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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2025 KE.2025.29 (AG.2025.643)

October 29, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,831 words·~9 min·2

Summary

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2025.29

URTEIL

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Juni 2025

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist seit dem 5. März 2021 Mieter einer Alterswohnung im Alterszentrum [...]. Am 13. Dezember 2024 reichte der Geschäftsführer des Alterszentrums [...], B____, eine Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (fortan: KESB) ein. Hintergrund waren insbesondere unbezahlte Rechnungen betreffend […]-Leistungen. Der Beschwerdeführer sei auf die […]-Leistungen angewiesen, diese könnten aber wegen des Zahlungsausstands in näherer Zukunft nicht mehr erbracht werden. In der Gefährdungsmeldung wurde zudem angegeben, der Beschwerdeführer hätte Arzttermine nicht eingehalten, was seine Gesundheit gefährde. Der Beschwerdeführer zeige auch agitiertes und verbal auffälliges Verhalten gegenüber dem Gesundheitspersonal. In der Folge klärte die KESB die Situation des Beschwerdeführers ab.

Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 hat die KESB für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Als Beistand wurde C____, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt (ABES), eingesetzt. Der Beistand sollte den Beschwerdeführer im Wesentlichen betreffend Unterkunft, in medizinischen Belangen sowie bei der Erledigung von administrativen und finanziellen Belangen unterstützen. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die auf ihn lautenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit Beträgen zur freien Verfügung des Verbeiständeten. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2025. Da der Beschwerdeführer innert Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte, ergeht der vorliegende Entscheid schriftlich auf dem Zirkularweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in der von ihm unterzeichneten Beschwerde (bezeichnet als «Einsprache zur errichteten Beistandschaft») genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB).

Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

2.2      Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde vorliegend im Wesentlichen, aus den Abklärungen habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in Verbindung mit seinem erhöhten Alkoholkonsum nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Gesundheitszustand bedinge eine Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung und weiter im Bereich Wohnen und Gesundheit.

2.3      Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht substantiiert. Er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, keine Hilfe zu benötigen. Er könne seine alltäglichen Kosten wie zum Beispiel den Mietzins für seine Wohnung, die Krankenkassenprämie, das U-Abo und das Handyabo selbständig einzahlen und brauche keine Hilfe dabei.

2.4

2.4.1   Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 54'084.32 sowie Verlustscheine in Höhe von total CHF 153’327.05 vorliegen (KESB-Akten S. 4 ff., Stand 15. August 2025). Auch Betreibungen/Verlustscheine der Krankenkasse sowie eines Mobilfunkanbieters sind aus der Auflistung der Betreibungen/Verlustscheine ersichtlich. Diese Positionen hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift explizit als für ihn selbständig bewältigbar hervorgehoben, was vor dem Hintergrund der Aktenlage als fraglich erscheint.

In der genannten Auflistung der Betreibungen und Verlustscheinen sind weiter die ausstehenden Rechnungen für […]-Leistungen des Alterszentrums […] noch nicht enthalten. Diese belaufen sich auf CHF 12'976.55 (Stand 8. Mai 2025; KESB-Akten S. 39). Wenn diese Rechnungen auch in Zukunft nicht beglichen werden, droht dem Beschwerdeführer die Einstellung der […]-Leistungen (KESB-Akten S. 52 f., 57, 75), was grosse gesundheitliche Auswirkungen haben könnte (Risiko einer Sepsis bei fehlendem Verbandswechsel, KESB-Akten S. 90). Beim Beschwerdeführer sind auch weitere gesundheitliche Probleme bekannt (Diabetes, übermässiger Alkoholkonsum). Er ist teilweise nicht in der Lage, diese adäquat abklären und behandeln zu lassen (vergleiche unter anderem das Gespräch der KESB mit dem Hausarzt vom 11. Juni 2025, KESB-Akten S. 37 f. sowie das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2024, KESB-Akten S. 87 ff.). Im Universitätsspital Basel (KESB-Akten S. 43, 85) sowie im Ambulatorium [...] (KESB-Akten S. 87) hat der Beschwerdeführer zudem bereits ein Hausverbot. Auch in seiner aktuellen Hausarztpraxis [...] ist es bereits zu Konflikten gekommen (KESB-Akten S. 38).

Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer insbesondere auch aufgrund des Zusammenspiels zwischen finanziellen, persönlichen, medizinischen sowie die Wohnsituation betreffenden Angelegenheiten ein Hilfsbedarf vorliegt beziehungsweise zum Zeitpunkt des Entscheids der KESB vorlag.

2.4.2   Dass dieser Hilfsbedarf noch immer besteht beziehungsweise sich allenfalls gar akzentuiert hat, zeigt einerseits das Schreiben des Alterszentrums [...] an den Beschwerdeführer, welches am 24. Juli 2025 und somit nach dem Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft erging. Darin wird dem Beschwerdeführer eine «zweite und letzte Abmahnung» sowie ein Verbot, das Bistro des Alterszentrums zu betreten, ausgesprochen. Die Abmahnung bezieht sich dabei auf auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers, welches bei erneutem Vorkommnis zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen könnte (KESB-Akten S. 15 f.). Ein Verlust dieser Wohnung könnte unter Umständen zu einer (erneuten) Wohnungslosigkeit des Beschwerdeführers führen. Andererseits ist aus den Vorakten auch ersichtlich, dass die Gesamtsumme der Betreibungen gegen den Beschwerdeführer weiter angestiegen ist (CHF 54'084.32 am 15. August 2025 [KESB-Akten S. 4 ff.] gegenüber CHF 51'226.82 am 5. Juni 2025 [KESB-Akten S. 65 ff.]).

2.4.3   Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB seine Angelegenheiten nur teilweise selbst besorgen kann. Es ist davon auszugehen, dass sich die Problematik bei zunehmenden gesundheitlichen Problemen und dem drohenden Wohnungsverlust sogar noch akzentuieren könnte. Ein Beistand kann den Beschwerdeführer in finanziellen, persönlichen, medizinischen sowie die Wohnsituation betreffenden Belangen unterstützen und möglichen weitergehenden Problemen (Einstellung der […]-Leistungen, Wohnungsverlust) entgegentreten. Die Errichtung einer Beistandschaft im von der Vorinstanz angeordneten Umfang ist daher angezeigt.

2.5

2.5.1   Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166).

2.5.2   Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer keine der von der KESB vorgeschlagenen Hilfestellungen (Abteilung Sucht, […], […]) aufgesucht (vgl. KESB-Akten S. 59 f.). Einzig im […] hat der Beschwerdeführer eine Beratung in Anspruch genommen (KESB-Akten S. 34). Der Beschwerdeführer scheint jedoch keine bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen zu haben oder anderweitige Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er weder in der Lage noch willens ist, Vollmachten zu erteilen, geschweige denn deren Instruktion und Überwachung zu gewährleisten (KESB-Entscheid Ziff. 21).

2.5.3   Die Verhältnismässigkeit der Beistandschaft ist somit gegeben.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 143.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand, C____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.