 5. März 2012)

-       mehrfachen Diebstahl, mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidriger Aufenthalt, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Urteil vom 4. Dezember 2012)

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2012 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von 2 Tagen Polizeigewahrsam, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010. Gegen dieses Urteil hat A_____, amtlich vertreten durch Dr. [...], rechtzeitig Berufung erhoben mit dem Antrag, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils nur der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen, vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls indessen freizusprechen. Dementsprechend sei die Strafe auf 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit (gemäss Berufungserklärung vom 3. Mai 2012) resp. auf 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, eventualiter 180 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 10.– (gemäss Berufungsbegründung vom 19. Juli 2012) und CHF 200.– Busse zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft, welche selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, beantragt in ihrer Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Privatkläger B_____AG und C_____AG haben keine Vernehmlassungen eingereicht.

Am 4. Dezember 2012 ist erneut ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gegen A_____ ergangen, mit dem er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von insgesamt 9 Tagen Polizeigewahrsam, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist, als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. August 2010, des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012. Auch gegen dieses Urteil hat A_____ fristgemäss Berufung erhoben. Er beantragt insofern die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, als er Freisprüche von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von Gfr D_____, sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten (diesbezüglich ist allerdings erstinstanzlich bereits ein Freispruch erfolgt) und Beschimpfung zum Nachteil von F_____, des Diebstahls zum Nachteil der G_____AG sowie der versuchten Hehlerei beantragt. In Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) zum Nachteil von H_____ und Konsums von Betäubungsmitteln sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und zu einer Busse von CHF 200.– als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012 zu verurteilen (Berufungserklärung vom 11. Februar 2013, Berufungsbegründung vom 16. Juli 2013). Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. August 2012 mit dem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen lassen, wobei sie auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen hat. Die Privatkläger haben keine Berufungsantworten eingereicht.

Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 22. April 2014 die beiden Berufungsverfahren vereinigt. In der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts vom 28. August 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger [...] und Staatsanwalt [...] zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat seine Berufungen gegen die beiden Urteile vom 5. März 2012 und vom 4. Dezember 2012 frist- und formgerecht angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf die Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Eine Vereinigung findet namentlich aus verfahrensökonomischen Gründen statt, wenn zwei Verfahren in einem engen Sachzusammenhang stehen, den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt berühren und sich mit den weitgehend gleichen Rechtsfragen befassen (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; B1er 6B_258/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3.1 und 3.2). Im vorliegenden Fall haben erstinstanzlich nur deshalb zwei getrennte Verfahren mit zwei Urteilen stattgefunden, weil die Taten zeitlich auseinander lagen. Die im zweiten Verfahren beurteilte Deliktsserie begann im Dezember 2010, nachdem bereits Anklage in Bezug auf die früheren Delikte erhoben worden war (Anklageschrift vom 28. Oktober 2010). Nachdem nun aber gegen beide Urteile Berufung erhoben worden ist, ist eine Zusammenlegung der Verfahren geboten.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Schuldsprüche sind daher ohne weitere Erwägungen zu bestätigen. Das gilt auch für den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Urteil vom 4. Dezember 2012. Diesbezüglich geht weder aus der Berufungsanmeldung noch aus der Berufungserklärung hervor, ob er angefochten ist. Auf entsprechende Frage hat der Verteidiger des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung indessen erklärt, dieser Schuldspruch sei nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von H_____ (Urteil vom 4. Dezember 2012 Ziff. 3). Dass er diesbezüglich gar einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (entsprechend der Anklageschrift) beantragt, beruht offensichtlich auf einem Versehen; zudem könnte das Gericht den Schuldspruch gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) ohnehin nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern, da die Staatsanwaltschaft das Urteil akzeptiert hat. Insofern ist daher der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu bestätigen.

2.         Urteil vom 3. März 2012 (SG.2012.6)

2.1      In Bezug auf dieses Urteil anerkennt der Berufungskläger den Sachverhalt, den die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Demgemäss gesteht er neben dem Drogenkonsum zu, unter Verwendung einer präparierten (mit Alufolie ausgekleideten) Tasche am 19. Juni 2010 bei der Firma B_____SA in bandenmässigem Zusammenwirken mit einem Komplizen zwei Sonnenbrillen und am 17. September 2010 bei der Drogerie I_____ sechs Parfüms gestohlen zu haben. In rechtlicher Hinsicht bestreitet er indessen, dass er gewerbsmässig Diebstähle begangen habe. Die Staatsanwaltschaft hatte neben den beiden genannten Diebstählen vom 19. Juni 2010 und vom 17. September 2010 eine unbestimmte Anzahl weiterer Diebstähle von Parfüms in „nicht näher bestimmbaren Filialen der C_____AG“ angeklagt (Anklageschrift vom 28. Oktober 2010, Ziff. 2). Diesbezüglich ist die Vorinstanz mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer Beteiligung des Berufungsklägers zu einem Freispruch gelangt. Sie hat das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit trotz dieses Teilfreispruchs bejaht, namentlich mit der Begründung, dass die vielen einschlägigen Vorstrafen und die neu beurteilten Delikte zeigten, dass sich der Berufungskläger darauf verlegt habe, allein oder zusammen mit Mittätern Ladendiebstähle zu begehen. Hierbei habe er es auf teure Markenartikel abgesehen, bei denen er davon ausgehen könne, dass er diese auf  der Gasse schnell zu Geld machen könne. So habe er in den beiden zu beurteilenden Fällen innert kürzester Zeit Markenartikel im Wert von über CHF 1‘300.– erbeutet und damit einen wesentlichen Teil seiner Lebensgestaltung finanziert resp. finanzieren wollen, zumal seine Nothilfe nur CHF 360.– im Monat betrage. Zudem sei sein Vorgehen (präparierte Tasche) und das Zusammenspiel mit dem Mittäter professionell gewesen (Urteil S. 14 f.).

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, bei der Beurteilung, ob Gewerbsmässigkeit vorliege, sei zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum mit welchem Deliktsbetrag die verschiedenen Diebstähle verübt worden seien. Er habe zwar seit dem Jahr 2000 immer wieder Vermögensdelikte verübt, allerdings jeweils mit tiefen Deliktsbeträgen. Die beiden neu beurteilten Diebstähle seien ungefähr drei Monate auseinander gelegen; der Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 1‘309.– ergäbe umgerechnet einen monatlichen Deliktsbetrag von rund CHF 436.–, was aufgrund der geringen Höhe gegen eine Delinquenz nach der Art eines Berufes spreche. Ausserdem seien sowohl die gestohlenen Sonnenbrillen  als auch die Parfüms zum Eigengebrauch und nicht zum Verkauf bestimmt gewesen (Berufungsbegründung vom 19. Juli 2012 S. 3). In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der der Verteidiger überdies zu bedenken gegeben, dass es stossend sei, bei der Frage der Gewerbsmässigkeit den erbeuteten Betrag ins Verhältnis zur finanziellen Lage der beschuldigten Person zu setzen, da auf diese Weise bei einer in geringen finanziellen Verhältnissen lebenden Person viel eher Gewerbsmässigkeit anzunehmen sei als bei einer bessergestellten Person (Protokoll S. 4).

2.3      Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gemäss der Rechtsprechung zu bejahen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit genügen kann (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116, 119 IV 129 E. 3a S. 132; BGer 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013, E. 7.2, 6B_180/2012 vom 14. Januar 2013 E. 8.2). Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGer 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4, 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3); dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Das Bundesgericht hat in BGE 123 IV 113 (E. 2 b und c) die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, bei einem monatlichen deliktischen Einkommen von CHF 500.– neben einem legalen Einkommen von CHF 3‘500.– als erfüllt erachtet. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich; es genügt eine entsprechende Absicht (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 139 StGB N 92).

Das Argument des Berufungsklägers, dass er lediglich zwei Diebstähle in drei Monaten begangen habe, ist unbehelflich. Das Kriterium des mehrfachen Begehens ist erfüllt, wenn mindestens zwei Taten vollendet sind (BGer 6S.89/2005 vom 11. Mai 2005 E. 3.3). Das ist hier offensichtlich der Fall. Der Deliktsbetrag von rund CHF 1‘300.– innerhalb dreier Monate ist schon objektiv nicht mehr gering. Da das Bundesgericht die Absicht verlangt, durch deliktische Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Täters zu erzielen, ist der Deliktsbetrag zudem in Relation zu den konkreten finanziellen Verhältnissen des Täters resp. seinen legalen Einkünften zu setzen, was ungerecht erscheinen mag, indessen von der Rechtsprechung klar vorgegeben ist. Ein deliktisch erlangter Betrag von monatlich CHF 436.–, wie ihn der Berufungskläger selbst als massgeblich erachtet, stellt für einen Täter, der wie der Berufungskläger legale Einkünfte von lediglich CHF 360.– pro Monat hat, ganz offensichtlich einen namhaften Beitrag an seine Lebenskosten dar. Massgeblich ist zudem wie erwähnt nicht der erzielte, sondern der angestrebte Gewinn. Das Vorgehen des Berufungsklägers, der nicht nur die zwei genannten Diebstähle begangen hat, sondern ausserdem eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen aufweist und auch seither bereits wieder mehrfach wegen Diebstählen verurteilt worden ist (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2012, Strafmandat der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2012, Strafmandat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. März 2014), war klar auf das Erzielen eines Erwerbseinkommens ausgerichtet, konnte er doch seine effektiven Aufwendungen mit der monatlichen Nothilfe von CHF 360.– nicht decken (vgl. seine Aussagen in der zweitinstanzlichen Verhandlung, Protokoll S. 3), nicht zuletzt wohl deshalb, weil er damit Suchtmittel finanzierte, wie sich aus den unbestrittenen Schuldsprüchen wegen Konsums verschiedener Drogen ergibt.

Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Berufungskläger zu einem systematischen Vorgehen entschieden hat, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Er nahm bei seinen Diebeszügen jeweils Waren in erheblichem Wert mit, und zwar speziell Markenprodukte, für welche – was notorisch ist – auf der „Gasse“ ein guter Absatzmarkt besteht. Der damit angestrebte Erlös stellte für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Lage einen bedeutenden Beitrag an seinen Lebensunterhalt dar. Seine Strategie verfolgte er ungeachtet verschiedener Kontrollen und Festnahmen weiter und kam dadurch zu mehr oder weniger regelmässigen Zusatzeinkünften. Er betrieb die Diebstähle demnach nach Art eines Berufes. In seinem Verhalten zeigen sich eine erhebliche kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wesentlich sind. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist daher zu bejahen.

3.         Urteil vom 4. Dezember 2012 (SG 2012.271)

3.1      Bei diesem Urteil wendet sich der Berufungskläger zunächst gegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Gfr D_____ sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagepunkt 1 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2012).

3.1.1   Der Anklagesachverhalt beruht auf den Aussagen von Gfr J_____, welche zusammen mit ihrem Kollegen Gfr D_____ im Rahmen der Aktion [...] als zivile Beamtin im Drogenmilieu ermittelte. Sie hätten sich nach Beendigung der Aktion in einem Hauseingang in einer dunklen Ecke befunden und seien am „Umrüsten“ gewesen (Akten S. 795). Plötzlich sei der Berufungskläger zu ihnen gekommen. Er habe sie offensichtlich verwechselt, denn er habe sie „K_____“ genannt. Er habe sie gefragt, ob sie Kokain kaufen wolle, und dabei ein Cellophankügelchen mit weissem Pulver gezeigt (Polizeirapport, Akten S. 289; vors. Zeugeneinvernahme, Akten S. 795). Als sie nicht geantwortet habe, sei er weitergegangen. Sie und ihr Kollege hätten sich dann kurz abgesprochen und seien ihm nachgelaufen. Als sie ihn eingeholt hätten, habe sie ihm den Polizeiausweis gezeigt und sie hätten sich als Polizisten zu erkennen gegeben. Gleichzeitig habe Gfr D_____ dem Berufungskläger die Hand blockiert, in der er das Cellophankügelchen gehalten habe. Der Berufungskläger habe sich loszureissen versucht, worauf es ein Gerangel gegeben habe. Dieses habe sich auf die Strasse verlagert. Sie hätten die ganze Zeit gerufen, dass sie von der Polizei seien, sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch. Plötzlich habe Gfr D_____ geschrien „Oh, er hat meinen Finger!“. Sie habe den Berufungskläger dann gepackt, und gemeinsam hätten sie ihn zu Boden führen können. Als sie ihn unter Kontrolle gehabt hätten, habe sie nochmals den Polizeiausweis genommen und ihm hingehalten, aber er habe sich immer noch gewehrt (Akten S. 795 f.).

3.1.2   Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers hat sich der Vorfall in wesentlichen Teilen anders abgespielt. So habe er die zivile Polizistin, die er mit einer ihm bekannten Drogenkonsumentin namens „K_____“ verwechselt habe, nicht deshalb angesprochen, weil er ihr Kokain habe verkaufen wollen – er habe überhaupt noch nie Drogen verkauft –, sondern weil er von ihr ein „Böngli“, ein Utensil zum Konsum seines Kokains, habe ausleihen wollen. Als er bemerkt habe, dass sie nicht K_____ sei, sei er weitergegangen, worauf ihm die vermeintlichen Drogenkonsumenten gefolgt seien und ihn – ohne sich als Polizeibeamte zu erkennen zu geben – von hinten am Hals gepackt und zu Boden gerissen hätten. Dort habe der Mann ihm mit der Hand Mund und Nase zugehalten, so dass er kaum mehr Luft bekommen habe. Ausserdem hätten sie ihm das Kokainkügelchen aus der Hand zu reissen versucht. In der Meinung, dass die vermeintlichen Drogenkonsumenten ihm – wie es im Kleinbasel oft passiere – sein Kokain wegnehmen wollten, habe er sich gewehrt und den Mann in den kleinen Finger gebissen, damit er die Hand von seinem Mund wegnehme. Dann habe er nach der Polizei gerufen, worauf ihm die Frau gesagt habe, sie seien selbst von der Polizei. Erst in diesem Zeitpunkt hätten sie sich als Polizeibeamte ausgewiesen (Akten S. 293 f., 813 f.; Protokoll S. 3).

3.1.3   Diese Aussagen des Berufungsklägers weisen einige Ungereimtheiten auf. So hat er den beiden Polizeibeamten, die er für Drogenkonsumenten hielt, unbestrittenermassen sein Kokainkügelchen vorgezeigt (Berufungskläger, Akten S. 293; Gfr J_____, Akten S. 289), obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen „ja blöd“ wäre, wenn er „Drögelern“ sein Kokainkügelchen zeigen würde, weil sie es ihm dann sofort wegreissen würden (Akten S. 296). Das Vorzeigen des Kokains unter Eingehung eines solchen Risikos macht aber nur Sinn, wenn er es verkaufen wollte. Zum blossen Ausleihen eines „Bönglis“ ist hingegen das Vorzeigen des Kokains nicht angezeigt, zumal damit neben der Gefahr des Wegreissens auch eine grössere Gefahr des Entdecktwerdens verbunden ist als bei der blossen Frage nach einem Rauchutensil. Die klare und wiederholte Aussage von Gfr J_____, dass der Berufungskläger ihr das Kokain habe verkaufen wollen (Akten S. 289, 796) ist somit bei weitem glaubhafter als die Deposition des Berufungsklägers.

Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf des Geschehens sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft. Nach seiner Schilderung habe er Gfr D_____ aus Notwehr nur in den kleinen Finger der Hand gebissen, mit welcher dieser ihm den Mund zugehalten habe (Akten S. 814, zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Aus dem ärztlichen Zeugnis der Notfallstation des Universitätsspitals Basel ergibt sich jedoch, dass Gfr D_____ an beiden Händen Bisswunden aufwies (Akten S. 292). Diesen Widerspruch konnte der Berufungskläger auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht aufklären, sondern er erklärte bloss, das sei nicht möglich (Protokoll S. 3). Seine Aussage ist indessen nicht nur aktenwidrig, sondern auch vollkommen unplausibel. Es ist davon auszugehen, dass erfahrene Polizeibeamte wie Gfr D_____ sich gerade zur Vermeidung von Bissen hüten werden, bei einer Festnahme – namentlich im Drogenmilieu – die Hand vor den Mund des Festgenommenen zu halten, wenn hierfür keine besondere Notwendigkeit (wie z.B. Hinderung des Festgenommenen, weitere Verdächtige zu warnen) besteht. Dass die Gefahr des Gebissenwerdens Gfr D_____ tatsächlich bewusst war und er daher seine Hand nicht freiwillig zum Mund des Berufungsklägers geführt hat, ergibt sich aus seinem von Gfr J_____ in direkter Rede wiedergegebenem Ausruf „Er hat meinen Finger“. Er hat sich denn auch nach den Bissen sofort zur Notfallstation des Universitätsspitals begeben, und auch der Berufungskläger ist „zwecks Blutabnahme (Testwerte Hepatitis B und C sowie HIV), betreffend einer allfälligen sofortigen Behandlung von Gfr D_____“ ins Universitätsspital gebracht worden (vgl. Polizeirapport, Akten S. 290 f.).

Im Gegensatz zu den Angaben des Berufungsklägers sind jene von Gfr J_____ widerspruchsfrei und schlüssig. Sie hatte auch keinerlei Anlass, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten. Gerade weil die beiden Polizeibeamten – wie in der Berufungsbegründung ausgeführt wird – „schon vielfach Kontrollen durchgeführt haben und sich sicherlich hierbei auch als Mitarbeiter der Polizei zu verstehen gegeben haben“, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass sie das im vorliegenden Fall nicht getan hätten, so dass sie auch keinen Anlass hatten, zu Unrecht, wenn auch „aus menschlich nachvollziehbaren Gründen“, „nachträglich (…) ihr eigenes Verhalten als wie immer korrekt und fehlerlos darzustellen“ (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4). Da das Verhalten der Polizei im Vorfeld der Rapportserstellung und der Befragung von Gfr J_____ von keiner Seite besonders thematisiert wurde, gab es diesbezüglich auch keinen Rechtfertigungsbedarf. Fraglich könnte höchstens sein, ob der Berufungskläger allenfalls „in der Hitze des Gefechts“ die mehrfachen Hinweise der Polizeibeamten auf ihren Status nicht registriert hat. Dies kann indessen ausgeschlossen werden, war es doch nach den glaubhaften Aussagen von Gfr J_____ nicht so, dass die Polizeibeamten den Berufungskläger von hinten gepackt und gleich zu Boden gerissen hätten, sondern sie schlossen zu ihm auf, Gfr J_____ zeigte ihm ihren Ausweis und sagte, sie seien von der Polizei, während Gfr D_____ seine Hand mit dem Kokain blockierte. Er danach begann er sich zu wehren und kam es zu einem Gerangel. Der Berufungskläger wusste somit im Zeitpunkt des Bisses, um wen es sich bei seinem Opfer handelte. Ausserdem hat er sich auch noch gewehrt, nachdem sich die Polizisten, als er blockiert am Boden lag, nochmals deutlich als solche ausgewiesen hatten, und sogar noch nach dem Eintreffen der Uniformpolizei (Akten S. 796). Damit ist auch nicht von einer Putativnotwehr des Berufungsklägers auszugehen.

Der auf den Aussagen von Gfr J_____ beruhende Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt. Dessen rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz (Urteil S. 9) ist korrekt und nicht zu beanstanden, so dass die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestätigen sind.

3.2      In Bezug auf den Anklagepunkt 2 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2012 hat die Vorinstanz den Berufungskläger vom Vorwurf der Tätlichkeiten mangels Konfrontation freigesprochen. Sie hat es aber aufgrund der eigenen Aussagen des Berufungsklägers als nachgewiesen erachtet, dass er F_____ als „Schlampe“ bzw. als „Nutte“ bezeichnet hat, weshalb sie ihn der Beschimpfung schuldig gesprochen hat (Urteil S. 9 f.). Auch hiergegen richtet sich die Berufung.

3.2.1   In der Berufungsbegründung wird geltend gemacht, der dem Schuldspruch wegen Beschimpfung zugrunde liegende Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten, aufgrund der Begleitumstände müsse sein Verhalten aber als sozialadäquat und als nicht tatbestandsmässig erachtet werden. Die Bezeichnung „putain“ sei nicht als abschätzige Bezeichnung in Bezug auf die Verrichtung des Sexgewerbes, sondern vielmehr als Ausdruck seiner Unzufriedenheit mit dem Verhalten von Frau F_____ zu verstehen, im Sinne von „Zicke“. Die Bezeichnung sei also auf ein konkretes Verhalten von Frau F_____ und nicht auf sie als Person gemünzt. Es habe nicht darauf abgezielt, sie in ihrer Ehre anzugreifen (Berufungsbegründung Ziff. 6 S. 5 f.).

3.2.2   Diese spitzfindige Argumentation des Verteidigers ist nicht zielführend. Zum einen ist unerfindlich, warum der Verteidiger darauf besteht, dass der Berufungskläger F_____ auf Französisch als „putain“ bezeichnet haben soll, hat dieser doch gemäss seinen eigenen klaren Aussagen im Untersuchungsverfahren Deutsch mit ihr gesprochen und sie „Schlampe“ genannt habe (Akten S. 320). Dies spielt jedoch ohnehin keine Rolle, da bei der Qualifikation von Schimpfwörtern nicht zu unterscheiden ist, ob sie „auf das Verhalten“ oder „auf die Person“ gemünzt sind. Wer eine andere Person als „Schlampe“ oder „Nutte“ bezeichnet, verletzt sie selbst als Menschen objektiv in ihrer Ehre, unabhängig davon, ob die Ursache für diese Beschimpfung ein Verhalten war oder in „der Person“ selbst lag (vgl. BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_940/2008 vom 4. Mai 2009). Als Beschimpfung gilt nicht nur eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, sondern auch ein abschätziges Werturteil, „mit welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet“ (Trechsel/Lieber, Praxiskommentar StGB 2. Auflage 2013, Art. 177 N 2 mit Verweis auf SJZ 86 [1990] Nr. 38). Dass die Bezeichnung als „Schlampe“ auch auf der „Gasse“ nicht sozialadäquat ist, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urteil S. 10). Im Übrigen hat der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Verhandlung unumwunden zugestanden, dass er die Frau beschimpft habe (Akten S. 814). Damit ist auch der Schuldspruch wegen Beschimpfung zu bestätigen.

3.3      Im Anklagepunkt 5 ist der Berufungskläger wegen Diebstahls von vier Sonnenbrillen aus dem Fachgeschäft G_____AG schuldig gesprochen worden. Der Berufungskläger bestreitet diesen Vorwurf. Er macht geltend, er hätte diese Brillen, welche anlässlich einer Polizeikontrolle noch mit Preisschildern versehen in seinen Effekten sichergestellt wurden, bloss für einen Freund aufbewahren sollen, während dieser mit einer Prostituierten aufs Zimmer gegangen sei (Akten S. 398 ff.). Entgegen den Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten habe er die Preisschilder anlässlich der Effektendurchsicht auf der Polizeiwache nicht heimlich abzureissen versucht, sondern sie seien abgerissen, als er die Brillen aus der Hosentasche genommen habe (Akten S. 399). In der Berufungsbegründung stellt er sich zudem auf den Standpunkt, es sei gar nicht nachgewiesen, dass die Brillen überhaupt gestohlen worden seien. Das Abhandenkommen der Brillen sei bei Fielmann vor deren Rückgabe durch die Polizei gar nicht registriert worden. Es sei auch nicht abgeklärt worden, inwiefern entsprechende Brillengestelle normalerweise elektronisch gegen Diebstahl gesichert seien und wie gegebenenfalls die entsprechende Sicherung unbemerkt hätte entfernt oder umgangen werden können (Berufungsbegründung vom 16. Juli 2013 Ziff. 7 S. 6).

Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Berufungsklägers zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass ein Kollege ihm vier gestohlene Markenbrillen – samt Preisschildern – zur Aufbewahrung gegeben haben soll, während er mit einer Prostituierten aufs Zimmer ging. Sollten die Brillen tatsächlich diesem Kollegen gehört haben (resp. von diesem gestohlen worden sein), hätte dieser keinen Anlass gehabt, sie nicht mit ins Zimmer der Prostituierten mitzunehmen. Die Erklärung des Berufungsklägers, dass er wohl Angst gehabt habe, die Prostituierte würde sie ihm stehlen (Akten S. 398), ist abwegig, hat doch sein Kollege sicher auch sein Portemonnaie und sein Handy mit ins Zimmer genommen und hatte er doch dort die Prostituierte ständig im Auge. Dass der Berufungskläger während der Effektenkontrolle versuchte, die Preisetiketten der Brillen abzureissen – dass diese somit nicht beim Herausnehmen der Brillen aus den Hosentaschen abgerissen sind – ist durch den Polizeirapport (Akten S. 391) erstellt. Dies spricht eindeutig dafür, dass er selbst die Brillen gestohlen hatte und dies zu verschleiern versuchte. Die G_____AG hat nach einer Überprüfung der Artikelnummern bestätigt, dass die Brillen aus ihrer Kollektion stammen, was im Übrigen bereits aus den noch an den Brillen befestigten Preisschildern hervorging. Sie waren zuletzt am 1. April 2012 als Artikel in der Geschäftsstelle registriert worden; ein Verkauf der Brillen war nicht registriert (vgl. Akten S. 405, 407). Daraus ergibt sich klar, dass sie gestohlen worden sind. Die G_____AG hat denn auch nachträglich noch ein Ladendiebstahlsformular ausgefüllt (Akten S. 409). Angesichts dieser starken Indizien und angesichts der Tatsache, dass sich das fragliche Delikt sowohl hinsichtlich Tatort als auch hinsichtlich Diebesgut ohne weiteres in die sonstige Deliktstätigkeit des Berufungsklägers einfügt und somit täteradäquat ist, ist die Vorinstanz zu Recht von einem erwiesenen Diebstahl ausgegangen. Der entsprechende Schuldspruch ist daher zu bestätigen.

3.4      Grundlage des Schuldspruchs wegen versuchter Hehlerei ist der Umstand, dass der Berufungskläger am 26. Juli 2012 (gemäss eigenen Angaben) am Rheinbord in Basel teure Markenkleider (eine Jeans von Diesel und zwei T-Shirts von Armani) im Wert von mindestens CHF 427.– angeblich von einem ihm nicht bekannten afrikanischen Verkäufer zum Preis von insgesamt bloss CHF 80.– erworben hat. Er wurde von Polizeibeamten beobachtet, wie er im Gehen Kleideretiketten zu Boden fallen liess und sich – bei Temperaturen von 30°C – gleichzeitig ein rotes Armani T-Shirt über ein weissen Armani T-Shirt streifte, das er seinerseits bereits über einem dritten T-Shirt trug. Ihm wird vorgeworfen, dass er aufgrund der Umstände hätte davon ausgehen müssen, dass die von ihm erworbenen Kleider durch ein Vermögensdelikt erworben worden waren.

Bereits im Untersuchungsverfahren hat sich der Berufungskläger in Widersprüche verwickelt, so dass seine Aussagen zu diesem Anklagepunkt vollkommen unglaubhaft sind. So hat er anlässlich der Kontrolle auf der Polizeiwache behauptet, er habe die Kleider von einer Kollegin namens Martha geschenkt bekommen. Die Quittung für die Kleider habe er weggeworfen (Akten S. 540). Bei seiner Anhaltung hatte er noch behauptet, eine Quittung für die Kleider im Portemonnaie zu haben, was sich als falsch herausstellte (Akten S. 541). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Juli 2012 erklärte er zunächst, er habe die Diesel Jeans und das rote Armani T-Shirt auf einem Markt [...] gekauft, den es jeden Sonntag gebe (Akten S. 548); wenig später will er sie unmittelbar vor seiner Anhaltung am Rhein gekauft haben (Akten S. 551). Das weisse Armani T-Shirt will er vier Tage zuvor, an einem Sonntag, „in einem Laden in der Stadt“ gekauft haben, wobei er schon zwei Fragen später als Verkaufsort den Markt [...] angab. Es seien zudem alles keine echte Markenkleider, sondern Fälschungen aus der Türkei (Akten S. 548 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2012 erklärte er schliesslich, er habe geglaubt, der Mann, der ihm die Kleider am Rheinbord verkauft habe, habe diese am Markt [...] gekauft (Akten S. 560 f.). Die von ihm weggeworfenen Kleideretiketten des weissen Armani T-Shirts stammen indessen – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – offensichtlich aus dem Warenhaus Globus und weisen einen Verkaufspreis von CHF 119.– aus (Akten S. 544).

Bei ihrer Anklage wegen versuchter Hehlerei ist die Staatsanwaltschaft (zugunsten des Berufungsklägers) davon ausgegangen, dass der Berufungskläger die Kleider von einem Unbekannten am Rheinbord für CHF 80.– gekauft habe, und dass nicht nachgewiesen sei, dass diese tatsächlich gestohlen worden waren, so dass der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt sei. Daran ist das Appellationsgericht wie die Vorinstanz gebunden, auch wenn es aufgrund der Umstände eher eine Anklage wegen Diebstahls erwartet hätte.

Den subjektiven Tatbestand der Hehlerei hat die Vorinstanz zutreffend bejaht. So hat der Berufungskläger, als er in der Einvernahme vom 27. Juli 2012 gefragt wurde, was er zum Vorwurf der Hehlerei sage, geantwortet, dieser treffe zu. Er bekomme eben nur CHF 360.– im Monat und könne nicht einfach in Geschäften teure Kleider kaufen. Er müsse schauen, wo er die Kleider günstig bekomme. Wenn jemand billig Kleider verkaufe, dann sage er nicht nein (Akten S. 555). Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2012 wurde ihm vorgehalten, dass auch beim Kauf von Kleidern auf einem Markt wie jenem, den es angeblich [...] gebe, angenommen werden müsse, dass diese aus strafbaren Handlungen stammten. Er antwortete: „Ja, ich hatte mir eben nicht viel dazu gedacht. Ich dachte einfach, dass es so billig sei, sei eine Chance für mich, und weil ich eh kein Geld hatte, kaufte ich die Kleider.“ (Akten S. 561). Damit hat er zugestanden, dass er in Kauf nahm, dass die Kleider gestohlen sein könnten, zumal ihm – wie er in der zweitinstanzlichen Verhandlung unumwunden zugab (Protokoll S. 4) – bewusst war, dass der angeblich bezahlte Preis von CHF 80.– für eine neue Diesel-Jeans und zwei neue Armani T-Shirts ungewöhnlich tief war. Somit ist auch der Schuldspruch wegen versuchter Hehlerei zu bestätigen.

4.         Strafzumessung

4.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9). Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend also dem bandenmässigen Diebstahl, für welchen Art. 139 Ziff. 3 StGB einen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Deliktsmehrheit sowie die zusätzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.

4.2      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers für die erstinstanzlich mit Urteil vom 5. März 2012 beurteilten gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstähle als „recht schwer“, für die erstinstanzlich am 4. Dezember 2012 beurteilten Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Hehlerei, rechtswidriger Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) als „schwer“ beurteilt. Dem ist zu folgen. Bei den Diebstählen handelt es sich durchgehend nicht um geringfügige Delikte, sondern der Deliktsbetrag betrug in den einzelnen Fällen zwischen CHF 600.– und CHF 1‘220.– (insgesamt handelt es sich um fünf Fälle). Das diesbezügliche Tatvorgehen des Berufungsklägers war professionell (Zusammenarbeit im Team, präparierte Taschen zur Umgehung der Diebstahlssicherung, Spezialisierung auf teure und auf der Gasse leicht absetzbare Markenprodukte). Die beiden zusätzlich begangenen Körperverletzungen zeugen von einer bedenklichen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft. Hinzu kommt, das der Berufungskläger acht einschlägige Vorstrafen aufweist und ihn jeweils weder die Untersuchungshaft noch der Vollzug der Strafe von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermochten. Er erscheint als eigentlicher Berufskrimineller mit einer massiven kriminellen Energie, Unbelehrbarkeit und fehlenden Einsicht und Reue.

4.3      Entlastend sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zu berücksichtigen. In Angola aufgewachsen, flüchtete er mit nur 15 Jahren allein in die Schweiz, nachdem seine Eltern von Soldaten getötet worden waren. Obwohl sein Asylgesuch bereits 1994 rechtskräftig abgewiesen wurde, lebt er nach wie vor in der Schweiz, da er mangels gültiger Papiere nicht ausgeschafft werden konnte. Trotz seines Status‘ als abgewiesener Asylbewerber konnte er in Basel während dreier Jahre die Realschule besuchen und anschliessend eine zweijährige Anlehre als Fahrradmechaniker machen, durfte aber in der Folge nicht arbeiten. Von der Sozialhilfe bekommt er lediglich Nothilfe von derzeit CHF 360.– pro Monat. Seine Zukunftsaussichten sind prekär, da er weder in sein Heimatland zurückkehren noch legal in der Schweiz leben kann. Allerdings ist er an dieser Situation nicht ganz unschuldig, ist ihm doch einerseits vorzuwerfen, dass er seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung jahrelang nicht nachgekommen ist, und andererseits, dass er durch seine Delinquenz auch allfällige Chancen auf eine Härtefallbewilligung in der Schweiz zunichte gemacht hat.

4.4      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger für die mit Urteil vom 5. März 2012 beurteilten Delikte zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 200.– Busse verurteilt. Für die Schuldsprüche gemäss Urteil vom 4. Dezember 2012 hat sie 21 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 10.– und CHF 200.– Busse verhängt. Sie hat richtigerweise das Urteil vom 5. März 2012 als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010, das Urteil vom 4. Dezember 2012 als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012 ausgestaltet. Hingegen hatte die Vorinstanz das Urteil vom 4. Dezember 2012, obwohl die beurteilten Taten teilweise vor dem am 5. März 2012 von ihr selbst gefällten Urteil begangen worden waren, nicht als teilweise Zusatzstrafe zu diesem ausgestalten können, da dieses noch nicht rechtskräftig war (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116).

4.5      Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen und Strafmasse erscheinen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Soweit gleichartige Strafen ausgesprochen worden sind, sind jedoch nicht einfach zu kumulieren, sondern es ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die beiden erstinstanzlichen Verfahren vereinigt worden sind. Bei einer Verfahrensvereinigung kommt das Asperationsprinzip insoweit zur Anwendung, als im Falle der Rechtskraft des ersten Entscheids der zweite gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe dazu hätte ausgefällt werden können. Massgeblich ist somit, ob die im zweiten Verfahren beurteilten Taten vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurden, ob also das erstinstanzliche Gericht des Ersturteils die mehreren Taten gleichzeitig hätte beurteilen können (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 117 f.). Das ist bei den am 15. Dezember 2010 begangenen Taten (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache Körperverletzung zum Nachteil von Gfr D_____ und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) der Fall. Insofern ist nun ebenfalls das Aspirationsprinzip anzuwenden. Die am 20. August 2010 begangene Beschimpfung zum Nachteil von F_____ hat zwar ebenfalls vor dem erstinstanzlichen Ersturteil stattgefunden, doch ist diese richtigerweise mit einer blossen Geldstrafe geahndet worden, während die übrigen Delikte – mit Ausnahme des mit einer Busse geahndeten Betäubungsmittelkonsums (vgl. dazu Ziff. 4.6) – zu einer Freiheitsstrafe führen müssen. Da das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen greift, ist die Geldstrafe kumulativ dazu zu verhängen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Bei einer Kumulation der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen wäre eine solche von 30 Monaten auszusprechen. Infolge der zusätzlichen Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Strafminderung um 3 Monate, so dass noch eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszusprechen ist.

4.6      In Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln fällt auf, dass der entsprechende Schuldspruch im Urteil vom 5. März 2012 (wegen gelegentlichen Konsums von Marihuana zwischen Januar 2010 und 5. August 2010 und wegen Besitzes von 0,1 Gramm Kokain zum Eigenkonsum am 20. August 2010) in jenem vom 4. Dezember 2012 (wegen mehrfachen Konsums von Kokain, Heroin und Marihuana im Zeitraum vom 4. Dezember 2009 bis 27. Mai 2012) vollkommen aufgeht. Die Busse des Urteils vom 5. März 2012 ist daher aufzuheben und es ist bloss die Busse von CHF 200.– gemäss Urteil vom 4. Dezember 2012 zu bestätigen. Dazu ist das Gericht gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO auch ohne entsprechenden Antrag des Berufungsklägers befugt.

4.7      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.– und CHF 200.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist.

4.8      Angesichts dieses Strafmasses wären zwar die formellen Voraussetzungen zum bedingten Vollzug der Geldstrafe und zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erfüllt (Art. 42 und 43 StGB). Materiell wird hierfür jedoch vorausgesetzt, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Wenn der Täter – was beim Berufungskläger zutrifft – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ist aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers, des Umstands, dass er auch nach den hier zu beurteilenden Delikten bereits wieder mehrfach einschlägig straffällig geworden ist, sowie seiner perspektivenlosen Zukunftsaussichten offensichtlich. Alle Strafen sind daher unbedingt auszusprechen.

5.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Hierbei ist bezüglich Stundenaufwand von den Aufstellungen des Verteidigers vom 27. und 28. August 2014 auszugehen, wobei für die Hauptverhandlung noch drei Stunden hinzuzurechnen sind. Vor dem 31. Dezember 2013 erbrachter Aufwand ist praxisgemäss mit CHF 180.– pro Stunde (resp. CHF 120.– für Volontärsstunden) zu entschädigen, nach dem 1. Januar 2014 mit CHF 200.– pro Stunde. Dem Verteidiger sind somit für den bis Ende 2013 erbrachten Aufwand 8,41 Stunden zu CHF 120.– und 6,5 Stunden zu CHF 180.–, für den im Jahr 2014 erbrachten Aufwand 5,16 Stunden zu CHF 200.– zu vergüten. Dazu kommen die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt CHF 95.50 und 8 % MWST.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die beiden erstinstanzlichen Urteile werden im Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu insgesamt 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1.-2. Juli 2010, vom 17.-18. September 2010, vom 15. Dezember 2010, vom 3. und 27. Januar 2011, vom 8. und 14.-15. Februar 2011, vom 2.-3. März 2011, vom 9.-10. und 27. Mai 2012 sowie vom 26.-27. Juli 2012 (insgesamt 11 Tage), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010, des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3, 123 Ziff. 1, 160 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 177 und 185 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19 Ziff. 1 und 19a des Betäubungsmittelgesetzes (alte Fassung) sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Urteile bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘213.35 und ein Auslagenersatz von CHF 95.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 264.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.15 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2014 SB.2013.15 (AG.2014.587) — Swissrulings