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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.09.2013 SB.2012.23 (AG.2015.14)

September 4, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,178 words·~1h 1min·7

Summary

ad 1: gewerbsmässiger Betrug und mehrfacher Pfändungsbetrug ad 2: mehrfache, teilweise versuchter Betrug ad 3: mehrfache, teilweise versuchter Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und falsches Zeugnis

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.23

URTEIL

vom 4. September 2013

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                 Berufungskläger 1

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

B_____ , geb. […]                                                                 Berufungskläger 2

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], […]

C_____ , geb. […]                                                                 Berufungskläger 3

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

D_____                                                                   Anschlussberufungskläger

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. September 2011

betreffend A_____: gewerbsmässiger Betrug und mehrfacher Pfändungsbetrug B_____: mehrfacher, teilweise versuchter Betrug C_____: mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und falsches Zeugnis

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. September 2011 wurde A_____ des gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Baselland vom 14. August 2007. B_____ wurde des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. C_____ wurde des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des falschen Zeugnisses schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 2 Jahre. Alle Angeklagten wurden in einzelnen Fällen vom Betrugsvorwurf freigesprochen, der Angeklagte C_____ zudem in zwei Fällen der Urkundenfälschung. Allen Beschuldigten wurden Entschädigungszahlungen an die Geschädigten auferlegt; mehrere Vermögensund Sachwerte wurden eingezogen.

Alle Angeschuldigten haben Berufung erklärt. Ebenso der Privatkläger D_____ mit Bezug auf die Entschädigungshöhe. Die Angeschuldigten haben beantragt, sie seien kostenfällig von Schuld und Strafe freizusprechen. A_____ hat überdies beantragt, die Beschlagnahme über mehrere Konti sowie die Grundbuchsperre betreffend seine Privatliegenschaft sei aufzuheben und sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben; die Zivilforderungen seien abzuweisen. B_____ hat beantragt, es sei der Zeuge [...] zur Verhandlung zu laden. C_____ hat beantragt, die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und es seien mehrere Bankmitarbeiter als Zeugen oder Auskunftspersonen zu Hauptverhandlung zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 wurde auf die Ladung der beantragten Zeugen verzichtet. Hingegen wurden die Geschädigten [...] sowie [...] als Auskunftspersonen geladen. An der Hauptverhandlung vom 4. September 2013 sind die Parteien persönlich befragt worden, sie resp. ihre Verteidiger sind zum Vortrag gelangt. [...] ist wegen eines Gefängnisaufenthalts nicht zur Verhandlung erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufungen wurden rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt. Soweit Rechtsanwalt [...] als Vertreter diverser Geschädigter geltend macht, die Berufungen seien verspätet erhoben worden, scheint er zu übersehen, dass die Frist zur Berufungserklärung erst nach Zustellung des schriftlichen Urteils zu laufen beginnt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Auf die Berufungen ist einzutreten.

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

Dem erstinstanzlichen Urteil liegen folgende vom Strafgericht als erwiesen erachtete Sachverhalte zu Grunde:

2.1      Den Angeschuldigten wird in erster Linie vorgeworfen, gemeinsam Anleger über die Existenz und Teilnahme an hochrentierlichen sog. Tradingprogrammen mit monatlichen Renditen zwischen 8% und 14% getäuscht zu haben. Hierfür soll der Berufungskläger 1 Provisionen von 5% des Anlagevolumens kassiert und einen Teil davon an den Berufungskläger 2 abgegeben haben. Der Berufungskläger 3, der als Angestellter und später Filialleiter der [...]Bank die notwendige „Bankplattform“ zur Täuschung der Kunden zur Verfügung gestellt habe, soll von den Investments dergestalt profitiert haben, dass die ihm von den Berufungsklägern 1 und 2 vermittelten Kunden zum Abschluss von Finanzprodukten der [...]BANK ([...]-Produkte) gedrängt worden seien. Zudem habe er ihnen in der Regel die Aufnahme eines teuren, für die Bank äusserst lukrativen Lombardkredits empfohlen, zur „Hebelung“ d.h. zur Erhöhung des Anlagevolumens resp. des versprochenen Gewinns. Die Kundenakquisition sei üblicherweise so abgelaufen, dass der Berufungskläger 1, teilweise auch der Berufungskläger 2, die meist durch Untervermittler an den ersteren vermittelten Anleger anlässlich einer Erstbesprechung im Hotel […] über die Tradingprogramme informiert und ihnen die erwähnten Renditeversprechen gemacht hätten. Dabei habe sich der Berufungskläger 1 den Kunden als ehemaligen Banker vorgestellt, über dessen persönliche Beziehung man Zugang zu Anlagen erhalte, die sonst nicht möglich wären. Der Berufungskläger 2 sei als Partner und als die für den Tradingbereich zuständige Person vorgestellt worden. Im Anschluss an die Erläuterung der Tradingprogramme seien die Kunden zwecks Eröffnung eines zur Abwicklung des Investments nötigen Kontos zur Filiale der [...]BANK in Basel chauffiert worden, wo sie in der Regel vom Berufungskläger 3 empfangen worden seien. Dort hätten die Anleger die empfohlenen Investitionsprodukte der Bank gezeichnet und zum Teil zusätzlich einen Lombardkredit aufgenommen. Die Zeichnung der Bankprodukte sowie die Bezahlung der Provision an den Berufungskläger 1 seien zur Voraussetzung für die Teilnahme an den hochrentierlichen Tradingprogrammen erklärt worden.

Die Vorinstanz hat es, namentlich gestützt auf die Korrespondenz sowie die Aussagen der Anleger, als erstellt erachtet, dass die Berufungskläger 1 und 2 den Kunden einerseits versprochen hätten, ihre Investitionseinlage werde sicher an einem hochverzinslichen Tradingprogramm teilnehmen, welches monatlich äusserst hohe Renditezahlungen abwerfen werde (S. 39, 55 f. des angefochtenen Urteils). Andererseits hätten sie wahrheitswidrige Angaben über den Erfolg früherer Investments gemacht. Damit hätten sie die Anleger getäuscht. Dies arglistig, indem sie ein Lügengebäude aufgebaut hätten. Namentlich sei für die Teilnahme an den in regelmässigen Abständen stattfindenden Tradingprogrammen immer zeitlicher Druck aufgesetzt worden. Zudem hätten die Renditeversprechen durch die Involvierung der [...]BANK in Person des Berufungsklägers 3 an Seriosität gewonnen, was auch kritische Anleger überzeugt habe. Der Berufungskläger 3 habe von den Machenschaften der beiden Mitangeklagten spätestens ab Mai 2003 gewusst, aber die Kunden beim Gespräch nicht darüber informiert, dass es kein Tradingprogramm mit den versprochenen Renditen gebe. Nebst der Glaubwürdigkeit der Bank sei den Anlegern auch zugesichert worden, dass die Anlage auf jeden Fall sicher sei, da nur sie selber Zugriff auf ihr Konto hätten und weil die bei der [...]BANK gezeichneten Titel kapitalgesichert seien. Teil der Strategie sei ferner gewesen, dass die Kunden das Programm wegen der Sensibilität des Geschäfts gegenüber der Bank hätten geheim halten müssen und dass die Begleitung durch eine eigene Fachperson vom Berufungskläger 1 strikte abgelehnt worden sei. Schliesslich hätten die Kunden durch die Täuschung einen Schaden erlitten (Kausal- und Motivationszusammenhang). Dies in der Weise, dass sie ohne Zusicherung der enormen Renditeversprechen weder eine Bankbeziehung zur [...]BANK eingegangen wären oder Bankprodukte oder für sie nachtteilige Lombardkredite gezeichnet, noch die Provision an den Berufungskläger 1 bezahlt hätten. Diesbezüglich sei im Übrigen versprochen worden, dass die Provision erst bei Eingang der Renditen fällig würde. Jedoch habe der Berufungskläger 1 die Provision schon vorher vereinnahmt, zumal gar nie Renditen ausbezahlt worden seien. Darin liege eine ungerechtfertigte Bereicherung, habe doch der Berufungskläger 1 keinerlei effektive Beratungstätigkeit ausgeübt. Der Tatbestand des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sei daher erfüllt, wobei beim Berufungskläger 1 wegen der Provision von Gewebsmässigkeit auszugehen sei. Da dem Berufungskläger 2 eine Beteiligung an den Provisionen nicht nachgewiesen werden könne, sei er lediglich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig. Auch der Berufungskläger 3, der „nur“ von der Bankbeziehung profitiert habe, stehe als Mittäter des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs da, weil die ganze Sache mit der Beteiligung der Bank als Plattform für das Geschäft gestanden oder gefallen wäre.

2.2      Dem Berufungskläger 3 wird im Zusammenhang mit dem hievor dargestellten Betrug zudem mehrfache Urkundenfälschung und falsches Zeugnis vorgeworfen. So soll er zum einen die persönliche Identifikation von Kunden bestätigt haben, die gar nicht zur Kontoeröffnung in Basel gewesen seien. Dies, indem er Passkopien mit dem Stempel „Original eingesehen“ versehen habe, obwohl er weder die Kunden noch deren Originalpass gesehen habe. Der inkriminierte Sachverhalt sei durch die Aussagen der betroffenen Kunden sowie durch die gestempelten Passkopien erstellt. Entgegen dem Berufungskläger 3 sei weder eine – grundsätzlich zulässige – Delegation der Identitätskontrolle an den Berufungskläger 1 erfolgt, noch sei dies, wie gesetzlich vorgesehen, schriftlich stipuliert worden. Im Übrigen hätte der Berufungskläger 1 bei einer Delegation mit seinem Namen visieren müssen. Der Tatbestand der Falschbeurkundung sei damit erfüllt. Zum andern sei der Berufungskläger 3 des falschen Zeugnisses schuldig, da er im Fall der Kundin [...] im Rahmen eines zwischen ihr und einer Drittperson hängigen Zivilprozesses als rechtshilfeweise in Basel einvernommener Zeuge bestätigt habe, dass er [...] persönlich in Basel empfangen habe. Tatsächlich sei diese aber durch ihre Tochter [...] vertreten worden, welche nur eine Passkopie der Mutter vorgelegt habe.

2.3      Schliesslich wird dem Berufungskläger 1 mehrfacher Pfändungsbetrug vorgeworfen, indem er im Rahmen der zwischen 2000 und 2009 gegen ihn geführten diversen Betreibungsverfahren Vermögenswerte in Millionenhöhe (Privatliegenschaft, Firmenaktien, Konten bei der [...]BANK) verheimlicht habe. Entgegen seinen Behauptungen sei erstellt, dass die erwähnten Vermögenswerte dem Berufungskläger 1 zuzurechnen seien, resp. dass er der wirtschaftlich Berechtigte an diesen Vermögenswerten sei. Dies gelte namentlich für die bestrittene Beteiligung an der Firma [...] Ltd. sowie an einem Nummernkonto, bezüglich welchem der Berufungskläger 1 als einziger über eine Zeichnungsberechtigung verfüge. Gegenüber den Betreibungsbehörden habe er aber stets angegeben, er verfüge lediglich über ein Einkommen als Künstler von CHF 1'600.– monatlich und über keine weiteren Einkünfte oder Vermögenswerte. Diese Angaben habe er in den Folgejahren trotz gesetzlicher Verpflichtung hierzu nicht korrigiert. Dadurch seien seine Gläubiger in Höhe von insgesamt CHF 94'895.15 zu Verlust gekommen. Der Tatbestand sei daher erfüllt.

3.

3.1      In seiner Berufungsbegründung hat der Berufungskläger 1 mit Bezug auf den Betrugsvorwurf zunächst eingewendet, entgegen der Vorinstanz sei den Kunden nie eine Teilnahme an einem Tradingprogramm zugesagt worden. Abgesehen davon, dass einige Anleger dies durchaus zugestanden hätten, ergebe es sich zweifelsfrei aus den mit den Kunden geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Darin sei ausdrücklich festgehalten worden, dass ausserhalb der Vereinbarung keine weiteren Vereinbarungen oder Versprechungen irgendwelcher Art, weder schriftlich noch mündlich, gemacht worden seien. Zwar habe er die Anleger über die Möglichkeit der Teilnahme an Tradingprogrammen informiert. Ihnen sei jedoch deutlich gemacht worden, dass die Teilnahme so oder so vom Zusammenkommen eines Mindestkapitals von CHF 10 Mio. abhänge. Kein Anleger habe je behauptet, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zugesagt worden wäre, dass das Mindestkapital bereits erreicht sei. Somit sei zu diesem – für eine allfällige Täuschung massgebenden – Zeitpunkt allen klar gewesen, dass es bei der Frage, ob sie an einem Tradingprogramm teilnehmen könnten, um eine blosse Möglichkeit gegangen sei, welche sich in der Zukunft realisieren lassen würde, oder eben nicht. Der Berufungskläger 1 habe die Teilnahme an den Programmen somit nie als sicher verkauft. Er habe daher die Kunden insoweit nicht getäuscht. Erst recht könne nicht von einem arglistigen Verhalten im Sinne eines nicht durchschaubaren Lügengebäudes die Rede sein, zumal die Vorinstanz selber anerkenne, dass keine gefälschten Urkunden und Belege zwecks Täuschung eingesetzt worden seien. Die Vorinstanz erwähne auch nicht, woraus das angebliche Lügengebäude konkret bestehen soll. Nach ihrer Darstellung liege die Täuschungshandlung darin, dass den Anlegern die Teilnahme an den Tradingprogrammen als sicher verkauft worden sei. Dies sei gemäss Vorinstanz aber lediglich mündlich zugesichert worden. Eine einzige Aussage allein könne indessen per se kein Lügengebäude darstellen. Dieses setze vielmehr eine Vielzahl von Lügen voraus, welche von besonderer Hinterhältigkeit zeugten und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein müssten, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse. Solches liege hier nicht vor. Auch die Involvierung der [...]BANK mache eine allfällige Täuschung nicht arglistig. Zum einen sei nicht einzusehen, inwieweit dies ein Lügengebäude darstellen oder zu einem solchen beitragen solle. Zum andern widerspreche sich die Vorinstanz selber, wenn sie gleichzeitig ausführe, es sei den Anlegern eingeschärft worden, wegen der Sensibilität des Geschäfts kein Wort dazu gegenüber der Bank zu verlieren. Wenn schon die Involvierung der [...]BANK dem Vorhaben zu mehr Seriosität hätte verhelfen sollen, so hätte doch gerade dieses Verhalten des Berufungsklägers 1, so es denn stattgefunden hätte, die Anleger misstrauisch machen müssen. Arglist lasse sich schliesslich nicht damit begründen, dass es sich bei den Anlegern nicht um versierte Bankkaufleute gehandelt habe. Abgesehen davon, dass allenfalls der Berufungskläger 2 wenig durchsichtige Erklärungen abgegeben habe, wovon auch die Vorinstanz ausgehe, seien die Anleger immerhin erfahrene Geschäftsleute gewesen, die mit Anlagegeschäften verschiedenster Art vertraut gewesen seien. Sie hätten über entsprechende finanzielle Mittel verfügt, seien dem Berufungskläger 1 durch Untervermittler zugetragen worden und sich der Risiken und Erfolgsaussichten bewusst gewesen. Dies werde durch die Aussagen der Zeugen [...] und [...] bestätigt. Auch wäre es den Anlegern ein leichtes gewesen, vom Berufungskläger 1 schriftliche Unterlagen zur Existenz der Tradingprogramme und den angeblichen Renditen früherer Investments zu verlangen. Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, was Arglist ausschliesse. Entgegen der Vorinstanz sei den Anlegern schliesslich kein Schaden entstanden und bestehe kein Motivationszusammenhang zwischen einem allenfalls täuschenden Verhalten und einem Schadenseintritt. So hätten die Kunden die 5%-ige Provision nicht für die Teilnahme an einem Tradingprogramm bezahlt, sondern für die Vermittlung der Geschäftsbeziehung zur [...]BANK, die Eröffnung und Verwaltung der Konti und Depots sowie die Beratung durch den Berufungskläger 1 bei ihren Vermögensanlagen. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den mit den Kunden geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Zudem hätten sie auch im Rahmen der Kontoeröffnung sowie der ihnen vorgestellten Bankprodukte bestätigt, dass sie mit der zu entrichtenden Kommission einverstanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Vorinstanz, dass die Kommission einzig für die Teilnahme an einem vom Berufungskläger 1 als sicher dargestellten Tradingprogramm bezahlt worden sei, aktenwidrig. Wenn einzelne Anleger erst Jahre nach der Investition einerseits wohl aus einer gewissen Enttäuschung über die nicht eingetretenen Renditen, andererseits gestützt auf einen Suggestivfragen enthaltenden Fragebogen der Staatsanwaltschaft, von Renditeversprechen gesprochen hätten, könne darauf angesichts der klaren vertraglichen Vereinbarungen nicht abgestellt werden. Auch eine ungewollte Vermögensverminderung liege nicht vor, da die Kunden mit der Zahlung der Kommission eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Berufungskläger 1 erfüllt hätten. Gemäss der schriftlichen Vertragsvereinbarung sei die Bezahlung, wie dies für Kommissionen üblich sei, für die Vermittlung des Kunden zur Bank erfolgt. Jedem Kunden wäre es freigestanden, vom Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung abzusehen, wenn die Höhe der Kommission ihrer Ansicht nach in einem Missverhältnis zur Gegenleistung des Berufungsklägers 1 gestanden hätte. Dies hätten auch etliche Anleger getan. Er sei daher vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.

Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Pfändungsbetrugs gehe die Vorinstanz schliesslich zu Unrecht davon aus, dass der Berufungskläger 1 der wirtschaftlich Berechtigte an den der [...] AG und der [...] Ltd. gehörenden Vermögenswerte sei und diese verheimlicht habe. Tatsächlich sei er für beide Firmen lediglich zeichnungsberechtigt, er sei jedoch nie Eigentümer der Gesellschaften gewesen. Ein entsprechender Nachweis lasse sich mit den von der Vorinstanz relevierten Indizien nicht mit letzter Sicherheit erbringen. Abgesehen davon verstosse die Anklage in diesem Punkt gegen das Akkusationsprinzip, da die Anklageschrift keine Angaben zum genauen Zeitpunkt, zum jeweiligen Gläubiger und zum in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag enthalte, die Grundlage des jeweils angeblichen Pfändungsbetrugs gewesen sein sollen. Die generelle Aussage, wonach der Berufungskläger während 10 Jahren im Rahmen der gegen ihn geführten diversen Betreibungsverfahren fortlaufend Vermögen verheimlicht haben soll, genüge dem Akkusationsprinzip klarerweise nicht. Der Berufungskläger 1 müsse detailliert wissen, bei welchen gegen ihn geführten Verfahren er gegenüber dem Betreibungsamt falsche Angaben gemacht haben soll, damit er sich rechtfertigen könne.

3.2      Der Berufungskläger 2 hat in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht, er habe mit dem Betrug gemäss Anklage nichts zu tun. Er habe die Anleger im Hinblick auf die Geschäfte mit der [...]BANK nicht getäuscht. Die Vorinstanz habe denn auch anerkannt, dass er in diesem Zusammenhang keine Provisionen erhalten habe. Sein Interesse habe vielmehr darin bestanden, genügend Gelder von den Anlegern zusammenzubringen, um ein erfolgreiches Tradinggeschäft zu starten. Dass es dazu nicht gekommen sei, begründe keine Täuschung, zumal er selber stets an die Existenz der Tradinggeschäfte und die Möglichkeit einer Teilnahme daran geglaubt habe. Eine Täuschung sei daher insoweit gar nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz habe die Nichtexistenz von Tradingprogrammen denn auch nicht nachgewiesen. Jedenfalls lasse sich nicht nachweisen, dass das Tradingprogramm, bei welchem sich der Berufungskläger 2 hätte beteiligen wollen, von vorneherein zum Verlust der Anlagengeber organisiert gewesen wäre. Im Übrigen sei er von einer Fachperson, [...], früher Vorstandsmitglied der [...] Bank, in seinem Glauben an die Tradingprogramme bestärkt worden. Dieser sei daher als Zeuge zu hören. Die angeblichen „Vertröstungs-E-Mails“ des Berufungsklägers 2 seien kein Indiz für eine Täuschung, da er selber stets von der Existenz der Programme ausgegangen sei. Er hätte denn auch mangels einer Provision gar keine Motivation gehabt, Verzögerungen zu erfinden und damit Anleger im Hinblick auf das Geschäft bei der [...]BANK zu täuschen, da er erst im Rahmen der Tradingprogramme am Gewinn partizipiert hätte. Zudem sei ihm die Mitteilung, dass ein Programm gestartet sei, von dritter Seite zugetragen worden. Er habe diese Informationen lediglich weiter gegeben. Es sei allen Anlegern offensichtlich klar gewesen, dass er bloss den Kontakt zum Trader gehabt habe, habe doch keiner der Anleger behauptet, der Berufungskläger 2 habe über die Tradings detailliert Auskunft geben können. Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf E-Mails des Berufungsklägers 1 belegen wolle, dass frühere Tradings nie erfolgreich gewesen seien, belaste dies den Berufungskläger 2 nicht, da er anders als ersterer an den Erfolg der Tradings und an die Teilnahmemöglichkeit daran geglaubt habe. Für die Anleger sei es letztlich auch zweitrangig gewesen, ob der Berufungskläger 2 selber für sich bei früheren Tradingprogrammen Gewinne erwirtschaftet habe, oder ob es Tradingprogramme gebe, an denen man sich gewinnbringend habe beteiligen können. Diesbezüglich seien die Anleger und der Berufungskläger 2 im gleichen Boot gewesen. Im Übrigen wäre eine Täuschungshandlung im Hinblick auf künftige Tradinggeschäfte schon theoretisch nicht denkbar, wenn es die Geschäfte gar nicht gäbe. Mit Bezug auf die Tradinggeschäfte habe zudem keine Vermögensverfügung der Kunden stattgefunden, sondern einzig mit Bezug auf die völlig legalen Anlagen bei der [...]BANK. Für ersteres wäre vielmehr weitere Überzeugungsarbeit und eine separate Zeichnung durch die Kunden nötig gewesen. Ein solcher Sachverhalt sei aber nicht angeklagt. Hinsichtlich der vom Berufungskläger 1 vermittelten Bankbeziehung zur [...]BANK fehle es beim Berufungskläger 2 zudem an einem Motivationszusammenhang zwischen der Bankanlage und den Provisionen, da er davon gar nicht profitiert habe. Folglich liege auch keine Arglist vor, zumal die Vorinstanz selbst zu Recht feststelle, dass es keine gefälschten Urkunden und Belege gegeben habe. Der Berufungskläger 2 habe den Anlegern auch nicht verboten, hinsichtlich der Tradings mit der [...]BANK Rücksprache zu nehmen. Entgegen der Vorinstanz seien die Anleger zudem grossteils erfahrene Geschäftsleute gewesen, von denen habe erwartet werden können, dass sie den Berufungskläger 2 über das Tradinggeschäft informierten. Von einem Lügengebäude könne keine Rede sein.

3.3      Der Berufungskläger 3 hat mit Bezug auf den Betrugsvorwurf zunächst kritisiert, die Einvernahmeprotokolle seien teilweise in Verletzung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts zustande gekommen, namentlich bezüglich den Geschädigten [...] und [...] sowie praktisch aller im Ausland durchgeführten Einvernahmen. Deshalb hätten Staatsanwaltschaft oder Vorinstanz die entsprechenden Einvernahmen neu ansetzen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Schon gar nicht könne von ihm im Sinne einer Umkehr der Beweislast verlangt werden, selbst Beweisanträge zu stellen. Vielmehr wäre es an der Vorinstanz gewesen, ihm ein strafbares Verhalten nachzuweisen und dafür die geeigneten und rechtskonform erhobenen Beweise beizubringen. Zudem seien praktisch alle ausländischen Einvernahmen als Zeugeneinvernahmen durchgeführt worden, obwohl die Geschädigten wegen Befangenheit höchstens als Auskunftspersonen getaugt hätten. Entsprechend könne auf deren Aussagen nicht abgestellt werden. Dies umso weniger, als die verwendeten Fragebögen klar erkennbar Suggestivfragen enthielten und nur an Geschädigte versandt worden seien. Es liege auf der Hand, dass von diesen Personen keine objektiven Antworten zu erwarten seien, was denn auch die vielen Widersprüche in den Einzeleinvernahmen zeigen würden. Schliesslich seien die diversen Fälle zu unterschiedlich gelagert, als dass sich eine schematische Behandlung rechtfertigen würde. Vielmehr hätte zusätzlich eine individuelle Beurteilung durch das Gericht vorgenommen werden müssen, da es finanzkundige und –unkundige, beratungsbedürftige und –resistente sowie Kunden gegeben habe, die bewusst hätten spekulieren wollen.

Sodann habe der Berufungskläger 3 entgegen der Vorinstanz gerade nicht mit den Mitangeklagten zusammengearbeitet, was auch die Staatsanwaltschaft nicht annehme. Die Mitangeklagten hätten vielmehr aktiv dafür gesorgt, dass er über ihre Verhaltensweisen und Absichten im Unklaren geblieben sei. So hätten sie schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, wonach keine Nebenversprechen bestanden hätten. Darauf habe er vertrauen dürfen. Er habe das Vorgehen der Mitangeklagten jedenfalls nicht rechtzeitig und nicht im Detail gekannt. Er sei stets der Ansicht gewesen, dass für die Anleger in der 2. Phase (2006/2007) kein Verlustrisiko bestanden habe, da es sich um sichere und gutrentierliche Anlagen gehandelt habe und die beiden Mitangeklagten das Geld nicht hätten abdisponieren oder sonst hätten „verwenden“ (z.B. spiegeln) können. Der Berufungskläger 3 sei insofern nach seiner Vorstellung und seinem Wissensstand zu beurteilen, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Die Gebühren mögen zwar hoch gewesen sein. Dies sei jedoch im gesamten Finanzsektor zum Teil der Fall. Dass viele Kunden mit der Hebelung durch Lombardkredite bewusst zusätzliche Risiken eingegangen seien, entspreche ebenso den Tatsachen, es sei aber nicht strafrechtsrelevant, zumal der Berufungskläger 3 diesbezüglich über die Risiken aufgeklärt habe. Da zudem weitere Vermittler und Untervermittler tätig gewesen seien, sei es nicht möglich darzulegen, wer wie viel Anteil an welcher Fehlvorstellung von Kunden gehabt habe. Dies müsse besonders für den Berufungskläger 3 gelten, der über die Vermittler lange gar nicht im Bilde gewesen sei. Auch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass einige „Geschädigte“ selber in Strafverfahren verwickelt und zudem als (Unter)-Vermittler tätig gewesen seien, weshalb ihre Aussagen vorsichtig gewürdigt werden müssten. Zudem sei die Verwendung von Fragebögen bedenklich, was das Strafgericht ausser Acht lasse. Überhaupt seien Staatsanwaltschaft und Vorinstanz mit Bezug auf den Berufungskläger 3 nur belastenden Momenten nachgegangen. Auch hätten sie die Rolle der angeblichen „Kapitalbestätigung“ falsch beurteilt. Es habe nur eine Valorenauflistung gegeben, von der der Berufungskläger 3 angenommen habe, der Berufungskläger 1 brauche sie für Steuerzwecke oder zum Zweck von Anlageanalysen. Dass eine solche „Kapitalbestätigung“ nicht etwa zum Poolen von Geld habe verwendet werden können, liege auf der Hand. Demnach seien weder das Erstellen einer solchen Liste noch deren Inhalt suspekt. Entgegen der Vorinstanz sei der Berufungskläger 3 auch über Vorstrafen oder Machenschaften des Berufungsklägers 1 nicht im Bilde gewesen, andernfalls er mit diesem nach dem Unterbruch der Geschäftsbeziehung nicht wieder in Kontakt getreten wäre. Dem Berufungskläger 3 könne kein täuschendes Verhalten im Sinne eines Versprechens der Teilnahme an einem hochrentierlichen Investment angelastet werden. Dies allein deshalb nicht, weil er von den Nebenversprechen keine Kenntnis gehabt habe. Ein Zusammenwirken oder ein Wissensaustausch werde von der Staatsanwaltschaft nicht einmal behauptet. Auch sei unklar, ob die Mitangeklagten stets davon ausgegangen seien, dass es die Tradings gar nicht gebe. Eine Aufklärungspflicht bestehe sodann nur dort, wo der entsprechenden Person überhaupt eine Täuschung zugerechnet werden könne, was mit Bezug auf den Berufungskläger 3 nicht der Fall sei. Er habe auch niemanden im Glauben gelassen, er oder die [...]BANK würden Dokumente produzieren, die zur Durchführung eines Tradingprogramms hätten genutzt werden können. Auch das Tatbestandselement der Arglist sei nicht erfüllt, da unklar bleibe, welchen Anteil der Berufungskläger 3 am Lügengebäude haben soll. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Bank zwecks Steigerung der Glaubwürdigkeit missbraucht würde. Er habe denn auch kein Motiv für eine Teilnahme an einem Delikt gehabt, und die Vorinstanz habe eine Bereicherungsabsicht zu Recht verneint. Schliesslich fehle ein Motivationszusammenhang, da der Berufungskläger 3 stets davon ausgegangen sei, dass die 5% Provision für die Vermittlung der Kunden an die Bank geschuldet gewesen sei. Daher entfalle auch ein Schaden, da er habe annehmen dürfen, dass die Kunden die Provision jedenfalls freiwillig – scheinbar aufgrund der von den Mitangeklagten abgegebenen Tradingversprechen – bezahlt hätten. Somit fehle der Nachweis einer ungerechtfertigen Bereicherung einer Drittperson durch vorsätzliches Handeln des Berufungsklägers 3. Insgesamt müsse ein Freispruch vom Betrugsvorwurf erfolgen.

Auch eine Falschbeurkundung liege nicht vor. Da die „Beurkundung“ im Sinne eines Visierens von Passkopien gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, könne darüber auch nicht qualifiziert gelogen werden, da die objektiven Garantien der Richtigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Falschbeurkundung fehlen würden. Die Kundenunterlagen gemäss Geldwäschereigesetz seien stets komplett gewesen und hätten die Passkopien der Kunden enthalten. Diese seien daher immer rechtsgenüglich identifiziert worden. Das Strafgericht lege auch nicht dar, worin der unrechtmässige Vorteil des Berufungsklägers 3 liegen soll. Ein solcher sei angesichts der fehlenden Visierungsvorschriften nicht ersichtlich. Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob er im Sinne eines Verbotsirrtums habe annehmen können, dass das Visum auch dann angebracht werden könne, wenn die Identifikation, wie vorliegend, durch Mitarbeiter des gleichen Finanzinstituts oder andere Finanzintermediäre z.B. den Berufungskläger 1, durchgeführt worden sei. Dies scheine auch mit den Weisungen der Bank in Einklang zu stehen. Jedenfalls sei der Berufungskläger 3 stets davon ausgegangen, dass eine korrekte Identifikation durchgeführt worden sei. Im Übrigen habe er nicht für sich selbst, sondern im Namen der Bank gehandelt. Insofern sei es auch korrekt, dass sich die Bank durch ihn resp. in den angeklagten Fällen durch andere Bankmitarbeiter habe vertreten lassen. Eine Verletzung von Weisungen betreffend Delegationsformalitäten könne zudem keine Strafbarkeit begründen. Schliesslich habe die Vorinstanz das Vorliegen eines leichten Falls nicht geprüft.

Hinsichtlich des Vorwurfs des falschen Zeugnisses macht der Berufungskläger 3 geltend, er habe mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er sich an den genauen Ablauf – wen er wann gesehen oder nicht gesehen habe – nicht erinnern könne. Dies sei angesichts des Zeitablaufs auch nachvollziehbar. Entgegen der Vorinstanz habe er Mutter und Tochter [...] sehr wohl verwechseln können. Zum einen habe er diesen Umstand damals nicht gekannt. Zum andern sei es aussergewöhnlich, dass sie denselben Namen gehabt hätten, da die Tochter erwachsen gewesen sei. Die Begründung des Strafgerichts sei daher nicht stichhaltig, wenn nicht klar sei, wie die Person, die der Berufungskläger 3 gesehen habe, ausgesehen habe. Hinzu komme, dass im konkreten Fall der Empfang der Kundin gar nicht durch ihn erfolgt sei. Allenfalls sei von einem leichten Fall auszugehen, da er eventuell etwas vorschnell ausgesagt habe.

4.

Zunächst ist der Tatvorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, resp. im Fall des Berufungsklägers 1 des gewerbsmässigen Betrugs zu prüfen.

4.1     

4.1.1   In formeller Hinsicht kritisiert namentlich der Berufungskläger 3 zunächst die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft. Er macht geltend, diese sei in Verletzung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts erfolgt. Dazu ist vorab festzuhalten, dass für die Beweiserhebungen noch die baselstädtische Strafprozessordnung massgebend war. Die entsprechenden Handlungen behalten daher ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Unter dem bisherigen kantonalen Recht gingen die Teilnahmerechte von Beschuldigten an Beweiserhebungen zudem weniger weit, als dies in Art. 147 der neuen eidgenössischen StPO vorgesehen ist. Zwar trifft es zu, wie der Berufungskläger 3 geltend macht, dass sich das Konfrontationsrecht, das heisst der Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, aus der Verfassung und der EMRK ableitet und dass ihm grundsätzlich ein absoluter Charakter zukommt (Urteil 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.4). Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, dass die beschuldigte Person den Behörden nicht vorwerfen kann, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1, S. 477; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben rechtzeitig und formgerecht vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Verspätet ist ein Antrag auf Konfrontationseinvernahmen nach der Praxis des Bundesgerichts, wenn er nicht bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt, sofern der Beschwerdeführer bis dahin nach Treu und Glauben zur Antragsstellung Anlass gehabt hätte (Urteil 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.5 m.H.; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 3.3). Vorliegend hat der Vertreter des Berufungsklägers 3 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar den Antrag gestellt, es seien die Akten über die Einvernahmen der Zeugen [...] und [...], die von Geschädigten ausgefüllten Fragebogen sowie die rechtshilfeweise im Ausland erfolgten Einvernahmen wegen Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu verwerten (act. 10488 i.V.m. 10922). Ein solcher Antrag nach einem Verwertungsverbot ist jedoch nicht mit einem Antrag auf Konfrontation gleichzusetzen. Zudem wurden seitens der Verteidigung weder die konkreten Personen benannt, die befragt werden sollten, noch wurden Fragen formuliert, die diesen zu stellen gewesen wären. Es mangelt dem Antrag somit bereits an der notwendigen Form. Dieser ist zudem nicht rechtzeitig erfolgt. So ist diesbezüglich der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass es sich bei den hier angeklagten Taten um nach demselben Muster begangene Seriendelikte handelt. In solchen Fällen erlaubt das Bundesgericht eine zusammenfassende Darstellung des Vorgehensmusters in der Anklageschrift ohne Darstellung jeder einzelnen Tat. Das gleiche gilt für die Begründung des Urteils (vgl. 6B_740/2011 Urteil vom 3. April 2012 E 2.5, bestätigt in 6B_521/2012 Urteil vom 7. Mai 2013 E 4.; 6B_557/2012 Urteil vom 7. Mai 2013E 2.5). Die so geschaffene Möglichkeit der Verfahrensökonomie wäre aber undenkbar, wenn die Strafbehörden bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jederzeit damit rechnen müssten, dass im letzten Augenblick noch der Antrag auf Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten gestellt werden könnte. Hinzu kommt schliesslich, dass der Verteidiger des Berufungsklägers 3 noch am 26. August 2011, d.h. knapp einen Monat vor der Verhandlung mit 160 Geschädigten, die zum grösseren Teil im Ausland leben, ausdrücklich auf Beweisanträge verzichtet hat (vgl. ebenfalls act. 10922). Auf mangelnder Aktenkenntnis kann dieser Verzicht nicht beruhen, kannte doch der Verteidiger die Akten zu diesem Zeitpunkt seit über 3 Jahren (act. 114). Zudem war er bereits gute 10 Monate im Besitz der Anklageschrift vom 12. Oktober 2010. Unter den genannten Umständen muss der Zeitpunkt, in welchem die fehlende Konfrontation moniert wurde, als gegen Treu und Glauben verstossend und somit verspätet betrachtet werden.

Selbst wenn indes davon auszugehen wäre, dass der Antrag des Berufungsklägers 3 auf Konfrontation vor erster Instanz form- und fristgerecht erhoben worden wäre, so gilt dies jedenfalls nicht für das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei in der Berufungserklärung anzugeben, welche Beweisanträge sie stellt. Auch die Wiederholung von Beweisabnahmen, beispielsweise wegen Verletzung von Beweisvorschriften, ist in der Berufungserklärung zu beantragen. Unterlässt es eine Partei, in der Berufungserklärung neue Beweisanträge zu stellen oder die Wiederholung von Beweisen zu beantragen, so verwirkt sie das Recht hierzu. Es findet dann eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides anhand der erhobenen Beweise statt (Eugster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 399 N 5). Die Berufungserklärung des Berufungsklägers 3 enthält zwar einige neue Beweisanträge, nicht jedoch einen Antrag auf Konfrontation mit Geschädigten. Erst in seiner schriftlichen Berufungsbegründung hat der Verteidiger eine Verletzung des Konfrontationsrechts gerügt. Die fakultative Möglichkeit, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, beruht jedoch auf einem reinen Entgegenkommen des Appellationsgerichtes und dient der Effizienz der Berufungsverhandlung. Hingegen soll damit nicht das Stellen neuer Beweisanträge ermöglicht werden, die zu stellen schon vorher jeder Anlass bestanden hätte. Dabei hilft es auch nichts, sich solche in der Berufungserklärung vorzubehalten. Der erst in der Berufungsbegründung gestellte Beweisantrag des Berufungsklägers 3 ist somit im Lichte des Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO verspätet. Dies gilt erst Recht für die entsprechenden Anträge der Berufungskläger 1 und 2, wurden sie doch erst im Rahmen der Berufungsverhandlung erhoben. Mit Bezug auf den Berufungskläger 3 kommt schliesslich hinzu, dass dessen Anträge auch im Berufungsverfahren wiederum konkret nur in Bezug auf die Zeugen [...] und das Ehepaar [...] – letztere wurden im Übrigen zweitinstanzlich als Zeugen gehört –, in Bezug auf andere Privatkläger hingegen lediglich pauschal gestellt wurden. Insoweit fehlt es auch an einer genügenden Substantiierung der Anträge.

Im Übrigen läge selbst unter der Annahme, die Anträge auf Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten wären rechtzeitig erfolgt, im vorliegenden Fall keine Verletzung des Konfrontationsrechts vor. So hat das Bundesgericht das Konfrontationsrecht gestützt auf die entsprechende Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick darauf relativiert, welche Bedeutung einem Beweis zukommt. Je mehr weitere Beweise vorliegen, welche den unkonfrontierten Beweis stützen, umso weniger Bedeutung kommt diesem zu und umso eher kann bei Schwierigkeiten, die Konfrontation durchzuführen, auf diese verzichtet werden (BGer 6B_704/2012 vom 3. April 2013 E.2.2). Dabei ist derselbe Gedanke wegleitend, wie beim Verzicht auf eine fallbezogene Erörterung der einzelnen Betrugsmerkmale im Falle von Seriendelikten. Je mehr gleichlautende Aussagen vorliegen, desto grösser wird die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussage. Dies lässt sich vorliegend am Merkmal der Opfermitverantwortung illustrieren. Wäre nur eine Person geschädigt geworden, welche über spezifische Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, wie beispielsweise der Geschädigte [...], so müsste deren Mitverantwortung hinterfragt und im Detail geprüft werden. Liessen sich hingegen eine ganze Reihe von Personen mit ähnlichem Fachwissen auf die gleiche Art und Weise hinters Licht führen, ist damit der Beweis erbracht, dass die einzelnen Opfer nicht einfach leichtfertig gehandelt haben können. Unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts ist daher entscheidend, dass der Berufungskläger 3 zumindest einigen Opfern mit ähnlichem Fachwissen direkt Fragen stellten konnte und mit diesen konfrontiert wurde. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen ([...], act. 2205 ff.). Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zu Seriendelikten wurde der Berufungskläger 3 auch mit weiteren Geschädigten, 14 an der Zahl, direkt konfrontiert. Dies entspricht bei insgesamt 103 mutmasslich von ihm geschädigten Personen einer repräsentativen Anzahl, zumal die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der Geschädigten im Wesentlichen gleich lauten. Bei weiteren 16 Geschädigten liegen zudem klare und bei 28 Geschädigten überwiegend klare Belege dafür vor, wonach sie geltend machen, sie hätten die Geschäfte mit der [...]BANK nur wegen der Aussicht auf die Tradinggeschäfte abgeschlossen. Diesbezüglich ist schliesslich zu bemerken, dass mit Bezug auf diese Personen eine Konfrontation schon daher unterbleiben konnte, weil die belastenden Dokumente vor Anhebung des Strafverfahrens erstellt wurden (vgl. AGE AS.2010.144 vom 29. August 2012, E. 3.2.3). Von einer Umkehr der Beweislast, wie der Berufungskläger 3 moniert, kann angesichts der Vielzahl unter Wahrung des Konfrontationsrechts einvernommenen Geschädigten keine Rede sein. Nicht ausgeschlossen ist selbstredend die Befragung von Personen, die selber in straf- oder aufsichtsrechtliche Verfahren verwickelt sein sollen.

4.1.2   Hinsichtlich der Kritik des Berufungsklägers 3 an der Befragung der (ausländischen) Zeugen mittels Fragebogen, ist vorab zu bemerken, dass die Ratio, weshalb bei Seriendelikten eine Befragung potentieller Opfer durch Fragenkataloge zulässig ist, vom Bundesgericht im Entscheid 6B_609/2011 (vom 23. Februar 2012, E. 2.4) zwar nicht explizit genannt wird. Sie kann jedoch nur darin liegen, dass durch die Menge identischer Angaben durch eine grosse Zahl von Personen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen ebenso gestützt wird wie durch die direkte Befragung und Konfrontation einer Einzelperson. Dass sich in casu 160 Personen, die sich nur zum Teil kennen und die individuell angeschrieben wurden, abgesprochen haben sollen, ist schlicht nicht vorstellbar. Gegen die Befragung ausländischer Zeugen mittels Fragebogen bei Seriendelikten ist deshalb nichts einzuwenden. Abgesehen davon stellt diese Befragung hier – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine förmliche Einvernahme dar. Dabei handelt es sich im Kern vielmehr um Anfragen an potentiell Geschädigte, ob sie sich am Verfahren beteiligen und sich allenfalls als Privatkläger konstituieren und Belege einreichen wollen. Der Versand der Fragebögen erfolgte denn auch ganz zu Beginn des Verfahrens. Den Fragebögen kommt daher eher der Charakter einer telefonischen Erkundigung, als der einer förmlichen Beweiserhebung zu. Deshalb schadet es auch nicht, dass die Fragebögen bzw. die Begleitbriefe dazu keine förmliche Rechtsbelehrung zu den Aussagepflichten oder Schweigerechten der Zeugen resp. Auskunftspersonen enthalten haben. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz auch nicht hauptsächlich, schon gar nicht ausschliesslich auf die Fragebögen abgestellt hat. Vielmehr hat sie diejenigen angeklagten Fälle, in denen das Vorgehen der Angeschuldigten vom üblichen modus operandi abwich, separat und einlässlich geprüft. Das erstinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung sodann mit Bezug auf den bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, wonach der von der Staatsanwaltschaft verwendete Fragebogen Suggestivfragen enthalten soll, indem die Ermittlungsbehörde den mutmasslich Geschädigten implizit versprochen habe, ihnen zu Ersatz zu verhelfen, um die Anleger zum Ausfüllen des Fragebogens zu bewegen. So gesteht der Verteidiger selbst zu, dass der Fragebogen kein direktes Versprechen zur Wiedererlangung des Schadens enthält. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich ein solches Versprechen aus dem Fragebogen jedoch auch nicht implizit. So befasst sich einzig eine Schlussfrage mit dem Schaden. Darin wird danach gefragt, ob die befragte Person eine Entschädigungsforderung geltend macht und wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe (Frage 39 [z.B. act. 1317]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Suggestivfrage sein soll. Es entspricht vielmehr dem üblichen Verfahrensgang, die Geschädigten anzufragen, ob sie Zivilforderungen stellen, können diese doch von Gesetzes wegen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden. Die StPO sieht dies sogar ausdrücklich vor (Art. 118 Abs. 4 StPO). Was schliesslich den Einwand betrifft, von mutmasslich Geschädigten seien per se keine objektiven Antworten zu erwarten, zumal manche von ihnen selbst in straf- resp. aufsichtsrechtliche Verfahren verwickelt seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es praxisgemäss nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person und damit auch nicht auf deren Vorleben ankommt, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (BGer 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; AGE SB.2013.39 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.1). Zudem ist ein gewisser Interessenskonflikt der mutmasslich Geschädigten dem Adhäsionsverfahren immanent, machen sie doch zwangsläufig eigene Interessen geltend. Dies beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen daher grundsätzlich nicht. Andernfalls könnte nie auf die Aussagen einer geschädigten Person, welche gleichzeitig Ansprüche geltend macht, abgestellt werden. Im Übrigen zeigt sich die Unvoreingenommenheit der befragten Personen und das Nichtvorliegen von Suggestivfragen auch darin, dass die Anleger auf die Fragen durchaus differenziert geantwortet und dass manche von ihnen den Berufungskläger 3 auch entlastet haben.

4.1.3   Der Berufungskläger 3 rügt in formeller Hinsicht schliesslich die Rechtmässigkeit der rogatorischen Einvernahmen. Zum einen macht er geltend, eine rogatorische Einvernahme mittels Fragebogen sei nicht zulässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie in Erwägung 4.1.2 hievor dargestellt, hat das Bundesgericht bei Seriendelikten die Befragung von Geschädigten mittels Fragenkatalogen als Beweismittel zugelassen. Wenn nun aber die Befragung mittels Fragenkatalog grundsätzlich zulässig ist (BGer 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 4.4), so muss dies erst Recht für die Befragung mittels rogatorischer Einvernahmen gelten. Beides erfolgt zunächst ohne Konfrontation mit der beschuldigten Person. Die Parteien haben jedoch das Recht, eine Konfrontation zu verlangen oder nachträglich Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c.ee S. 137; BGE 118 Ia 462 E. 5a.bb S. 470 und E. 5b S. 471 sowie nunmehr Art. 148 Abs. 1 StPO). Auch hier wird jedoch verlangt, dass entsprechende Anträge rechtzeitig gestellt werden, was wie dargelegt vorliegend nicht der Fall war. Zum andern wird geltend gemacht, die Befragten seien zu Unrecht als Zeugen, statt als Auskunftspersonen einvernommen worden, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch wiederum zu bemerken, dass die rogatorischen Einvernahmen unter der Geltung der baselstädtischen StPO durchgeführt wurden. Gemäss deren § 51 sind nur Personen, die als Täter oder Teilnehmende an einer Tat in Frage kommen sowie Kinder unter 15 Jahren und beschränkt urteilsfähige Personen als Auskunftspersonen zu befragen. Geschädigte fallen hingegen nicht in diese Kategorie. Sie werden in § 44 StPO-BS sogar explizit als Zeugen genannt. Zwar wurde in der Lehre empfohlen, Geschädigte als Auskunftspersonen zu befragen. Jedoch wurde dafür gehalten, dass hinsichtlich der Annahme von Befangenheit Zurückhaltung geboten sei, weil bei weitem nicht alle diese Personen ernsthaft befangen seien und in der Einvernahme als Zeuge eine gewisse Garantie für die Wahrheit der Aussage liegen könne (vg. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 63 N 7 f.). Demnach hätte unter der Geltung der hier anwendbaren baselstädtischen StPO nur dann eine rogatorische Befragung als Auskunftsperson durchgeführt werden müssen, wenn deutliche Anzeichen für eine Befangenheit vorgelegen hätten. Dies war jedoch nicht der Fall und wird vom Berufungskläger 3 auch nicht substanziiert dargetan. Vielmehr hatten sich die Befragten, welche lediglich aufgrund von Akten ausfindig gemacht worden waren, erst in den Fragebögen überhaupt geäussert (Schreiben der Staatsanwaltschaft zum Fragebogen vom 19. August 2008 [4116]). Im Übrigen wären auch unter Geltung der neuen eidgenössischen StPO Geschädigte nur dann als Auskunftspersonen zu befragen, wenn sie sich bereits als Privatklägerschaft konstituiert haben (Art. 178 lit. a StPO). Auch daran fehlte es vorliegend, wurden doch nur jene Personen rogatorisch befragt, die auf den Fragebogen nicht reagiert hatten (vgl. z.B. act. 4176 4161). Die Einvernahmen der mutmasslich Geschädigten im Ausland als Zeugen ist daher nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des einschlägigen ausländischen Rechts anlässlich der Durchführung der Einvernahmen wird schliesslich nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

4.2      Materiell kritisieren die Berufungskläger zunächst die Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz. Wie jedoch zu zeigen ist, hat diese den inkriminierten Sachverhalt sorgfältig erhoben und ist gestützt auf die zahlreichen Einvernahmen der Beteiligten sowie die bei den Berufungsklägern sichergestellten Akten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage geschildert wurde. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 ff. des angefochtenen Urteils).

4.2.1   Zunächst ergibt sich aus den Aussagen zahlreicher Anleger sowie aus den sichergestellten Akten, dass die Berufungskläger 1 und 2 ihren gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz den Anlegern sehr wohl die Teilnahme an Tradingprogrammen mit daraus angeblich resultierenden, zweistelligen monatlichen Renditen als sicher zugesagt und die Anleger darüber getäuscht haben. So hat die Vorinstanz exemplarisch auf die Aussagen des mehrfach einvernommenen Zeugen [...] hingewiesen und dargelegt, die Berufungskläger 1 und 2 hätten gegenüber ihren Kunden entweder konkrete Starttermine für das Trading angegeben, oder Zeitdruck suggeriert, dergestalt, dass ein Trading kurz bevor stehe und die Anleger bei nicht sofortigem Handeln erst wieder beim nächsten Programm berücksichtigt werden könnten und somit einer Rendite verlustig gingen (S. 35 ff. des angefochtenen Urteils). Zwar trifft es zu und ist unbestritten, dass die Berufungskläger 1 und 2 die Durchführung der Tradings jeweils vom Zustandekommen von Mindestsummen – in der Regel 10 Millionen Euro oder US-Dollars – abhängig gemacht haben. Indes scheint es sich dabei mehr um ein Mittel zur Steigerung des Anlagevolumens und damit der Provision des Berufungsklägers 1 – und letztlich auch der Glaubwürdigkeit der Täuschung – gehandelt zu haben, als um eine wirkliche Bedingung. Darauf lassen jedenfalls die Aussagen der Anleger schliessen, wonach die Berufungskläger 1 und 2 ihnen gegenüber keinen Zweifel am Erreichen dieser Summen hätten aufkommen lassen. So hat der Zeuge [...] ausgesagt, aufgrund der diversen Gespräche mit den Berufungsklägern 1 und 2 sei er vollkommen davon überzeugt gewesen, dass das Trading stattfinden würde – am Start des Tradings sei kein Zweifel gelassen worden (act. 2261). Dies hat auch der Zeuge [...] im Ermittlungsverfahren angegeben (act. 2476). Auch der Zeuge [...] hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er sei gedrängt worden, das Geld einzuzahlen, weil das Trading gleich starte, da die Geldsumme zusammengekommen sei (HV Prot. S. 75). Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers 1 kann angesichts der hievor dargestellten – und der weiteren von der Vorinstanz genannten – Aussagen der Zeugen keine Rede davon sein, dass die Anleger lediglich über die Möglichkeit der Teilnahme an Tradingprogrammen informiert worden wären, welche sich in Zukunft allenfalls realisieren lassen würden oder auch nicht. Vielmehr ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass ihnen die Teilnahme an den Tradingprogrammen als sicher verkauft wurde. Die gegenteilige Behauptung des Berufungsklägers 1, wonach eine Vielzahl von Anlegern gesagt habe, das Trading sei nicht zugesagt worden, trifft im Übrigen lediglich in genau drei von 160 angeklagten Fällen zu. In diesen ist denn auch ein Freispruch erfolgt (Fall 3, 7, 9). Die Behauptung ist damit widerlegt. Auch eine angebliche Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen – beispielsweise von [...] und [...] – besteht nicht. Sie rührt vielmehr daher, dass sich die Anleger primär über die viel höheren Verluste auf den [...]BANK-Produkten ärgerten und betrogen fühlten, als über die Höhe der vom Berufungskläger 1 verlangten Provision. Auch die Annahme, die Zeugen könnten sich abgesprochen haben, zumal sie zuschaden gekommen seien, erscheint angesichts ihrer Zahl als abwegig.

Dies umso mehr, als die Aussagen der Zeugen hinsichtlich der von den Berufungsklägern 1 und 2 gemachten Zusicherungen durch zahlreiche in den Akten befindliche Schriftstücke bestätigt werden. So hat der Berufungskläger 2 im Juli 2007 ein Werbeflugblatt über ein Jahres-Investmentprogramm verfasst, worin wöchentliche Auszahlungen von 10% in Aussicht gestellt wurden. Zum Ablauf der Anlage steht dort wörtlich: „bis Mittwoch eingereicht, in der Folgewoche Vertragstermin“ und „erste Auszahlung innerhalb von 3 Wochen nach Einreichung!!!“. Daraus ergibt sich keineswegs, dass es sich bei der Teilnahme an den versprochenen Tradings sowie an den zu erwartenden Renditen lediglich um eine Möglichkeit handeln würde. Gleiches gilt für das von der Vorinstanz erwähnte Informationsblatt zu einem Zusatzinvestment. Diesem ist zu entnehmen, dass „der bei der Bank eingezahlte Anlagebetrag an einem Investment teilnehmen [werde], das zusätzlich eine Rendite von 300% p.a. mit zweiwöchentlicher Auszahlung“ bringe. Es ist keine Rede davon, dass der Anlagebetrag allenfalls in ein Zusatzinvestment fliessen könne. Die Zusicherung, dass Tradings stattfinden und hohe Renditen abwerfen würden, ist zuletzt auch durch E-Mails der Berufungskläger 1 und 2 an die künftigen Anleger belegt. So z.B. E-Mails an die Anlegerinnen [...] und [...] mit dem Inhalt: „unser angebotenes Programm hat letzte Woche bereits zum 10. mal ausbezahlt und die Kunden sind sehr glücklich“ und „haben seit Monaten ein funktionierendes Programm mit pünktlichen monatlichen Auszahlungen, die ab November auf mind. 10 %/Mt. festgelegt sind; [...] kann jederzeit bestätigten, dass die Auszahlungen für letzten Monate pünktlich erfolgt sind..“ (act. 2619 f.). Ebenso urkundlich belegt ist der von den Anlegern geschilderte zeitliche Druck, unter welchem die Tradings angeboten wurden (vgl. zum Ganzen S. 34 des angefochtenen Urteils). Angesichts der mündlichen und schriftlichen Zusicherungen gegenüber den Anlegern, wonach sie sicher an hochrentierlichen Tradings teilnehmen würden, vermag es die Berufungskläger nicht zu entlasten, dass die von den Kunden anlässlich des Vertragsschlusses unterzeichneten Vollmachten, jedenfalls diejenigen neueren Datums (z.B. act. 2489), explizit eine Klausel enthielten, wonach ausserhalb dieser „Vereinbarung“ keinerlei mündliche Zusatzversprechen abgegeben worden seien. Dies widerspricht diametral den tatsächlich doch – schriftlich und mündlich – abgegebenen Zusicherungen. Im Übrigen handelt es sich bei diesen „Vereinbarungen“ in Tat und Wahrheit lediglich um Vollmachten zugunsten des Berufungsklägers 1, resp. der von ihm geführten [...] AG, welche es ihm ermöglichten, seine Provisionen erhältlich zu machen.

Ebenso ist aktenkundig, dass der angeblich notwendige Betrag von 10 Millionen Euro immer wieder erreicht worden ist (act. Bd 51 T 132.1 Bestätigung 15. Oktober 2003: 22.28 Mio.), was die diesbezüglichen Aussagen der Anleger ebenfalls stützt. Auf Vorhalt eines entsprechenden Kontoauszugs haben sich die Berufungskläger 1 und 2 allzu offensichtlich gewunden und – ohne weitere Erklärung – angegeben, es seien nun 25 Millionen nötig gewesen für ein Tradinggeschäft (act. 11035). An gleicher Stelle haben sie als Erklärung demgegenüber behauptet, die Tradings seien nicht zustande gekommen, weil Anleger ihre Gelder vorzeitig abgezogen hätten. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz daher zu Recht auch auf die ständig wechselnde Argumentation der Berufungskläger 1 und 2 hingewiesen, weshalb das Trading nicht zustande gekommen sei. Als geradezu grotesk und realitätsfremd erscheinen die Erklärungen vor Strafgericht, wonach bei Abzug der Gelder während des laufenden Tradingprogramms die Gewinne, die sie zu Gute hätten, nicht an sie selber sondern an humanitäre Organisationen ausbezahlt würden. Auch vermochte der Berufungskläger 1 nicht zu erklären, woher die Trader überhaupt von solchen Geldrückzügen hätten Kenntnis erhalten sollen. Auch seine Erklärung, er habe den Kunden die Tradingfirmen nicht nennen können, da sie sich sonst direkt an diese gewandt hätten (act. 10954, 10959) ist nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein einzelner Kunde direkt zum Trader hätte gehen können, wenn doch die Berufungskläger hierfür ein Mindestkapital von 10 oder 25 Millionen „poolen“ mussten. Abgesehen davon sollen die Tradings gemäss Erklärung des Berufungsklägers 1 gegenüber den Anlegern Privatpersonen gar nicht offen gestanden haben. Gerade deshalb mussten sich doch die Kunden an den Berufungskläger 1 wenden, welcher vorgab, die Teilnahme an den Tradings sei nur wegen seinen guten Beziehungen zur [...]BANK überhaupt möglich. Vor diesem Hintergrund wird denn auch die objektiv herausragende Bedeutung der Bank – und damit des Berufungsklägers 3 – für das Gelingen des „Verkaufs von Tradings“ an die Anleger deutlich. Nur durch den Einbezug einer Bank konnte die notwendige Seriosität des Angebots erzeugt werden, was zahlreiche Anleger bestätigt haben. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.

4.2.2   Gleichfalls zutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berufungskläger 1 und 2 den Kunden wahrheitswidrig versichert haben, sie hätten bereits früher erfolgreich an Tradings teilgenommen. Auch dies ergibt sich zunächst aus den hievor genannten E-Mails des Berufungsklägers 1 an die Anlegerinnen [...] und [...] sowie aus Aussagen der Anleger. So hat [...] angegeben, der Berufungskläger 2 habe ihm gegenüber geäussert, dass er schon seit Jahren sehr erfolgreich im Tradinggeschäft tätig sei und dass ihm bei drei grossen Investmenthäusern in London die Türen offen stünden (act. 2268, 2272). Auch hier kann auf das Urteil des Strafgerichts verwiesen werden, welches die zahlreichen Beweise, wonach die Berufungskläger 1 und 2 von früheren erfolgreich durchgeführten Tradingprogrammen berichtet haben, im Detail ausgeführt hat (S. 37 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb die Anleger derlei Behauptungen der Berufungskläger hätten erfinden sollen. Im Übrigen hat der Berufungskläger 1 noch vor Strafgericht behauptet, er habe erst kürzlich erfolgreich an einem Trading teilgenommen (act. 10932). Gleiches gilt für den Berufungskläger 2, der in der Vergangenheit zweimal an einem erfolgreichen Trading beteiligt gewesen sein will (act. 3409), und dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung noch behauptet hat. Indes sind beide Berufungskläger allen Beteuerungen zum Trotz den Beweis dafür bis zuletzt schuldig geblieben. Dem sichergestellten E-Mail-Verkehr des Berufungsklägers 1 ist im Gegenteil zu entnehmen, dass er nie an einem erfolgreichen Trading teilgenommen hat und daran letztlich auch gar nicht (mehr) glaubte. So hat er noch im Februar 2008 geschrieben: „Ich habe in den vergangenen Jahren immer wieder versucht, in ein derartiges Investment zu kommen, jedoch immer ohne Erfolg“. Schon im Oktober 2006 hat der Berufungskläger 1 festgehalten: „[…] und noch nie hat eine Anlage funktioniert – weder bei mir noch bei Freunden von mir“ (SB TN Nr. 79; 181.1). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft aufgezeigt, dass sich der Berufungskläger 1 auch vergeblich darum bemüht hat, über Prof. [...] an Tradingprogramme zu gelangen (vgl. Tel. mit […]). Der Berufungskläger 2 beruft sich nun zwar darauf, dass er – anders als der Berufungskläger 1 – an die Existenz von Tradingprogrammen und insbesondere an die Möglichkeit einer Teilnahme an solchen, geglaubt habe. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass er den Anlegern eine solche Teilnahme nicht zusichern konnte und durfte. Zum einen hat auch er offensichtlich selbst nie an einem wie auch immer gearteten Tradingprogramm teilgenommen. Entsprechende Belege hierfür hat er jedenfalls nicht eingereicht. Zum andern verfügte er augenscheinlich über keine Beziehungen zu Tradern. Jedenfalls konnte oder wollte er keinen einzigen der angeblichen Trader nennen, die die Geschäfte für ihn hätten durchführen sollen. Auch ihm fehlten daher offensichtlich der Zugang und das nötige Knowhow zu allenfalls existierenden Tradingprogrammen. Angesichts der gegenteiligen Zeugenaussagen kann dem Berufungskläger 2 auch darin nicht gefolgt werden, dass es den Anlegern letztlich egal gewesen sein soll, ob er je selbst erfolgreich an einem Trading teilgenommen habe. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb Anleger in Kenntnis dieser Tatsache den Berufungsklägern 1 und 2 ihr Geld hätten anvertrauen, resp. auf ihr Geheiss auf ein Konto der [...]BANK hätten überweisen sollen. Vor diesem Hintergrund – dem fehlenden Zugang der Berufungskläger 1 und 2 zu hochrentierlichen Tradings – hat die Vorinstanz die Frage, ob Tradingprogramme überhaupt real existieren, letztlich zu Recht offen gelassen. Entscheidend ist hier einzig, ob den Berufungsklägern solche Programme offen standen. Aufgrund der Akten ist aber erstellt, dass dies während den ganzen Jahren 2001-2003 und 2006/2007, in welchen sie schriftlich und mündlich entsprechende Versprechungen gegenüber Anlegern abgegeben haben, nicht der Fall war. Der Berufungskläger 1 hat denn auch unumwunden zugegeben, dass er gar nicht wisse, wie das fragliche Geschäft funktioniere (act. 10954).

Ist nun aber die Frage, ob derlei Tradingprogramme existieren, vorliegend irrelevant, kann auch die Befragung des vom Berufungskläger 2 genannten Zeugen, [...] unterbleiben. Ebenso unbehelflich ist der eingereichte Artikel von Prof. [...], der von solchen hochgeheimen Tradingmöglichkeiten gesprochen hat. Abgesehen davon hat dieser in seinem Artikel selber darauf hingewiesen, dass es „eine Vielzahl von Glücksrittern, unseriösen Spekulanten und schlicht Kriminellen gibt, die insbesondere private Kapitalanleger mit gelegentlich zweifelhaften liquiden Mitteln dazu bewegen, gegen sehr hohe, mit normalen Anlagen nicht darstellbaren Gewinnmargen, Gelder und Werte zur Verfügung zu stellen, die dann in irgendwelchen dunklen Kanälen verschwinden […]“ (Einleitung). Auch die „Stiftung Warentest“ in Deutschland hat berichtet, dass Kreditvermittler die Existenz der renditeträchtigen, geheimen Bankinvestments mit einem Aufsatz des ehemaligen […] Jura-Professors Dr. [...] belegen würden. „Tatsächlich hat der Professor den Aufsatz geschrieben, Belege liefert er aber nicht.“ (vgl. www.test.de/Dubiose-Kreditgeschäfte-[...]).

4.2.3   Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung ergibt sich aus den Aussagen der Anleger schliesslich, dass die Bezahlung der 5%-igen Provision vom Berufungskläger 1 zur Bedingung für die Teilnahme am Tradingprogramm gemacht worden war und dass die Anleger diese Provision in den allermeisten Fällen nur deshalb bezahlt haben, um an den Tradingprogrammen teilnehmen zu können (vgl. [...], act. 2089; [...], 2106 f.; [...], 21.15, 2119; [...], 2143; [...], 2158; [...], 2191; [...], 2229; [...], 2478; [...], 2516, 2522; [...], 11001). Der Anleger [...] hat diesbezüglich sogar ausdrücklich angegeben, ihm sei auf die Frage, weshalb die Berufungskläger 1 und 2 eine derart hohe Provision einkassieren würden, obschon sie an einem solch hochrentablen Geschäft beteiligt seien, mitgeteilt worden, es handle sich hierbei um das Entgelt für die Ermöglichung des Eintritts in dieses Programm ([...], act. 2157). Auch der Anleger [...] hat ausgesagt, zwar habe auf dem unterschriebenen Formular gestanden, die Provision sei für die Vermittlung zur Bank geschuldet, der Berufungskläger 1 habe ihm gegenüber aber angegeben, dass man ohne Bezahlung der Provision nicht am Trading teilnehmen könne; später habe er sich dann allerdings auf die schriftliche Vereinbarung berufen (act. 2190). Die Anlegerin [...] hatte zwecks Teilnahme am Tradingprogramm gar in Italien ein Darlehen aufgenommen, was sie nach eigenen, überzeugenden Aussagen wegen der strukturierten Produkte der [...]BANK allein nicht getan hätte (act. 2229). Auch der Zeuge [...] hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, sein primäres Interesse habe dem Tradingprogramm gegolten, die Bankprodukte hätten ihn nicht wirklich interessiert (HV Prot. S. 98 f.). Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch die Aussage des Anlegers [...] (act. 2470 ff.). Dieser hat ohne entsprechende Frage seitens der Staatsanwaltschaft spontan angegeben, die an den Berufungskläger 1 bezahlte Provision auf die Gesamtsumme – also inklusive Lombardkredit – sei das Eintrittsgeld gewesen, um am Programm des Berufungsklägers 2 teilnehmen zu können. Er habe auch die Anlage bei der [...]BANK nur wegen des Tradings gemacht, denn das ganze Programm sei so aufgebaut gewesen; habe man am Trading teilnehmen wollen, sei man nicht darum herum gekommen, die Produkte der Bank zu erwerben. Die Aussage des Zeugen [...] ist auch deshalb besonders glaubhaft, weil zum einen der Anleger bereits EUR 500'000.— in Aktien bei der [...] Bank investiert hatte, was den Gang zur [...]BANK Zwecks Zeichnung von [...]-Produkten als wenig sinnvoll erscheinen liesse. Zum andern war der Anwalt [...], welcher [...] das Programm vermittelt hatte, gar nicht dazu eingesetzt worden, ein Bankprodukt zu suchen, sondern diesem den Zugang zum Tradingprogramm zu ermöglichen. Schliesslich hätten die [...]-Produkte den Anforderungen von [...] bezüglich Laufzeit u.ä. offenbar auch nicht entsprochen. In ähnlicher Weise wie der Zeuge [...] hat sich auch der Anleger [...] geäussert. Er hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildhaft davon gesprochen, die zu bezahlende Provision sei die Kröte gewesen, die man habe schlucken müssen, um die fette Beute zu bekommen (act. 10969). Auch er brauchte offenbar keine Bankvermittlung, sondern will die Provision nur für die Vermittlung des Tradings bezahlt haben. Dies stimmt zudem mit den Aussagen überein, welche [...] bereits im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Damals hatte er ausgesagt, das Damoklesschwert habe über ihm gehangen; hätte er die Provision nicht bezahlt und wäre damit aufmüpfig geworden, wäre das Geschäft vielleicht nicht zustande gekommen. Es sei unstreitig gewesen, die Provision zu bezahlen, um das Ziel zu erreichen. Wenn man das Schinkenbrötchen vor dem Mund habe, sei man auch bereit, die übelriechenden 5% zu bezahlen (act. 2262). Dass die Bezahlung der Provision an den Berufungskläger 1 zur Bedingung für die Teilnahme an den Tradings gemacht worden war, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass es beim Anleger [...] nicht zum Geschäftsabschluss kam, da sich dieser geweigert hatte, die Provision zu bezahlen (Aktennotiz, act. 9160). Im Übrigen hat auch er bestätigt, dass der Berufungskläger 1 explizit erklärt habe, ohne Provision komme er nicht ins Trading. Der Fall wurde denn auch zutreffend als Versuch angeklagt.

Die Argumentation der Berufungskläger, wonach die Provision für die Vermittlung der Kunden an die [...]BANK geschuldet gewesen sei, ist somit angesichts der zahlreichen gegenteiligen Aussagen der Anleger unhaltbar, zumal sie auch nicht überzeugt. Zunächst spricht gegen diese Annahme,  dass die meisten Anleger die [...]BANK gar nicht kannten und auch nicht wussten, bei welcher Bank ihre Anlagen platziert würden (vgl. z.B. Anleger [...], act. 2557). Der Anleger [...] hat dies in seinem Schreiben vom 11. November 2003 gegenüber der [...]BANK gar schriftlich festgehalten (SB T Nr. 136). Zudem hatten die Anleger bis zum Beratungsgespräch mit dem Berufungskläger 3, d.h. insbesondere bei der Besprechung im Hotel […] mit dem Berufungskläger 1, auch von den zu zeichnenden [...]-Produkten keine Kenntnis, was etliche Zeugen bestätigt haben ([...], act. 10969 f.; [...], 10972; [...], 10979; [...], 10983; [...], 10997; [...], 11001; [...], 11020; [...], 11025). Es kann daher entgegen der Verteidigung schon Mangels Kenntnis der zu zeichnenden Produkte nicht sein, dass die Anleger deswegen zur [...]BANK gekommen sind. Dies hat zudem kein einziger der befragten Zeugen behauptet. Abgesehen davon überzeugt es auch deshalb nicht, weil diese Produkte in Deutschland ebenso erhältlich waren. Der Zeuge [...] hat denn auch explizit betont, dass er die [...]-Produkte überall hätte kaufen können, er habe Werbezuschriften der Vertriebsgesellschaft [...] bekommen, dafür sei er nicht in die Schweiz gekommen und habe noch 5% an den Berufungskläger 1 bezahlt (act. 11021). Zudem waren diese Produkte unter Berücksichtigung der an den Berufungskläger 1 und die Bank zu bezahlende Provision in Deutschland sogar günstiger oder jedenfalls nicht teurer als bei der [...]BANK. Zwar ist an sich richtig, dass der in Deutschland für die [...]-Produkte zuständige Vertriebspartner [...] eine Vermittlungsprovision von bis zu 5% des aktuellen Anteilspreises verlangt (https://www.[...].de). Dieses Agio wird jedoch zur Deckung der Vertriebskosten bezahlt. Wie aus dem Zeichnungsauftrag der [...] (act. 10532) hervorgeht, wird die Anlage direkt über die [...] abgewickelt. Demgegenüber erfolgte die von der [...] AG zuhanden des Berufungsklägers 1 erhobene Provision offiziell lediglich für die Kontaktnahme mit einer Schweizer Bank, Beratung bei der Kreditaufnahme durch die Bank sowie beim Kauf von bankgarantierten Produkten (vg. Portfolio-Management Vertragsformular der [...] AG act. 10056a). Dabei wird ausdrücklich auf eine ausschliesslich beraterische Tätigkeit hingewiesen. Eine der [...] analoge Vertriebstätigkeit ist hingegen nicht erkennbar. Die Anlagen wurden denn auch allesamt vom Berufungskläger 3 ausgewählt (vgl. z.B. Fragebogen Frage 26 [act. 7785]). Gemäss Aussagen des Berufungsklägers 3 musste die Kundschaft für die [...]-Produkte zusätzlich ein Agio an die [...]BANK von 1.75% zahlen, obwohl diese, anders als die [...], das [...]-Produkt gar nicht selber, sondern über die [...] Bank abwickelte (act. 10929). Damit resultierte für die Anleger insgesamt ein Agio von rund 7% (5% plus 1.75%) und somit mehr, als in Deutschland. Dies trotz der geringeren Leistungen des Berufungsklägers 1. Zudem war für die Kundschaft aufgrund des von der [...]BANK erhobenen Agio ohnehin erkennbar, dass die Provision von 5% an den Berufungskläger 1 eben nicht für die Vermittlung der [...]-Produkte erhoben wurde. Abgesehen davon ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, welche geldwerten Interessen, wenn nicht die von den Berufungsklägern 1 und 2 in Aussicht gestellten Renditen aus den Tradings, die Kunden überhaupt daran gehabt haben sollen, ein Konto bei der [...]BANK zu eröffnen und dem Berufungskläger dafür eine Provision zu bezahlen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die [...]-Produkte bei der [...]BANK geringfügig günstiger gewesen wären, wäre nicht nachvollziehbar, dass ausländische Kunden im grossen Stil zu einer weitgehend unbekannten Schweizer Bank hätten kommen sollen, um allenfalls ein paar Euro zu sparen. Dies hat im Übrigen auch kein Anleger erklärt. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass die Reise zur [...]BANK – und die Bezahlung der Provision an den Berufungskläger – nur wegen der in Aussicht gestellten Trading-Renditen unternommen wurde. Daraus ergibt sich letztlich auch, dass das Versprechen der Teilnahme am Trading und die daraus fliessenden Renditen, entgegen der Verteidigung, vor resp. bei Unterzeichung der Vollmacht zugunsten der [...] AG resp. des Berufungsklägers 1 abgeben worden sein muss, war doch dies in den allermeisten Fällen für den Vertragsschluss entscheidend.

Auch die Behauptung des Berufungsklägers 1, wonach es durchaus üblich sei, dass Kunden 5% für einen Vermögensberater resp. dessen Expertise bezahlten (siehe z.B. act. 2660, 2665), scheint nicht zuletzt deshalb unglaubwürdig, weil der Berufungskläger 1 einerseits keinerlei Vermögensberatung tätigte – er bot lediglich das Trading an, die Bankprodukte wurden jeweils durch den Berufungskläger 3 anlässlich des Banktermins erklärt (act. 2752). Diese Produkte sollen denn auch die Idee des Berufungsklägers 3 gewesen sein (vgl. Aussage des Berufungsklägers 1, HV Prot. S. 4; Aussage des Berufungsklägers 3, HV Prot. S. 123). Andererseits war eine Vielzahl von Kunden bereits zuvor durch Untervermittler angeworben worden. Diese Kunden trafen den Berufungskläger 1 nach dessen eigenen Angaben nur noch zu einem kurzen Treffen im Hotel […] zwecks Chauffierung in die [...]BANK (act. 2760 und HV Prot. S. 19). Eine Beratung durch den Berufungskläger 1 war daher weder erforderlich, noch wurde sie vorgenommen. Es fällt zudem auf, dass er das [...]-Produkt, im Gegensatz zum Berufungskläger 3, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht konkret beschreiben konnte. Er gab vielmehr an, dazu müsse man den Berufungskläger 3 fragen, er selbst habe den Kunden jeweils nur sagen müssen, was während der Laufzeit passiere und danach (HV Prot. S. 97). Ein andermal will er die 5% Provision gar bloss für die Übermittlung der Passkopie erhalten haben (HV Prot. S. 114), was geradezu abwegig ist. Hinzu kommt schliesslich, dass sämtliche Kunden [...]-Produkte – und zwecks Diversifikation noch ein paar andere Produkte – gekauft haben, sodass von einer individuellen Vermögensberatung ohnehin keine Rede sein kann. Aus dem oben stehenden Beweisergebnis ergibt sich somit, dass die Kunden zwar nicht zur Zeichnung gezwungen wurden, dies jedoch von vorneherein eigentlich feststand. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die E-Mail des Berufungsklägers 1 vom Juli 2007 an [...] hingewiesen, worin es um die gekauften [...]-Produkte ging: „Unsere Trading-Abteilung bestimmt, was akzeptiert wird und was gekauft wird, alles andere ist Nonsens“ (act. 9303). Angesichts der weitgehend fehlenden Beratungstätigkeit des Berufungsklägers 1 erscheint eine 5%-ige Provision auf einen mittels Kredit auch noch gehebelten Betrag auch von daher nur unter der Prämisse der exorbitanten Tradingrenditen erklärbar.

4.2.4   Zusammenfassend ist erstellt, dass die Berufungskläger 1 und 2 den Kunden gegenüber die Teilnahme an künftigen Tradingprogrammen sowie die damit zu erzielenden Renditen als sicher dargestellt haben, und dass die überwiegende Mehrzahl der Kunden die vom Berufungskläger 1 verlangte und vereinnahmte Provision nur deshalb bezahlt haben, weil ihnen die Teilnahme an den Tradingprogrammen in Aussicht gestellt worden war. Ebenso steht fest, dass die Berufungskläger 1 und 2 nie tatsächlich Zugang zu derlei Programmen hatten. Gleichfalls erstellt ist schliesslich die Annahme der Vorinstanz, dass die [...]BANK beim Verkauf der Vermögensanlage als wesentlicher Seriositätsfaktor wirkte.

4.3      Mit Bezug auf den objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB ist nach dem in Erwägung 4.2 hievor Gesagten erstellt, dass die Anleger über die Teilnahme an den von den Berufungsklägern 1 und 2 angebotenen Tradingprogrammen und über deren Renditeaussichten getäuscht worden sind. Entgegen der Verteidigung lag zudem keine Täuschung über eine künftige Tatsache im Sinne eines möglichen Gewinnes vor, da die Teilnahme am Programm sowie die Renditen daraus als sicher dargestellt wurden.

4.3.1   Nicht gefolgt werden kann den Berufungsklägern 1 und 2 sodann darin, dass die Täuschung jedenfalls nicht arglistig gewesen sein soll, resp. dass kein Lügengebäude vorliege. Das Gegenteil ist der Fall. Wie die Vorinstanz zutreffend und mit überzeugender Begründung dargelegt hat (S. 54 ff. des angefochtenen Urteils), sprechen trotz der Tatsache, dass keine gefälschten Urkunden eingesetzt wurden, mehrere Faktoren für die Annahme eines Lügengebäudes:

Als (ein) zentrales Element hierfür ist zunächst die Involvierung der [...]BANK als einer „seriösen“ Schweizer Bank zu betrachten, wobei insofern unerheblich ist, ob die Anleger die Bank zuvor kannten oder nicht. Allein die Tatsache, dass die Transaktionen in den Räumlichkeiten einer Bank und unter Einbezug eines hochrangigen Angestellten, des Berufungsklägers 3, vonstatten gingen, verlieh den Geschäften der Berufungskläger 1 und 2 sowie der Realisierbarkeit der gemachten Renditeversprechen ein erhöhtes Gewicht. Hinzu kommt mit Blick auf die vornehmlich ausländische Klientel auch das Renomé von Schweizer Banken an sich. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht vom „Seriositätsfaktor Bank“ gesprochen. Dies haben denn auch zahlreiche Kunden, zuletzt auch die zweitinstanzlich einvernommenen Eheleute [...], ebenso bestätigt, wie den Umstand, dass sie sich auf die Versprechen der Berufungskläger 1 und 2 nie eingelassen hätten, wenn ihnen nicht der Eindruck vermittelt worden wäre, dass eine Bank im Hintergrund stand. Auch wären die Geschäfte ausserhalb einer Bank nicht durchführbar gewesen. Es kann hierfür auf die von der Vorinstanz genannten zahlreichen Zeugenaussagen verwiesen werden (S. 55 f. des angefochtenen Urteils). Objektiv betrachtet stellte die [...]BANK somit einen zentralen Seriositätsfaktor dar und war für das Gelingen der Täuschung somit (mit)-entscheidend. Der Beitrag des Berufungsklägers 3 an der Täuschung der Mitangeklagten muss daher objektiv als derart wesentlich betrachtet werden, dass der Erfolg der „Verkaufsgespräche“ der Berufungskläger 1 und 2 als Ganzes mit ihm steht oder fällt. Selbstredend kann auch nonverbales Verhalten wie der Einbezug einer seriösen Bank in das unseriöse Geschäft Teil eines arglistigen Täuschungsmanövers sein. Es bildet dann Teil der Handlung, mit welcher ein allfälliger Argwohn der zu Täuschenden zerstreut werden soll. Nicht minder wichtig war vorliegend die Zusicherung der Berufungskläger 1 und 2, dass das Kapital in jedem Fall gesichert sei, da es auf dem Konto verbleibe und nur „gespiegelt“ werde – dies im Übrigen ein im Zusammenhang mit Bankgeschäften offensichtlich erfundener Begriff – sowie, dass nur die Anleger auf ihr eigenes Konto zugreifen könnten und dass das Kapital jederzeit verfügbar sei. Das Worst-Case-Szenario wurde den Anlegern somit dahingehend beschrieben, dass das Trading nicht zustande kommen könnte und man lediglich von den Renditen nicht profitieren würde. Als weiteres Element des Lügengebäudes muss gewertet werden, dass es den Anlegern durch den Berufungskläger 1 untersagt wurde, sich von einer Fachperson bzw. einem eigenen Berater an die Beratungsgespräche begleiten zu lassen. Gleiches gilt für das Verbot, über die Tradings zu sprechen. Dies haben mehrere Anleger unabhängig voneinander berichtet (vgl. S. 57 des angefochtenen Urteils mit Hinweisen). Es ist zudem durch den E-Mail-Verkehr des Berufungsklägers 2 mit Kunden erstellt, dass dieser den Kunden, welche sich nicht an die Geheimhaltungspflicht gehalten und die Tradings gegenüber der Bank erwähnt hatten, mit dem Ausschluss aus dem Programm drohte (act. 2392, 2404). Ähnliche Drohungen hat auch der Berufungskläger 1 gegenüber einem Kunden ausgesprochen (act. SB TN Nr. 38). Er reagierte zudem in einem Beratungsgespräch mit dem Kunden [...] und dem Berufungskläger 3 offenbar recht ungehalten, als der Kunde den Banker trotz des Verbots auf die Tradings ansprach (act. 2250). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird der Seriositätsfaktor Bank durch das Verbot, in der Bank über die Tradings zu sprechen, nicht geschmälert. Der Berufungskläger 1 hat dies gegenüber den Anlegern vielmehr relativ plausibel damit begründet, dass die Bank offiziell von den Tradings mit Privatkunden nichts wissen dürfe, da diese Geschäfte üblicherweise den Banken vorbehaltenen seien. Zudem war es gemäss Schilderung des Berufungsklägers 1 gegenüber den Kunden gerade seinen guten Kontakten zur [...]BANK zu verdanken, dass die Tradings Kleinanlegern überhaupt zugänglich waren. Vor diesem Hintergrund war daher auch die Begründung einleuchtend, dass man die Bank als Partner nicht verlieren wolle, zumal man wegen der „Kapitalbestätigung“ auf diese angewiesen sei. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzustellen, dass es die Berufungskläger 1 und 2 offensichtlich verstanden, auf Nachfragen der Kunden mit Hinweisen auf die Internationalität der Geschäfte kombiniert mit deren grosser Vertraulichkeit nebulöse Erklärungen zum Trading abzugeben, so z.B. beim Zeugen [...] (act. 10966). Beispielhaft für dieses Talent zu wolkigen Erklärungen seien auch ihre Ausführungen vor dem Strafgericht genannt (A_____, act. 11014, 11017; B_____, act. 10957, 11026, 11031).

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der überwiegende Teil der Kunden keinerlei Erfahrung mit Bankgeschäften hatte, schon gar nicht mit Geschäften von der Art, wie sie die Berufungskläger 1 und 2 vermittelten. Der entsprechende Einwand des Berufungsklägers 2 trifft nicht zu. Daran ändert nichts, dass es sich bei einigen wohl um geschäftserfahrene Kunden gehandelt hat. Als geradezu klassisches Element des Betrugs ist ferner das Schaffen von Zeitdruck für den Vertragsabschluss zu nennen. Entgegen der Verteidigung wurde dieser Zeitdruck zudem nicht mit Bezug auf die Zeichnung der [...]-Produkte ausgeübt, sondern mit Bezug auf den Abschluss der Tradings. Es kann hierfür auf das in Erwägung 4.2.1 hievor Gesagte sowie die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil Ziff. 1.2.1; Aussagen der Zeugen [...], act. 10967; [...], 10972; [...], 10977; [...], 10995; [...], 11001; [...], 11019). Das Argument des Berufungsklägers 1, wonach der Zeitruck aufgrund von Zeichnungsfristen der [...]-Produkte tatsächlich bestanden habe, geht daher ins Leere. Abgesehen davon wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Kunden wegen der – völlig austauschbaren – [...]-Produkte zum Vertragsabschluss hätten drängen lassen sollen. Schliesslich bilden auch die [...]-Produkte selbst, welche die Kunden zeichnen mussten, einen Teil des Lügengebäudes. Die in diesem Produkt versprochene Rendite von 19,5% (act. 11018 f.) lässt die Höhe der in Aussicht gestellten Renditen des Tradinggeschäftes als plausibel erscheinen. Dies ergibt sich indirekt auch aus der Antwort des Zeugen [...], wonach er die Provision auch bezahlt hätte, wenn die von der [...]BANK versprochene Rendite eingetroffen wäre (act. 10996). Zusammenfassend ist somit von einer Vielzahl von Lügen auszugehen, welche von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und im Sinne eines Lügengebäudes raffiniert aufeinander abgestimmt waren. Arglist ist somit zu bejahen.

Entgegen der Verteidigung lässt die Opfermitverantwortung das Tatbestandselement der Arglist vorliegend nicht entfallen. In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass Arglist praxisgemäss nur entfällt, wenn das Opfer jegliche Sorgfalt vermissen lässt. Davon kann aber hier keine Rede sein. So ist zunächst erstellt, dass sich mehrere Anleger vor dem Vertragsabschluss mit dem Berufungskläger 1 sehr wohl über die [...]BANK erkundigt haben um zu verhindern, dass sie einem Betrug aufsitzen würden (vgl. S. 56 des angefochtenen Urteils). Wenn der Berufungskläger 1 sodann geltend macht, die Anleger hätten angesichts ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bank misstrauisch werden müssen, so verkennt er die zahlreichen weiteren Elemente, mit welchen das Lügengebäude gefestigt wurde. Es war denn auch die Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen und Täuschungen (vgl. hievor), welche die Überprüfung durch die Anleger erheblich erschwerte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bemerken, dass die überwiegende Mehrzahl der Anleger keinerlei Erfahrung mit den von den Berufungsklägern 1 und 2 angebotenen Börsengeschäften hatte. Von ihnen kann daher nicht dieselbe Vorsicht verlangt werden, wie von erfahrenen Anlegern. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sich sogar Anleger mit einer gewissen Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung haben täuschen lassen, für die Glaubwürdigkeit des Konzepts der Angeschuldigten und damit für die Annahme von Arglist. Gleiches gilt für die grosse Zahl von Getäuschten. Entgegen seiner Auffassung kann sich der Berufungskläger 1 auch nicht von den „allenfalls wenig durchsichtige Erklärungen“ des Berufungsklägers 2 distanzieren. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger 1 zugestandenermassen von sämtlicher Korrespondenz des Berufungsklägers 2 mit den Kunden Kenntnis hatte (vgl. S. 32 f. des angefochtenen Urteils). Zudem war er bei allen Verkaufsgesprächen mit den Kunden im Hotel […] dabei. Die Berufungskläger 1 und 2 werden denn auch zutreffend als Mittäter betrachtet (vgl. dazu auch Erwägung 4.4 hienach). Unbehelflich ist auch der Einwand, die Anleger hätten schriftliche Unterlagen zum Trading verlangen können und hätten durch den Verzicht darauf die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen vernachlässigt. Dabei wird unterschlagen, dass der Berufungskläger 1 sehr wohl diverse Papiere zum angeblich hochrentablen Tradinggeschäft abgegeben hat (z.B. act. 3345 f.). Aus den bereits erwähnten E-Mails (act. 2619 f.) ergibt sich zudem, dass der Berufungskläger 1 die Zusendung schriftlicher Trading-Verträge vor Überweisung des Anlagekapitals verweigert und gar Kunden vom Trading ausgeschlossen hat, die schriftliche Verträge wünschten. Er hat somit entsprechende Bemühungen von Kunden aktiv hintertrieben. Ebenso ins Leere geht der Einwand, die Kunden seien den Angeschuldigten durch Untervermittler zugetragen worden. Diese waren entweder Mittäter oder aber vorsatzlose „Werkzeuge“, die der Täuschung ebenfalls aufgesessen sind. Schliesslich ist für die Strafbarkeit der Angeschuldigten unerheblich, ob gegen alle möglichen Verdächtigen ermittelt wurde. Dies vermag sie nicht zu entlasten. Zudem wird verkannt, dass es die Berufungskläger 1 und 2 waren, die den Kunden die Tradings letztlich als Investment angeboten haben. Zusammenfassend kann keine Rede davon sein, dass die getäuschten Anleger selbst das mindeste Mass an Sorgfalt hätten vermissen lassen, sodass Arglist zu verneinen wäre. Diese ist im Gegenteil erstellt.

4.3.2   Wie die Vorinstanz sodann zutreffend dargestellt hat, ist der Schaden der Anleger vorliegend darin zu erblicken, dass sie eine Provision von meist 5% des gesamten Anlagebetrages bezahlt haben, ohne dafür die versprochene Gegenleistung – die Teilnahme an den Tradingprogrammen – erhalten zu haben. Dieser ist nach dem zum Sachverhalt Gesagten erstellt, ist doch unbestritten, dass die Anleger in den als vollendeter Betrug angeklagten Fällen, die Provision an den Berufungskläger 1 bezahlt haben. Keine Rolle spielt letztlich, ob die Provision bereits mit dem Vertragsschluss zu leisten war, oder ob sie erst mit den versprochenen Renditen hätte verrechnet werden dürfen. Von der Provision zu unterscheiden ist der aufgrund von Wertverminderungen bei den von der [...]BANK vermittelten [...]-Produkten eingetretene „Schaden“. Dieser mag zwar oft höher als die Provision gewesen sein und war für manchen Anleger Anlass, gegen die Angeschuldigten strafrechtlich vorzugehen, er bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.

Entgegen den Berufungsklägern ist auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Schaden erstellt. Ihr Einwand, wonach die Anleger die Provision als Gegenleistung für die „Beratertätigkeit“ des Berufungsklägers 1 bezahlt hätten, erweist sich nach dem zum rechtserheblichen Sachverhalt Gesagten (vgl. Erwägung 4.2.3 hievor) als unbegründet. Es ist vielmehr erstellt, dass die Provision einzig im Hinblick auf die Teilnahme an den Tradingprogrammen bezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung widerlegt, dass mit Bezug auf die Tradinggeschäfte keine Vermögensverfügung der Kunden stattgefunden habe, sondern einzig mit Bezug auf die völlig legalen Anlagen bei der [...]BANK. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcherlei „weitere Überzeugungsarbeit und separate Zeichnung durch die Kunden“ für die Teilnahme an den Tradingprogrammen noch nötig gewesen sein soll. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Provision, wenn auch meist widerwillig, so doch jedenfalls freiwillig bezahlt wurde. Die Freiwilligkeit der Vermögensdisposition ist vielmehr auf die Täuschung zurückzuführen und dem Betrugstatbestand immanent.   

4.3.3   Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Zu prüfen bleibt, wie die Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten objektiv zu würdigen sind.

4.3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, zusammengefasst in BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66, ist Mittäter, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag“. Von Tatherrschaft ist schon dann auszugehen, wenn der Betreffende in wenigstens einem der drei Stadien (Entschliessung, Planung, Ausführung) in für die Tat massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt. Wann dies der Fall ist, ist aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, § 15, 1.21, 1.22). Mittäterschaft setzt aber nicht voraus, dass jeder Mittäter bereit ist, beliebige Ausführungshandlungen vorzunehmen. Auch wer sich von vornherein auf einen bestimmten, allerdings unerlässlichen Tatbeitrag beschränken will, kann Mittäter sein. In Fällen, in denen eine bestimmte Tat nur von einem der Beteiligten ausgeführt werden kann oder soll, ist es denn auch nicht die Tatbereitschaft der Übrigen, die sie zu Mittätern macht, sondern deren – allen bewusste – Rückwirkung auf den unmittelbar Handelnden, das Mitverschworensein, ohne das die Tat nicht begangen worden wäre (Stratenwerth, StGB AT I, 4. Aufl. 2011, § 13 N. 58; AGE 374/2006 vom 28. November 2007 E. 7.2). Was zählt, ist eine tatsächlich erfolgte Mitwirkung, mit welcher die Tat steht oder fällt. Dies gilt auch für die psychische Unterstützung. Es bleibt bei Gehilfenschaft, wenn ein Täter lediglich in seinem Entschluss zum Delikt bestärkt wird bzw. bei Anstiftung, wenn eine Person zu einer Tat veranlasst wird. Hingegen handelt es sich um Mittäterschaft, wenn der Täter nur handelt, weil und solange die andere Person sich mit ihm solidarisiert (Stratenwerth, a.a.O., § 13 N. 63).

4.3.3.2 Mit Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese in arbeitsteiliger Weise zusammengewirkt und die Anleger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer Vermögensdisposition veranlasst haben, womit diese sich selbst am Vermögen geschädigt haben. Es kann hierfür im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 29 ff. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dem Berufungskläger 1, teilweise unter Mitwirkung des Berufungsklägers 2, oblag meist die beratende Arbeit, indem er die Kunden im Hotel […] über die Tradings aufklärte, sie anschliessend zur [...]BANK chauffierte und teilweise auch bei der anschliessenden Bankberatung anwesend war. Demgegenüber war der Berufungskläger 2 meist im Vorfeld der eigentlichen Beratung tätig, indem er die Tradingangebote über Untervermittler an die Kunden brachte. Auch war er es, der die Kunden über das (nicht)-Anlaufen der Tradings informierte resp. sie immer wieder vertröstete. Bei dieser Ausgangslage stellen sich die Tatbeiträge der Berufungskläger 1 und 2 bei der Tatausführung – und angesichts der gegenseitigen Kenntnis ihrer Tatbeiträge wohl auch in der Tatplanung – als derart wesentlich dar, dass die Tat als Ganzes mit ihnen steht oder fällt. Sie sind daher objektiv Mittäter des Betruges.

Mit Blick auf den Berufungskläger 3 ist demgegenüber zu differenzieren. Zwar war nach dem in Erwägung 4.2.1 und 4.3.1 hievor Gesagten die Involvierung der [...]BANK ein zentrales Element für das Gelingen der Täuschung, mit der die Tat wohl als Ganzes gestanden oder gefallen wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist jedoch eine aktive Tatbeteiligung des Berufungsklägers 3 am Betrug nicht erstellt. Namentlich ist eine solche entgegen der Vorinstanz (E. 1.2.1 des angefochtenen Urteils) nicht darin zu erblicken, dass er die Kunden anlässlich des Beratungsgesprächs nicht über die Nichtexistenz der Tradingprogramme aufgeklärt und sie nicht darüber informiert haben mag, dass entgegen der Zusicherung der Berufungskläger 1 und 2 keine „Kapitalbestätigung“ ausgestellt würde. Dazu bestand mangels einer Garantenstellung des Berufungsklägers 3 resp. der Bank keine Verpflichtung, handelte es sich doch bei den genannten Tatsachen um ausserhalb der Bank-Kunden-Beziehung liegende Umstände. Abgesehen davon war im hier massgebenden Zeitpunkt der Beratung in den meisten Fällen noch gar keine Bank-Kunden-Beziehung zustande gekommen (zur Aufklärungspflicht von Vertragspartnern im Stadium von Vertragsverhandlungen mit Bezug auf [erhebliche] Tatsachen vgl. Gauch, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I und II, 8. Aufl. 2003, S. 195 FN 958 mit Hinweisen; zur Sorgfalts- und Treuepflicht von Banken bei der Abwicklung von Börsengeschäften im Besonderen vgl. BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). Eine Garantenstellung aus Vertrag lag deshalb nicht vor. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Ingerenz. Diese besteht nur, wenn die aufklärungspflichtige Person die Gefahr selbst geschaffen hat (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB). Dies ist hier zweifelsohne nicht der Fall, da der Berufungskläger 3 den Irrtum der Kunden nicht hervorgerufen hat. Allein das Wissen um eine Gefahr begründet aber noch keine Garantenpflicht. Die unterlassene Aufklärung des Berufungsklägers 3 ist daher kein strafbarer Tatbeitrag. Ein solcher liegt auch nicht im Zur-Verfügung-Stellen der Bankplattform. Auch dies stellt sich bei genauer Betrachtung als Unterlassung im Sinne eines Wegsehens des Berufungsklägers 3 dar. Als relevanter (aktiver) Tatbeitrag kommt somit letztlich nur eine psychische Unterstützung in Frage, sei es im Sinne einer Mittäterschaft oder einer Gehilfenschaft. Da diese eng mit dem subjektiven Tatbestand zusammenhängt, ist sie nachfolgend zu prüfen. Entgegen der Verteidigung ist schliesslich der Anklagegrundsatz in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Vielmehr ergibt sich das dem Berufungskläger 3 vorgeworfene Verhalten, resp. der angeklagte Sachverhalt aus der Anklageschrift klar. Ebenso klar ist, dass dem Berufungskläger 3 nicht Alleintäterschaft, sondern Mittäterschaft vorgeworfen wurde.

4.4     

4.4.1   Mit Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 ist schliesslich auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Nach dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten steht fest, dass die beiden über Jahre hinweg Tradingprogramme an dutzende von Kunden vermittelt und ihnen horrende Renditen versprochen haben. Dies ohne je selbst an solchen Programmen beteiligt gewesen zu sein und offensichtlich auch ohne jegliche eigenen Kenntnisse über deren Funktionieren sowie ohne effektive Kontakte zu entsprechenden Tradern. Unter diesen Umständen konnten und durften sie ihren Kunden nicht suggerieren, sie wären in der Lage, ihnen die versprochenen Renditen zu verschaffen. Dass sie solche Renditen allenfalls für möglich hielten und in diesem Glauben durch andere Personen oder durch den Aufsatz eines emeritierten Jura-Professors bestärkt worden sein wollen, ändert daran nichts. Wer über Jahre Tradingprogramme anbietet, ohne je selbst daran beteiligt gewesen zu sein, kann sich nicht ernsthaft auf einen einzelnen Aufsatz bzw. eine einzelne Person verlassen, die die angebliche Möglichkeit solcher hochrentabler Geschäfte behaupten. Zumal, wenn im fraglichen Aufsatz mit aller Deutlichkeit auf die kriminellen Begleiterscheinungen hingewiesen wird. Im Übrigen ist jedenfalls mit Bezug auf den Berufungskläger 1 erstellt, dass er an die Machbarkeit der Tradings nicht geglaubt hat. Dies muss letztlich auch für den Berufungskläger 2 gelten, zumal auch er offensichtlich weder über das nötige Knowhow noch die entsprechenden Kontakte verfügte, um ein Trading effektiv durchzuführen. Unter diesen Umständen konnte auch er nicht ernsthaft an die Tradinggeschäfte glauben. Umso weniger, als er zugestehen musste, dass er in all den Jahren der Tätigkeit mit dem Berufungskläger 1 nicht ein einziges Mal erfolgreich an einem Trading teilgenommen hatte. Selbst wenn er zunächst an die Durchführbarkeit von Tradings geglaubt haben mochte, mussten ihm rasch Zweifel daran gekommen sein. Nichtsdestotrotz haben die Berufungskläger 1 und 2 weiterhin vollmundig und mit allen Details, begleitet von entsprechenden Drohungen gegenüber zweifelnden Stimmen, die erfolgreiche Teilnahme an Tradingprogrammen für die Vergangenheit behauptet und für die Zukunft immer wieder ankündigt.

Unter den genannten Umständen ist für beide Angeschuldigten von einem direkten Vorsatz deliktischen Handelns auszugehen. Darauf lässt nicht zuletzt auch die Verwendung des Begriffes „Spiegeln“ schliessen, womit die Anlegerschaft in der Sicherheit gewiegt wurde, dass ihr Geld für die hochrentablen Geschäfte nicht abdisponiert werden kann. Das Spiegeln von Konten gibt es im Finanz- und Bankenwesen nicht. Der Berufungskläger 3 hat denn auch zugegeben, dass es sich um Unsinn handelt (act. 10959). Die Inspiration für diesen Begriff dürfte wohl aus der Informatik stammen, wo er für das integrale Kopieren von Inhalten beispielsweise einer Website oder eines PC verwendet wird. Mit Bezug auf den Berufungskläger 1 ist schliesslich die (eigene) unrechtmässige Bereicherungsabsicht erstellt, hat er doch über die ihm zuzurechnende [...] AG unbestrittenermassen eine 5%-ige Provision vereinnahmt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer gewerbsmässigen Tatbegehung ausgegangen. Dies ist denn auch gar nicht bestritten. Ebenso zutreffend ist die Annahme der Vorinstanz, dass mit Bezug auf den Berufungskläger 2 „nur“ von mehrfachem Betrug auszugehen ist, da ihm die eigene Bereicherung nicht nachgewiesen werden konnte. Unstrittig hat er aber massgeblich zur Bereicherung des Berufungsklägers 1 beigetragen, weshalb die Verurteilung wegen mehrfachen sowie versuchten Betrugs zu bestätigen ist. Dass der Berufungskläger 2 selbst, wie er geltend macht, erst im Rahmen der erfolgreichen Tradings finanziell profitiert haben will, ändert daran nichts.

4.4.2   Nach dem in Erwägung 4.3.3 hievor Gesagten ist auch mit Bezug auf den Berufungskläger 3 d

SB.2012.23 — Basel-Stadt Appellationsgericht 04.09.2013 SB.2012.23 (AG.2015.14) — Swissrulings