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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.03.2014 SB.2011.34 (AG.2014.223)

March 27, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·574 words·~3 min·11

Summary

vorschriftswidriges Motorfahren (einfache Verletzung der Verkehrsregeln)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2011.34

URTEIL

vom 27. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 29. April 2011

Urteil des Appellationsgerichts vom 6. August 2013

(vom Bundesgericht am 3. Februar 2014 aufgehoben)

betreffend vorschriftswidriges Motorfahren (recte: einfache Verletzung der Verkehrsregeln)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass    das Strafgericht Basel-Stadt A_____ mit Urteil vom 29. April 2011 wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens (recte: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln) zu einer Busse von CHF 250.– und zu den Verfahrenskosten verurteilte,

dass    das Appellationsgericht dieses Urteil auf Berufung von A_____ am 6. August 2013 bestätigt hat,

dass    das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,

dass    hierzu der Ausschuss des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig ist (vgl. AGE AS.2010.38 vom 10. Januar 2012),

dass    der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. März 2014 eine Kostennote für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eingereicht hat,

dass    der Berufungskläger am 7. Juni 2010 um 17.00 Uhr auf der C_____strasse in Basel ohne anzuhalten in die vortrittsberechtigte D_____strasse einbog, wobei er kurz nach der Einmündung der C_____strasse am Fussgängerstreifen anhielt um einem Mädchen das Überqueren der Strasse zu ermöglichen,

dass    , als er dort stand, der auf der D_____strasse fahrende B_____ von hinten mit seinem Fahrzeug kollidierte,

dass    das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 6. August 2013 erwogen hat, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt, in welchem er in die D_____strasse einbog, mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h unterwegs gewesen sei und ein Abstand von 11 Metern zum Fahrzeug von B_____ bestanden habe, was bei zwei auf trockener Strasse mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahrenden Fahrzeigen grundsätzlich ausreichend sei,

dass    der Berufungskläger vor B_____ aber in eine vortrittsberechtigte Strasse eingemündet sei, auf welcher zudem in wenigen Metern ein Fussgängerstreifen folgte, weshalb die Massstäbe des gewöhnlichen Hintereinanderfahrens nicht anwendbar seien,

dass    dem Berufungskläger mithin die Missachtung des Vortritts von B_____ vorzuwerfen sei,

dass    sich der Berufungskläger gegen seine Verurteilung mit Erfolg an das Bundesgericht gewendet hat,

dass    das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Februar 2014 festgehalten hat, dass der Berufungskläger mit einem Abstand von 11 Metern bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h den auf der D_____strasse fahrenden Personenwagen nicht in seiner Fahrt gehindert habe und ihm mithin keine Verletzung des Vortrittsrechts anzulasten sei (BGer 6B_930/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4),

dass    das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an diese Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,

dass   deshalb der Berufungskläger vom Schuldspruch der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und das Urteil des Strafgerichts vom 29. April 2011 aufzuheben ist,

dass    der Berufungskläger die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dieses erschwert hat, weshalb für beide Instanzen keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 426 Abs. 2 StPO),

dass    er Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren hat (Art. 429 Abs. 1 lit a StPO),

dass    diese aufgrund des angemessenen Aufwands gemäss Kostennote seines Verteidigers in Höhe von CHF 5'177.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird,

und erkennt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird vom Schuldspruch des vorschriftwidrigen Motorfahrens (recte: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln) kostenlos freigesprochen.

Das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 29. April 2011 wird aufgehoben.

Dem Verteidiger, [...], wird für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz ein Honorar von CHF 5'177.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                       lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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