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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.05.2014 SB.2012.32 (AG.2014.285)

May 6, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,966 words·~20 min·10

Summary

ad 1: schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, versuchte Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes ad 2: schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie versuchte Nötigung schuldig

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.32

URTEIL

vom 11. Februar und 6. Mai 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ, Dr. Erik Johner,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Michelle Cottier

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                      Berufungskläger 1

[...]                                                                                                Beschuldigter 1

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                                      Berufungskläger 2

[...]                                                                                                Beschuldigter 2

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

X____,

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. Februar 2012

betreffend ad 1: schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, versuchte Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung

ad 2: schwere Körperverletzung sowie versuchte Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Februar 2012 wurde A____ der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Vergehen nach Art. 19. Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. November 2010. Von der Anklage des Diebstahls gemäss AS Ziff. II.2 sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raubs gemäss AS Ziff. II.3 wurde er freigesprochen. Die gegen A____ am 22. Oktober 2009 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Nötigung und Sachbeschädigung bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 90.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ferner entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. B____ wurde der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. November 2010, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss AS II.3 wurde er freigesprochen. Die gegen B____ am 12. November 2009 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raufhandels bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– und die am 17. Februar 2010 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen Begünstigung und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2009 bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.– wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ferner entschied das Gericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Mit gleichem Urteil wurde auch die Anklage gegen C____ beurteilt. Dieser hat das gegen ihn ergangene Urteil angenommen, weshalb auf ihn an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird. Hinsichtlich der Zivilforderungen des Privatklägers entschied das Strafgericht folgendermassen: Die Beurteilten wurden solidarisch zur Bezahlung von Haushaltsschaden an X____ in Höhe von CHF 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2010 unter Abweisung der Mehrforderung von CHF 239.20) und von CHF 1'073.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2010) für das Natel, Portemonnaie und die Kleider verurteilt. A____ wurde überdies verurteilt zur Bezahlung von CHF 1'687.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2010. Die Schadenersatzforderung von X____ gegen sämtliche Beurteilte bezüglich des Lohnausfalls in Höhe von CHF 2'400.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2010 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Beurteilten wurden solidarisch verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung an X____ im Betrage von CHF 12'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. November 2010. Schliesslich entschied das Strafgericht über die Tragung der Verfahrenskosten und der Verteidigerhonorare.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger 1 genannt) und B____ (nachfolgend Berufungskläger 2 genannt) rechtzeitig Berufung erklärt. Der Berufungskläger 1 beantragt in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Freisprechung vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung. Er sei eventualiter der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 21 Monaten zu verurteilen, mit bedingtem Strafvollzug, eventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem unbedingten Teil von maximal 15 Monaten. Auf den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten und im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger 2 beantragt einen Schuldspruch lediglich wegen Freiheitsberaubung und Entführung und eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Entsprechend sei er vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung freizusprechen (der Antrag auf Freisprechung vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts fallengelassen worden). Eventualiter sei er wegen Freiheitsberaubung, Entführung und Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilten. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei zu bestätigen. Es sei ihm für die erlittene Überhaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung zum Nachteil von X____ sei ihm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten zum Tarif eines Privatverteidigers zuzusprechen. Die ihm gegenüber erhobenen Zivilforderungen von X____ seien abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst bezüglich beider Berufungskläger auf Abweisung der Berufungen, ebenso wie der Privatkläger X____ (nachfolgend Privatkläger genannt). In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 11. Februar 2014 sind die beiden Berufungskläger befragt worden und ihre Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Der Privatkläger und sein Vertreter, beide fakultativ geladen, haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2014 hat das Berufungsgericht über die Frage des Vollzugs der Vorstrafe des Berufungsklägers 1 entschieden und das am 11. Februar 2014 gefällte Urteil in diesem Punkt abgeändert.

Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie haben gegen das am 17. Februar 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts form- und fristgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger 1 hat seine Verurteilung wegen mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten, während der Berufungskläger 2 die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung, Entführung und versuchter Nötigung anerkennt. Grundsätzlich sind diese Schuldsprüche daher ohne Weiteres zu bestätigen. Dies gilt einzig nicht in Bezug auf die versuchte Nötigung, wie weiter unten darzulegen sein wird (vgl. hiezu Ziff. 3.3).

2.

Das Strafgericht erachtet folgenden, von den Berufungsklägern nicht oder lediglich zum Teil anerkannten, Sachverhalt für erwiesen: Zu einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitpunkt Ende September/Anfang Oktober 2010 habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger, welcher bei ihm Drogenschulden hatte, angerufen und ihn unter Drohungen dazu gebracht, in seinen Personenwagen zu steigen, worauf er mit ihm in ein Waldstück oberhalb von Pratteln gefahren sei. Bereits auf der Fahrt habe er den Privatkläger zweimal an den Kopf geschlagen. Im Waldstück habe er ihm befohlen auszusteigen, woraufhin er ihn mit Ohrfeigen und Faustschlägen an den Kopf traktiert habe, bevor er ihn allein im Wald zurückgelassen habe. Der Privatkläger habe sich bei diesem Vorfall eine grossflächige Kontusion im linken Augenbereich, möglicherweise auch eine Hirnblutung, zugezogen. Bereits eine Woche später habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger überredet, wieder in sein Auto zu steigen, und diesem anschliessend im Gebiet Längi in Pratteln erneut Faustschläge ins Gesicht verpasst. Nachdem sich die Drogenschulden des Privatklägers bei ihm angehäuft hätten, habe der Berufungskläger 1 im Tagesverlauf des 6. November 2010 versucht, dessen Aufenthaltsort zu ermitteln. Gemeinsam mit dem Berufungskläger 2 und C____ und unter Einsetzung der Freundin des Berufungsklägers 1 als Lockvogel und eines weiteren Kollegen als Ausspäher hätten die drei Beurteilten in den frühen Morgenstunden des 7. November 2010 den Privatkläger gewaltsam in das Auto des Berufungsklägers 2 verfrachtet, worauf dieser das Auto auf Anweisung des Berufungsklägers 1 in ein Waldstück beim Sulzkopf chauffiert habe. Bereits während der Fahrt habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger mit Faustschlägen traktiert. Am Ziel angekommen, habe der Privatkläger das Auto verlassen müssen, woraufhin sich der Berufungskläger 1 und C____ im Freien an seiner Seite aufgestellt hätten. Auch der Berufungskläger 2 sei aus dem Auto ausgestiegen und sei daraufhin neben dem Auto gestanden. Der Berufungskläger 1 habe den Privatkläger sodann – u.a. auch unter Zuhilfenahme eines Stockes - mit massiven, harten und schweren Hieben hauptsächlich gegen den Kopfbereich eingedeckt. Letztlich sei es dem Privatkläger gelungen, in den Wald zu flüchten und sich dort vor seinen Peinigern zu verstecken. Ein um Hilfe angegangener Bewohner eines am Waldrand gelegenen Hauses habe diesen in der Folge zurück in die Stadt gebracht. Erst nachdem sich sein Gesundheitszustand vehement verschlechtert hatte, habe sich der Privatkläger am 11. November 2011 in Spitalbehandlung begeben, wo er Tags darauf einer neurochirurgischen Notoperation habe zugeführt werden müssen. Als den Berufungsklägern klar geworden sei, dass sich der Privatkläger ihretwegen in Spitalbehandlung befand, hätten sie beschlossen, einen Kollegen namens D____ zum Privatkläger zu schicken, um diesen zu veranlassen, von einer Strafanzeige abzusehen. Während die Anklage dahin gehend lautet, D____ habe dem Privatkläger deutlich gemacht, er solle besser schweigen, um sich und seine Familie nicht zu gefährden, hat es das Strafgericht lediglich als erwiesen erachtet, dass dem Privatkläger für den Fall des Schweigens ein Geschenk in Aussicht gestellt worden sei. Da dieser jedoch aufgrund des Auftritts von D____ Angst bekommen habe, seien dessen Worte als Androhung ernstlicher Nachteile zu verstehen gewesen.

Dem hält der Berufungskläger 1 entgegen, die Aussagen des Privatklägers seien widersprüchlich. Weder durch dessen Aussagen noch mithilfe des eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachtens lasse sich nachweisen, dass der Privatkläger von ihm vor dem 6./7. November 2010 geschlagen worden sei. Beim Vorfall vom 6./7. November lasse sich überdies nicht nachweisen, dass der Privatkläger mit Gewalt in das Auto des Berufungsklägers 2 verfrachtet worden sei. Auch wenn das Gutachten des RMB aufgrund der am 7. November 2010 erlittenen Verletzungen eine potentielle Lebensgefahr konstatiert habe, könne aus dem Verletzungserfolg nicht einfach geschlossen werden, dass er diesen in Kauf genommen habe. Es liege diesbezüglich kein Eventualvorsatz vor. Schliesslich mangle es beim Spitalbesuch von D____ an einer Drohung, womit der Nötigungstatbestand entfalle.

Der Berufungskläger 2 macht geltend, er habe am 7. November 2010 keine schwere Körperverletzung begangen. Der Berufungskläger 1 habe im Wald bei Muttenz einen unvorhersehbaren Gewaltexzess begangen. Die Fahrt dorthin sei nicht in erkennbarer Weise zum Zweck erfolgt, den Privatkläger dort so zuzurichten. Falls sein Tatbeitrag dennoch als Beteiligung an einer schweren Körperverletzung qualifiziert werde, so liege höchstens Gehilfenschaft vor. Der blosse Umstand, dass er das Auto dorthin gefahren habe sowie seine blosse Präsenz während des Gewaltexzesses des Berufungsklägers 1 seien keine derart wesentlichen Tatbeiträge, dass er als Hauptbeteiligter gelten könne.

3.

3.1      Was die dem Berufungskläger 1 vorgeworfene mehrfache einfache Körperverletzung (AS.II.1) betrifft, so bringt dieser im Berufungsverfahren nichts vor, mit dem sich nicht schon die Vorinstanz auseinandergesetzt hätte. Diese hat das Aussageverhalten des Privatklägers sehr sorgfältig geprüft und zu Recht darauf hingewiesen, dass der Privatkläger den Beschuldigten nie übermässig belastet habe und von sich aus gar keine Strafanzeige erstattet hätte. Der Privatkläger hat sich durch seine Aussage überdies auch selbst belastet, indem er angab, die Übergriffe seien zum Eintreiben von Drogenschulden erfolgt. Seine Angaben werden ferner vom IRM-Gutachten gestützt. Der als Motiv vorgebrachte angebliche Hass des Privatklägers auf die Berufungskläger vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Privatkläger die Entschuldigung des Berufungsklägers 2 angenommen hat; es liegen aber auch keine Anhaltspunkte vor für einen solchen. Insgesamt kann deshalb ohne weitere Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 21 ff.), die in allen Teilen zu überzeugen vermögen, verwiesen und der ergangene Schuldspruch bestätigt werden.

3.2      Auch in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts beim Vorfall vom 6./7. November 2010 vermögen die Einwendungen des Berufungsklägers 1 nicht zu überzeugen und kann der Vorinstanz unter Verweis auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Urteil S. 25 ff.) im Wesentlichen gefolgt werden. Hinsichtlich der Frage, ob der Privatkläger ins Auto bugsiert worden oder ob er freiwillig eingestiegen ist, ist festzuhalten, dass dies letztlich für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung bleibt. Eine Freiheitsberaubung und Entführung wurde spätestens in dem Moment verwirklicht, als der Berufungskläger 1 den Privatkläger im Auto traktierte und den Berufungskläger 2 anwies, zum Sulzkopf zu fahren. Denn in diesem Zeitpunkt wurde die Fortbewegungsfreiheit des Opfers nicht nur eingeschränkt, sondern ganz aufgehoben. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung wird denn auch vom Berufungskläger 2 nicht in Frage gestellt. Bei dieser Situation ist nur am Rande anzumerken, dass allein durch das durch die Vorinstanz detailliert geschilderte Auftreten der beiden Berufungskläger und C____ ein freiwilliges Einsteigen ins Auto durch den Privatkläger auch dann ausgeschlossen sein könnte, wenn seitens des Berufungsklägers 1 und C____ kein körperlicher Einsatz erfolgt ist. Allerdings muss darauf, wie dargelegt, nicht weiter eingegangen werden. Beiden Berufungsklägern wird die mittäterschaftliche Begehung einer schweren Körperverletzung vorgeworfen. Der Berufungskläger 1 bestreitet das Vorliegen des objektiven Tatbestands nicht, wendet sich aber gegen den Vorwurf, mit Eventualvorsatz gehandelt zu haben. Aus dem Verletzungserfolg könne nicht darauf geschlossen werden, dass er diesen in Kauf genommen habe. Er habe mit der flachen offenen Hand mehrmals geschlagen und hätte selber niemals gedacht, dass die Folgen derart schwerwiegend ausfallen würden. Das habe er auch nicht gewollt, er habe dem Privatkläger lediglich Angst machen wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 35 f.) ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 mit einem Holzstock gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen und überdies massive, harte und schwere Hiebe hauptsächlich gegen dessen Kopfbereich geführt hat. Wer wie der Berufungskläger 1 vorgeht, nimmt zwingend schwere Verletzungen seines Gegenübers in Kauf. Dies gilt umso mehr für den kräftig gebauten Berufungskläger, der überdies gut trainiert war. In derartigen Fällen wird - jeweils zu Recht - auch geprüft, ob allenfalls sogar eine versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt. Mangels Berufung der Staatsanwaltschaft stellt sich vorliegend diese Frage nicht mehr. Indessen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass am eventualvorsätzlichen Handeln bezüglich der schweren Körperverletzung nicht zu zweifeln ist. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist demgemäss in Bezug auf den Berufungskläger 1 zu bestätigen. Demgegenüber ist entgegen der durch die Vorinstanz vertretenen Auffassung der Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 lediglich als Gehilfenschaft zu werten. Zwar hat er die Tat des Berufungsklägers 1 gefördert, indem er die ganze Gruppe auf den abgelegenen Sulzkopf chauffiert hat und dem Berufungskläger 1 damit Gelegenheit geboten hat, den Privatkläger in aller Ruhe und ohne die Möglichkeit, von aussen Hilfe zu erlangen, zusammenzuschlagen. Sein Handeln war indessen nicht derart prägend, dass gesagt werden könnte, er habe bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der schweren Körperverletzung in massgebender Weise mitgewirkt. Insofern ist das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Berufungsklägers 2 abzuändern.

3.3      Schliesslich hat die Vorinstanz beide Berufungskläger der Begehung einer versuchten Nötigung schuldig erklärt. In der Anklageschrift wird dazu festgehalten, D____ sei von den Berufungsklägern ins Spital zum Privatkläger geschickt worden. Dort habe er diesem in ihrem Auftrag deutlich gemacht, dass er (der Privatkläger) gegenüber der Polizei über die Täterschaft besser schweigen solle, um sich und seine Familie nicht zu gefährden. Die Vorinstanz hat wiederum sehr sorgfältig die Aussagen der Beteiligten zusammengetragen und gewürdigt (vgl. Urteil S. 43 ff.). Unter anderem führt sie aus, der Privatkläger sei anlässlich der Hauptverhandlung bei seinen belastenden Aussagen geblieben, lediglich die Einschüchterung durch D____, wonach er (der Privatkläger) seine Familie schützen solle, habe er nicht mehr bestätigt. D____ habe ihm ein Geschenk versprochen, wenn er keine Anzeige machen würde, er habe jedoch keine Ahnung, was das solle. Er habe gedacht, es würde noch etwas kommen, wenn er eine Anzeige machen würde (vgl. Urteil S. 46). Auch wenn der Privatkläger, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aufgrund der Vorgeschichte allen Grund hatte, im ihm in Aussicht gestellten Geschenk ein Übel zu vermuten, kann doch nicht nachgewiesen werden, dass die Berufungskläger den Privatkläger mit dem Besuch von D____ derart einschüchtern wollten, dass er von einer Anzeige absehen würde. Ebenso gut ist denkbar, dass sie im Nachhinein vor den Folgen ihrer Tat Angst bekommen haben und abklären lassen wollten, wie schlimm verletzt der Privatkläger wirklich war. Auch ist nicht auszuschliessen, dass sie ihm im Sinne einer Bestechung ein Geschenk haben zukommen lassen wollen für den Fall, dass er gegenüber der Polizei den Mund halten würde. Damit lässt sich der Vorwurf der versuchten Nötigung nicht länger aufrecht erhalten. Während der Berufungskläger 1 an seinem Antrag auf Freisprechung festgehalten hat, hat der Berufungskläger 2 einen entsprechenden Antrag anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts zurückgezogen. Gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO ist indessen auch der Berufungskläger 2 vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat die Bemessung der Strafen aufgrund der ihr bekannten Umstände sorgfältig und in nachvollziehbarer Weise vorgenommen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Freispruch von der versuchten Nötigung fällt hinsichtlich beider Berufungskläger nur wenig ins Gewicht. Das Nachtatverhalten muss weiterhin als äusserst unschön bezeichnet werden. Die kurz nach der Tat mit dem Handy des Privatklägers an [...] versendete SMS zeugt von erschreckendem Hohn gegenüber dem Opfer. Und mit dem durch die Berufungskläger organisierten Besuch des Privatklägers durch D____ im Spital verfolgten diese einzig ihr Interesse, den Zustand ihres Opfers herauszufinden und dieses möglicherweise zum Verzicht auf eine Strafanzeige bewegen zu können, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass dem schwer verletzten Privatkläger auch ein nur indirekter Kontakt mit den Tätern unerwünscht sein und als Bedrängen empfunden werden dürfte. Wenn dieses Verhalten, wie oben ausgeführt, auch nicht als versuchte Nötigung strafbar ist, so ist es im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung verschuldensmässig nicht gänzlich ausser Acht zu lassen.

4.2      Beim Berufungskläger 1 können indessen heute seine Bemühungen zur Auseinandersetzung mit seiner Tat vermehrt berücksichtigt werden. So geht er seit dem 8. Juli 2013 regelmässig zur Beratung ins Männerbüro Region Basel, wobei nicht nur das Aufarbeiten der Tat thematisiert, sondern auch Gewaltprävention betrieben wird. Gemäss Bericht des Männerbüros Region Basel vom 3. Februar 2014 engagiere sich der Berufungskläger 1 sehr und zeige sich keinesfalls als opportunistischer Zuhörer, sondern bemühe sich um das Verstehen und um Umsetzung des Besprochenen. Der Berufungskläger 1 hat überdies die Tilgung seiner Schulden in Angriff genommen und ist im Besitze einer festen Arbeitsstelle. Auch seine persönlichen Verhältnisse scheinen sich stabilisiert zu haben, lebt er doch mit seiner Partnerin zusammen und erwartet das Paar sein erstes Kind. Diese positive Entwicklung hat in die Strafzumessung einzufliessen. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers 1 fällt aber eine Anwendung von Art. 48 lit. d StGB ausser Betracht. Der Ersatz von Schaden alleine genügt nämlich nicht, verlangt werden besondere Anstrengungen, welche die aufrichtige Reue dokumentieren. Dem Berufungskläger 1 gelingt es nicht, solche aufzuzeigen. Die Beratung im Männerbüro hat er erst Jahre nach der schlimmsten Tat und auch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Anspruch genommen. Dass er die Freiheitsberaubung und Entführung, den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil des Privatklägers nach wie vor gänzlich bestreitet, hat sodann dazu geführt, dass auch der Privatkläger mit dem Vorgefallenen noch nicht hat abschliessen können. Die Strafe ist deshalb nicht gemäss Art. 48 lit. d StGB zu mildern. Die aufgezeigte neuere positive Entwicklung des Berufungsklägers 1 kann auch nicht dazu führen, dass ein Strafmass festzulegen ist, welches noch den teilbedingten Vollzug ermöglichen würde, wären doch drei Jahre Freiheitsstrafe dem ausserordentlich schweren Tatverschulden allein schon in Bezug auf die schwere Körperverletzung und umso mehr in zusätzlicher Berücksichtigung der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drogendelinquenz in keiner Weise mehr angemessen. Das Appellationsgericht hat unlängst einen Täter, der einen Raubversuch in einem Verkaufsladen begangen hatte, indem er zuerst die Kassiererin und danach einen anwesenden Kunden gepackt und mit einem gegen die Kehle gerichteten Messer bedroht, jedoch nicht verletzt hatte, zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (AGE SB.2011.31 vom 6. November 2012). Die durch die Vorinstanz damals zutreffend mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe bemessene Strafe ist nach dem Gesagten zu Gunsten des Berufungsklägers 1 um ein Jahr zu reduzieren.

Der Berufungskläger 1 beantragt überdies, es sei auf den Vollzug der Vorstrafe zu verzichten. Das Berufungsgericht hat in seiner Beratung vom 11. Februar 2014 nur über das Mass der neuen Strafe, nicht aber über den Widerruf der Vorstrafe diskutiert. Im Urteilsdispositiv ist allerdings durch die Formulierung „im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A____ bestätigt“ formell auch über diesen Punkt entschieden worden. Nachdem dieses Versehen anlässlich der schriftlichen Begründung des Urteils festgestellt worden ist, hat das Berufungsgericht die Beratung in dieser Frage auf dem Zirkulationsweg nachgeholt und das Urteil in der Folge zu Gunsten des Berufungsklägers 1 abgeändert, indem es auf den Vollzug der Vorstrafe verzichtet. Beim Berufungskläger 1 hat eine positive Entwicklung festgestellt werden können, welche beim Strafmass Berücksichtigung gefunden hat. Von Bedeutung ist ferner der Umstand, dass nach dem Freispruch von der versuchten Nötigung die Vorstrafe nicht länger „zumindest zum Teil einschlägiger Natur“ (vgl. Urteil S. 52) ist. Gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB soll vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. dazu BGE 134 IV 140 E. 4.3). Das Berufungsgericht hat die Freiheitsstrafe im vorliegenden Verfahren auf 4 ½ Jahre festgelegt. Von einem Freiheitsentzug dieser Dauer ist anzunehmen, dass er eine spezialpräventive Wirkung haben wird (vgl. zur Berücksichtigung des Vollzugs der Vorstrafe oder der neuen Strafe bei der Prognose BGE 134 IV 140 E. 4.5). Unter Würdigung aller Umstände muss vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb die Vorstrafe nicht zu vollziehen ist.

4.3      Was den Berufungskläger 2 betrifft, so kann auch hier grundsätzlich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Neu zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen ist, dass er wegen Gehilfenschaft und nicht mehr wegen Mittäterschaft zu schwerer Körperverletzung verurteilt wird. Seine Beteiligung darf jedoch auch nicht bagatellisiert werden. Indem er den Berufungskläger 1 und C____ bei der Suche nach dem Privatkläger unterstützt und anschliessend die ganze Gruppe zum Sulzkopf gefahren hat, hat er eine Tat gefördert, die verschuldensmässig sehr schwer wiegt. Hinzu kommt die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung. Dem aufgrund der Qualifikation als Gehilfe geringeren Verschulden wird durch eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre angemessen Rechnung getragen, wobei für die Hälfte der Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. In Bezug auf die Vollziehbarerklärung der Vorstrafen ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger 2 hat sich in seiner Berufung nicht, auch nicht eventualiter, zu dieser Frage geäussert und keinen entsprechenden Antrag gestellt. Schon aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Anders als beim Berufungskläger 1 kann beim Berufungskläger 2 auch nicht von einer positiven Entwicklung ausgegangen werden, welche die Zweifel in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten ausräumen würden.

5.

Der Berufungskläger 2 beantragt die Abweisung der ihm gegenüber erhobenen Zivilforderungen des Privatklägers. Aufgrund seiner Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung steht jedoch fest, dass er diese Tat mit einem kausalen Beitrag gefördert hat, so dass sie sich ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. Seine Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung ist deshalb zu bestätigen, wobei für die Einzelheiten auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen wird. Sein Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für Überhaft braucht nicht weiter geprüft zu werden, da er keine solche erlitten hat.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten zu tragen, wobei ihrem (unterschiedlich hohen) teilweisen Obsiegen bei der Bemessung der Gebühr Rechnung getragen wird. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 2 wird entsprechend des von ihm geltend gemachten Aufwands aus der Gerichtskasse entschädigt. Da lediglich der Berufungskläger 2 die Zivilforderungen des Privatklägers bestritten hat und er mit seinem diesbezüglichen Antrag nicht durchgedrungen ist, hat er dem im Kostenerlass prozessierenden Privatkläger die Differenz zwischen dem nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Vertretung festzulegenden und dem vollen Honorar auszurichten und hat er überdies bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Staat das dem Vertreter des Privatklägers ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft,

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 183 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage der versuchten Nötigung wird er freigesprochen. Auf den Widerruf der gegen ihn am 22. Oktober 2009 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Nötigung und Sachbeschädigung bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 90.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches verzichtet. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A____ bestätigt.

            B____ wird der Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 25, 183 Ziff. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage der versuchten Nötigung wird er freigesprochen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B____ bestätigt.

            Die Berufungskläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für A____ und CHF 800.– für B____ (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Dr. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 1'096.65 und ein Auslagenersatz von CHF 41.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 91.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Darüber hinaus wird dem Vertreter des Privatklägers gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung von CHF 279.85, zuzüglich 8 % MWST von CHF 22.40 zugesprochen.

            Dem amtlichen Verteidiger von B____, Dr. [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'450.– und ein Auslagenersatz von CHF 84.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 282.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.32 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.05.2014 SB.2012.32 (AG.2014.285) — Swissrulings