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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2015 SB.2011.4 (AG.2015.82)

January 7, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·501 words·~3 min·8

Summary

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Strafgerichts vom 20. Januar 2011 und Urteil des Appellationsgerichts vom 24. August 2012)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2011.4

ENTSCHEID

vom 7. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Claudius Gelzer ,

lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Erik Johner , Dr. Jonas Schweighauser

und      Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                          Gesuchsteller

[...] 

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Strafgerichts vom 20. Januar 2011 und Urteil des Appellationsgerichts vom 24. August 2012)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Januar 2011 wurde A_____ wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. A_____ wurden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21‘052.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘650.– auferlegt. Das Appellationsgericht hat dieses Urteil mit Urteil vom 24. August 2012 bestätigt. Für das Berufungsverfahren wurde A_____ eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– auferlegt. Das Urteil des Appellationsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 ersuchte A_____ um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 27‘752.30. Seinem Gesuch legte er eine Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei. Hierauf wurden die Forderungen betreffend Verfahrenskosten zunächst bis zum 31. Juli 2014 gestundet. Auf Aufforderung hin reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. November 2014 aktualisierte Unterlagen zu seiner finanziellen Situation und mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 ein Arztzeugnis von Dr. med. B_____ (datierend vom 26. November 2014) ein, welches über die voraussichtliche Dauer und Intensität der ambulanten psychiatrischen Behandlung Auskunft gibt.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist. Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).

Art. 425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit die Bestimmung unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

Der Gesuchsteller hat vorgebracht und belegt, dass sein Monatseinkommen aus Zwischenverdiensten seit seinem ersten Gesuch unverändert bei CHF 831.25 liegt. Die monatlichen Krankenkassenkosten nach Abzug der kantonalen Krankenkassenbeiträge belaufen sich auf CHF 128.45. Demnach verbleiben dem Gesuchsteller, der über kein Vermögen verfügt, monatlich CHF 702.80 zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten. Eine substantielle Verbesserung seiner finanziellen Situation ist nicht absehbar. Die ambulante psychiatrische Therapie dauert an. Aufgrund einer Borderline Persönlichkeitsstörung und eines mittelgradig bis schweren depressiven Syndroms beträgt die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters noch 20%. Eine Anmeldung bei der IV ist im Gange. Unter diesen Umständen sind dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten mit Hinblick auf die genannten massgebenden Kriterien zu erlassen.  

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2011 und des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrens- und Urteilskosten werden erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

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