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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.10.2024 HB.2024.18 (AG.2024.553)

October 3, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,303 words·~7 min·3

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024 Urteil BG vom 07.11.2024 (7B_1087/2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.18

ENTSCHEID

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. September 2024

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 13. September 2024 durch die Kantonspolizei Bern an seinem Wohnort in [...] unter dem Vorwurf festgenommen, er habe am 11. September 2024 bei der B____ angerufen und deren Mitarbeiter C____ mit dem Tod bedroht. Am 14. September 2024 wurde der Beschwerdeführer der Haftleitstelle Basel-Stadt zugeführt. Am 15. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. September 2024 Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024 an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit der er die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 30. September 2024 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr wird für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht nicht zwingend vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 24, mit Hinweisen zum Spezialfall, dass im Falle der Ausführungsgefahr kein Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung besteht).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).

3.2      Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und überzeugend begründet (angefochtene Verfügung S. 2 f.). Der dringende Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus dem in der Rapportierung aufgeführten Telefongespräch, wenn auch einschränkend anzumerken ist, dass es sich lediglich um vermittelte Aussagen handelt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft S. 230 ff.). Der Beschwerdeführer hat überdies eine Notiz verfasst, in der die B____ erwähnt wird und folgende Äusserung enthalten ist: «du bist Tot in max 1-ner Std! for have time Testament» (Akten Staatsanwaltschaft S. 154). Weitergehende Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich, zumal sich die angeordnete Haft auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den das Vorliegen eines Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2).

4.

4.1      Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.  Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44).

4.2     

4.2.1   Es bestehen diverse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sein könnte. Dies sind zum einen die äusserst wirren Schriftstücke, die in seiner Wohnung gefunden wurden (vgl. Akten Staatsanwaltschaft S. 45 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei offenbar von Raumschiffen, einer Atombombe und Parallelwelten gesprochen (vgl. Aktennotiz DK [...] vom 14. September 2024 [Akten Staatsanwaltschaft S. 250]). Ferner ist bekannt, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist und Medikamente einnimmt (vgl. Beschwerde S. 2 [Akten S. 9]; Akten Staatsanwaltschaft S. 174). Er selbst gibt an, an Schizophrenie zu leiden (Akten Staatsanwaltschaft S. 173, 176), was auch mit der Einschätzung der medizinischen Dienste des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im Einklang steht (Akten Staatsanwaltschaft S. 109). Offenbar hat der Beschwerdeführer auch in Haft Gewaltfantasien geäussert (Akten Staatsanwaltschaft S. 109). Nach Erhöhung der Dosis der Medikation des Beschwerdeführers habe sich sein Zustand jedoch verbessert und seien wenig wahnhafte Gedanken erkennbar gewesen (Akten Staatsanwaltschaft S. 110)

4.2.2   Trotz der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften Zustände erscheint der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände in seinem derzeitigen Zustand unberechenbar. Dass bei ihm nicht bloss Gewaltfantasien vorliegen, sondern er auch zur Tat zu schreiten in der Lage ist, ist aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes belegt (begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit; Akten Staatsanwaltschaft S. 5). Angesichts der Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten und der ohne psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist derzeit mit dem Zwangsmassnahmengericht der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Gewalttat ausführt.

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. September 2023 in Haft. Er hat im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung mit einer Strafe bzw. je nach Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen, welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten Umständen derzeit keine Überhaft.

5.3      Wie vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können, erscheint es zwingend notwendig, dass möglichst bald ein psychiatrisches Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wird.

5.4      Solange die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko schwerer Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie z.B. ein Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.

6.

 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       [...] (zur Kenntnisnahme)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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