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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.12.2013 SB.2011.22 (AG.2014.166)

December 27, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·289 words·~1 min·7

Summary

Kostenentscheid

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2011.22

URTEIL

vom 27. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Kostenentscheid

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2013 wurde die Berufung von A_____ gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 2. März 2011 gutgeheissen und der Berufungskläger von der Anklage der Übertretung des Tierschutzgesetzes kostenlos freigesprochen. Ausserdem wurde ihm die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für das erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren zugesichert. Sein Rechtsvertreter hat im Nachgang zum Urteil seine Honorarnoten für die Verfahren vor Straf- und Appellationsgericht eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist in Zirkulation ergangen.

Erwägungen

Der seitens des Rechtsvertreters geltend gemachte Aufwand von total 22,35 Arbeitsstunden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren erscheint hoch, kann aber noch als angemessen qualifiziert werden. Zu reduzieren ist indessen der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.– pro Stunde, handelt es sich doch um einen durchschnittlichen Straffall ohne besondere Schwierigkeiten, für welche der von der Staatskasse zu vergütende Stundenansatz für Parteientschädigungen praxisgemäss auf CHF 220.– fixiert ist (vgl. statt vieler: AGE vom 7. September 2012 E. 5 m.w.H.). Ebenfalls praxisgemäss nicht zu vergüten, ist die geltend gemachte Wegentschädigung (AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E.3.2.1; 392/2007 vom 30. Oktober 2008 E. 3 e contrario).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 4'917.–, zuzüglich Auslagenersatz von CHF 289.10 und 8 % MWST auf CHF 5'206.10 von CHF 416.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Für den Kostenentscheid werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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