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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.11.2024 KE.2024.21 (AG.2024.645)

November 10, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,914 words·~20 min·3

Summary

Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.21

URTEIL

vom 10. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____, Advokatin                                                                 Beigeladene 1

[...]

C____                                                                                   Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juni 2024

betreffend Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin

Sachverhalt

A____ (Vater/Beschwerdeführer) und C____ (Mutter/Beigeladene 2) sind die getrenntlebenden Eltern von D____, geboren am [...] 2016, und E____, geboren am [...] 2021.

Zwischen den Eltern besteht seit längerer Zeit ein Konflikt, welcher ab April 2021 zu Gefährdungsmeldungen wegen verbaler und tätlicher Auseinandersetzungen führte. Im Juni 2022 erteilte die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag und setzte mit Entscheid vom 25. Januar 2023 B____ (Beigeladene 1), Advokatin, als Vertreterin für die beiden Kinder ein. Nach erfolgten Abklärungen ordnete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2023 verschiedene Kindesschutzmassnahmen an und erklärte die damals von den Eltern praktizierte Betreuungsregelung unter Vorbehalt einer einvernehmlichen Änderung bis auf Weiteres als verbindlich. Die vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil KE.2023.12 vom 25. September 2023 abgewiesen.

Zufolge einer beim Zivilgericht Basel-Stadt anhängig gemachten Unterhaltsklage endete das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und ging die Zuständigkeit auf das Zivilgericht Basel-Stadt über. In der Folge genehmigte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 14. Juni 2024 die Honorarnote der Kindesvertreterin und sprach ihr für ihre Bemühungen zu Lasten der Vermögen der Eltern insgesamt CHF 12'903.80, inkl. Mehrwertsteuer und Spesen, zu (Ziff. 1), wobei entschieden wurde, dass die Vertreterin vorab aus der Staatskasse entschädigt wird und die Eltern dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids je die Hälfte des Betrags zu leisten haben (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 3).

Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 legte der Vater Beschwerde gegen die Auferlegung dieser Kosten ein und verlangt deren Übernahme durch die Vorinstanz. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Dieser Forderung kam er am 7. Juli 2024 nach. Die Kindesvertreterin und Kindesschutzbehörde liessen sich je mit Eingaben vom 9. Juli 2024 bzw. 5. August 2024 vernehmen. Die beigeladene Mutter verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer replizierte am 31. August 2024. Am 1. Oktober 2024 informierte die Kindesschutzbehörde das Verwaltungsgericht über eine Ergänzung der Verfahrensakten. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer von diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich (dazu E. 3.3) einzutreten.

1.2

1.2.1   Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die Regeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.2.2   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Dabei überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Frage kommenden Aspekte, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE KE.2024.18 vom 6. Oktober 2024 E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.  1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Entsprechende Rügen sind innert Frist mit der Beschwerdebegründung geltend zu machen. Versäumtes kann nicht mit der Replik nachgeholt werden (VGE KE.2023.18 vom 31. Juli 2023 E. 1.3, VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 1.3, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen.

2.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Kindesschutzbehörde der von ihr mit Entscheid vom 25. Januar 2023 eingesetzten Kindesvertreterin B____, Advokatin, für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2023 bis zum 6. Februar 2024 eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'939.70 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer bis zum 31. Dezember 2023 und 8,1% Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2024 sowie Spesen), für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2024 bis zum 15. April 2024 eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'502.70 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und Spesen) sowie für ihre Bemühungen vom 16. April 2024 bis 23. Mai 2024 eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'461.40 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und Spesen) und damit insgesamt CHF 12'903.80 zu Lasten der Vermögen der Eltern zu. Dabei wurde verfügt, dass die Entschädigung der Kindesvertreterin vorab aus der Staatskasse ausgerichtet werde, die beiden Elternteile diese je zur Hälfte, d.h. in der Höhe von CHF 6'451.90, zu tragen und innerhalb von 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids an das WSU zu leisten hätten.

Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Kindesschutzbehörde, dass die mit den drei Honorarnoten ausgewiesenen und geltend gemachten Bemühungen wie auch die Auslagen angesichts der Dauer und Komplexität des Verfahrens sowie dessen hohen Aufwands im Grundsatz angemessen erschienen und zu Lasten der Eltern (vgl. § 31 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [VoKESG, SG 212.410]) zu verlegen seien. Zu kürzen sei aber der mit Honorarnote vom 30. April 2024 geltend gemachte Aufwand für den Zeitraum vom 17. Februar 2024 bis zum 15. April 2024, der allein aufgrund von Verfahrenshandlungen vor dem Zivilgericht entstanden und dort erhältlich zu machen sei (180 Minuten vom 19. März 2024, 45 Minuten vom 26. März 2024, 35 Minuten vom 8. April 2024 und 15 Minuten vom 15. April 2024).

2.2

2.2.1   In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Kindesvertreterin im gesamten Prozess «enorm unprofessionell und parteiisch» verhalten habe. Sie habe die Kinder auf eine höchst rücksichtslose Art und Weise geschädigt. Er sei mit seinen Anträgen, sie auszuwechseln, nicht gehört worden. Das Resultat sei die «von der Kinderanwältin unterstütze und gezielte Entfremdung» seiner Tochter, ein traumatisierter dreijähriger Sohn und eine traumatisierte Grossmutter väterlicherseits. Die Kindesvertreterin habe den Fall im Frühjahr 2023 kurz vor der Geburt des eigenen Kindes übernommen. Es sei «klar», dass sich eine werdende Mutter auf die Seite einer anderen Mutter schlage. Sie habe eine «parteiische und unsaubere» Abklärung vorgenommen. Sie habe die Kinder bei der Mutter gesehen, nicht aber bei ihm, wodurch bereits ein erster «bias» entstanden sei. In der Gerichtsverhandlung habe sie nicht über die Aussagen der Tochter, sondern über die «verleumdenden» Aussagen der Mutter über ihn berichtet und von einer angeblichen Angst des Kindes vor ihm aufgrund von «impulsiven Durchbrüchen» gesprochen. Während der Mutterschaftsvertretung sei dann kurzfristig Ruhe eingetreten, obwohl es sich die Kindesvertreterin nicht habe nehmen lassen, auch im Mutterschutz Termine zu begleiten, was ihre Professionalität in Frage stelle. Sie habe «liquide belegte Manipulationen» der Kindsmutter ignoriert, diese gar übernommen und gefestigt, indem sie auf die Aussagen der Tochter eingegangen sei und diese für bare Münze genommen habe. Sie habe sich auf die Seite der Mutter geschlagen und eine «objektive, umsichtige, sensible und mit professioneller Distanz begleitete Betrachtung des Falles» vermissen lassen. Sie habe etwa bei Terminabsprachen Situationen hergestellt, in welchen sie ihn regelrecht habe «reinlaufen lassen». Seine Gegendarstellungen wie etwa jene zum Bericht der Multisystemischen Therapie (MST) der […] habe sie nicht ernst genommen. Sie habe «stark invasive und die Situation der Kinder destabilisierende» Anträge gestellt. Bei einem Besuch bei ihr sei es der Tochter schlecht gegangen. Trotzdem habe sie den Termin entgegen seinem Wunsch voll ausgenutzt, um sich gemäss eigenen Aussagen ein eigenes Bild von D____s Zustand zu machen. Dabei habe sie behauptet, dass es dem Kind gut gehe, obwohl es im Büro auf dem Boden gelegen sei. Im Frühjahr 2024 habe sie den von der Kindsmutter herbeigeführten Kontaktabbruch zwischen ihm und seiner Tochter durch Untätigkeit unterstützt. Aus Angst, beide Kinder nicht mehr sehen zu können, habe er daraufhin den Sohn gemäss dessen Wunsch bei sich behalten. Dies habe die Kindesvertreterin zum Anlass genommen, das dreijährige Kind via superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde unter polizeilicher Gewaltanwendung aus seiner Wohnung zu entführen und zur Mutter bringen zu lassen. Vor einer Woche habe sie sodann mit der Tochter einen Termin nach einem Besuch bei ihm eingeplant, ohne ihn darüber zu informieren. Die Kindesschutzbehörde habe die Kindesvertreterin installiert und trotz klaren Verfehlungen an ihr festgehalten. Nun sei der Schaden angerichtet. Dafür solle die Kindesschutzbehörde selbst die Verantwortung übernehmen und die Rechnungen der Kindesvertreterin bezahlen, soweit sie diese nicht ablehnen möchte, weil die Vertreterin weder professionell noch im Sinne der Kinder gehandelt habe.

2.2.2   Mit seiner Replik vom 31. August 2024 nimmt der Beschwerdeführer zu den einzelnen Positionen in den Leistungsabrechnungen der Kindesvertreterin Stellung und beantragt im Einzelnen deren Streichung oder Kürzung.

2.3      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Hälfte der vom Gemeinwesen an die Kindesvertreterin ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12'903.80 zu tragen und diesem zu vergüten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer durch die Zusprechung dieser Entschädigung an die Kindesvertreterin zulasten der Staatskasse nicht beschwert, weshalb ihm insofern die Legitimation zur Anfechtung fehlt. Tatsächlich bezieht sich seine Beschwerde denn auch bloss auf die ihm auferlegte Vergütungsforderung. Aufgrund seiner Rügen ist aber indirekt auch der aus der Gerichtskasse entschädigte Aufwand zu überprüfen.

3.

Der Beschwerdeführer nahm erstmals mit seiner Replik konkreten Bezug auf die Honorarnoten der Kindesvertreterin und beanstandete die Höhe des von ihr geltend gemachten Aufwands im Einzelnen.

3.1      Den Akten kann entnommen werden, dass die der Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 30. April 2024 eingereichten Honorarnoten (act. S. 31 ff.) der Kindesvertreterin den Eltern und damit auch dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht zur Kenntnis gebracht wurden (act. 5 S. 36) und sie auch nicht vorgängig Stellung nehmen konnten. Dies wird allerdings vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb offenbleiben kann, ob der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör eine solche vorgängige Kenntnisgabe an die Eltern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ihnen aufzuerlegenden Kindesvertretungskosten erfordern würde (bejahend Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 299 ZPO N 28; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 299 N 19; vgl. zur Zusprechung von Parteientschädigungen gemäss Art. 105 ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3 Aufl., Zürich 2016, Art. 105 N 5).

3.2      Die Kindesvertreterin stellte der Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 12. März 2024 ihre Honorarnote vom 5. März 2024 für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2023 bis zum 6. Februar 2024 zu, mit der Bitte um Genehmigung und Bevorschussung (act. 5 S. 536 ff.). Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 ersuchte die Kindesschutzbehörde sie aufgrund des Übergangs des Verfahrens an das Zivilgericht um Einreichung einer Kostennote für die restlichen Aufwendungen vor der Kindesschutzbehörde (act. 5 S. 75). Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 liess die Kindesvertreterin der Kindesschutzbehörde ihre Honorarnoten vom 30. April 2024 für ihre Bemühungen vom 17. Februar bis zum 15. April 2024 und jene vom 6. Juni 2024 für ihre Bemühungen vom 15. April bis zum 23. Mai 2024 zukommen (act. 5 S. 54 ff.). Nach erfolgter Eröffnung des angefochtenen Entscheids ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren die Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 14. Juni 2024 um Zustellung der Honorarnoten, damit diese von den Parteien eingesehen werden könnten (act. 5 S. 36). Daraufhin stellte die Kindesschutzbehörde den Vertretungen der Eltern die Honorarnoten der Kindesvertreterin mit E-Mail vom 18. Juni 2024 zu und verwies sie für allfällige Fragen an die Vorsitzende des Spruchkörpers (Eingabe der Kindesschutzbehörde vom 1. Oktober 2024, act. 9). Diese Kenntnis seines Vertreters hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen.

3.3      Daraus folgt, dass der Beschwerdeführ bereits im Zeitpunkt der Beschwerde Kenntnis von den Honorarnoten und damit von den Einzelheiten des geltend gemachten Aufwands der Kindesvertreterin hatte. Er hätte sich also schon in der Beschwerdebegründung konkret damit auseinandersetzen und einzelne Aufwendungen rügen können, was er jedoch erst mit der Replik und damit verspätet tat (vgl. E. 1.2.2). Auf die Beanstandungen einzelner, von der Kindesvertreterin mit ihren Honorarnoten geltend gemachten Aufwandpositionen kann somit nicht eingetreten werden.

4.

Mit seiner Beschwerdebegründung beanstandet der Beschwerdeführer die Aufgabenerfüllung durch die Kindesvertreterin.

4.1      Die Entschädigung der Vertretung des Kindes ist von der Behörde, die sie eingesetzt hat, verbindlich festzulegen (BGE 142 III 153 E. 2.4). Bemessungsgrundlage für die Entschädigung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 314abis ZGB und Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) der effektive Zeitaufwand, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5; Schweighauser, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4. Auflage, Bern 2022, Art 300 ZPO N 63 f.; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 300 N 36 f.; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2016, Art. 314abis ZGB N 54 f; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 299 N 18). Die Aufgaben der gestützt auf Art. 314abis ZGB eingesetzten Kindesvertretung entsprechen dabei jenen im zivilprozessualen Familienverfahren (Art. 299 ZPO; Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 314a/314abis ZGB N 5). Bei deren Konkretisierung sind je nach Alter der Kinder und Situation im Einzelfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Ein Teilgehalt besteht darin, den Willen des Kindes gegenüber der Behörde zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt insbesondere bei urteilsfähigen Kindern. Bei jüngeren Kindern, die in der Regel noch nicht von der Behörde selbst angehört werden, kann der Kindesvertretung die Funktion einer «Dolmetscherin» zukommen, soweit es ihr möglich ist, sich im ungezwungenen Rahmen aufgrund eines kindgerecht geführten Gesprächs ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes zu machen (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, mit Hinweis auf BGer 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.2 und 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.3). Weiter obliegt es der Kindesvertretung, sich im Sinne eines Aufklärungsauftrages (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 30) ein Bild von der konkreten Situation der Kinder in örtlicher, häuslicher und schulischer Hinsicht wie auch in Bezug auf die Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie zwischen Geschwistern zu machen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Dabei gilt es insbesondere auch den sorgfältig abgeklärten Willen der Kinder (vgl. BGer 5A_ 403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.3; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], KUKO ZGB, 2. Auflage, Basel. 2018, Art. 314abis N 11) beziehungsweise deren Optik in das Verfahren einzubringen, ohne bloss deren Sprachrohr zu sein (Schweighauser, a.a.O., Art. 300 ZPO N 3 ff.; dazu Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 17 f.). Die eingesetzte Vertretung hat ihre Aufgabe «in völliger Unabhängigkeit» (Schweighauser, a.a.O., Art. 299 ZPO N 46; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 299 N 30) und unbeeinflusst von den Eltern und der Kindesschutzbehörde zu erfüllen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 37; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 13). Im Ergebnis kommt ihr eine Vertretungs-, Kontroll-, und Übersetzungs-  sowie auch Vermittlungsfunktion zu, wobei letztere eine entsprechende Akzeptanz der Familie voraussetzt (Schweighauser, a.a.O., Art. 300 ZPO N 23 ff.; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 300 N 10 ff.). Zum Auftrag gehört dabei auch die Begleitung des Kindes und ein Wächteramt bezüglich der getroffenen Anordnungen und Vereinbarungen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 31 f.). Tätigkeiten, die nicht in diesen Aufgabenbereich der Kindesvertretung fallen oder zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, müssen nicht entschädigt werden (BGE 142 III 153 E.3.3, 5 und 6.2; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 28).

4.2      Entsprechend der zivilprozessualen Regelung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) zählen die Kosten der Kindesvertretung zu den Verfahrenskosten (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Cottier, a.a.O., Art. 314abis N 15). Sie sind zunächst von der Kindesschutzbehörde zu vergüten und müssen danach von den Eltern getragen werden, sofern und soweit diese kostenpflichtig werden (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 27).

4.3      Der Beschwerdeführer rügt eine unsachgemässe Erfüllung des Auftrags durch die Kindesvertreterin. Er macht geltend, dass sie sich «enorm unprofessionell und parteiisch» verhalten, eine «parteiische und unsaubere Abklärung vorgenommen» und einseitig die Sichtweise der Mutter geteilt habe.

4.3.1   Die Kindesvertreterin hat unabhängig von den Eltern zu agieren. Es liegt gerade in der Natur der strittigen Familienkonstellationen, die der Einsetzung einer Kindesvertretung zugrunde liegen (vgl. Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), dass die Eltern deren Sichtund Vorgehensweise nicht oder nicht in allen Belangen teilen. Es ist aber nicht Sache der Eltern, die Professionalität der Auftragserfüllung durch die Kindesvertreterin zu beurteilen. Diese wird primär von der Kindesschutzbehörde als einsetzende Instanz bewertet.

4.3.2   Soweit der Beschwerdeführer der Kindesvertreterin Parteilichkeit vorwirft, zeigt er nicht auf, dass die von ihr getätigten Bemühungen tatsächlich nicht der Vertretung des sorgfältig abgeklärten subjektiven Willens der Kinder entsprachen. Sein Vorwurf, wonach die Kindesvertreterin auf die Aussagen der Tochter eingegangen sei und diese für bare Münze genommen habe, zielt daher an der Sache vorbei. Sodann ist es unvermeidlich, dass sich die Anträge und Beurteilungen der Kindesvertretung nicht immer mit jenen der Eltern oder auch nur eines Elternteils decken. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, dass sich die Kindesvertreterin auf die Seite der Mutter geschlagen habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sein Vorwurf, dass die Kindesvertreterin eine «objektive, umsichtige, sensible und mit professioneller Distanz begleitete Betrachtung des Falles» habe vermissen lassen, wird in der Begründung nicht weiter konkretisiert. Nicht weiter ausgeführt wird auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der «Intransparenz» bei Terminabsprachen. Es ist nicht Sache des Gerichts, Hinweise auf solche angeblichen Vorkommnisse in den umfangreichen, rund 1'900 Seiten umfassenden Vorakten zu suchen. Ebenfalls nicht konkretisiert und ersichtlich ist, mit welchen Rechtsbegehren die Kindesvertreterin «stark invasive und die Situation der Kinder destabilisierende Anträge» gestellt haben soll. Auf diese Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.

4.4      Näher zu prüfen sind demgegenüber die konkretisierten Vorwürfe des Beschwerdeführers.

4.4.1   Konkretisiert wird zunächst der Vorwurf, die Kindesvertreterin habe seine Gegendarstellung zur MST der […] nicht ernst genommen. Dabei bezieht er sich offenbar auf den Zwischenbericht der MST vom 12. Dezember 2023 (act. 5 S. 700 ff.), der gemäss seinem Schreiben vom 6. Februar 2024 «auf eine höchst fragwürdige Art und Weise entstanden» sein soll, weshalb er ihn nicht hinnehmen könne (act. 5 S. 699; vgl. auch die gegen den Zwischenbericht erhobene Beschwerde, act. 5 S. 711 ff. sowie S. 599 ff. und 602 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Bemühungen der Kindesvertreterin er in diesem Zusammenhang beanstanden möchte.

4.4.2   Konkret beanstandet wird sodann eine Anhörung der Tochter durch die Kindesvertreterin, bei welcher es der Tochter nicht gut gegangen sei und bei der sich diese auf den Boden gelegt haben soll. Wie sich aus der E-Mail der Kindesvertreterin vom 21. Dezember 2023 (act. 5 S. 956 f.) ergibt, bezieht er sich dabei auf deren Gespräch mit dem Kind vom 14. Dezember 2023. Dazu schrieb die Kindesvertreterin, der Beschwerdeführer habe ihr damals bei der Begrüssung mitgeteilt, dass die Tochter krank sei und sie deshalb nur einen kurzen Termin machen sollten. Sie habe diesen Hinweis gerne entgegengenommen und es als positiv erachtet, dass er das Kind trotzdem und trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber solchen Kontakten zu ihr gebracht habe. Sie habe daraufhin mit D____ vereinbart, dass sie ihr sagen solle, wenn sie nicht mehr möge und zurück zum Vater gehen möchte. D____ sei zu Beginn des Gesprächs sehr vergnügt gewesen und habe Lust gehabt zu erzählen. Sie habe ihr im Laufe des Gesprächs aber auch Dinge erzählt, welche ihr sicherlich «Bauchweh» verursacht hätten. Die Situation sei für sie schwierig; sie müsse viel aushalten. In den Gesprächen bei ihr bewege sich das Kind gerne im Besprechungszimmer, ziehe die Schuhe aus und gehe umher. Manchmal setze oder lege es sich auch auf den Boden, was sie für altersentsprechend halte. Beim Gespräch vom 14. Dezember 2024 habe D____ sich gleich zu Beginn die Schuhe ausgezogen und etwa nach 20 Minuten auf den Boden gesetzt. Als sie den Eindruck gehabt habe, dass ihre Aufmerksamkeitsspanne erreicht sei, habe sie D____ vorgeschlagen, zum Vater zurückzukehren. Sie habe jedoch zunächst gar nicht gehen wollen, sondern sei auf dem Fell am Boden liegen geblieben, wo sie sich wohlgefühlt habe. Sie habe aber auch mitgeteilt, dass sie Bauchschmerzen habe, worauf sie sie zurück zum Vater begleitet habe.

Angesichts dieser Schilderungen ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb die Kindesvertreterin ihren Auftrag in diesem Zusammenhang unsachgemäss erfüllt haben soll.

4.4.3   Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Kindesvertreterin habe im Frühjahr 2024 durch Untätigkeit den von der Mutter herbeigeführten Kontaktabbruch zwischen ihm und seiner Tochter unterstützt. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Kindesvertreterin für die strikte Einhaltung der Betreuungsregelung einsetzte (E-Mails vom 20., 27., 29. Februar, 4. März und 15./16. April 2024, act. 5 S. 632 f., 580, 567 ff., 545 f., 425 ff.) und bemühte, mit Bezug auf den Kontakt der Kinder zwischen beiden Elternteilen zu vermitteln (vgl. E-Mails der Kindesvertreterin vom 25. und 26. März 2024, act. 5 S. 487 f., 474; E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. März 2024, act. 5 S. 485 f.). Mit E-Mail vom 27. März 2024 versicherte sie dem Beschwerdeführer, sie werde sich dafür einsetzen, dass sich der Kontakt zwischen ihm und D____ «bald wieder normalisier[e]» (act. 5 S. 473) und wies mit E-Mail vom 22. April 2024 darauf hin, dass «der derzeitige Beziehungsabbruch zum jeweils anderen Elternteil nicht im Interesse der Kinder» sei. «Je länger ein solcher Beziehungsabbruch dauer[e], desto schwieriger [sei] es für Kinder i.d.R., die Beziehung zum anderen Elternteil wieder aufzunehmen». Sie «gehe zudem davon aus, dass D____ und E____ nicht verstehen (könnten), weshalb sie sich als Geschwister und die Elternteile derzeit nicht mehr sehen» würden. Sie bat die Vertretungen der Eltern daher, «Hand zu bieten und mit Ihren Klienten Rücksprache zu halten resp. allenfalls das weitere Vorgehen anwaltlich abzustimmen» (act. 5 S. 376).

4.4.4   Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Kindesvertreterin vor, sie habe seinen dreijährigen Sohn, den er aus Angst, ihn auch nicht mehr sehen zu können, bei sich behalten habe, mit einem superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde unter polizeilicher Gewaltanwendung aus seiner Wohnung entführen und zur Mutter bringen lassen. Er bezieht sich dabei offensichtlich auf die von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 13. Mai 2024 (act. 5 S. 296 ff.) angeordnete superprovisorische Massnahme, mit welcher die Obhut über die beiden Kinder der Mutter zugeteilt (Ziff. 1) und die Begleitung der Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in den Räumlichkeiten der Institution [...] angeordnet und jeweils auf Donnerstag, 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr (Ziff. 2), festgelegt wurde. Weiter wurde mit diesem Entscheid superprovisorisch – nötigenfalls mit polizeilicher Unterstützung – die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, d.h. das Betreten der Wohnräumlichkeiten (inkl. Türöffnung), angeordnet (Ziff. 3).

Diesem Entscheid ging der Antrag der Kindesvertreterin vom 30. Januar 2024 auf eine vorsorgliche Änderung der Betreuungsanteile voraus (act. 5 S. 719 ff.). Demnach sollte der Vater die Kinder nur jede zweite Woche von Donnerstag- bis Samstagnachmittag betreuen, wobei die Übergaben durch eine SPF begleitet werden sollten. In der Folge erfolgten eine Selbstmeldung des Beschwerdeführers (act. 5 S. 571 ff.), drei Polizeieinsätze auf Requisition der Mutter (act. 5 S. 362 ff., 478 ff., 685), eine Intervention der Notfallpsychiaterin auf einen Anruf des Beschwerdeführers hin (act. 5 S. 553 f., 560), Eingaben der Eltern, mit denen eine Eskalation der Situation beschrieben wurde (act. 5 S. 337, 345, 353, 358, 374, 379, 401, 422 ff.) sowie eine E-Mail der Beistandsperson vom 16. April 2024 (act. 5 S. 404 f.). Darin unterrichtete die Beistandsperson die Kindesschutzbehörde darüber, dass der Beschwerdeführer zwar mündlich zugesichert habe, sich auf die geplanten Übergaben inklusive Familienbegleitung einzulassen. Er habe aber am darauffolgenden Samstag die Übergabe des Sohnes an die Mutter nicht umsetzten wollen und seine Betreuungszeit um eine Woche verlängert mit der Begründung, dass der Sohn bei ihm bleiben wolle. Schliesslich wandte sich auch die Leitung der Institution [...] am 13. Mai 2024 mit einer Gefährdungsmeldung (act. 5 S. 326 ff.) an die Kindesschutzbehörde.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 13. Mai 2024 angeordnete Massnahme und deren polizeiliche Vollstreckung von der Kindesvertreterin veranlasst worden sein soll. Dem entsprechenden Vorhalt des Beschwerdeführers fehlt jegliche Grundlage, weshalb er von vornherein nicht zu einer Reduktion seiner Pflicht zur Übernahme der Kosten der Kindesvertretung führen kann.

4.4.5   Schliesslich erscheint auch irrelevant, dass seinen Anträgen auf Wechsel der Kindesvertretung nicht stattgegeben wurde. Diese Entscheide wurden von der Kindesschutzbehörde getroffen. Die Kindesvertreterin ist daher entsprechend dem Willen der einsetzenden Behörde in ihrem Amt verblieben.

4.5      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Zudem hat er der beigeladenen Kindesvertreterin eine angemessene Parteientschädigung für den Aufwand in diesem Verfahren zu leisten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von einer Stunde à CHF 250.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 30.– (23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]) sowie der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 22.70, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene 1 und 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.21 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.11.2024 KE.2024.21 (AG.2024.645) — Swissrulings