Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2025.40
URTEIL
vom 11. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
C____ Tochter
D____ Sohn
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. August 2025
betreffend Nichteintreten Anträge Vater vom 7. März 2025
Sachverhalt
B____, geboren am [...] (Beigeladene, Mutter), und A____, geboren am [...] (Beschwerdeführer, Vater), sind die Eltern der gemeinsamen Zwillinge D____ und C____, geboren am [...] 2016. Ihre Ehe wurde im Libanon mit Wirkung ab 14. November 2017 geschieden.
Mit Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. April 2017 (EA.2017.14534) wurde das Getrenntleben zwischen den damals noch verheirateten Parteien geregelt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und zweimal unter der Woche von 16.00 bis 19.00 Uhr eingeräumt. Mit Verfügung vom 26. April 2017 verbot das Einzelgericht in Familiensachen dem Kindsvater superprovisorisch, sich seiner Ehefrau und den Kindern anzunähern und sie zu kontaktieren. Das Besuchsrecht wurde vorläufig sistiert. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot bestätigt, dem Kindsvater ein (vorläufig) begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 24. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 15.00 bis 19.00 Uhr eingeräumt sowie an jedem zweiten Wochenende am Samstag und Sonntag jeweils von 9.00 bis 18.00 Uhr. Überdies wurde den Eltern eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zur Seite gestellt und sie wurden angewiesen, mit der SPF zusammen zu arbeiten.
Am 24. Februar 2020 stellte die Mutter einen Strafantrag gegen den Vater aufgrund vermuteten sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von D____. In diesem Zusammenhang teilte die Beistandsperson der Kindesschutzbehörde mit, dass die Mutter deswegen Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater ablehne.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 entsprach das Zivilgericht dem Begehren der Mutter um superprovisorischen Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots des Vaters gegenüber ihr und den beiden Kindern. In der Folge schlossen die Eltern am 15. Juli 2020 einen Vergleich, mit dem sich der Kindsvater verpflichtete, den Kontakt zu den Kindern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Besuchsrechtsbeistandes und nach dessen Vorgaben aufzunehmen. Im Vergleich wurde überdies die Kontaktnahme zwischen den Parteien im Rahmen des allenfalls in Absprache mit dem KJD bzw. der KESB zu regelnden Besuchsrechts vorbehalten. Schliesslich verpflichteten sich die Parteien, sich gegenüber Dritten nicht abfällig über die andere Partei zu äussern und auch keine Fotos der Kinder im Internet, auf Facebook oder sonstwo zu veröffentlichen. Nachdem die Kindsmutter in der Folge keine Besuche der Kinder beim Vater mehr zugelassen hatte, wurde ihm mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis Ende Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen. Die dagegen erhobene Berufung der Mutter wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2021 abgewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2022 wurde der Vater wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch Widerhandlungen gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot vom 15. Juli 2020 verurteilt. Mit Bericht vom 6. Dezember 2022 schilderte die Beistandsperson zunehmende Pro-bleme in der Ausübung des Besuchsrechts, weshalb die Kontakte zum Vater einer gesunden Entwicklung der Kinder schaden würden. Gleichwohl vereinbarten die Eltern in einer Teilvereinbarung in Ergänzung des libanesischen Scheidungsurteils die Besuchsregelung, welche das Zivilgericht mit Entscheid vom 3. Januar 2023 bestätigte. Damit wurde auch die gemeinsame elterliche Sorge bestätigt und die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt.
Nach weiteren Abklärungen hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Besuchsrecht des Vaters und die bestehende Beistandschaft für die Kinder mit Entscheid vom 19. Februar 2024 auf. Dieser Entscheid wurde vom Vater nicht angefochten. In der Folge gelangte er aber sehr intensiv mit der Forderung nach weiteren Kontakten mit seinen Kindern an die Kindesschutzbehörde, wobei er damit drohte, sich ansonsten das Leben zu nehmen. Mangels Begründung veränderter Verhältnisse ging die Kindesschutzbehörde auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 um Wiederherstellung seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern nicht weiter ein. Mit Schreiben vom 7. März 2025 beantragte der Vater der Kindesschutzbehörde erneut, den Entscheid vom 19. Februar 2024 aufzuheben und den persönlichen Verkehr zu den Kindern wiederherzustellen. Des Weiteren wolle er alle für die Ausübung der elterlichen Sorge notwendigen Informationen über C____ und D____ erhalten. Zudem verlangte er die Erstellung eines sozialpsychologischen Gutachtens sowie eines kinderpsychologischen Gutachtens. Hinzu äusserte er den Wunsch nach einer Mediation zwischen ihm und der Kindsmutter. Nachdem ihm die Kindesschutzbehörde darauf mitteilte, dass mangels Vorliegens veränderter Verhältnisse auf eine erneute Eröffnung des Verfahrens verzichtet werde, stellte der Beschwerdeführer der Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 14. Mai 2025 in Aussicht, sich zu suizidieren und davor alle Dokumente zu veröffentlichen, wenn es ihm nicht erlaubt werde, die Kinder zu sehen. Er verlangte mit Schreiben vom 20. Juni 2025 eine Feststellungsverfügung bzw. eine beschwerdefähige Verfügung und kündete mit E-Mails vom 17. Juli 2025 der Kindesschutzbehörde und der Kantonspolizei an, am 21. Juli 2025 einen Hungerstreik vor der Kindesschutzbehörde vorzunehmen, bis er seine Kinder sehe. Nachdem ihm am 21. Juli 2025 im Gespräch mit einer Vertretung der Kindesschutzbehörde eine beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt wurde, beendete er seinen Hungerstreik. In der Folge trat die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 4. August 2025 auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 7. März 2025 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. September 2025 erhobene und begründete Beschwerde, mit welcher er dessen kostenfällige Aufhebung beantragt. Er verlangt, dass in Reformierung des angefochtenen Entscheids seine Eingabe als Gefährdungsmeldung betrachtet, der Mutter die elterliche Sorge entzogen und ihm das alleinige Sorgerecht und die Obhut über die Kinder zugeteilt werde. In einem Eventualstandpunkt verlangt er die Reformierung des Entscheids und die Zusprechung eines angemessenen Besuchsrechts mit seinen beiden Kindern, um die familiäre Bindung unter sicheren Bedingungen zu erhalten. Hierzu hat sich die Mutter der gemeinsamen Kinder mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 unaufgefordert vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Eingabe vom 6. November 2025 replicando Stellung genommen. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat auch die Mutter erneut Stellung genommen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2025 dupliziert hat. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 verzichtet.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Vater seiner beiden Kinder vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, da er sich finanziell in einer prekären Lage befinde. Er hat dem Gesuch eine aktuelle Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt beigelegt, womit seinem Gesuch entsprochen und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. August 2025 (act. 1) erwog die Kindesschutzbehörde, eine Abänderung der mit Entscheid vom 19. Februar 2024 erfolgten Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern sei gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB dann angezeigt, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung sei dabei aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Mit dem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 19. Februar 2024 sei dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr mit D____ und C____ mit der Begründung entzogen worden, dass trotz jahrelanger Begleitung durch einen Beistand des Kindes- und Jugenddienstes (KJD) die Ausübung des persönlichen Verkehrs nicht möglich und die bestehenden Möglichkeiten zur Kontaktwiederherstellung ausgeschöpft gewesen seien. Die Mutter wie auch beide Kinder hätten nicht den Wunsch, den Vater zu sehen. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2025 gehe nicht hervor, inwiefern sich die für den Entscheid vom 19. Februar 2024 wesentlichen Verhältnisse verändert hätten. Der Beschwerdeführer werfe der Kindesschutzbehörde vor, vergangene Umstände ungenügend berücksichtigt zu haben. Dabei verkenne er, dass vergangene Umstände nicht erklären könnten, wie die Situation im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kindesschutzmassnahmen geändert und Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern umgesetzt werden könnten. Angesichts der Begründungen des Entscheides vom 19. Februar 2024 sei nicht ersichtlich, inwiefern die Umsetzung der Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern unter den gegebenen Umständen im Interesse der Kinder gestaltet werden könnte. Aus Sicht der Kindesschutzbehörde bestehe allenfalls die Möglichkeit, die Thematik der Kontakte zum Vater mit den Kindern dann erneut anzugehen, wenn sich diese in einem Alter befinden werden, in welchem sie von sich aus das Bedürfnis äussern können, den Vater zu sehen.
Weiter erkannte die Vorinstanz in der Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten sozial- oder kinderpsychologischen Gutachtens derzeit keinen Mehrwert für die Kinder. Dessen Erstellung würde für die Kinder vielmehr zu einer erheblichen Belastung führen. Es vermöchte zudem die Umstände, welche die Umsetzung von Kontakten zum Vater im Sinn des Kindeswohls aktuell verunmöglichen, nicht zu verändern. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer bereit und in der Lage sein, an sich zu arbeiten und psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Auch die beantragte Erteilung einer Weisung zur Durchführung einer Mediation zwischen den Eltern erachtete die Vorinstanz angesichts des damaligen Kontakt- und Annäherungsverbotes gemäss den Entscheiden des Zivilgerichts vom 15. Juli 2020 sowie vom 4. November 2021 und der anhaltenden Ablehnung jeglichen Kontaktes zum Vater durch die Mutter derzeit als nicht erfolgsversprechend.
Schliesslich anerkannte die Vorinstanz den Wunsch des Vaters, Informationen betreffend die Kinder zu erhalten, als verständlich. Sie schätzte aber die Gefahr, dass er Angaben zu C____ und A____ erneut unsachgemäss zum Nachteil der Kinder publizieren würde, als erheblich ein. Es bestehe seit Jahren keine direkte Kommunikation zwischen den Eltern.
Da sich die Verhältnisse somit nicht wesentlich geändert hätten und eine Abänderung des Entscheides der Kindesschutzbehörde vom 19. Februar 2024 nicht im Sinne des Kindeswohles notwendig sei, trat die Kindesschutzbehörde auf die Anträge des Vaters vom 7. März 2025 nicht ein.
2.2 In der Beschwerde vom 18. September 2025 (eingereichte deutschsprachige Fassung, act. 3) wird zusammenfassend geschildert, nach seiner Trennung von der Kindsmutter sei das dem Beschwerdeführer gewährte Besuchsrecht zunächst «ohne nennenswerte Zwischenfälle» verlaufen. Im Jahr 2018 habe die Kindsmutter Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs erstattet und ihm den Missbrauch seines Sohns D____ vorgeworfen, weshalb er sofort von seinen Kindern getrennt worden sei. Diese Anschuldigungen seien jedoch zu Unrecht erfolgt und das Verfahren daher eingestellt worden. Die Strafanzeige habe einzig den Zweck verfolgt, seine emotionale Bindung zu den Kindern zu zerstören, und weder die KESB noch der Beistand hätten sich angemessen um die negativen Folgen dieser Anzeige gekümmert. Die Kindsmutter hätte dazu angehalten werden müssen, die Einhaltung der Rechte des Vaters und seiner Kinder sicherzustellen. Im Jahr 2020 habe sie ihn erneut des sexuellen Missbrauchs von D____ bezichtigt, die Staatsanwaltschaft habe jedoch seine Unschuld «vollständig festgestellt» und auch dieses Verfahren eingestellt. Das Gericht habe es daraufhin trotz der falschen Anschuldigung für nötig erachtet, das Besuchsrecht in einem Besuchszentrum anzuordnen. In diesem Rahmen habe der Beschwerdeführer seine Vaterrolle voll erfüllt und sei für seine Kinder dagewesen. Wegen der Beaufsichtigung der Besuche habe die Kindsmutter keinen sexuellen Missbrauch mehr behaupten können und sei dazu übergegangen den Beschwerdeführer damit zu diskreditieren, er leide an psychischen Störungen. Zudem habe sie gedroht, die Schweiz mit den Kindern mit unbekanntem Ziel zu verlassen. Die Beigeladene habe ihre Pflicht nach Art. 274 Abs. 1 ZGB nicht respektiert, die den Parteien auferlege, zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten beizutragen. Sie habe eine offensichtliche Entfremdung von den Elternteilen herbeigeführt. Die KESB wiederum habe ihre Aufgabe nach Art. 307 ZGB nicht wahrgenommen, die nötigen Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Entwicklung gefährdet ist und die Eltern von sich aus nicht Abhilfe schaffen oder dazu ausserstande sind. Indem die KESB es abgelehnt habe, auf die Angelegenheit einzugehen, habe sie das grundlegende Recht des Beschwerdeführers auf Gehör verletzt, das durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert sei.
3.
Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Er wirft der Vorinstanz vor, es abgelehnt zu haben, auf die Angelegenheit einzugehen und seine Anträge zu prüfen (act. 3, S. 8).
Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids. Die Begründung hat dabei in einer Art und Weise zu erfolgen, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt. Aus der Begründung müssen die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 343–348). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich.
4.
4.1 Voraussetzung für eine Abänderung des Entscheids ist das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (§ 298d Abs. 2 ZGB). Eine Neuregelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile ist geboten, wenn die Veränderung der Verhältnisse danach verlangt, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (BGer 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 m.H. auf BGer 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.1; 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 2.1; 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4). Die kantonale Behörde trifft den Entscheid über die Neuregelung des persönlichen Verkehrs unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 m.H. auf BGer 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.3).
Ausgangspunkt ist vorliegend die Begründung des Entscheids der KESB vom 19. Februar 2024 (Vorakten, act. 9 S. 386 ff.), dessen Abänderung der Beschwerdeführer beantragt. Zur Begründung des Entzugs des Rechts des Vaters auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern erwog die Kindesschutzbehörde damals zunächst, dass C____ und D____ seit Jahren kaum Kontakt zu ihrem Vater hätten. Eine väterliche Beziehung zu ihm habe faktisch nie aufgebaut werden können. Die wenigen begleiteten Besuche, welche bis anhin stattgefunden hätten, vermöchten in diesem Bereich keinen wesentlichen Unterschied zu bewirken. Erschwerend seien dazu mehrfache Kontaktund Annäherungsverbote des Vaters gegenüber der Mutter und den Kindern gekommen. In den Berichten der begleiteten Besuchstage (BBT) aus dem Jahr 2022 sei geschildert worden, eine Entwicklung des Vaters im Umgang mit den Kindern sei kaum ersichtlich; er wirke oft fahrig und verhalte sich teilweise impulsiv. D____ habe sich zwischen September und November 2022 vermehrt geweigert, an den Besuchen teilzunehmen. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die starken gegenseitigen Vorwürfe der Eltern, die den Loyalitätskonflikt der Kinder verstärken würden. Zudem würden die Korrespondenzen des Vaters mit den involvierten Fachpersonen teils massivste Abwertungen der Mutter enthalten, was daran zweifeln lasse, dass der Vater in der Lage sei, die Kinder vor den Elternkonflikten zu schützen. Weiter verwies die Kindesschutzbehörde auf die wiederholte Veröffentlichung von Bildern und andere Posts mit privaten Inhalten betreffend die Kinder durch den Beschwerdeführer in den sozialen Medien, womit er sich über das Recht seiner Kinder auf Privatsphäre und die gemeinsame elterliche Vereinbarung vom 4. November 2021 hinweggesetzt habe. Er habe eine erhebliche Anzahl teils wirrer E-Mails an die involvierten Fachpersonen gesandt und sei mitunter nicht in der Lage gewesen, auf sachlicher Ebene mit dem Beistand zu kommunizieren. Die wiederkehrenden sexuellen Teilgehalte seiner Mitteilungen und Online-Posts wie auch die Fixierung auf D____s Intimbereich seien darüber hinaus kritisch zu bewerten. Der Beschwerdeführer zeige kaum Bewusstsein für einen angemessenen Umgang mit den privaten Informationen seiner Kinder auf Plattformen des Internets. Die auf sexuelle Aspekte bezogenen Äusserungen hätten bei der Mutter in der Vergangenheit nachvollziehbar zu grosser Irritation geführt, was nun zu ihrer Verweigerung jeglichen Kontakts zwischen Vater und Kindern beitrage. Seit der Errichtung der Beistandschaft habe von den involvierten Fachstellen über die Jahre hinweg nicht festgestellt werden können, dass der Vater im Interesse von D____ und C____ handle. D____ habe im Gespräch bei der Kindesschutzbehörde am 2. November 2023 deutlich und mehrfach mitgeteilt, dass er seinen Vater nicht sehen wolle und C____ habe sich dem angeschlossen. Obschon die beiden Kinder nicht detailliert hätten erklären können, weshalb sie ihren Vater nicht sehen wollten, sei die Belastung, welche das Thema insgesamt darstelle, offensichtlich gewesen. Auch wenn das Strafverfahren keine Beweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers ergeben habe und eine negative Beeinflussung seitens der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, so seien die Angst und die Ablehnung der Kinder dennoch real und müssten als Ausdruck ihres Willens berücksichtigt werden. Gemäss der damaligen Einschätzung der behandelnden Psychologin bemühe sich die Mutter, die Kinder nicht negativ zu beeinflussen, die Kontakte zum Vater würden aber einer gesunden Entwicklung von C____ und D____ schaden. Vor diesem Hintergrund sei der Vater für die Kinder gewissermassen eine fremde Person. Die Mutter habe wiederholt deutlich gemacht, dass sie einen Kontakt unter keinen Umständen unterstützen werde, woran auch eine Strafandrohung nichts ändern würde. Eine Besuchsrechtsregelung müsste daher de facto mittels polizeilicher Durchsetzung erzwungen werden. Unter diesen Umständen würde die Durchsetzung des persönlichen Verkehrs eine unzumutbare Belastung für die Kinder darstellen, welche die involvierten Fachpersonen ablehnten. Der Beistand habe bereits alle freiwilligen Möglichkeiten ausgeschöpft. In dieser Situation sei es der Kindesschutzbehörde und weiteren involvierten Akteuren auch nicht möglich, allein auf der Kindesebene zu arbeiten. C____ und D____ seien zu jung, um ihre Entscheidungen alleine zu treffen, und die Durchführung einer Besuchsregelung hänge massgeblich von der Mitarbeit der Mutter ab. Eine solche bestehe aktuell nicht. Zur psychischen Entlastung und zum Schutz der persönlichen Entwicklung von C____ und D____ sowie zur Sicherstellung des Kindeswohls komme die Kindesschutzbehörde daher zum Schluss, dass gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB auf eine Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und ihrem Vater verzichtet und die bestehende Besuchsregelung aufgehoben werden müsse.
4.2 Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Veränderung der für den Entscheid vom 19. Februar 2024 massgebenden Verhältnissen zu substantiieren.
Der Beschwerdeführer anerkennt die Entfremdung seiner Kinder von ihm explizit, wenn er dafür auch einzig die Kindsmutter und die Behörden in der Verantwortung sieht. Wenn er in seiner Beschwerde ausführlich darauf eingeht, dass er zwar von der Beigeladenen mehrfach bezichtigt worden sei, seinen Sohn D____ sexuell missbraucht zu haben, die beiden entsprechenden Strafverfahren jedoch in den Jahren 2018 und 2020 eingestellt worden seien, so stellt dies keine Veränderung der Verhältnisse dar: Die KESB hat bereits in ihrem damaligen Entscheid festgehalten, auch wenn das Strafverfahren keine Beweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers ergeben habe und eine negative Beeinflussung seitens der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, so seien die Angst und die Ablehnung der Kinder dennoch real und müssten als Ausdruck ihres Willens berücksichtigt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Einstellung im Jahr 2020 sei «wegen vollständiger Unschuld» erfolgt, ist zudem dahingehend zu präzisieren, dass der von ihm eingereichten Ankündigung der Verfahrenseinstellung vom 30. Oktober 2020 zu entnehmen ist, dass das Verfahren eingestellt wurde «weil kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt» und nicht wegen erwiesener Unschuld. Das Gleiche ergibt sich aus dem eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2018: Auch dort erfolgte die Verfahrenseinstellung «mangels Beweises des Tatbestands» (Beilagen zur Replik des Beschwerdeführers vom 21. November 2025, act. 17).
Aus den seit dem Entscheid vom 19. Februar 2024 angefallenen Akten und namentlich den jüngsten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beigeladenen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass die gegenseitigen Vorwürfe der Eltern unverändert geäussert werden und in dieser Hinsicht keine positive Entwicklung zu verzeichnen ist. Dass die Beigeladene ihre Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht geändert hat, teilte sie auf Nachfrage der KESB mit E-Mail vom 21. Juli 2025 sehr deutlich mit («My position will never change. This egoistic selfish sick pedophile will never come near my children.», act. 9 S. 102). Auch ihre Eingaben im vorliegenden Verfahren (insbesondere die Eingabe vom 6. November 2025, act. 12) zeigen klar ihre unveränderte Position. Es hat sich mithin nichts daran geändert, dass die Beigeladene einen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern keinesfalls unterstützen würde und eine Besuchsrechtsregelung nach wie vor polizeilich durchgesetzt werden müsste, was die Vorinstanz in ihrem damals nicht angefochtenen Entscheid zu Recht als unzumutbare Belastung für die Kinder bezeichnet hat.
Was die damalige Feststellung der Vorinstanz anbelangt, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche Anzahl teils wirrer E-Mails an die involvierten Fachpersonen gesandt und sei mitunter nicht in der Lage gewesen, auf sachlicher Ebene mit dem Beistand zu kommunizieren, finden sich hierfür auch für die Zeit nach dem 19. Februar 2024 etliche Beispiele: Direkt im Nachgang zum damaligen Entscheid der KESB sandte der Beschwerdeführer zahlreiche sehr emotionale E-Mails an verschiedene Personen innerhalb der KESB, was diese am 28. Februar 2024 dazu veranlasste, den Sozialdienst der Polizei zu kontaktieren, da aufgrund der Verfassung des Vaters unklar sei, ob er sich selbst oder allenfalls auch seinen Kindern oder der Mutter etwas antun könnte (Aktennotiz act. 9, S. 318). Die Abklärung des Sozialdienstes ergab zwar, dass sich der Beschwerdeführer glaubhaft von jeglichen Gewaltabsichten distanziert habe, er sei jedoch sehr stark fixiert auf die Ereignisse und die erfahrene Ungerechtigkeit rund um seine beiden Kinder, im Besonderen auf die KESB und es müsse davon ausgegangen werden, dass er den involvierten Behörden und Personen weiterhin und regelmässig schreiben werde (act. 9, Seite 316). Gemäss Aktennotiz der KESB mit Bezugnahme auf eine Email vom 3. April 2024 äusserte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dieser schreibe ihm persistent E-Mails und habe bereits Gedanken in Richtung (erweiterten) Suizid geäussert (act. 9, S. 291). E-Mails mit Hinweisen auf eine Selbstgefährdung («Ma vie est en danger.»; «Ou alors vous voulez ma mort?» ; «Je veux voir mes enfants. Autrement je me suicide.»; «Vous savez très bien qu'il existe des pères qui se suicident. Je ne serai pas le seul.») gingen auch direkt an Mitarbeitende der KESB (act. 9, S. 287, 285, 284, 279). Mit Schreiben vom 10. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Entscheid der KESB vom 19. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei und weitere Mails nicht mehr gelesen würden. Er wurde bei ärztlichem Hilfebedarf an seinen Therapeuten verwiesen (act. 9 S. 277). Am 14. Mai 2025 drohte der Beschwerdeführer gegenüber der KESB erneut mit Suizid, wenn er seine Kinder nicht sehen könne.
Gleichzeitig – und dies belegt auch die berechtigte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Kinder erneut private Informationen publizieren könnte – drohte der Beschwerdeführer damit, vor seinem Suizid werde er ein Video mit allen Dokumenten, welche die willkürliche Haltung der Kinderschutzbehörde verurteilten («tous les documents condamnant l’attitude arbitraire de l’autorité des protection de l’enfant»), veröffentlichen (act. 9, Seite 149). Bezüglich des anhaltend problematischen Umgangs mit sozialen Medien hat sich am 17. August 2025 die Beigeladene an die Staatsanwaltschaft gewandt, da der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 trotz gerichtlichen Verbots erneut auf Facebook über den sexuellen Missbrauchsfall geschrieben habe (act. 9, S. 91 ff.). Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Verbreitung von Informationen betreffend seine Kinder nach wie vor keinerlei Zurückhaltung auferlegt: Mehrere Videos, in welchen er sich auf Youtube mit vollem Namen sowie unter Nennung der Namen seiner beiden Kinder äussert, sind auf Youtube leicht auffindbar (stellvertretend: «[…]» vom 13. Dezember 2025 ([…], zuletzt aufgerufen am 29. Januar 2026).
Eine relevante Veränderung des Sachverhalts, auf welcher der unangefochtene Entscheid der KESB vom 19. Februar 2024 basiert, ist demnach nicht ersichtlich und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daher nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten ist. Sie hat zudem überzeugend ausgeführt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt keinen Mehrwert in der Erstellung eines sozial- oder kinderpsychologischen Gutachtens sehe, da dieses die Umstände, welche derzeit die Umsetzung von Kontakten zum Vater verunmöglichten, nicht verändern könnte und die Begutachtung zudem eine erhebliche Belastung der Kinder bedeuten würde. Weiter hat die Vorinstanz eine Mediation zwischen den Eltern angesichts des damaligen Kontakt- und Annäherungsverbotes und der anhaltend ablehnenden Haltung der Mutter zu Recht als nicht erfolgsversprechend bezeichnet. Schliesslich hat sie zwar Verständnis dafür gezeigt, dass der Beschwerdeführer Informationen betreffend seine Kinder wünsche, die Gefahr der erneut unsachgemässen Publikation von Angaben zum Nachteil seiner Kinder jedoch zu Recht als erheblich eingestuft.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird, gehen diese jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. August 2025 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese Kosten gehen jedoch zufolge Bewilligung unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.