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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2018 HB.2018.3 (AG.2018.55)

January 22, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,395 words·~7 min·3

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2018

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.3

ENTSCHEID

vom 22. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

vertreten durch B____, Advokat,                                               Beschuldigter

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. Dezember 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2018 / Gegenstandslosigkeit nach Haftentlassung / Kostenauflage

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung (später: Körperverletzung und Raufhandel) sowie eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde nach einer mit Stichwaffen geführten Auseinandersetzung zweier Personengruppen, welcher mutmasslich ein Streit um ein Betäubungsmittelgeschäft vorangegangen war, am 23. Dezember 2017 als Fahrer eines mutmasslichen Fluchtfahrzeugs in unmittelbarer Nähe des Tatorts ([…]) in Basel angehalten und festgenommen. Am 26. Dezember 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen an.

Dagegen erhob der Beschuldigte im Anschluss an die Eröffnung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde, welche er, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 begründete. Er beantragte seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuell unter Auflagen. Gleichzeitig beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung.

Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 liess die Staatsanwaltschaft auf Abweisen der Beschwerde schliessen und stellte gleichzeitig in Aussicht, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 10. Januar 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen werden könne, weil die Ermittlungen gegen ihn genügend weit fortgeschritten seien. In der Folge ist der Beschuldigte am 10. Januar 2018 aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Es erfolgten jedoch zwei weitere Eingaben je vom 12. und 15. Januar 2018, womit der Beschwerdeführer an den Vorbringen seiner Beschwerdebegründung festhält und beantragt, er sei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend zu betrachten und zu entschädigen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es fehlt daher an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13). Das Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 14).

3.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

4.1      Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft verdachtsweise eine Beteiligung an folgenden Ereignissen zur Last gelegt: Am 23. Dezember 2017 kam es in der Liegenschaft [...] in Basel zu einer mit Stichwaffen geführten Auseinandersetzung zweier Personengruppen. Hintergrund der Auseinandersetzung soll gemäss Aussagen von Beteiligten ein Kokaingeschäft gewesen sein. Objektiviert werden diese Aussagen durch Beschlagnahmen am Tatort (Betäubungsmittel und Utensilien für Betäubungsmittelumschlag). Gemäss dem Polizeirapport erlitten vier Personen diverse Schnitt- und Stichverletzungen (vgl. Rapport vom 23. Dezember 2017, Fototafeln). Unmittelbar nach dem Vorfall wurden durch die requirierte Polizei mehrere Personen festgenommen, darunter der Beschuldigte. Er wurde als Fahrer eines PKW mit Luzerner Nummernschild von einem Polizeibeamten unter Umständen angehalten, die von der Vorinstanz getrost (wenn auch ohne Präjudiz) als „Flucht“ bezeichnet werden durften. Sein Beifahrer war der (verletzte) C____, welcher mutmasslich an der Auseinandersetzung beteiligt war (vgl. für Einzelheiten Polizeirapport vom 23. Dezember 2017 S. 5). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz, gemäss Aktenlage, anfänglich von einem dringenden Tatverdacht bezüglich eines Delikts gegen Leib und Leben ausgehen, zumal auch Beteiligungsformen strafbar sind, ohne dass die unmittelbare Anwesenheit am Tatort erforderlich wäre. Sie hätte auch einen für das Anfangsstadium hinreichend dringenden Tatverdacht wegen eines Betäubungsmitteldelikts annehmen dürfen. Auf ihre Begründung kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. In mehrfacher Hinsicht zu kurz greift sein Vorbringen, er sei bloss zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Zum einen wird ihm von der Vorinstanz nicht seine blosse Anwesenheit zur Last gelegt, sondern – verdachtsweise – Täterschaft oder Teilnahme an Delikten. Ausserdem weist seine Anwesenheit in unmittelbarer Tatortnähe – wartend in einem PKW mit Luzerner Kennzeichen – auf eine Vorgeschichte und einen Kontext hin, ausser natürlich, der verletzte C____ wäre ebenfalls, rein zufällig, zur falschen Zeit am falschen Ort, nämlich Beifahrer im PKW des Beschwerdeführers, gewesen.

4.2      Die Vorinstanz hat auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Mit der Staatsanwaltschaft war aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die mutmasslichen Delikte möglicherweise in einem kriminell verstrickten Milieu begangen wurden. Dafür spricht indiziell die interkantonale Dimension (eine Personengruppe ist aus dem Kanton [...] angereist), die grosse Anzahl von mutmasslich Tatbeteiligten (acht Verhaftungen im Nachgang zum Vorfall) sowie der Umstand, dass es angesichts der gravierenden Gewalt um ein nicht unerhebliches Kokaingeschäft gegangen sein könnte. In diesem Kontext müsste, zumal im vorliegenden Fall, auf ein hohes Interesse an Absprachen geschlossen werden. Indizien, welche diese konkrete Gefahr bannen würden, liegen nicht vor. Selbstverständlich ist es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht erforderlich, dass man am Tatort anwesend war, um bei Kollusionshandlungen mitzuwirken. So kann natürlich auch ein Gehilfe, der bloss Wache steht, an Absprachen teilnehmen. Immerhin war der Beschuldigte mutmasslich der Fahrer des Autos der Freundin des direktbeteiligten Chris Güler am Tatort. So durfte die Kollusionsgefahr im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft, bei einer knappen Überprüfung aufgrund der Akten, bejaht werden. Offensichtlich unbehilflich ist das vom Verteidiger noch vorgebrachte Argument, der Beschuldigte könne nicht kolludieren, weil die Mitverdächtigen inhaftiert seien (Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 24 zu Art. 221 mit Hinweis auf BGer 1B_48/2013 E. 5.2 vom 19.2.2013).

4.3      Auch die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Vorinstanz waren zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.

Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgelegt. Der Verteidiger hat seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger beantragt. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegen derzeit nicht vor. Da die Haft zum Zeitpunkt des Entscheids bereits mehr als 10 Tage gedauert hat, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO vor. Praxisgemäss wird in einem solchen Fall die amtliche Verteidigung bevorschusst. Der Verteidiger ist für seinen Aufwand gemäss seiner Honorarnote zu entschädigen. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss und bei mutmasslichem Unterliegen der Ansatz von CHF 200.– (und nicht wie vom Verteidiger beantragt CHF 250.–). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton das dem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem Verteidiger, B____, wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 966.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 26.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet, zuzüglich 8% MWST auf den Betrag von CHF 866.75 von CHF 69.35 und 7.7% MWST auf den Betrag von 126.– von CHF 9.70. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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