Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.109
URTEIL
vom 22. Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
B____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 25. März 2015 (ad. 1: einfache Körperverletzung, Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; ad 2: Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung)
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das Appellationsgericht das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. August 2013, womit A____ (Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt worden war, am 25. März 2015 unter Auferlegung von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von CHF 450.– bestätigt hat,
dass B____ (Gesuchstellerin) in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit von 2 Jahre, sowie zu Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von CHF 300.– verurteilt, vom Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung hingegen freigesprochen wurde,
dass das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil im Übrigen, insbesondere mit Bezug auf die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigten (CHF 1‘651.– für den Gesuchsteller; CHF 1‘546.– für die Gesuchstellerin), bestätigt hat,
dass die Beschuldigten mit Eingaben vom 30. November 2015 um Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ersucht haben, mit dem Hinweis, sie seien aufgrund ihrer momentanen finanziellen Situation nicht in der Lage, die Kosten zu bezahlen,
dass die Gesuchsteller auf mehrfache Aufforderung der Instruktionsrichterin Belege zu ihrer finanziellen Situation eingereicht haben und damit erstellt ist, dass sie über kein steuerbares Einkommen verfügen und vom Amt für Sozialbeiträge finanziell unterstützt wurden,
dass den Gesuchstellern daher die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen sind, weil sie mittelos sind und die Kostenauflage unter diesen Umständen als unibillig erscheint (vgl. Domeisen, Basler Kommentar zur StPO, 2011, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; SB.2013.102 vom 12. März 2015),
dass für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben sind und dass dieser auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,
dass für diesen Entscheid das Appellationsgericht als letzte kantonal urteilende Behörde zuständig ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom
12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),
und erkennt:
://: Den Gesuchstellern werden die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren ES.2013.326 und SB.2013.109, ausmachend total CHF 2101.– für den Gesuchsteller und CHF 1‘846.– für die Gesuchstellerin, erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.