Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2011.39
ENTSCHEID
vom 23. August 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2012 wurde A____ in Bestätigung des Strafurteils vom 30. Juni 2011 der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt sowie eine stationäre Therapie angeordnet. Gleichzeitig wurden ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten unter Einschluss der Urteilsgebühren von total CHF 32‘484.– auferlegt. Mit Eingabe vom 13. November 2015 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) erstmals um Erlass der im betreffenden Gerichtsverfahren entstandenen Kosten und Gebühren. Mit Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 17. November 2015 wurde ihm die Schuld bis zum 1. August 2016 gestundet, wobei er aufgefordert wurde, bis zu diesem Datum seine finanzielle Situation erneut darzulegen, damit die Frage eine (Teil)erlasses geprüft werden könne. Mit Eingabe vom 13. September 2016 bat der Gesuchsteller erneut um Erlass der entstandenen Kosten. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 27. September 2016 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller einzig seine Einnahmen, nicht aber seine Ausgaben belegt habe und wurde der Gesuchsteller aufgefordert, 12 monatliche Ratenzahlung von je CHF 100.–, beginnend per 31. Oktober 2016, zu leisten. Soweit er innert einem Jahr seit Beginn der Ratenzahlungspflicht fristgemäss 12 Raten bezahlt habe, könne ihm bei unveränderten finanziellen Verhältnissen der Erlass der offenen Restschuld in Aussicht gestellt werden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erklärte der Gesuchsteller, seine berufliche und finanzielle Situation habe sich seit der verfügten Ratenzahlung „nicht geändert sondern eher verschlechtert“ und er bat erneut um Erlass der entstandenen Kosten.
Erwägungen
1.
Zuständig für die Beurteilung von nachträglich (d.h. nach Abschluss des Strafverfahrens) gestellten Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten ist gemäss § 43 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.
2.
2.1 In Anwendung von Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO Art. 196 – 457 StPO/Art. 1 – 54 JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl. statt vieler: AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Entscheide des ZH Obergerichts vom 19. März 2013, 21. März 2014 und 27. August 2015).
2.2 Der Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 14. Juni 2017 geltend, er arbeite immer noch Teilzeit als Zeitungsverträger, sei aber seit März 2017 krankgeschrieben. Im monatlichen Durchschnitt belaufe sich sein Gehalt inklusive der zusätzlich zum Lohn vom Sozialamt Riehen geleisteten Unterstützungsbeiträgen auf CHF 2‘300.–. Er verfüge über kein Vermögen und das ihm monatlich zur Verfügung stehende Budget sei äusserst knapp. Die monatliche Abzahlung der Verfahrenskostenschulden stelle deshalb eine enorme Belastung für ihn dar. Mit ergänzender Eingabe vom 18. Juli 2017 reicht er eine Empfangsbestätigung der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend den Eingang der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung sowie die Auszahlungsverfügung der Sozialhilfe Riehen betreffend die Monate Mai bis und mit September 2017 ein. Aus der Auszahlungsverfügung ergeht, dass der Gesuchsteller seit Mai 2017 von der Sozialhilfe Riehen monatlich CHF 1‘996.– erhält und keinen Lohn mehr generiert.
Damit ist erstellt, dass dem Gesuchseller nun seit Mai 2017 monatlich kein Überschuss zur freien Verfügung steht und es ihm deshalb zurzeit nicht mehr möglich ist, die mit Verfügung vom 27. September 2016 geforderte Ratenzahlung von CHF 100.– monatlich an die Abzahlung der Verfahrenskosten zu leisten. Auch ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich nicht gut geht, hat er doch mitgeteilt, seit März des laufenden Jahres nicht mehr zu arbeiten und hat er nun eine Anmeldung auf Invalidenrente gestellt. Gleichzeitig hat er seit dem 1. November 2016 und bis 27. Juni 2017 insgesamt 8 mal CHF 100.– an die Verfahrenskosten bezahlt und damit gezeigt, dass er in knappsten finanziellen Verhältnissen bereit war, einen für ihn nicht unerheblichen Beitrag an die durch das Strafverfahren verursachten Kosten zu leisten. Aufgrund des Verlaufes seiner Einkommens- und offenbar damit zusammenhängenden Gesundheitssituation ist nicht damit zu rechnen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, weitere Abzahlungsleistungen zu erbringen, weshalb ihm die Verfahrenskosten, abzüglich der Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (s. dazu unten Ziff. 2.3), zu erlassen sind.
2.3 Der Gesuchsteller hat um Erlass von Verfahrenskosten im Umfang von CHF 28‘984.– und um Erlass der Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von CHF 6‘154.40 ersucht.
Bei den Verfahrenskosten handelt es sich zum einen um die im erstinstanzlichen Urteil vom 30. Juni 2011 genannten Kosten des Strafverfahrens von CHF 16‘535.– und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– , die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.– sowie die Kosten des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens von Dr. med […] von CHF 4‘630.–, die Kosten für deren Befragung als Expertin an der Gerichtsverhandlung vom 14. November 2012 von CHF 819.– sowie Mahngebühren von CHF 20.–, woraus ein Total von CHF 32‘504.– resultiert. Abzüglich der vom Gesuchsteller bezahlten CHF 800.– verbleibt eine noch ausstehende Restschuld von CHF 31‘704.–. In Rechnung gestellt wurden davon aufgrund unkorrekter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Urteilsgebühr der vom Gesuchsteller geltend gemachte Betrag von CHF 28‘984.–. Zu erlassen ist aber die tatsächliche Restschuld von CHF 31‘704.–.
Der Gesuchsteller ersucht auch um die ihm in Rechnung gestellten Kosten der durch den Staat erfolgen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin von CHF 6‘154.40. Auch diese Kosten sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden – unabhängig von der finanziellen Situation der amtlich verteidigten Person – vom Staat bezahlt (vgl. Kostenentscheid in der vorliegenden Strafsache vom 5. März 2013). Im Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Gesuchstellers vom 5. März 2013 wurde festgehalten, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO handle, der Gesuchsteller gestützt auf die editierten Einkommensunterlagen aber in der Lage sei, für seine Verteidigungskosten selbst aufzukommen, weshalb er die Kosten in vier Monatsraten zurück zu erstatten habe. Das Einkommen des Gesuchstellers hat sich seit seiner Verurteilung allerdings massiv verringert, weshalb die Anordnung der unmittelbaren Rückforderung heute nicht mehr haltbar und vorläufig darauf zu verzichten ist. Damit ist eine Rückforderung dieses Betrages in Zukunft einzig möglich, soweit beim Gesuchsteller aufgrund einer dannzumaligen Verbesserung seiner finanziellen Situation keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliegen sollte (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO; Ruckstuhl, in : Niggli/Heer/Wiprächtiger), Basler Kommentar StPO/JStPO Art. 1 – 195 StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 24).
3.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Dem Gesuchsteller, A____, wird die Restforderung aus Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2012 (Verfahrensnummer SB.2011.39) im Umfang von CHF 31‘704.– erlassen.
Auf die Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 6‘154.40 wird vorläufig verzichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.