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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.04.2014 SB.2013.122 (AG.2014.333)

April 16, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·415 words·~2 min·11

Summary

Gültigkeit der Berufungsanmeldung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.122

ENTSCHEID

vom 16. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen

lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2013

betreffend Gültigkeit der Berufungsanmeldung

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass   A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2013 des betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (alles zum Nachteil seiner Ehefrau) schuldig erklärt und verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März 2013,

dass   der Beschuldigte hingegen vom Anklagevorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen wurde und die Zivilforderungen vom B_____ auf den Zivilweg verwiesen wurden,

dass   der Beschuldigte mit Eingabe seiner Verteidigerin an das Strafgericht vom 2. Dezember 2013 Berufung gegen dieses Urteil angemeldet und um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung ersucht hat,

dass   er von der Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungsanmeldung vom 2. Dezember 2013 angesichts der am 19. November 2013 erfolgten Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils als verspätet erscheine und gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO in einem schriftlichen Verfahren zu prüfen sei, ob auf die Berufung eingetreten werden könne,

dass   die Verteidigerin daraufhin innert erstreckter Frist zur Stellungnahme mitgeteilt hat, dass die Anmeldung der Berufung nur „pro forma“ im Hinblick auf die Ferienabwesenheit des Beschuldigten erfolgt sei, jedoch weder damals noch später ein Weiterzug beabsichtigt gewesen sei,

dass   unter diesen Umständen offensichtlich keine gültige Berufungsanmeldung vorliegt, da diese einerseits verspätet eingereicht worden ist und andererseits nach den Ausführungen der Verteidigerin nicht dem Willen des Beschuldigten entsprochen hat,

dass   das Berufungsverfahren bei dieser Sachlage als gegenstandslos abgeschrieben werden kann,

dass   für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, jedoch die Verteidigerin bei weiteren derartigen Demarchen in andern Verfahren mit einer Kostenauflage rechnen müsste,

dass   dem Opfer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da es nicht ins vorliegende Verfahren einbezogen worden ist und ihm daher auch keine Anwaltskosten entstanden sind,

und erkennt:

://:        Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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