Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 14.08.2024 HB.2024.17 (AG.2024.466)

August 14, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,388 words·~12 min·4

Summary

Anordnung Untersuchungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.17

ENTSCHEID

vom 14. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juli 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juli 2023 wurde über A____ für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 17. September 2024 Untersuchungshaft verfügt. Hintergrund ist ein Strafverfahren wegen folgender Delikte: «Diensterschwerung, Hehlerei, mehrfache Widerhandlung BG über den Strassenverkehr (SVG), mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl Personen- und Lieferwagen, mehrfacher Fahrraddiebstahl, mehrfache Entwendung zum Gebrauch Motorrad- und Kleinmotorrad, mehrfacher Ladendiebstahl, Widerhandlung BG Betäubungsmittel».

Gegen diese Haftanordnung hat der Beschuldigte am 26. Juli 2024 Beschwerde eingereicht. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer per sofort aus der Haft zu entlassen. Über den Antrag sei superprovisorisch zu entscheiden. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 6. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen und am 7. August 2024 eine ergänzende Stellungsnahme eingereicht. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 11. August 2024 replicando an seinen Anträgen festgehalten und seine Honorarnote eingereicht.

Der Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft ergangen. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3      Während des hängigen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. August 2024 den Gerichtsstand anerkannt. Durch die Litispendenz bleibt jedoch die Zuständigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der Haftbeschwerde gewahrt (siehe Urteil Appellationsgericht BES.2022.152 vom 18. Juni 2023, E. 1.1).

2.

Der Verteidiger beantragt, es sei der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Anderenfalls bleibe der Beschwerdeführer bis zum Entscheid im Haft, womit ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Interessen des Beschuldigten an der sofortigen Entlassung aus der Haft seien vorliegend höher zu gewichten, als das Interesse an einer vorläufigen weiteren Inhaftierung aufgrund einer Sicherheitsgefährdung, welche nicht im haftbegründenden Ausmass vorliege.

Nach Art. 387 StPO haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Durch die beantragte aufschiebende Wirkung mit einhergehender Haftentlassung würde das Institut der Untersuchungshaft gänzlich seines Sinnes entleert. Es ist vorliegend durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind, wobei dem Beschleunigungsgebot durch rasche Behandlung der Beschwerde nachgelebt wird. Die verbüsste Haft wird durch das Sachgericht in Anwendung von Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe anzurechnen sein. Für allenfalls überschiessende Untersuchungshaft wäre der Berufungskläger zu entschädigen.

3.

3.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 1bis sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist von Seiten des Beschuldigten weitgehend unbestritten, und dieser Punkt wurde denn in der Beschwerde auch nicht thematisiert. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.3     

3.3.1   Die Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund einfache Wiederholungsgefahr angenommen. Sie führt dazu aus, sogenannt einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten sei, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährde, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt habe. Vorliegend sei das Vortatenerfordernis erfüllt, da der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug in den letzten Jahren bereits mehrfach wegen diverser Verletzungen der Verkehrsregeln sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden sei und zudem diverse Strafverfahren im Bereich der Vermögensdelinquenz laufen würden, welche er bereits eingestanden habe. Die zusätzlich erforderliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, im Vordergrund stünden allerdings Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Ob auch ein besonders schweres Vermögensdelikt drohe, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich wie ein Gewaltdelikt treffe, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Die Vorinstanz hat erwogen, alleine aufgrund der vorliegenden Vermögensdelikte könne eine Sicherheitsgefährdung nicht ohne weiteres bejaht werden; eine gleiche oder ähnliche Betroffenheit wie bei einem Gewaltdelikt liege nicht vor. Der Beschuldigte nehme jedoch unter Einfluss von Betäubungsmitteln wie Kokain oder THC sowie unter Einfluss von Alkohol am Strassenverkehr teil und stelle damit ein Risiko für die physische Integrität anderer Verkehrsteilnehmer sowie unbeteiligter Dritter dar. Er habe nach der letzten Haftrichterverhandlung umgehend weiterdelinquiert und auch nach einer weiteren Ermahnung durch die Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2024 gezeigt, dass er sich nicht unter Kontrolle habe, zumal ihm im Rahmen der letzten Haftrichterverhandlung ausdrücklich mitgeteilt worden sei, welche Konsequenzen weitere Taten haben würden. Der Beschuldigte habe eine unklare Wohnsituation, konsumiere regelmässig THC und auch harte Drogen und könne seine Handlungen, obwohl ihm bewusst sei, dass er damit seine Lehrstelle verlieren könne, nicht kontrollieren. Unzweifelhaft sei ihm daher eine schlechte Legalprognose zu stellen. Bezüglich der Sicherheitsgefährdung sei dem Verteidiger insofern Recht zu geben, als die vom Beschuldigten begangenen Delikte grundsätzlich die Voraussetzungen einer Sicherheitsgefährdung nicht erfüllten, wenn es sich um einzelne Delikte handeln würde. Das Ausmass der Delinquenz des Beschuldigten sei jedoch höchst sozialschädlich und nicht zu tolerieren. Die Staatsanwaltschaft habe auch keine Möglichkeit, das Verfahren zu Ende zu bringen, wenn regelmässig und in kurzen Abständen neue Polizeirapporte mit erneuter Delinquenz des Beschuldigten anhängig gemacht würden. Der Beschuldigte weise eine Drogenproblematik auf und lebe in unsteten Lebensverhältnissen. Dass er bei dieser Ausgangslage immer wieder Motorfahrzeuge führe, gefährde die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Es gebe Hinweise auf konkrete Gefährdungen im Strassenverkehr. Damit seien die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr beim Beschuldigten als erfüllt zu betrachten.

3.3.2   Nach Ansicht der Verteidigung ist dieser Haftgrund vorliegend nicht anwendbar. Wie das Zwangsmassnahmengericht selbst festhalte, fehle es vorliegend an der notwendigen Sicherheitsgefährdung. Die Strafprozessordnung verlange neu, dass die Sicherheit anderer «unmittelbar» erheblich gefährdet ist. Mit diesem neu aufgenommenen Zusatz habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass die Annahme einer Wiederholungsgefahr restriktiv anzuwenden sei. Aufgrund der vorgeworfenen Delikte könne nicht von einer solchen unmittelbaren erheblichen Gefährdung Dritter ausgegangen werden. Es würden Vermögensdelikte im Vordergrund stehen, welche die Geschädigten besonders hart beziehungsweise ähnlich treffen müssten wie ein Gewaltdelikt, was vorliegend nicht zu begründen sei. Auch im Kontext der Gefährdung im Strassenverkehr könne nicht auf eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung geschlossen werden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer in voraussetzungsbegründeter Weise gefährdet hätte. Die rein abstrakte Gefährdung von Dritten durch die Teilnahme des Beschwerdeführers am Strassenverkehr unterscheide sich nicht von derjenigen der anderen Verkehrsteilnehmer. Das Zwangsmassnahmengericht kombiniere sodann in unzulässiger Weise die Voraussetzung der Rückfallprognose mit der Sicherheitsgefährdung. Gemäss Bundesgericht könne eine ungünstige Rückfallprognose allein für die Bejahung der Wiederholungsgefahr aber nicht genügen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Sei die Prognose zwar ungünstig, vom Beschuldigten seien aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, lasse sich keine Präventivhaft rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft seien daher nicht gegeben.

3.3.3   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, es lägen zwar weder Delikte gegen die körperliche noch gegen die sexuelle Integrität vor, jedoch könne auch bei Vermögensdelikten je nach Umständen eine Sicherheitsgefährdung angenommen werden. Im vorliegendem Fall müsse eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, welche zeige, dass es sich bei den Diebstählen mehrheitlich um Motorfahrzeuge handelt welche einen nicht unerheblichen Wert aufwiesen und die Taten für die Geschädigten in hohem Masse sozialschädlich sein können. Das Konsumverhalten von Betäubungsmitteln bei bescheidenem Einkommen deute darauf hin, dass der Beschuldigte auch in Zukunft schwere Vermögensdelikte begehen könnte, um die Finanzierung zu gewährleisten. Auch sei er im Jahr 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteil worden, weshalb eine körperliche Gefährdung nicht restlos ausgeschlossen werden könne. Die Annahme von Wiederholungsgefahr könne auch dem Beschleunigungsgebot dienen, indem verhindert werde, dass bei ständiger und anhaltender Delinquenz ein Strafverfahren nicht abgeschlossen werden könne. Aufgrund der Straftaten in kurzen Abständen erscheine ein Abschluss des Verfahrens vorliegend ohne Untersuchungshaft nicht möglich. Der Beschwerdeführer gebe an, dass es noch zu keinem Unfall gekommen sei, sei nicht glücklichen Umständen geschuldet, sondern weil er sich im Strassenverkehr so verhalten habe wie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer. Dem könne jedoch bei nachgewiesenem Drogenkonsum nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte sei mehrfach dadurch in Erscheinung getreten, dass er sich unter Betäubungsmitteleinfluss im Strassenverkehr bewegt habe; dies zeigten eindrücklich die Verurteilungen vom 6. November 2019 und 23. Mai 2023 sowie das laufende Strafverfahren. Es könne somit keineswegs das Verhalten eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers angenommen werden, und es sei vielmehr von einer Sicherheitsgefährdung der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Aufgrund seines Verhaltens im Verkehr werde die Halterin eines gestohlenen Fahrzeugs denn auch mit Anzeigen eingedeckt.

Ergänzend hat die Staatsanwaltschaft am 7. August 2024 mitgeteilt, gleichentags habe sie eine Gerichtstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2024 erreicht, wonach dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen werde, am 16. Juni 2024 unter Drogen und in angetrunkenem Zustand sowie ohne Führerausweis ein gestohlenes Fahrzeug geführt zu haben. Dieser Sachverhalt erhärte die Ausführungen zur Sicherheitsgefährdung im Strassenverkehr.

3.3.4   Mir seiner Replik hat der Beschwerdeführer erwidert, dass die von der Staatsanwaltschaft neu vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt des Entscheids des ZMG noch nicht vorgelegen hätten. Weder die Telefonnotiz vom 5. August 2024 noch die behauptete Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Baden, welche dem Verteidiger nicht vorliege, lasse auf eine unmittelbare erhebliche Gefährdung von Dritten schliessen. Die Fahrzeugentwendungen seien nicht mit dem Ziel erfolgt, diese zu verkaufen und Drogen zu finanzieren. Der Beschwerdeführer werde durch die Sozialhilfe unterstützt, und seine Grundversorgung sei somit sichergestellt. Auch der im Jahr 2020 ergangene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz könne vorliegend nicht für eine Gefährdung Dritter herangezogen werden, da die aktuellen Delikte keinen Zusammenhang zu Waffen hätten.

3.3.5   Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vorliegenden Vermögensdelikte alleine keine unmittelbare Gefährdung in Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermögen. Hingegen ist offensichtlich und durch den Gesetzgeber mit einer entsprechenden SVG-Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht worden, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, die klar über die Gefährlichkeit eines durchschnittlichen Fahrers hinausgeht. Auch ohne die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Meldungen der Staatsanwaltschaft Baden (weiterer Vorwurf wegen Fahrens eines gestohlenen Fahrzeugs unter Drogen- und Alkoholeinfluss vom 16. Juni 2024) ist bereits aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit verschiedentlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln entwendete Motorfahrzeuge gelenkt hat, so am 24. Juni 2024 (Lieferwagen unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis), 7. Juli 2024 (Personenwagen unter dem Einfluss von THC und Kokain) und 9. Juli 2024 (Personenwagen unter dem Einfluss von THC/Cannabis, Opiaten, Kokain und Amphetamin). Es sind durchaus Anhaltspunkte vorhanden, dass es bereits zu konkreten Gefährdungen Dritter gekommen ist. So hat der Beschwerdeführer gestanden, am 3./4. Juli 2024 versucht zu haben, eine [...] zu entwenden, allerdings angeblich erfolglos. Das Motorrad wurde jedoch als gestohlen gemeldet und nahe des Wohnorts des Beschwerdeführers aufgefunden ‒ es war nach seinem üblichen modus operandi durch Manipulation des Kabelbaums mit einer Lüsterklemme entwendet worden. Zwei Frauen habe beschrieben, eine von ihnen sei vom Lenker dieses Motorrads ‒ mit langen blonden, gewellten Haaren wie sie der Beschwerdeführer trägt ‒ beinahe angefahren worden. Im Zusammenhang mit dem Fahrzeugdiebstahl vom 13. Juni 2024 hat sich zudem gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2024 die Fahrzeughalterin gemeldet, da mit dem Fahrzeug diverse Verkehrsdelikte begangen worden seien und sie im Anschluss zahlreiche Anzeigen erhalten habe. Der Verteidiger moniert, diese Erkenntnisse hätten vorinstanzlich noch nicht vorgelegen, die Beschwerdeinstanz beurteilt die Haftgründe jedoch mit voller Kognition aufgrund aktuellen Tatsachenlage und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts vor erster Instanz (BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer verschiedene Arten von Betäubungsmitteln konsumiert, in diesem Zustand Motorfahrzeuge entwendet und gelenkt, sich im Strassenverkehr nicht regelkonform verhalten hat und durch seine Fahrweise Dritte konkret gefährdet hat, ist somit hinreichend belegt.

Auch dass nach einer Haftentlassung erneut die Gefahr bestehen würde, dass der Beschwerdeführer in gleicher Weise straffällig würde, ist klar zu bejahen. Bereits am 26. Juni 2024 fand eine Verhandlung des ZMG statt. Es wurde damals keine Untersuchungshaft angeordnet, jedoch durch den Zwangsmassnahmenrichter unmissverständlich festgehalten, falls der Beschuldigte weiterhin Fahrzeuge behändige und diese unter Wirkung von Drogen im Strassenverkehr fahre, müsse davon ausgegangen werden, dass er nur durch Untersuchungshaft in seinem Verhalten gestoppt werden könne. Diese Warnung hatte offensichtlich keinerlei Effekt. Entgegen seiner damaligen Beteuerung gegenüber dem ZM-Richter, er wolle ein neues Leben beginnen, machte der Beschwerdeführer unverzüglich in gleicher Weise weiter. Er wurde darüber hinaus am 10. Juli 2024 durch die Staatsanwaltschaft telefonisch ermahnt, wobei er gemäss Aktennotiz sein Bedauern zum Ausdruck brachte, dass es zu Rückfällen gekommen sei, sein Verhalten vermochte er aber gleichwohl nicht zu verändern. Was der Grund für diese Uneinsichtigkeit ist und welche Rolle der Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers dabei spielt, ist derzeit noch unklar. Bei gleichbleibenden persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht anzunehmen, dass er sein Verhalten nach einer Haftentlassung ändern würde bzw. könnte.

Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten mit Recht das Bestehen einer schweren Sicherheitsgefährdung in Form der Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer angenommen und das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht.

3.4      Es sind von Seiten der Verteidigung keine tauglichen Ersatzmassnahmen angeboten worden, welche die Wiederholungsgefahr bannen könnten, und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

3.5      Aufgrund der zahlreichen zugestandenen Delikte ist offensichtlich, dass die auszufällende Strafe die verfügte Untersuchungshaft von acht Wochen übersteigen wird. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist somit gegeben.

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.2      Die amtliche Verteidigung für das Haftprüfungsverfahren ist zu gewähren und dem Verteidiger ein Honorar gemäss eingereichter Aufstellung auszurichten. Für die Beträge wird auf das untenstehende Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’016.65 sowie ein Auslagenersatz von CHF 12.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.40, insgesamt also CHF 1’112.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-     Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2024.17 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.08.2024 HB.2024.17 (AG.2024.466) — Swissrulings