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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.11.2014 SB.2012.48 (AG.2015.89)

November 26, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·4,654 words·~23 min·8

Summary

mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung,etc. (BGer 6B_304/2015 vom 14. September 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.48

URTEIL

vom 26. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]

C___                                                                                                                      

[…]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2012

betreffend mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, mehrfache Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung und wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil eines Konkubinatspartners

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2012 wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Konkubinatspartners schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Februar 2010, und zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Verfahren wegen wiederholten Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vor dem 8. Mai 2009, wurde zufolge Verjährung eingestellt. A____ wurde zur Leistung einer Genugtuung von CHF 45‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2008 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 15'000.– wurde abgewiesen. Ferner wurde A____ zu CHF 14'669.– Schadenersatz an C___ verurteilt, während auf die Schadenersatzforderung von [...] und auf diejenige betreffend Psychotherapie von [...] nicht eingetreten wurde. Schliesslich entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Verlegung der Kosten des Verfahrens.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er die Freisprechung vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Konkubinatspartners beantragt. In Bezug auf die Anklagepunkte Ziff 5.1, 5.2.2, 5.2.5 und 5.2.7 der Anklageschrift sei er der mehrfachen einfachen Körperverletzung resp. mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines Konkubinatspartners schuldig zu sprechen (sofern nicht verjährt) und zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen sowie zu einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen. Eventualiter sei im Fall einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Jahren auf eine schuldangemessene Höhe zu reduzieren. Die Zivilforderungen von B____ sowie die Forderung von C___ seien vollumfänglich abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern überhaupt auf die Forderungen eingetreten werden könne. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft und B____ schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils, letztere verlangt zudem die Verpflichtung des Berufungsklägers, ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin der Gutachterin Prof. Dr. D___ die Berufungsbegründung des Berufungsklägers und die Akten zustellen lassen und diese zur Ergänzung ihres Gutachtens aufgefordert. Mit Verfügung vom 3. März 2014 hat sie ihren Auftrag konkretisiert und überdies den Parteien Gelegenheit geboten, der Gutachterin weitere Fragen stellen zu lassen. Am 19. April 2014 hat die Gutachterin ihre Stellungnahme vom 17. April 2014 dem Appellationsgericht eingereicht.

Am 26. November 2014 hat die Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Dabei ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger, Staatsanwalt lic. iur. [...] und die Vertreterin der fakultativ geladenen, selbst nicht anwesenden Privatklägerin B____ (nachfolgend Privatklägerin genannt) zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger hat frist- und formgerecht Berufung gegen das am 8. Mai 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf sein Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.

2.

2.1      In formeller Hinsicht ist der Berufungskläger weiterhin der Ansicht, die von ihm erstellten, aus seiner Gefängniszelle beschlagnahmten Notizen (Akten S. 1111 bis 1118) seien aus den Akten zu entfernen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigt, dass er sie als Gedächtnisstütze für die Befragung im Ermittlungsverfahren angefertigt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich dabei nicht um Anwaltspost im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Notizen unterstanden deshalb auch nicht dem Geheimhaltungsschutz von § 24 Abs. 4 der Verordnung über das Untersuchungsgefängnis.

2.2      Ferner verlangt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren, dass die Einvernahme der Privatklägerin vom 10. August 2011 aus den Verfahrensakten zu entfernen sei. Zur Begründung macht er geltend, dass sein Teilnahmerecht verletzt worden sei. Damit setzt er sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach diese Frage aufgrund der zur Zeit der Einvernahme geltenden kantonalen Strafprozessordnung zu entscheiden sei. Diese habe die zwingende Beigabe eines Verteidigers im Falle einer notwendigen Verteidigung erst für die Hauptverhandlung vorgesehen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Befragungen, die unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts stattgefunden haben, nach den massgebenden Übergangsbestimmungen ihre Gültigkeit behielten, auch wenn sie den Anforderungen der Strafprozessordnung nicht genügen sollten (Art. 448 Abs. 2 StPO). Dies gelte allerdings nur, soweit sie im Einklang mit BV und EMRK stünden. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, sei ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage sei grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit habe, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Dass dieses Konfrontationsrecht verletzt worden sei, wendet der Berufungskläger nicht ein. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall weitere Einvernahmen der Privatklägerin stattgefunden haben, bei welchen der Berufungskläger vertreten war und bei welchen sie sich erneut zu allen relevanten Aspekten ihrer Belastungen geäussert hat.

2.3      Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger den Antrag gestellt, es sei ihm beziehungsweise seinem Verteidiger eine psychologisch geschulte Fachperson beizugeben. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass dieser Antrag durch die Staatsanwaltschaft nicht abgelehnt worden ist. Vielmehr hat sie sich zu dessen Beurteilung als unzuständig erklärt und den Berufungskläger an das Gericht verwiesen. In der Honorarnote ist keine entsprechende Entschädigung geltend gemacht worden, weshalb die Vorinstanz über die Frage nicht hat entscheiden müssen. Auch im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden. Lediglich am Rande sei deshalb erwähnt, dass die Strafprozessordnung keinen Anspruch auf Beizug von Fachpersonen, die nur im Dienste einer Partei stehen, gewährt.

2.4      Schliesslich rügt der Berufungskläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren. Die Strafprozessordnung sehe nicht vor, dass eine sachverständige Person vom Gericht gebeten werde, zu einer Rechtsschrift der Verteidigung Stellung zu beziehen. Die Gutachterin hätte höchstens im Rahmen von Art. 189 StPO zur Ergänzung oder Verbesserung ihres Gutachtens aufgefordert werden können. Dabei hätten ihr aber präzise formulierte Fragen unterbreitet werden müssen. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2013 das Gutachten eingehend (S. 14 bis 42) kritisiert. Weshalb die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Gutachterin nicht hätte auffordern dürfen, zu den fachlich relevanten Ausführungen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen, wird nicht ersichtlich. Hätte er seine Beanstandungen nicht selber formuliert, sondern durch einen Privatgutachter vortragen lassen, wäre eine Auseinandersetzung dazu durch die amtlich bestellte Gutachterin ohne weiteres zulässig gewesen (Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.)], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 188 StPO N 4; vgl. auch BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014), sofern dies durch die Verfahrensleitung oder das Gericht als erforderlich erachtet worden wäre. Auch Art. 189 StPO sieht die Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens durch die Verfahrensleitung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vor, wenn unter anderem Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Solche Zweifel hat der Berufungskläger in hohem Mass geäussert. Dass die Verfahrensleiterin auf diese eingegangen ist, hat seine Rechte nicht verletzt, sondern macht im Gegenteil deutlich, dass seine Anliegen ernst genommen worden sind. Da es sich schliesslich auch nicht um einen neuen Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO gehandelt hat, hat dem Verteidiger entgegen seiner Meinung nicht Gelegenheit geboten werden müssen, sich im Vorhinein dazu zu äussern. Dass ihm, ebenso wenig wie der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin, der Auftrag zur Ergänzung des Gutachtens vom 2. Dezember 2013 nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, war ein Versehen des Appellationsgerichts, was ihm am 22. Januar 2014 auch so mitgeteilt worden ist. Im Übrigen hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mit Verfügung vom 3. März 2014 Gelegenheit geboten, weitere Fragen an die Gutachterin zu formulieren, worauf jedoch der Berufungskläger verzichtet hat. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme durch die Gutachterin nicht gegeben.

3.

Der Natur des angeklagten Sachverhaltes entsprechend ist für den Ausgang des Verfahrens die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin von wesentlicher Bedeutung. In der Regel wird diese durch das Gericht vorgenommen, ohne dass eine Begutachtung durch eine sachverständige Person notwendig wäre. Eine solche drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf (vgl. statt vieler BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013; AGE AS.2011.5 vom 30. November 2011). Wird jedoch wie vorliegend ein Gutachten eingeholt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom unabhängigen Gutachten abweichen und muss es Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits vor erster Instanz versucht der Berufungskläger aufzuzeigen, dass das über die Privatklägerin erstellte Glaubhaftigkeitsgutachten in verschiedener Hinsicht mangelhaft sei, weshalb sich die Einholung eines Obergutachtens aufdränge. Seine Argumentation gründet vor allem in der Aussage, dass Erkenntnisse der neueren Forschung, insbesondere diejenigen von Prof. Günter Köhnken (Günter Köhnken, Fehlerquellen in aussagepsychologischen Gutachten, in: Rüdiger Deckers/ Günther Köhnken (Hrsg.): Die Erhebung von Zeugenaussagen im Strafprozess, juristische, aussagepsychologische und psychiatrische Aspekte, Berlin 2007), nicht berücksichtigt worden seien. Die Gutachterin könne ihre Kritik an den Vorschlägen von Prof. Köhnken nicht nachvollziehbar begründen. Dazu ist festzuhalten, dass eine derartige Begründung durch die Gutachterin dann nicht erforderlich ist, wenn sich diese „Vorschläge“ von Prof. Köhnken nicht als grundlegender Standard erweisen. Die Rechtsprechung stellt keine Regeln auf, wie ein Gutachten aufgebaut werden muss. Das Bundesgericht anerkennt ausdrücklich den Grundsatz der Methodenfreiheit (BGE 128 I E. 2 S. 85). Es gibt lediglich – aber immerhin – vor, dass es bei der Begutachtung der Aussagequalität beziehungsweise Glaubhaftigkeit der Aussage Aufgabe der sachverständigen Person sei, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hierzu notwendige diagnostische Prozess folge der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch werde die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werde. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrheitshypothese mit den erhobenen Fakten nicht (mehr) kompatibel sei, werde sie verworfen. Es gelte dann die Gegenhypothese, die Wahrheitsannahme (6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). In ihrer Gutachtensergänzung vom 17. April 2014 ist die Gutachterin ausführlich auf die Frage eingegangen, was anerkanntermassen ein wissenschaftliches Vorgehen für gerichtliche Gutachten sei und was nicht. Sie hat dargelegt, dass die Publikation von Prof. Köhnken nicht den Anspruch erhebe, die „Standards of best practice“ zu vertreten. Vielmehr handle es sich um ein Papier mit vielen interessanten Vorschlägen, das die rechtspsychologischen Kollegen und die Strafrechtler zur Diskussion anregen solle. Dass es sich um eine freie Diskussion handle, sehe man weiter daran, dass der Autor deutlich kenntlich mache, dass einige seiner Ideen und Forderungen empirisch nicht überprüft seien oder eben (entgegen seinen Wünschen) nicht zur gängigen Praxis gehörten. Im Folgenden ist die Gutachterin auf die detaillierten Kritikpunkte der Verteidigung eingegangen und hat sie im Einzelnen widerlegt. Ihre schlüssigen Ausführungen vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen. Es kann nicht Zweck der im vorliegenden Verfahren erfolgten Glaubhaftigkeitsbegutachtung sein, eine zurzeit unter Psychologen geführte wissenschaftliche Diskussion im Sinne von Prof. Köhnken zu entscheiden. Eine solche Diskussion ist innerdisziplinär zu führen. Der Gutachterin ist es gelungen aufzuzeigen, dass sie bei der Erstellung des Gutachtens den aktuellen anerkannten Standard angewendet hat. Ein Obergutachten wäre nur dann einzuholen, wenn das ursprüngliche Gutachten an Mängeln leiden würde, die derart offensichtlich und auch für Laien erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen. Dies ist nicht der Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Dass Prof. Köhnken unter Anwendung der von ihm als richtig angesehenen Beurteilungskriterien möglicherweise zu einem für den Berufungskläger günstigeren Ergebnis gelangen würde – was der Berufungskläger nicht einmal geltend macht – genügt hingegen nicht als Anlass, ein Obergutachten einzuholen. Der entsprechende Antrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Dem Berufungskläger wird die Begehung einer Vielzahl von Gewaltdelikten körperlicher und sexueller Natur zu Lasten seiner damaligen Lebenspartnerin vorgeworfen. Die Vorinstanz hat den in der Anklageschrift erhobenen Sachverhalt sehr sorgfältig geprüft und ihren Schuldspruch detailliert begründet. Sie hat sich dabei auch mit den Einwendungen, die der Berufungskläger im Berufungsverfahren wiederholt, auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen vermögen in allen Teilen zu überzeugen, weshalb grundsätzlich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) und nachfolgend lediglich nochmals auf einige wesentliche Punkte einzugehen ist. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass die weiteren Abklärungen im Berufungsverfahren den Schluss der Vorinstanz, wonach das psychologische Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig sei, noch verstärkt haben. Die Gutachterin hat es verstanden, in einer auch für Nicht-Psychologen verständlichen Sprache zu erläutern, weshalb die Kritik des Berufungsklägers ihre im Gutachten gezogenen Schlüsse nicht umzuwerfen vermag.

4.1      Ein Hauptargument der Berufung betrifft den Vorwurf, dass das Gutachten nicht strikt zwischen Befundbericht und diagnostischer Würdigung unterscheide. Es werden zum Beleg dieser Kritik diverse Stellen aus dem Gutachten zitiert. Wenn bei der Wiedergabe der Akten, welche als Anknüpfungstatsachen dem Gutachten zu Grunde gelegt werden, auf Ungereimtheiten, Widersprüche, Schwierigkeiten mit Zahlen, Verständigungsschwierigkeiten (Verwechslung von Gurke, Kürbis und Zucchetti) hingewiesen bzw. der Umgang mit diesen Elementen im Aussageverlauf nachgezeichnet wird, handelt es sich klar und unmissverständlich um eine Zusammenfassung der in den Akten befindlichen Fakten. Jede Zusammenfassung ist bis zu einem gewissen Grad auch eine Interpretation, da sie gewichtet. Entscheidend ist indessen, dass deutlich wird, wo Akten zusammengefasst werden, wo es sich um Zitate und wo um Schlussfolgerungen der Gutachterin handelt. Diese Vorgabe befolgt das Gutachten, indem es mit verschiedenen Schriftbildern und Angabe von Fundstellen deutlich macht, von wem die jeweilige Aussage stammt. Im Gutachten wird zusätzlich dargelegt, nach welchen Kriterien die Akten zusammengefasst wurden (Gutachten S. 41).

4.2      Die Verteidigung moniert, dass die Beurteilung von Aussagen weiterer Zeugen oder von Sachbeweisen nicht Aufgabe des Gutachtens sei. Dem ist als Grundsatz zuzustimmen. Deshalb erscheint es wenig konsequent, wenn an anderer Stelle in der Berufungsbegründung kritisiert wird, die Gutachterin habe sich mit den abweichenden Drittaussagen insbesondere von [...], [...] und [...] nicht auseinandergesetzt. Nicht zuzustimmen ist der Forderung der Verteidigung, das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft müsse ausdrücklich vorgeben, von welchem Sachverhalt bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auszugehen sei. Wenn dem so wäre, könnte erst nach Beurteilung eines Sachverhaltes durch das Gericht und somit erst nach Urteilsfällung eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen werden. Die Gutachterin hat – mit Ausnahme der später beigezogenen Akten des Migrationsamtes (siehe dazu unten, Ziff. 4.4) – sämtliche Akten des Verfahrens zur Verfügung gehabt. Sie hat die Aktenlage deklariert, die ihr für ihre Aufgabe wesentlich erscheinenden Aktenstellen wiedergegeben und unter Ziff. 4.11 eine „Zusammenfassung der Anknüpfungstatsachen“ erstellt (Gutachten S. 18 – 41). Eine unzulässige Interpretation der Aussagen ist dabei nicht erkennbar. Das Gutachten thematisiert überdies verschiedene Sachverhalte, die noch genauer abgeklärt hätten werden können, und übernimmt es damit eben gerade nicht, die festgestellten offenen Fragen selber zu beantworten. Dies zu Recht, ist es doch Sache des Gerichtes, zusätzliche Beweise zu erheben. Das Gericht ist indessen nicht verpflichtet, jeder noch so kleinen Frage nachzugehen, wenn diese im Gesamtzusammenhang nicht mehr relevant ist. Dies ist in Bezug auf die Symptome der Würgeattacke und auch die Frage, wer mit dem „sie“ im Brief vom 4. Juni 2010 gemeint ist (Gutachten S. 31), der Fall, da die bereits erhobenen Beweise und Indizien, namentlich auch die Drittaussagen, die von der Gutachterin festgestellte grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in einem Ausmass bestätigen, dass nur noch theoretische Zweifel übrig bleiben.

4.3      Inwiefern die Auseinandersetzung mit dem Bericht der Gerichtsmedizin vom 10. August 2010 ungenügend sein soll, ist nicht erkennbar. Die Gutachterin gibt die Feststellungen aus diesem Bericht wieder und ergänzt sie mit der festgestellten Mehrdeutigkeit des deutschen Wortes „Gurke“ (Gutachten S. 27) und ihrer eigenen Feststellung, dass auch die dem gerichtsmedizinischen Bericht zugrunde liegende Aussage der Privatklägerin mehrdeutig sei (Gutachten S. 31). Da die Gutachterin beauftragt war, ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen, ist es folgerichtig, dass sie zunächst die Aussagen selber analysiert und danach anhand der Realkennzeichen deren Glaubhaftigkeitsgehalt.

4.4      In der Berufung wird auch kritisiert, dass die Gutachterin nicht im Besitz der Akten des Migrationsamtes gewesen sei und folglich den erheblichen migrationsrechtlichen Aspekt beim Motiv der Strafanzeige nicht geprüft habe. Es trifft zu, dass der Gutachterin die Akten des Migrationsamtes erst im Hinblick auf die Abfassung der ergänzenden Stellungnahme zugestellt worden sind. Wie diese allerdings zu Recht feststellt, waren die Informationen aus den nachträglich eingesehenen Akten bereits in den ihr zur Verfügung stehenden Akten enthalten, womit sie Kenntnis hatte von den relevanten Umständen. Die Gutachterin hat denn auch den migrationsrechtlichen Aspekt im Hinblick auf eine allfällige Motivation zu einer Falschaussage bereits im Gutachten ausführlich diskutiert und mit überzeugenden Gründen verneint (Gutachten S. 68 ff.).

4.5      Das Gutachten setzt sich einlässlich mit den Verständigungsfähigkeiten und intellektuellen Kapazitäten der Privatklägerin auseinander (Gutachten S. 47 ff., 60, 85ff.). Es gibt keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Auch aus der Zusammenfassung des Explorationsgespräches ergibt sich, dass selbst die französischsprachige Gutachterin nicht alles verstand. Beispielsweise war ihr nicht klar ob der Ausdruck „je venais d’avoir une relation avec mon papa“ auch eine sexuelle Beziehung zum Vater meint (Gutachten S. 49). Die Gutachterin hat dieses schwierige Aussageverhalten der Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals nachvollziehbar dargelegt, dieses aber nicht als Hinweis auf Unwahrheit der Kernaussagen qualifiziert (Akten S. 1942 f.).

4.6      Die Verteidigung macht einzelne Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin geltend. Dabei handelt es sich um eine gewisse fehlende Konsistenz in Bezug auf Zeitpunkte und Häufigkeiten der durch die Privatklägerin geschilderten Übergriffe. Auch hierzu hat das Gutachten ausführlich Stellung genommen, und zwar in dem Sinn, als bei der Privatklägerin ausgeprägte Schwächen in den kognitiven Funktionen bezüglich Zahlen und räumlichen Vorstellungen vorlägen (Gutachten S. 59, 85 ff.). In der ergänzenden Stellungnahme (S. 42) zitiert die Gutachterin zudem aus der wissenschaftlichen Literatur, wonach bestimmte Aussageteile einem schnellen Gedächtnisverlust unterliegen, nämlich die Zuordnung von Nebenhandlungen zu einer Haupthandlung, zeitliche Reihenfolgen, Datierungen, Schätzungen, Häufigkeiten, Seitenverhältnisse und Positionen einzelner Körperteile.

4.7      Die Verteidigung bemängelt schliesslich eine zu oberflächliche und wenig präzise Auseinandersetzung mit der Fantasie-, Aggravations- und Suggestionshypothese. Zudem fehle die Untersuchung weiterer Subhypothesen wie Autosuggestion oder Induktion durch Drittpersonen. Möglich sei auch eine Übertragung von Erlebnissen mit einer anderen, unbekannten Person. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Aus den Ausführungen im Gutachten (S. 61 f.) wird klar, dass nur die Suggestions- und Aggravationshypothesen (S. 71 ff. und 87 ff.) untersucht wurden, weil es nur für diese Hypothesen überhaupt Hinweise gab. Ein Gutachten muss nicht irgendwelche Hypothesen untersuchen, für die überhaupt keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Das gilt auch für den Vorwurf, es sei nicht untersucht worden, ob die Privatklägerin allenfalls Erlebnisse mit einer anderen, unbekannten Person übertrage. Die Privatklägerin hat praktisch nur in der Wohnung des Berufungsklägers und unter dessen strenger Kontrolle gelebt. Es fragt sich, wie sie da mit einer anderen unbekannten Person die geschilderten Vorkommnisse soll erlebt haben können. Das Gutachten nimmt darauf Bezug und bekundet, dass aus Sicht der Expertin eine solche Hypothese nicht realistisch und deshalb nicht zu untersuchen sei (S. 85). Das Gleiche gilt in Bezug auf die sogenannte „Transferhypothese“, d.h. das Übertragen früherer traumatischer Erlebnisse auf den Berufungskläger. Mit der Gutachterin ist festzustellen, dass es keinerlei Hinweise auf frühere Erlebnisse häuslicher und sexueller Gewalt gibt (ergänzende Stellungnahme S. 18). Die Fantasiehypothese wird im Gutachten anhand der Realkriterien detailliert untersucht (S. 92 – 125). Von Oberflächlichkeit kann entgegen der Meinung des Berufungsklägers nicht die Rede sein.

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kritik des Berufungsklägers am Gutachten unberechtigt ist. Es sind keine Mängel ersichtlich, die ein Abweichen davon rechtfertigen würden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die durch die Privatklägerin geäusserten Belastungen des Berufungsklägers glaubhaft sind. Diese werden durch eine Reihe weiterer Indizien wie die Aussagen Dritter oder die durch den Berufungskläger zugestandenen sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Tochter bestätigt. Dass die Vorwürfe nicht völlig abwegig sind, ergibt sich ferner auch aus dem Zugeständnis des Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts, wonach er bei seiner früheren Ehefrau die Hand in die Vagina eingeführt hat (vgl. Protokoll S. 2 unten). Im Übrigen wird nochmals auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist in allen Teilen zu bestätigen.

5.

5.1      In Bezug auf die Strafzumessung ist der Einwand des Berufungsklägers, wonach deren Festlegung nicht transparent und nachvollziehbar sei, teilweise begründet. Zwar hat die Vorinstanz die Kriterien, die sie als massgeblich erachtet hat, ausführlich dargelegt und ist insofern ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Allerdings hat sie es unterlassen auszuführen, welche Einsatzstrafe sie innerhalb des Strafrahmens von Art. 190 Abs. 1 StGB, der für Vergewaltigung mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsieht und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, festsetzt und wie sie diese angemessen erhöht. Dies ist vorliegend nachzuholen. Mit der Vorinstanz ist von einem ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen, wofür vollumfänglich auf ihre überzeugenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urteil S. 43 ff.). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 eine durch das kantonale Gericht verhängte Einsatzstrafe von 2½ Jahren für eine einfache Vergewaltigung bei geringer Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr, welche aufgrund des konkreten Ausmasses des Verschuldens und des Umstands, dass das Opfer nicht nur zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, sondern auch zu Oralverkehr gezwungen wurde, auf 3 Jahre erhöht wurde, als sachlich begründet und nachvollziehbar bezeichnet. In jenem Fall hatten die beiden Täter das Opfer im Verlaufe einer Nacht zu Geschlechtsund versuchtem Analverkehr und zu gleichzeitigem Oralverkehr genötigt und weitere sexuelle Handlungen (Eindringen mit Fingern in die Scheide) gegen dessen Willen an ihm vorgenommen. Vorliegend waren die durch den Berufungskläger begangenen mehrfachen Vergewaltigungen und mehrfachen sexuellen Nötigungen um ein Vielfaches einschneidender. Die Privatklägerin war während eines Zeitraums von beinahe vier Jahren dem Berufungskläger ausgeliefert. Selbst während sie (mit seinem Kind) schwanger war, verschonte er sie nicht. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kann ihm für diese Taten nicht zu Gute gehalten werden (vgl. Gutachten S. 36 – 38). Die Einsatzstrafe muss somit um einiges höher ausfallen als im vom Bundesgericht beurteilten Fall; sie ist auf sechs Jahre festzulegen. Für die weiteren Delikte (versuchte Vergewaltigung, mehrfache versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung und wiederholte Tätlichkeiten), die teils im Versuchsstadium stecken geblieben sind, erscheint eine Erhöhung um zwei Jahre angemessen. Da in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigung von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, ist wiederum ein halbes Jahr abzuziehen, was zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren führt.

5.2      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist entgegen der Meinung des Berufungsklägers nicht ersichtlich, weshalb unter diesem Gesichtspunkt kein weiterer Abzug erfolgen kann. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der Berufungskläger rügt einen neunmonatigen Stillstand des Verfahrens im Jahr 2013. Dabei hat er den am 2. Dezember 2013 durch die Instruktionsrichterin erteilten Auftrag zur Gutachtensergänzung übersehen: Die Zeitspanne seit Einreichung der Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin bis zu dieser Verfügung hat nicht ganze acht Monate gedauert. In dieser Zeit musste die Instruktionsrichterin, die bis dahin lediglich verfahrensleitende Verfügungen erlassen hatte, sich in die umfangreichen Akten einarbeiten und sich insbesondere mit dem Glaubhaftigkeitsgutachten und der umfassenden Kritik des Berufungsklägers daran auseinandersetzen, um eine erste materielle Beurteilung auch der Frage, ob wie vom Berufungskläger beantragt ein Obergutachten notwendig ist, vornehmen zu können. Im Übrigen hat der Berufungskläger selbst nicht zu erkennen gegeben, dass ihm an einer raschen Verfahrenserledigung gelegen wäre. Jedenfalls hat er, nachdem ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt worden war, ein Sistierungsgesuch eingereicht und das Verfahren so lange ruhen lassen wollen, bis dass ein Entscheid des Bundesgerichts darüber vorläge, ob der Berufungskläger erstinstanzlich von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht verurteilt worden sei. Die diesbezüglich von ihm erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2012 als von vornherein aussichtslos bezeichnet, weil sie nicht nur den formellen Anforderungen nicht genügt habe, sondern auch materiell klarerweise unbegründet gewesen wäre.

5.3      Schliesslich kann auch der Führungsbericht der Strafanstalt [...] nicht strafmindernd in Rechnung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Nachtatverhalten eines Straftäters für die Strafzumessung insofern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2009 E. 5.5). Allerdings darf ein korrektes Verhalten im Strafvollzug vorausgesetzt werden (a.a.O.). Diese Vorgabe erfüllt der Berufungskläger. Jedoch hat er keine darüber hinausgehenden Anstrengungen gezeigt, die als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden könnten. Weder hat er Wiedergutmachungszahlungen getätigt noch hat er sich bisher voll auf das Therapieangebot einlassen können.

5.4      Eine Freiheitsstrafe von 7½ Jahren hält auch einem Vergleich mit anderen Fällen stand. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht vor allem das Urteil in Sachen T.W. beigezogen. In jenem Verfahren hatte das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren ausgesprochen, welche durch das Appellationsgericht auf 10 Jahre reduziert wurde (AGE AS.2011.8 vom 15. Juni 2012). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, waren die dort zu ahnenden Übergriffe im Rahmen häuslicher Gewalt gesamthaft noch gravierender als die vorliegenden Delikte, wobei das dortige Opfer Todesangst ausstehen musste. Auch verwiesen werden kann ferner auf den bereits zitierten Fall des Bundesgerichts, in welchem der Haupttäter für die Ausübung weit weniger schwer wiegender sexueller Gewalt (begangen im Laufe eines einzigen Abends gegenüber einem ihm unbekannten Opfer) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde (BGer 6B_401/2012 vom 29. Januar 2013).

6.

Der Berufungskläger hat für den Fall der Bestätigung des Schuldpunkts keine eigenen Anträge im Hinblick auf die Entschädigungsforderungen der beiden Privatklägerinnen gestellt. Die Reduktion der Freiheitsstrafe um 1½ Jahre hat auf die erstinstanzlich erfolgte Beurteilung auch keinen Einfluss. Die Vorinstanz hat die Bemessungskriterien insbesondere hinsichtlich der Genugtuung nachvollziehbar dargelegt; darauf kann verwiesen werden. Der von ihr gezogene Vergleich mit dem Verfahren in Sachen T.W. ist auch nach der vorliegend erfolgten Herabsetzung der Freiheitsstrafe stimmig, wurde doch auch die T.W. auferlegte Freiheitsstrafe durch das Appellationsgericht herabgesetzt, und zwar erst nach dem durch die Vorinstanz gezogenen Vergleich.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten, wobei die Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– im Umfang des (wohlwollend geschätzten) Obsiegens von rund 20 % auf CHF 1‘200.– zu reduzieren ist. Keine Reduktion vorzunehmen ist demgegenüber bezüglich der Auslagen, die durch das Ergänzungsgutachten entstanden sind, hat doch nicht dieses als Grundlage für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe gedient. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % des zugesprochenen Honorars. Ferner hat der Berufungskläger, der die Zivilforderungen der Privatklägerin bestritten hat und mit seinem diesbezüglichen Antrag nicht durchgedrungen ist, der im Kostenerlass prozessierenden Privatklägerin die Differenz zwischen dem nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Vertretung festzulegenden und dem vollen Honorar auszurichten und hat er überdies bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Staat das der Vertreterin der Privatklägerin ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt. A____ wird verurteilt zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 16. Februar 2010 ausgestandenen Haft, und zu einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 5, 180 Abs. 2  lit. b, 181 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, und 126 Abs. 2 lit. c sowie 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für die im Berufungsverfahren in Auftrag gegebenen gutachterlichen Erläuterungen von CHF 9‘669.40 sowie allfällige weitere Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘810.40 und ein Auslagenersatz von CHF 256.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 725.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 7‘834.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3‘441.60 und ein Auslagenersatz von CHF 94.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 282.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Darüber hinaus wird der Vertreterin der Privatklägerin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 833.40, zuzüglich 8 % MWST von CHF 66.70 zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.48 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.11.2014 SB.2012.48 (AG.2015.89) — Swissrulings