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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.02.2025 HB.2025.4 (AG.2025.122)

February 28, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,442 words·~7 min·1

Summary

Anordnung von Untersuchungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2025.4

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...],Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. Februar 2025

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls in 15 Fällen, Hausfriedensbruchs, Drohung, Verweisungsbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Nachdem er am 7. Februar 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 6. Mai 2025 an.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. In der unbegründeten Laienbeschwerde legt er dar, dass er die Haftstrafe für zu lange empfinde. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde gewährt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer fest, dass er hiermit die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Fortsetzungsgefahr bestätige.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Bezug der Vorakten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Während die als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe vom 14. Februar 2025 überhaupt keine Begründung enthält, reichte der Beschwerdeführer – nach Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung – mit Eingabe vom 21. Februar 2025 immer noch keine genügende Begründung nach. Er gibt zwar sinngemäss an, dass er mutmasslich mit der Dauer der angeordneten Haft bzw. wohl mit der Verhältnismässigkeit und mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht einverstanden ist, allerdings ohne die konkreten Gründe darzulegen. Insgesamt genügen seine Eingaben selbst den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1      Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Haftverfügung vom 11. Februar 2025 verwiesen werden.

2.2      Der dringende Tatverdacht ist offenkundig gegeben, da der Beschwerdeführer bezüglich des gewerbsmässig begangenen Diebstahls wiederholt bei der Tatausübung beobachtet und gestellt wurde, wobei bei ihm auch Deliktsgut gefunden werden konnte. Die zahlreichen belastenden Aussagen von Geschädigten, wie auch das vorhandene Bild- und Videomaterial, lassen keine Zweifel an einer Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Taten. Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der dringende Tatverdacht auch bezüglich Gewalt und Drohung gegen Beamte und gegen die Partnerin gegeben sind. Weiter verstiess der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrfach gegen die Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt und kam der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung nicht nach.

2.3

2.3.1   Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

2.3.2   Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung und es bestehen gegen ihn eine Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt und eine gültige Landesverweisung. Er hat keinerlei Bezug zur Schweiz und die geltend gemachte Beziehung zu [...] ist geprägt von Konflikten und Gewalt – [...] erwirkte ein Kontaktverbot –, sodass von keiner stabilen Lebenssituation gesprochen werden kann. Der Aufenthalt in der Schweiz dient dem Anschein nach lediglich der Verübung von Straftaten. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Landesverweises und des abgelehnten Asylantrags das Land verlassen muss, verfügt er über keine Zukunftsperspektiven. Zudem wird ihm angesichts der immensen Delinquenz bewusst sein, dass eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Bei dieser Ausgangslage besteht die ernste Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Haft im In- oder Ausland untertaucht und sich dadurch den Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist demnach als gegeben zu erachten.

2.4

2.4.1   Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Ausnahmsweise ist strafprozessuale Haft auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis StPO).

2.4.2   Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft: mit Urteil vom 7. Juni 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung; mit Urteil vom 9. Juli 2021 wegen versuchten einfachen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; mit Urteil vom 14. Oktober 2021 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; mit Urteil vom 2. November 2021 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung; mit Urteil vom 26. Januar 2023 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Verweisungsbruchs, Übertretung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; mit Urteil vom 4. Juli 2023 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; mit Urteil vom 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen einfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs. Das Erfordernis des Verbrechens oder schweren Vergehens erfüllen dabei der mehrfache gewerbsmässige Diebstahl, Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte. Weiter ist auf eine rechtserhebliche Sicherheitsgefährdung zu schliessen. Wie die aktuellen Verfahren zeigen, scheut der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Geschädigten. Um seine Interessen durchzusetzen schreckt er nicht vor Gewalt zurück, was die mehrfachen Vorwürfe der Gewalt und Drohung und auch die tätliche Einwirkung gegen die (Ex-) Partnerin, aber vor allem das Mitführen eines Messers bei der Tatausführung verdeutlichen. Weiter ist eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten: Der Beschwerdeführer verbüsste bereits sechs Freiheitsstrafen, weitere zahlreiche Strafverfahren sind hängig, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind prekär und als abgewiesener Asylsuchender mit rechtskräftiger Wegweisung und einer bestehenden Landesverweisung ist eine Verbesserung seiner Lage nicht absehbar. Die bisherigen Verurteilungen und Festnahmen konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, in erheblicher Kadenz weiter zu delinquieren. Überdies ist im Sinne des Beschleunigungsgebots zu verhindern, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Der spezielle Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist zu bejahen.

2.5      Angesichts des Umfangs der Akten und der ausstehenden Untersuchungshandlungen sowie aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe, erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben und die Beschwerde wäre abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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