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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2024 HB.2024.6 (AG.2024.273)

April 29, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,492 words·~12 min·1

Summary

Verlängerung der Sicherheitshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.6

ENTSCHEID

vom 29. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. April 2024

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

Sachverhalt

Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 wurde A____ wegen Raubs, Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Mit dem Urteil verlängerte das Gericht die Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren um 12 Wochen. Der Beurteilte meldete gegen das Sachurteil Berufung an. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde die Sicherheitshaft auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten durch das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 25. Juni 2024 verlängert.

Gegen diese Verfügung hat A____ am 15. April 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. April 2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter seien mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 300.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei sein Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und angemessen zu entschädigen sei.

Mit Stellungnahme vom 18. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 26. April 2024 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Es wurden für das Haftprüfungsverfahren die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

2.1      Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Der schwerste Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei mit dem erstinstanzlichen Urteil weggefallen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei die Verurteilung zu einem mittäterschaftlich begangenen Raub nicht evident; es fehle insbesondere am Vorsatz des Beschwerdeführers. Weder in der Vergangenheit noch zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich bei ihm derartige Delikte gegen Leib und Leben und der dringende Tatverdacht liege somit nicht vor.

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme geäussert, dass der dringende Tatverdacht mit der erstinstanzlichen Verurteilung zweifellos gegeben sei.

2.2.3   Die Vorinstanz hat zur Frage des Tatverdachts zutreffend darauf hingewiesen, dass der dringende Tatverdacht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils vermutungsweise als erfüllt gilt. Beim Vorliegen der Anklageschrift und namentlich nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023 E. 3). Der Verteidiger hat das Urteil des Strafgerichts im Rahmen der Replik zwar ausführlich kritisiert, und die Berufungsinstanz wird sich mit diesen Argumenten zu befassen haben. Es gelingt der Verteidigung indes nicht, den angenommenen Tatverdacht als unhaltbar zu widerlegen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht betreffend die erstinstanzlichen Schuldsprüche auszugehen ist.

2.3

2.3.1   Das Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Es hat darauf verwiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht und das Haftbeschwerdegericht sich bereits mehrfach zur Fluchtgefahr geäussert und diesen Haftgrund jeweils bejaht hätten. Auch das Strafgericht habe im Haftbeschluss vom 11. Januar 2024 Fluchtgefahr angenommen, und an der grundsätzlichen Situation habe sich seither nichts verändert. Der ghanaische Beschwerdeführer habe bereits belegt, dass er auf freiem Fuss für die Strafbehörden nicht bzw. nur schwer greifbar sei. Er habe sich während längerer Zeit weder um seine ausländerrechtliche Bewilligung noch um eine korrekte Wohnsitznahme bemüht. Nach wie vor seien keinerlei Bemühungen in diese Richtung erkennbar und würden auch nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn eine persönliche Vorsprache gefordert sei, könnten gewisse Vorbereitungshandlungen getroffen werden. Die Gefahr eines Untertauchens, vorab im Inland, aber auch ins Ausland ‒ gemäss eigenen Angaben beherrsche der Beschwerdeführer die heimischen Landessprachen ‒, sei deshalb nach wie vor als konkret und dringend einzuschätzen. Die erstinstanzlich ausgesprochene, empfindliche Sanktion setze einen hohen Fluchtanreiz. Ersatzmassnahmen, namentlich eine Meldepflicht, hätten sich bislang als nicht tauglich erwiesen und seien auch für die Zukunft nicht ersichtlich; mangels möglicher Echtzeitüberwachung auch nicht die von der Verteidigung vorgebrachte Möglichkeit einer elektronischen Fussfessel. Massgebend sei im Übrigen, dass der Beurteilte für die Strafbehörden erreichbar sei und nicht, dass er «meistens für den amtlichen Verteidiger erreichbar» gewesen sei, wie in der Stellungnahme der Verteidigung geäussert worden sei.

2.3.2   Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Annahme der Fluchtgefahr ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraussetzen, nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer Flucht. Es gelte die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen und die Flucht müsse wahrscheinlich sein. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Wohnsitzanmeldung vorzunehmen, da die Gültigkeit seines ghanaischen Passes sowie die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen sei. Für die Anmeldung benötige er aber gültige Ausweisdokumente. Da sämtliche Behörden und Anlaufstellen ein persönliches Vorsprechen voraussetzten, habe er abwarten müssen, bis er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der Termin im ghanaischen Konsulat sei bereits festgesetzt worden und habe schliesslich auf ein Datum nach seiner Haftentlassung verschoben werden müssen ‒ diesen Termin habe er gleich nach seiner Haftentlassung wahrgenommen. Der Pass sei ihm erst Ende August 2023 zugestellt und an die Verteidigung weitergeleitet worden. Damit sich der Beschwerdeführer aber in der Stadt Olten als Einwohner anmelden könne, müsse er seine Niederlassungsbewilligung verlängern. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des ZMG sei der C-Ausweis weder erloschen noch aberkannt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Kontrollfrist verpasst. Das Gesuch um Verlängerung sei in der Zwischenzeit mit E-Mail vom 25. August 2023 beim zuständigen Migrationsamt respektive den Einwohnerdiensten Olten eingereicht worden. Entsprechend verfüge der Beschwerdeführer nun über gültige Ausweisdokumente und eine gültige Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Eine Anmeldung bei den Einwohnerdiensten Olten sei allerdings nur mittels persönlichen Erscheinens am Schalter möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten in dieser Hinsicht entsprechende Bemühungen stattgefunden. Die Eltern seien mit dem Einzug ihres Sohnes in die Wohnung einverstanden. Es seien diverse Anstrengungen unternommen worden, um die Auflagen zu erfüllen. Mit der erneuten Inhaftnahme sei der Beschwerdeführer jedoch daran gehindert worden, seine Wohnsitzanmeldung oder seine Arbeitssuche abzuschliessen respektive fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer habe sich der Strafverfolgung nicht entzogen, obwohl er um die möglichen Konsequenzen einer Verurteilung und der Sanktion gewusst habe. Er sei vielmehr nach seiner erneuten Inhaftierung für die Strafbehörden sofort greifbar gewesen. Noch mit Verfügung vom 10. Februar 2023 des ZMG sei die Fluchtgefahr denn auch verneint worden. Das ZMG habe damals erwogen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen sei und sich seine Kernfamilie seit Jahrzehnten hier befinde. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zu seinem Heimatland. Ein Untertauchen im Inland sei möglich erschienen, da der Beschwerdeführer aber einen regen Kontakt zu seiner Familie gepflegt habe und sich diese bereit erklärt habe, ihn bei sich aufzunehmen, sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, mit der Anweisung, sich am Wohnsitz seiner Eltern anzumelden. Inwiefern sich an dieser Darstellung etwas geändert hätte, lege die Vorinstanz nicht dar. Für die Bejahung der Fluchtgefahr müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ergäben. Das Nichteinhalten einer Meldepflicht stelle keinen ernsthaften Anhaltspunkt dar. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Grossteil seiner Haftstrafe bereits abgesessen, und damit nehme gleichzeitig auch die Wahrscheinlichkeit der Flucht ab. Der Fluchtanreiz sei somit als gering einzuschätzen. Auch wenn der Beschwerdeführer die telefonische Meldepflicht nicht akkurat eingehalten habe, sei er stets für Untersuchungshandlungen zugegen gewesen. Auch sei er für die Verteidigung stets greifbar und telefonisch erreichbar gewesen. Das Strafverfahren befinde sich mittlerweile im Berufungsstadium und der Beschwerdeführer erhoffe sich davon ein vorteilhafteres Urteil. Wäre er nicht greifbar oder könnten ihm keine Vorladungen zugestellt werden, würde dies unter Umständen zur Annahme der Rückzugsfiktion des von ihm selbst ergriffenen Rechtsmittels führen, weshalb er sich zur Verfügung halten werde.

Das ZMG habe bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass keine Fluchtgefahr ins Ausland bestehe und lege nicht dar, inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte. Der Beschwerdeführer pflege einen engen Kontakt zu seiner Kernfamilie in der Schweiz, welche ihn ausserdem bei den administrativen Tätigkeiten unterstützen und ihn nach wie vor bei sich wohnen lassen würde. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich ohne jeden Zweifel in der Schweiz. Weiter habe der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung temporär gearbeitet und nie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bezogen. Auch wenn er sich bei seinen Eltern in Olten abgemeldet habe, sei diese Adresse seine Post- und Meldeadresse gewesen. Er sei zudem stets im Kontakt mit seiner Verteidigung und auch telefonisch sofort und jederzeit erreichbar gewesen. Es bestünden somit auch keine ernstlichen oder konkreten Anhaltspunkte für eine Flucht im Inland. Der Beschwerdeführer sei nie untergetaucht, selbst nach der Medienmitteilung der Polizei nicht, als nach den Tätern gefahndet worden sei. Dies zeige sich auch daran, dass der Beschwerdeführer wohl am 27. Juli 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben worden und bereits am 29. Juli 2023 aufgefunden worden sei. Eine gewisse Versuchung zur Flucht bestehe in jedem Strafverfahren, es müsse jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, der Beschuldigte könne sich der Strafverfolgung entziehen, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Untersuchungshaft müsse immer ultima ratio sein. Es seien weniger einschneidende Kontrollmassnahmen wie die Ausweis- und Schriftensperre oder die erneute Anordnung einer Meldepflicht vorhanden, welche eventualiter durch ein Electronic Monitoring überwacht werden könnte. Das ZMG habe sein Ermessen in Bezug auf die Verlängerung der Sicherheitshaft falsch angewendet und willkürlich entschieden, zumal der Beschwerdeführer in einem früheren Entscheid aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, dass der Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen der Verteidigung nach der Haftentlassung (mit Weisungen) sehr wohl untergetaucht und für die Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar gewesen sei. Dass er zwei Tage nach dem Ausschreiben zur Verhaftung vom 27. Juli 2023 tatsächlich ‒ in Zürich und nicht etwa bei seiner Familie in Olten ‒ verhaftet werden konnte, sei ein Zufall, der ihm nicht zugutegehalten werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich absolut nicht absprachefähig gezeigt. Er habe die wöchentliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft nicht nur «nicht akkurat» eingehalten, sondern nach kurzer Zeit auf freiem Fuss gar nicht mehr.

2.3.4   Replicando hat der Beschwerdeführer ausführen lassen, dass ein fehlender fester Wohnsitz oder die «fehlende Absprachefähigkeit» noch keine ernsthafte Fluchtgefahr begründen könnten. Hierfür seien konkrete Anhaltspunkte erforderlich und die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Dies hätten weder das ZMG noch die Staatsanwaltschaft getan. Der Beschwerdeführer sei keineswegs untergetaucht. Die Anordnung von Sicherheitshaft allein gestützt auf das Argument, der Beschwerdeführer sei nicht absprachefähig, sei zudem unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe es zum damaligen Zeitpunkt unterlassen, den Beschwerdeführer formell abzumahnen, als er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Stattdessen sei er zur Fahndung ausgeschrieben und sogleich festgenommen worden.

2.3.5   Vorliegend steht angesichts der engen Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz und nach dem Verzicht auf eine Landesverweisung Fluchtgefahr in Form des Untertauchens im Vordergrund. Das Vorbringen der Verteidigung, dass die Annahme der Fluchtgefahr konkrete Anhaltspunkte dafür erfordern würde und die konkreten Umstände zu berücksichtigen seien, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2023 in Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft unter diversen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen, wobei festgehalten wurde, dass bei einem Verstoss gegen die Auflagen seine erneute Inhaftierung drohe (Akten S. 446 ff.). Dennoch nahm er in der Folge seine wöchentliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft nicht wahr und leistete zudem einer Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 keine Folge (siehe dazu ZMG-Entscheid vom 31. Juli 2023, Akten S. 499). Er wurde daher am 27. Juli 2023 zur Fahndung ausgeschrieben und konnte am 29. Juli 2023 in Zürich festgenommen werden, worauf erneut Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die von der Verteidigung geforderten konkreten Anhaltspunkte, dass ebendies nach einer Haftentlassung geschehen könnte, sind im konkreten Fall also offensichtlich gegeben. Das Argument, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor einer Ausschreibung formell hätte abmahnen müssen, verfängt nicht, bedurfte es doch ebendieser Ausschreibung, um ihn von Seiten der Behörden überhaupt erreichen zu können. Die drohenden Konsequenzen bei Verstoss gegen die Auflagen waren ihm zudem mit dem Entscheid des ZMG unmissverständlich kommuniziert worden.

Die Beschwerdeinstanz hat sich bereits im Entscheid HB.2023.38 vom 18. Dezember 2023 mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Fluchtgefahr auseinandergesetzt und befunden, dass sich aus dem Verstoss gegen die Meldepflichten nach vorübergehender Entlassung aus der Untersuchungshaft konkrete Anzeichen für ein Untertauchen im Inland ergäben. An dieser Erkenntnis hat sich nichts geändert. Es trifft zwar zu, dass das ergriffene Rechtsmittel dem Beschwerdeführer die Chance eröffnet, mit seinen Anträgen vor Berufungsgericht ganz oder teilweise durchzudringen und eine mildere Strafe zu erwirken ‒ insofern stimmt es, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufungsverhandlung ihn um diese Möglichkeit bringen könnte und er daher ein Interesse daran haben sollte, sich für das Berufungsverfahren zur Verfügung zu halten. Allerdings ist ungewiss, ob das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne des Beschwerdeführers ausfallen wird, sodass aufgrund der potentiell drohenden Strafe noch immer ein Fluchtanreiz besteht. Nachdem die Fluchtgefahr aus den genannten Gründen zu bejahen ist, muss die umstrittene Frage, welchen Aufwand der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Papieren oder hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft betrieben hat, an dieser Stelle nicht geklärt werden.

2.4      Was die angebotenen Ersatzmassnahmen anbetrifft, muss festgestellt werden, dass sich diese bereits als untauglich erwiesen haben, da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist und es der Fahndung bedurfte, um ihn für das Strafverfahren wieder zur Verfügung zu haben. Weder eine erneute Meldepflicht noch eine elektronische Überwachung oder eine Schriftensperre könnten ein Untertauchen in der Schweiz verhindern. Auch dies hat die Beschwerdeinstanz bereits in Entscheid HB.2023.38 festgestellt.

2.5      Die Vorinstanz hat die Dauer der Sicherheitshaft (inkl. Verlängerung 15 Monate) als verhältnismässig bezeichnet und dabei auf die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe verwiesen, welche noch lange nicht erreicht sei. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe bedingt entlassen wird, beträgt der zu verbüssende Strafanteil gut 21 Monate und somit noch deutlich mehr als die Haft inklusive Verlängerung. Die Verhältnismässigkeit ist somit gegeben.

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2      Die amtliche Verteidigung ist für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren und der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels eingereichter Kostennote ist der Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen und zum ansatz von CHF 200.‒ zu vergüten (inkl. Spesen, zzgl. 8,1 % MWST). Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. CHF 97.20 MWST) ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht –einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Appellationsgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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