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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.03.2015 SB.2013.109 (AG.2015.297)

March 25, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,602 words·~23 min·6

Summary

ad 1: einfache Körperverletzung, Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ad 2: Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.109

URTEIL

vom 25. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Michelle Cottier ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  und

Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                               Beschuldigter 1  

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

B____ , geb. […]                                                                   Berufungsklägerin

[…]                                                                                                Beschuldigte 2

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer/Privatkläger

C____                                                                                                                    

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

D____                                                                                                                    

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 22. August 2013

betreffend

ad 1: einfache Körperverletzung, Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

ad 2: Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. August 2013 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger 1) der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Die Ehefrau des Beschuldigten 1, B____ (Beschuldigte/Berufungsklägerin 2), wurde der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre.

Während die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat, haben die Beschuldigten dagegen Berufung erklärt und in ihrer Berufungsbegründung beantragt, sie seien unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich freizusprechen; allfällige Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen. Im Sinne eines Beweisantrags sei der von den Parteien mehrfach erwähnte Nachbar, Herr E____, als Zeuge zur Sache einzuvernehmen. Am 8. Mai 2014 haben die Privatkläger um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Dieses Gesuch hat die Instruktionsrichterin am 13. Mai 2014 abgewiesen. In ihrer Berufungsantwort, welche den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde, haben die Privatkläger beantragt, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Berufungskläger seien zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Privatkläger für die zur Wahrung ihrer Interessen im Verfahren notwendigen Aufwendungen zu verurteilen. Der Beweisantrag, E____ als Zeugen zur Sache einzuvernehmen, sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 hat die Instruktionsrichterin vom Antrag auf angemessene Entschädigung der Privatkläger Vormerk genommen und diese angewiesen, die geltend gemachten Ansprüche bis zur Hauptverhandlung zu beziffern und zu belegen. Den Antrag der Berufungskläger auf Ladung von E____ als Zeugen hat die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Gesamtgerichts abgewiesen. In der Folge wurden die Beschuldigten zur Hauptverhandlung geladen, die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft fakultativ. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2015 sind die Beschuldigten persönlich befragt worden, sie sowie ihre Verteidigung sind zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Diese ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

Dem erstinstanzlichen Urteil liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

2.1      Zum einen soll die Berufungsklägerin 2 am 8. Mai 2012 bei einem Zusammentreffen mit ihrer Schwägerin und deren Ehemann, E____ und D____ (Privatkläger/Opfer 1 und 2), diese als "Hure" und "Nutte" bezeichnet haben. Ausserdem habe sie damit gedroht, dass sie ihren Ehemann, den Berufungskläger 1, holen und sich dann zeigen werde, was passieren werde. Sie habe gedroht, dass der Berufungskläger 1 die Privatkläger "ficken" werde. In der Folge habe sie tatsächlich ihren in der Nähe, im Schrebergarten […]strasse, befindlichen Ehemann angerufen und diesen eindringlich dazu aufgefordert, seiner Schwester „eine Lektion zu erteilen“. Der Berufungskläger 1 habe die beiden Privatkläger alsdann auf der Hauptstrasse vor den Schrebergärten angetroffen und unvermittelt mit einem aus dem Schrebergarten mitgeführten Holzstock mehrmals auf die Privatklägerin 2 eingeschlagen. Die Berufungsklägerin 2 sei wenig später erneut auf die verstörten Privatkläger getroffen, wobei sie der Privatklägerin 2 per Handzeichen hämisch zu verstehen gegeben habe, dass sie ihr Ziel, diese zu verletzen, erreicht habe.

Die Vorinstanz qualifizierte die Schläge des Berufungsklägers 1 mit dem Holzstock als einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 und die Äusserung im Verlauf des gewalttätigen Übergriffs, er werde die Privatkläger „ficken“, als Drohung zu deren Nachteil. Die Berufungsklägerin 2 habe ihren Ehemann zur einfachen Körperverletzung gegenüber seiner Schwester angestiftet und ihre Schwägerin und deren Ehemann bedroht. Zudem habe sie die Schwägerin in ehrenrühriger Weise als „Hure“ und „Nutte“ bezeichnet.

2.2      Zum andern wird dem Berufungskläger 1 vorgeworfen, er habe sich am 16. Juni 2012 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er in Verletzung eines vom Zivilgericht am 7. Juni 2012 – im Nachgang an die Auseinandersetzung vom 8. Mai 2012 – angeordneten Annäherungsverbots an einer Beerdigungszeremonie der Familie teilgenommen habe, an welcher auch die Geschädigten zugegen gewesen seien. Deren Anwesenheit habe er vorhersehen müssen und sich hierüber hinweggesetzt.

3.

Die Berufungskläger wenden sich gegen sämtliche Schuldsprüche und kritisieren allgemein die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar resp. willkürlich.

3.1      Mit Bezug auf die Ereignisse des 8. Mai 2012 ist der Vorinstanz indes weitestgehend zu folgen.

3.1.1   Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Sachverhaltsschilderungen der Geschädigten im Kerngeschehen im Wesentlichen konstant, gegenseitig übereinstimmend und in sich schlüssig sind. So hat der Privatkläger 1 bereits am Tattag gegenüber der Polizei ausgesagt, (act. 78 ff.), er und seine Frau seien anlässlich eines Spaziergangs bei der Tramschlaufe der Linie 3 der Berufungsklägerin 2 begegnet, welche seiner Frau „unanständige Worte“ ausgeteilt und gesagt habe, sie werde nun ihren Mann, den Berufungskläger 1, holen gehen. Dieser sei ihnen anschliessend bei den Schrebergärten mit einem Holzstock entgegengekommen und habe damit mehrmals auf die Privatklägerin 2 eingeschlagen, bevor er sich wieder in den Garten zurück begeben habe (act. 80). Anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2012 hat der Privatkläger 1 im Wesentlichen dasselbe ausgesagt, wobei er, zum Teil auf Nachfrage, etwas detaillierter war. Demnach seien er und seine Frau auf der Höhe der Tramendstation der Linie 3 der Berufungsklägerin 2 begegnet, welche seine Frau als Hure bezeichnet und gesagt habe, sie rufe ihren Mann, der kommen und sie „ficken“ werde. Bei den Schrebergärten seien sie tatsächlich auf den Berufungskläger 1 getroffen, der einen Stock in der Hand gehalten habe. Er habe die Privatklägerin 2 auf den Rücken, den Kopf und „überallhin“ geschlagen und sei wieder zurückgegangen von wo er gekommen sei (act. 105). Auf Nachfrage hat der Privatkläger 1 ferner präzisiert, der Berufungskläger 1 habe während dem Schlagen unsittliche Sachen gesagt, „ich ficke euch“ (act. 107). Auch die Schilderungen des Privatklägers 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung stimmen mit den früheren Depositionen im Wesentlichen überein (vgl. dazu act. 316 ff.). Dies gilt auch für die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2, welche sich überdies mit den Aussagen des Privatklägers 1 deckt. Sie hat gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ausgesagt, die Berufungsklägerin 2 habe sie als „Hure“ und „Nutte“ bezeichnet und gesagt, sie werde ihren Mann, den Berufungskläger 1, holen, dann werde sich zeigen was passieren werde, resp. er werde sie „ficken“. Bei den Schrebergärten sei der Berufungskläger 1 mit einem Holzstock auf sie zugekommen bzw. gerannt und habe mehrmals auf sie eingeschlagen, bevor er wieder in den Garten gegangen sei. Dabei habe er geflucht bzw. gesagt „ich werde euch ficken“. Er habe sie am Rücken und am Bein verletzt und sie auch auf den Kopf geschlagen (act. 79 f., 114 ff.).

3.1.2   Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern die hiervor kurz dargestellten Ausführungen der Privatkläger widersprüchlich sein sollen; im Gegenteil. Auch eine übermässige Belastungstendenz ist nicht auszumachen. So haben die Privatkläger beispielsweise übereinstimmend ausgesagt, die Geschädigte sei nicht aufgrund der Schläge des Berufungsklägers, deren Zahl sie nicht bestimmen konnten, hingefallen, sondern erst danach, weil ihr schwindlig geworden sei. Auch mit Bezug auf die Beschimpfungen resp. Drohungen haben die Privatkläger den Sachverhalt nicht ausgeschmückt, sondern nur wiedergegeben, woran sie sich konkret erinnern konnten. So namentlich an die Worte „Hure“, „Nutte“ und „ficken“; sonst wüssten sie nicht mehr genau, was die Berufungskläger gesagt hätten (act. 107, 114). Auf die Frage, ob sie von der Berufungsklägerin 2 bedroht worden sei, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, sie könne sich an Solches nicht erinnern. Die Aussagen der Privatkläger, welche auch abseits des eigentlichen Kerngeschehens bei freier Rede detailliert und gleichbleibend sind, erfüllen sodann weitere Realkriterien. Sie schildern innerpsychische Vorgänge, wie, dass sie vom Zusammentreffen mit der Berufungsklägerin 2 geschockt gewesen seien, dass die Privatklägerin 2 Angst gehabt habe und habe umkehren wollen, sowie dass sie gezittert habe, bzw. dass ihr schlecht gewesen sei (act. 105, 114). Sie geben die Gespräche teilweise in direkter Rede wieder: „Und dann hat sie uns noch hinterher gerufen, mein Mann wird euch ficken und dies und jenes machen“ resp. „Dann sagte sie, wartet, ich rufe meinen Mann und der kommt Euch ficken“. Auch an raum-zeitlichen Verknüpfungen fehlt es den Schilderungen der Privatkläger nicht. Sie beschreiben detailliert und nachvollziehbar Orte und Ablauf der Geschehnisse, z.B. das Aufeinandertreffen mit der Berufungsklägerin 2 bei der Endstation des Trams Nr. 3 während ihres Spaziergangs zum […] und mit dem Berufungskläger 1 beim Eingang zu den Schrebergärten (act. 105, 114). Schliesslich haben die Privatkläger auch die offenbar seit Jahren schwierige familiäre Situation mit den Berufungsklägern von sich aus erwähnt und damit ein mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung nicht verschwiegen, was ebenfalls für die Richtigkeit ihrer Aussagen spricht. Für eine Falschbezichtigung bestehen denn auch nach dem Gesagten keinerlei Hinweise, und die Berufungskläger konnten, abgesehen von diffusen Verschwörungstheorien, keine entsprechenden Motive nennen. Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatkläger zu Recht als glaubhaft eingestuft hat.

Dies muss umso mehr gelten, als sie mit den weiteren erhobenen Beweisen korrespondieren. Zum einen decken sich die Schilderungen der Privatklägerin 2 bezüglich der vom Berufungskläger 1 zugefügten Schläge mit einem Holzstock auf Kopf, Rücken und Bein mit den objektiven Befunden gemäss dem IRM-Gutachten vom 13. Juni 2012. Demnach erlitt die Privatklägerin 2 namentlich Prellungen der linken Schläfe, der linksseitigen rückwärtigen Rumpfpartie und des linken Knies. Auch die von der Privatklägerin 2 geschilderten Abwehr- resp. Schutzbewegungen lassen sich mit den Verletzungen im Bereich des linken Oberarms und des rechten Handgelenks schlüssig erklären. Diese sollen zudem mit einem stabförmigen Gegenstand beigebracht worden sein (act. 98), was sich mit dem von den Privatklägern beschriebenen Holzstock deckt, den der Berufungskläger verwendet haben soll. Zum andern hat die Zeugin […], deren Aussagen auch die Verteidigung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ausgesagt, sie habe einen Mann beobachtet, der mit einem Stock in der rechten Hand einer Frau auf den Kopf geschlagen habe, worauf sich diese an den Kopf gegriffen habe und zu Boden gegangen sei (act. 125 f.). Diese Darstellung, welche sich mit den Aussagen der Geschädigten deckt, ist umgekehrt mit den Depositionen des Berufungsklägers 1 unvereinbar. Er hat anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2012 sowie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, tatsächlich sei er von seinem Schwager angegriffen worden, während ihn seine Schwester von hinten mit einer Tasche oder ähnlichem traktiert habe; ein Stock sei nie im Spiel gewesen (act. 131, 315). Die Zeugin hat indes weder einen Übergriff von zwei Personen auf eine Dritte beobachtet, noch festgestellt, dass die angegriffene Person ein Mann gewesen wäre. Angegriffen wurde gemäss der Zeugin vielmehr eine Frau, womit der Berufungskläger 1 als Opfer ausscheidet. Auch auf diese Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers 1 hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, die Zeugin habe den Berufungskläger 1 nicht als Täter identifiziert, ist dies zwar richtig. Die Vorinstanz hat aber zu Recht erwogen, dass ihn dies in keiner Weise entlastet, geschweige denn als Täter ausschliesst. Entgegen der Verteidigung scheidet der Privatkläger 1 nämlich als Täter aus. Die Zeugin hat ihn vielmehr als diejenige Person erkannt, welche ca. eine Woche nach dem Vorfall zu ihr gekommen sei und sie gefragt habe, ob sie als Zeugin aussagen könne. Wäre der Privatkläger 1 der Täter gewesen, hätte er zweifellos keine Zeugen hierfür gesucht. Abgesehen davon erscheint dies abwegig und als blosse Schutzbehauptung, zumal auch nicht einzusehen ist, weshalb diese angebliche, handgreifliche (eheliche) Auseinandersetzung ausgerechnet in der Öffentlichkeit hätte stattfinden sollen. Unhaltbar ist auch der Einwand der Verteidigung, es müsse sich bei den Beobachtungen der Zeugin um einen anderen Zwischenfall am selben Tag mit einer Drittperson gehandelt haben. Dies ist nahezu ausgeschlossen und es ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise auf anderweitige Konflikte der Geschädigten mit Dritten. Im Übrigen würde dies auch den Behauptungen des Berufungsklägers 1 wiedersprechen, wonach er von den Geschädigten angegriffen worden sein soll. Es kann daher nach dem Gesagten auch keine Rede davon sein, dass die Aussagen der Zeugin im krassen Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten stehen würden, und dass die Vor-instanz dies in willkürlicher Weise nicht gewürdigt hätte. Dies gilt auch hinsichtlich des Tatablaufs. Die Verteidigung fixiert sich hier auf unbedeutende Details, wenn sie namentlich ausführt, es sei unklar, ob sich der beobachtete Übergriff bei den Toren der Schrebergärten oder auf der Strasse davor abgespielt habe. Dies ist kein Widerspruch, sondern im Wesentlichen dasselbe. Ebenso wenig ist widersprüchlich, dass die Zeugin nur einen einzigen Schlag gesehen hat. Zum einen hat sie ausgesagt, sie habe sich danach sofort zurückgezogen (act. 125), sodass davon auszugehen ist, dass sie nicht sämtliche Schläge beobachtet haben kann. Zum andern ist aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass mehrere Schläge ausgeführt worden sein müssen. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Privatklägerin 2 nach dem Hinfallen von selber wieder aufgestanden ist, oder ob der Privatkläger 1 ihr aufgeholfen hat. Die Zeugin spricht insoweit im Übrigen lediglich davon, dass sie glaube, der Mann habe der Frau beim Aufstehen geholfen (act. 126). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die Vorinstanz auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt, wenn sie konstatiert hat, der Berufungskläger 1 vermöge keine schlüssige Erklärung für die von der Privatklägerin 2 erlittenen Verletzungen zu liefern. Dem ist nach dem Gesagten vielmehr zuzustimmen, sind doch die Einlassungen des Berufungsklägers 1 nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Soweit er geltend macht, er sei angegriffen und an Schulter und Knie geschlagen worden (act. 131), fehlt es zudem – im Unterschied zur Privatklägerin 2 – an entsprechenden ärztlichen Befunden. Auch fällt auf, dass diese Darstellung von seiner eigenen Ehefrau nicht gestützt wird. Diese hat bei ihrer Befragung keine Verletzungen des Berufungsklägers 1 erwähnt und von keinem körperlichen Angriff der Privatkläger auf ihren Ehemann, sondern lediglich von Beschimpfungen berichtet (act. 162 f.). Es ist nicht plausibel, dass der Berufungskläger 1 einen tätlichen Angriff der Privatkläger auf ihn gegenüber seiner Frau nicht erwähnt hätte, wenn ein solcher stattgefunden hätte. Der angeblich angegriffene Berufungskläger 1 hat denn auch keine Anzeige erstattet. Anders die Geschädigten, wobei die Vorinstanz auch insoweit zutreffend erwogen hat, dass die Anzeigesituation für die Glaubhaftigkeit der Geschädigtenaussagen spricht. Sie sind nicht unüberlegt, sondern erst auf Anraten eines Freundes, Dr. F____, zur Polizei gegangen, was darauf schliessen lässt, dass sie angesichts des seit langem bestehenden Konflikts mit den Berufungsklägern – verständlicherweise – nicht weiter eskalierend wirken wollten.

Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Geschädigtenaussagen bilden auch die Angaben von Dr. F____, welche deren Sachverhaltsdarstellung stützen. Er hat in seinem Gedächtnisprotokoll vom Tattag (act. 154) beschrieben, dass die Privatkläger um 1945 Uhr ganz aufgelöst vom Abendspaziergang zu ihm gekommen seien und ihn um Rat gefragt hätten. Auch die später dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 2 hat er festgestellt. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend erwogen, dass auch die Aussagen des Zeugen G___ die Sachverhaltsdarstellung der Privatkläger im Wesentlichen stützen. Er kann zwar nur indirekte Angaben machen, da er lediglich die Situation unimittelbar nach dem Übergriff des Berufungsklägers 1 auf die Privatkläger, das zweite Zusammentreffen dieser beiden mit der Berufungsklägerin 2, vor deren Wohnung mitbekommen hat. Seine Angaben dienen aber immerhin als starkes Indiz für die Richtigkeit der Geschädigtenaussagen. So hat G___  namentlich bestätigt (act. 168 ff.), dass die Privatkläger aus der Richtung der Tramstation gekommen seien, wobei die Privatklägerin 2 geweint habe und ihre Kleider in Unordnung gewesen seien. Sie habe berichtet, dass sie vom Berufungskläger 1 geschlagen worden sei. G___  habe den Privatklägern in der Folge davon abgeraten, weiter in Richtung der vor dem Haus wartenden Berufungsklägerin 2 zu gehen, weil es nichts bringe, wenn noch mehr passiere. Entgegen der Darstellung der Berufungskläger bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass G___  bedroht und beeinflusst gewesen wäre, resp. Falschaussagen gemacht hätte. Dem widerspricht vielmehr bereits der Umstand, dass es die Berufungsklägerin 2 selber war, die G___  als Zeugen genannt hat, wohl zur Bestätigung ihrer Aussagen (act. 159). Er hat denn auch im Wesentlichen bestätigt, dass er vor allem schlichten bzw. vermeiden wollte, dass es vor der Haustür zu einem (erneuten) Zusammenstoss der Streitenden kam. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zeuge gleichbleibende Angaben gemacht hat (act. 168, 321), was ebenfalls gegen eine Falschaussage spricht. Gleiches gilt für die Tatsache, dass G___  weder die eine noch andere Partei besonders gut kennt. Auch hat er die Berufungskläger nicht übermässig belastet, sondern sachlich geschildert, was er mitbekommen hat und was nicht, namentlich den Übergriff selber und die Verletzungen der Privatklägerin 2. Hätte er eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Privatläger machen wollen (oder unter Druck machen „müssen“), so wäre diese gewiss eindeutiger und für die Berufungskläger belastender ausgefallen. Hinzu kommt schliesslich, dass der Zeuge auch die Privatkläger nicht „geschont“ hat, indem er ausgeführt hat, diese hätten geschrien und auch Schimpfwörter benutzt (act. 321). Er hat auch stets angegeben, dass er die Privatkläger weggeschickt habe, weil diese aufgebracht auf die Berufungsklägerin 2 zugegangen seien und er offenbar mit einem Zusammenstoss auch von ihrer Seite aus gerechnet habe. Auch dies zeigt ein differenziertes und keineswegs einseitig voreingenommenes Bild.

Mit Bezug auf die Aussagen der Berufungsklägerin 2 ist schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch diese wenig nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher unglaubhaft sind: Zunächst hat sie anlässlich der Befragung vom 25. Januar 2013 widersprüchliche Angaben zum Verlauf der beiden Begegnungen mit den Privatklägern gemacht. So hat sie einmal ausgesagt, die Privatkläger seien bei der Tramendstation auf sie zugekommen und hätten sie beschimpft und angegriffen (act. 161). Später in derselben Einvernahme sagte sie hingegen, „als sie (die Privatkläger) in der Hälfte (der Distanz zu mir) waren bin ich bereits nach Hause gelaufen und habe mich nicht mehr umgedreht. Das war bei der ersten Begegnung. Ich wurde nicht angefasst.“ (act. 161). Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatkläger, welche sie angeblich beschimpft hätten, die Berufungsklägerin 2 hätten auffordern sollen, ihren Ehemann herbeizurufen. Dies erscheint vielmehr als (versuchte) Erklärung, warum es in der Folge tatsächlich zum Zusammentreffen der Privatkläger mit dem Berufungskläger 1 kam. Mit Bezug auf die angeblichen Beschimpfungen durch die Privatkläger anlässlich der ersten Begegnung fällt sodann auf, dass sie den Privatklägern genau dieselben Worte – Hure resp. Nutte – in den Mund legt, die sie selbst gemäss Angaben der Privatkläger verwendet haben soll. Dies spricht gegen tatsächlich Erlebtes. Unstimmigkeiten bestehen auch hinsichtlich der Schilderung der zweiten Begegnung mit den Privatklägern. So hat der Zeuge G___ die Darstellung der Berufungsklägerin 2, wonach dieser sie auf die herannahenden Privatkläger aufmerksam gemacht habe, nicht bestätigt. Ebenso wenig die Behauptung, die Privatkläger hätten die Berufungsklägerin 2 bedroht, resp. sie seien bis auf fünf Meter an sie herangekommen; G____ spricht von mindestens 20 Metern, zudem seien die Privatkläger auf seinen Rat hin umgehend nach Hause gegangen (act. 158, 168). Schliesslich erweist sich auch der von der Berufungsklägerin 2 geschilderte zeitliche Ablauf der Begegnungen als zweifellos falsch: So soll die erste Begegnung – insoweit übereinstimmend mit den Aussagen der Privatkläger – um ca. 19.00 Uhr stattgefunden haben. 30 Minuten später, also um rund 19.30 Uhr will die Berufungsklägerin 2 wiederum vor die Türe gegangen sein, wo es zur zweiten Begegnung kam. Alsdann sollen die Privatkläger während weiteren ca. 1.5 Stunden, somit bis ca. 21.00 Uhr, im Hof mit Dritten gesprochen und geschimpft haben (act. 158 f.). Dies kann jedoch nicht zutreffen. Es ist vielmehr erstellt, dass die Privatkläger bereits um 19.45 Uhr bei Dr. F____ (act. 154) und um 20.10 Uhr bei der Polizei waren, wo sie Anzeige erstattet haben (act. 78). Ein längerer – gar über einstündiger – Verbleib der Privatkläger am Wohnort der Berufungsklägerin 2 ist daher ausgeschlossen. Die vorgenannten Fakten stützen wiederum die Darstellung der Privatkläger und des Zeugen G____, wonach erstere auf sein Anraten hin alsbald gegangen seien. Im Übrigen erscheint es sonderbar, dass die Berufungsklägerin 2 bereits um 19.00 Uhr beim Tram auf ihre Tochter gewartet haben will und dass diese noch um 19.30 Uhr ohne ersichtlichen Grund nicht nach Hause gekommen war. Erstaunlicherweise erwähnt die Berufungsklägerin 2 denn auch mit keinem Wort, wann die Tochter, um die sie sich angeblich solche Sorgen gemacht haben will, tatsächlich nach Hause kam. Schliesslich ist nicht plausibel, dass sich die Berufungsklägerin 2 der Privatkläger wegen um ihre Tochter gesorgt haben will, ist doch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass die Kinder der Beteiligten in irgendeiner Weise gegenseitig bedroht worden wären. Der von der Berufungsklägerin genannte Grund für ihr mehrmaliges Zusammentreffen mit den Privatklägern erscheint deshalb als Schutzbehauptung resp. als vorgeschoben. Insgesamt ist zudem eine erhebliche Belastungstendenz auszumachen.

3.1.3   Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt wie hiervor dargestellt zu Recht als erstellt erachtet. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Untersuchungsgrundsatzes, wie dies die Verteidigung moniert, liegt nicht vor. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Invalidität steht dem geschilderten Übergriff auch nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die geltend gemachten regelmässigen Schwindelattacken einem tätlichen Angriff entgegenstehen sollten.

In rechtlicher Hinsicht besteht kein Anlass für Weiterungen. Es kann vielmehr auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. des angefochtenen Urteils), zumal die Verteidigung diese nicht substantiiert beanstandet hat. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegen den Berufungskläger 1 ist somit zu bestätigen. Gleichfalls erstellt ist sodann der Vorwurf der Drohung gegen den Berufungskläger 1: Die Geschädigten haben anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, der Beschuldigte habe geäussert, er werde sie „ficken“, nachdem er auf die Geschädigte eingeschlagen hatte und sich in den Schrebergarten zurückgezogen habe (act. 107, 117). Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft es somit nicht zu, dass der Privatkläger 1 erst in der Hauptverhandlung von Drohungen seitens des Berufungsklägers 1 gesprochen haben soll. Dessen vorgenanntes Verhalten (er werde die Privatkläger „ficken“) ist unter den gegebenen Umständen zudem zweifellos als Drohung aufzufassen und hat die Privatkläger angesichts der bereits erfolgten Gewalttat sicherlich in Angst versetzt. Sie haben denn auch ausgesagt, sie seien geschockt gewesen, was Dr. F____ ebenfalls festgestellt hat. Somit ist auch der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung zu bestätigen. Nach dem in Erwägung 3.1.1 hiervor Gesagten sind schliesslich die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Drohung gegen die Berufungsklägerin 2 zu bestätigen. Es ist erstellt, dass sie die Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Begegnung am 8. Mai 2012 als „Hure“ und „Nutte“ bezeichnet und damit gedroht hat, sie werde ihren Mann rufen, der sie (die Privatkläger) „ficken“ werde. Auch diese Äusserung ist, zumal angesichts des seit langem bestehenden Konflikts und der wiederholt geschilderten Angst vor Übergriffen (so auch Dr. F____ [act. 154]), zweifellos als Drohung zu verstehen und hat die Privatklägerin 2, welche alsdann ihren Spaziergang abbrechen wollte, in Angst versetzt. Es kann hierfür ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unter den genannten Umständen konnte schliesslich auf die Einvernahme des bereits vor erster Instanz (erfolglos) beantragten Zeugen E____ verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, welche zweckdienlichen Angaben er zu den umstrittenen Punkten der Anklagesachverhalte, welche er unbestrittenermassen nicht selbst mitbekommen hat, hätte machen können (act. 323, Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Juni 2014).

3.1.4   Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber mit Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung gegen die Berufungsklägerin 2. Zwar gibt es auch hierfür einige Hinweise. So namentlich die Tatsache, dass es relativ kurz nach dem von der Berufungsklägerin 2 angedrohten „mein Mann wird euch ficken“ tatsächlich zu einem entsprechenden tätlichen Übergriff des Berufungsklägers 1 auf die Privatkläger kam. Dies spricht sehr dafür, dass eine Absprache zwischen den beiden Beschuldigten stattgefunden haben muss, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass die Begegnung zufällig war und dass es noch dazu – unbeeinflusst von der Berufungsklägerin – zum von dieser angedrohten Übergriff kam. Handfeste Beweise für eine Absprache resp. Anstiftung bestehen jedoch nicht. Insbesondere ist ein Telefongespräch der Beschuldigten, welches vor dem Zusammentreffen der Privatkläger mit dem Berufungskläger 1 stattgefunden hätte, und das die vermutete Anstiftung beinhalten könnte, nicht dokumentiert. Das von G____ beobachtete Gespräch, welches die Vorinstanz als Beweis für eine Absprache ins Feld geführt hat, fand zweifellos nach der Auseinandersetzung statt und kann daher nicht der Anstiftung gedient haben. Der entsprechende Einwand der Verteidigung erfolgte somit zu Recht. Da die Untersuchungsbehörden keine Analyse der Telefondaten der Beschuldigten durchgeführt haben, muss letztlich offen bleiben, ob die Berufungskläger am besagten Abend überhaupt miteinander telefoniert haben, was beide bestreiten. Im Zweifel muss deshalb mit Bezug auf die Berufungsklägerin 2 ein Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung erfolgen.

3.2      Hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen den Berufungskläger 1 vom 16. Juni 2012 ist den Ausführungen der Vorinstanz sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu folgen (Urteil S. 12 f.). Die Verteidigung bringt nichts vor, was die Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten als unzutreffend erscheinen liesse.

Zunächst kommt es nicht darauf an, wann genau der Berufungskläger 1 vom Tod seiner Verwandten erfahren hat, ob am Todestag oder am Tag davor. So oder anders hätte er – entgegen der Verteidigung – damit rechnen müssen, dass sich die Privatkläger an der Trauerfeier aufhalten würden, handelte es sich doch bei der Verstorbenen um die Cousine der Privatklägerin 2. Er hätte daher der Trauerfeier fernbleiben oder bei der Behörde um Erlaubnis ersuchen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er sich bewusst über die behördliche Anordnung hinweggesetzt und daher zumindest evenutalvorsätzlich gehandelt. Es schadet daher nicht, dass die Vorinstanz den genauen Todeszeitpunkt der Verwandten nicht abgeklärt hat. Wenn der Berufungskläger in diesem Zusammenhang eine Art Notstand aufgrund auch seiner familiären Verpflichtung gegenüber der Verstorbenen geltend macht, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine spezielle, mithin entschuldbare oder rechtfertigende Situation nicht vorliegt. Annäherungsverbote werden vielmehr typischerweise im familiären Umfeld verfügt und gewähren so – gerade bei Familienfesten und dergleichen – dem zu Schützenden Vorrang vor dem Ferngehaltenen. Dass letzterer entsprechend von Familienfesten ausgeschlossen ist, ist in diesen Fällen eine verbotsimmanente und gewollte Konsequenz. Zum andern handelte es sich gemäss Aussagen der Beteiligten offenbar nicht um die eigentliche Beerdigung der Verstorbenen – diese erfolgte in der türkischen Heimat –, sondern um eine relativ kurzfristig organisierte Abdankungsfeier. Unter diesen Umständen wäre dem Berufungskläger 1 ein Verzicht auf die Teilnahme erst Recht zumutbar gewesen. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitpunkts der Kenntnisnahme vom Tod der Verwandten ist im Übrigen ist zu bemerken, dass auch die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers nicht stimmen können. Trotz entsprechendem Hinweis der Vorsitzenden, welche ihn zur Wahrheit ermahnte, hat er auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, die Verwandte sei am Tag der Abdankung, d.h. am 16. Juni 2012, verstorben. Tatsächlich haben aber die Abklärungen des Appellationsgerichts im Personenstandsregister ergeben, dass die Cousine des Berufungsklägers bereits am 12. Juni 2012, also mehrere Tage vor der Abdankung, verstorben war. Abgesehen davon ist es nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger 1 als naher Angehöriger erst am Tag der Abdankung vom Tod seiner Verwandten erfahren haben soll. Dies umso weniger, als er ausgesagt hat, er habe gewusst, dass sie zuvor während 9 Tagen im Krankenhaus im Koma gelegen habe (Einvernahmeprotokoll vom 8. November 2012, S. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Es erscheint daher nicht plausibel, dass er erst Tage nach ihrem Versterben von Tod der Cousine erfahren haben will. Der Berufungskläger 1 hätte daher umso mehr Zeit gehabt, bei der Behörde um Bewilligung für die Teilnahme zu ersuchen, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre. Dass er dies nicht getan hat, spricht ebenfalls dafür, dass er sich wissentlich und willentlich über das Verbot hinweggesetzt hat. Nicht entscheidend ist schliesslich mit der Vorinstanz die exakte Dauer der Verletzung der Anordnung. Immerhin geht auch die Verteidigung selbst von 10 Minuten aus, was keine ganz kurze Zeitdauer mehr darstellt. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ist deshalb zu bestätigen.

3.3      Der vorinstanzlichen Strafzumessung ist grundsätzlich zu folgen. Der Strafgerichtspräsident hat die Strafzumessung sorgfältig vorgenommen und dem Verschulden der Berufungskläger angemessen Rechnung getragen. Darauf wird verwiesen. Die Verteidigung hat denn auch keine substantiierten Einwände dagegen vorgebracht. Mit Bezug auf den Berufungskläger 1 ist deshalb angesichts der Bestätigung aller Schuldsprüche die erstinstanzliche Strafzumessung zu bestätigen. Demgegenüber ist die gegen die Berufungsklägerin 2 ausgefällte Strafe aufgrund des Freispruchs in einem wesentlichen Punkt – der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung – zu reduzieren. Auszugehen ist von einem Strafrahmen gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Aufgrund der Tatmehrheit kommt Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zur Anwendung. In Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Appellationsgericht eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zum (unveränderten) Ansatz von CHF 30.– für angemessen. Diese Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Berufungsklägerin 2 ist die ihr aufzuerlegende Gebühr aber zu reduzieren. Eine solche von CHF 300.– zulasten der Berufungsklägerin 2 ist angemessen, währendem dem  Berufungsklägers 1 ungekürzte Verfahrenskosten von CHF 450.– aufzuerlegen sind. Die Berufungskläger haben den im Wesentlichen obsiegenden Privatklägern zudem in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten. Der von ihrem Rechtsvertreter, Dr. […], Advokat, mit Honorarnote vom 24. März 2015 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13,5 Stunden inkl. Hauptverhandlung à CHF 250.– (CHF 3‘375.–), zuzüglich Auslagen von CHF 110.20 und Mehrwertsteuer von CHF 278.80, total CHF 3‘764.–, ist nicht zu beanstanden. Davon sind den Privatklägern angesichts des teilweisen Unterliegens indes nur 2/3, somit CHF 2‘509.35, zuzusprechen.

Dem amtlichen Verteidiger der Berufungskläger, lic. iur. […], Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zu auszurichten. Dieses ist gestützt auf die angemessene Kostennote vom 24. März 2015 auf CHF 2‘737.50 (inkl. 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 33.–, sowie Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 221.65), total somit CHF 2‘992.15, festzusetzen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Mit Bezug auf den Berufungskläger A____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            B____ wird der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 und 180 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB.

Vom Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung wird die Beschuldigte freigesprochen.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger A____ trägt seine Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 450.–.

            Die Berufungsklägerin B____ trägt ihre Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.–.

            Die Berufungskläger haben den Privatklägern für das Berufungsverfahren in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 2‘509.35 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

            Dem amtlichen Verteidiger der Berufungskläger, lic. iur. […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF2‘737.50 zuzüglich Auslagen von CHF 33.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 221.65) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.109 — Basel-Stadt Appellationsgericht 25.03.2015 SB.2013.109 (AG.2015.297) — Swissrulings