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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.11.2017 HB.2017.41 (AG.2017.755)

November 15, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,457 words·~17 min·1

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Dezember 2017

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.41

ENTSCHEID

vom 15. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____,                                                                                   Beschwerdeführer

geb. [...] 1996                                                                                Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Oktober 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Dezember 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchten Raubs, mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nötigung, Drohung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, sexueller Belästigung sowie Tätlichkeit. Ihm wird vorgeworfen, am Freitag den 13. Oktober 2017 mehrere Frauen sexuell angegangen zu haben. Aufgrund der von den Opfern gemachten Signalementsangaben konnte der Beschwerdeführer noch am selben Tag vorläufig festgenommen werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 16. Oktober 2017 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 11. Dezember 2017. Neben einem hinreichenden Tatverdacht wurden Fluchtund Fortsetzungsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit MLaw B____, Advokat, als amtlichem Verteidiger auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Darüber hinaus seien dem Rechtsvertreter die dem Appellationsgericht einzureichenden Akten paginiert und mit Inhaltsverzeichnis zuzustellen. Ferner sei dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses Verfahrens einzuräumen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 1. November 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 9. November 2017 repliziert und eine Honorarnote eingereicht. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Verteidigung unverzüglich Kopien der Akten betreffend einen zusätzlichen Vorfall in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zuzustellen. Am 13. November 2017 hat der Verteidiger nach Fristansetzung durch die Verfahrensleiterin seine Replik bezüglich dieses Ereignisses ergänzt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2     

3.2.1   Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Freitag den 13. Oktober 2017 mehrere Frauen sexuell angegangen zu haben. Um 9.00 Uhr soll er eine Frau an der Bushaltestelle Schorenweg nach dem Weg nach Frankreich gefragt haben. Danach habe er gewollt, dass sie ihn mit der Hand befriedige, was er mit entsprechenden Handbewegungen angedeutet habe. Er habe dabei mehrfach insistiert und das Opfer hartnäckig aufgefordert, mit ihm mitzukommen und ihm „eins zu wichsen“. Dar.er hinaus habe er geäussert, dass sie sofort zusammen Sex haben sollten. Das Opfer geht davon aus, dass wenn nicht eine Passantin aufgetaucht wäre, es attackiert worden wäre (Einvernahme C____ vom 14. Oktober 2017; Polizeirapport vom 13. Oktober 2017).

3.2.2   Zusätzlich soll der Beschwerdeführer gleichentags um 9.30 Uhr am Schorenweg eine weitere Frau sexuell sowie tätlich angegangen haben. Er sei dieser zunächst mit dem Fahrrad gefolgt und habe sie anschliessend vor ihrer Haustüre angesprochen und mittels Fragen bedrängt. Anschliessend habe er sie in den Hauseingang gedrängt. Er habe dabei obszöne Gesten gemacht und seine Hände Richtung seine Genitalien gehalten. Als das Opfer gesagt habe, dass es die Polizei rufe und in diesem Zusammenhang ihr Mobiltelefon aus der Tasche nehmen wollte, sei es vom Beschwerdeführer am Arm gepackt worden. Erst als das Opfer ganz laut nach der Polizei gerufen habe, habe er es losgelassen. Als eine Anwohnerin hinzugekommen sei, habe er schliesslich vom Opfer abgelassen und sich entfernt (Einvernahme D____ vom 14. Oktober 2017; Polizeirapport vom 13. Oktober 2017).

3.2.3   Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer zwischen 9.35 Uhr und 9.40 Uhr im Tierpark Lange Erlen zwei Frauen wegen Geldschulden (angeblich aus pornografischen Filmen) angesprochen und von ihnen Geld verlangt haben. Nachdem die beiden sich abgewendet hatten, sei der Beschwerdeführer den Frauen gefolgt und habe E____ von hinten gepackt und mit seinen Armen umschlungen. Dabei habe er ihre Brüste, allenfalls unabsichtlich, berührt. Als die zweite Frau, F____, ihrer Kollegin helfen wollte, habe der Beschwerdeführer sie ebenfalls gehalten, ihr absichtlich an die Brust gefasst, sie am Bauch berührt und versucht, ihr in den Schritt zu fassen. Als E____ zu schreien begonnen habe, habe er diese nach unten gedrückt und ihr den Mund zugehalten. Erst als sich eine Passantin aufgrund der Hilferufe den dreien genähert habe, habe der Beschwerdeführer von den beiden Frauen abgelassen und sei mit einem Fahrrad davongefahren (Einvernahme F____ vom 13. Oktober 2017; Einvernahme E____ vom 13. Oktober 2017; Polizeirapport vom 13. Oktober 2017).

3.2.4   Offenbar kam es am 13. Oktober 2017 im Tierpark Lange Erlen zu einem weiteren sexuellen Übergriff auf eine bis anhin unbekannte Frau, welche entlang der Wiese unterwegs war (in den Akten finden sich Hinweise, dass es sich diesbezüglich um _____ 1 handeln könnte; ob bzw. unter welchen Umständen sie ebenfalls durch den Beschwerdeführer attackiert worden ist, wird die weiterlaufende Untersuchung zeigen). Gemäss Schilderung der Auskunftsperson G____ soll die Frau um ca. 9.45 Uhr um Hilfe geschrieben haben. G____ sei dann mit ihrem Hund zu dieser Frau hingegangen. Sie habe nur noch gesehen, wie ein dunkelhäutiger Mann von der Frau abgelassen habe und mit seinem Velo davongefahren sei. Das Opfer habe geheult und gezittert. Gemäss Aussage des Opfers gegenüber  G____ soll der Täter vom Opfer Geld und Sex verlangt haben (Polizeirapporte vom 13. und 14. Oktober 2017).

3.2.5   Im Rahmen einer am 28. Oktober 2017 von der Polizei unterstützten Zwangsmedikation in der UPK soll der Beschwerdeführer zudem mehreren Polizeibeamten Faustschläge ins Gesicht und auf den Oberkörper verpasst haben, sodass seitens der Polizei das Destabilisierungsgerät und der Pfefferspray eingesetzt werden mussten.

3.3      Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die geschilderten Vorfälle auf die entsprechende Art und Weise stattgefunden haben. Er lässt zudem vorbringen, dass es sich bei den Ereignissen vom 13. Oktober 2017 um sexuelle Belästigungen und Tätlichkeiten, mithin Übertretungen, handle. Da Untersuchungshaft jedoch nur für Verbrechen und Vergehen angeordnet werden dürfe, könne keine Untersuchungshaft begründet werden (Art. 221 Abs. 1 StPO). Beim Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handle es sich weder um ein Verbrechen noch um ein schweres Vergehen, sodass ein dringender Tatverdacht nicht konstruiert werden könne. Der fragliche Vorfall habe darüber hinaus nach der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts stattgefunden und sei deshalb für vorliegendes Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Ferner sei der genaue Ablauf des Vorfalls mangels protokollarischer Einvernahme unklar und könne deshalb nicht verwendet werden. In Bezug auf den versuchten Raub könne möglicherweise ein dringender Tatverdacht angenommen werden. Ob ein solcher vorliege, könne jedoch offen bleiben, da die besonderen Haftgründe ohnehin nicht vorliegen würden.

3.4      Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist festzustellen, dass der dringende Tatverdacht bezüglich der sexuellen Nötigung aufgrund der vier sexuell motivierten Übergriffe gegen fünf verschiedene Frauen zweifelsohne gegeben ist, zumal alle geschädigten Frauen, die sich notabene nicht kennen, die Vorfälle sehr ähnlich beschreiben und Signalementsangaben machen konnten, welche jeweils auf den Beschwerdeführer passen. Zudem sprechen alle involvierten Frauen von einem sexuell motivierten und grösstenteils gewalttätigen Verhalten und davon, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht von ihm entgegenstellendem Widerstand habe abhalten lassen. Vielmehr brauchte es jeweils das Hinzutreten weiterer Personen, um ihn in die Flucht zu treiben. Die Aussagen der verschiedenen Opfer sind in hohem Mass glaubwürdig, zumal die einzelnen Vorfälle, wenn teilweise auch nicht komplett, von weiteren Personen beobachtet werden konnten. Die Angaben des Beschwerdeführers vermögen demgegenüber in keiner Weise zu überzeugen. Weiter liegen die Tatorte und Tatzeitpunkte nahe beieinander und der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, sich an diesen Orten aufgehalten und Kontakt mit den Frauen gehabt zu haben. Zwei Frauen geben sodann an, der Beschuldigte habe einen weissen Stoff-tiger um seinen Hals gebunden gehabt (Einvernahme D____ vom 14. Oktober 2017; Einvernahme C____ vom 14. Oktober 2017; Polizeirapport vom 13. Oktober 2017). Der Beschuldigte gibt in seiner Einvernahme ebenfalls an, einen weissen Stofftiger besessen zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2017).

3.5

3.5.1   Bezüglich des Vorfalls vom 28. Oktober ist zuerst einmal festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 225 f. in Verbindung mit Art. 389 Abs. 3 StPO und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen darf. Das Appellationsgericht hat die Haftgründe demnach aufgrund der aktuellen Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 225 N 4, 7).

3.5.2   Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verteidigung mit Eingabe vom 13. November 2017 zum Vorfall in der UPK äussern konnte, ergibt sich, dass dieses Ereignis für das vorliegende Beschwerdeverfahren ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung ‒ berücksichtigt werden darf.

3.5.3   Darüber hinaus erscheint dem Appellationsgericht der grundsätzliche Ablauf der Zwangsmedikation aufgrund des Polizeirapports vom 28. Oktober 2017 als genügend klar. Insbesondere steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die vier beteiligten Polizisten körperlich angegriffen hat, was durch die dabei erlittenen Verletzungen, welche darüber hinaus bildlich bzw. mit Arztzeugnissen dokumentiert sind, objektiviert wird. Insgesamt ergeben sich auch in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte genügend konkrete Informationen, die im Lichte aller Umstände objektiv darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tat begangen.

3.6      Bezüglich der rechtlichen Qualifikation der einzelnen Vorfälle ist festzuhalten, dass bei den beiden Fällen an der Wiese (vgl. E. 3.2.3) die Grenze zur sexuellen Belästigung eindeutig überschritten wurde (vgl. dazu Weder, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 187 N 5 ff.), zumal das Opfer F____ im Rahmen der unterschriftlichen Befragung von einem ganz gezielten Griff gegen ihre Brust und vom Versuch, ihr in den Schritt zu fassen, sprach. Zudem sagte das Opfer E____ aus, dass der Täter sie von hinten gepackt und mit seinen Armen umschlungen habe. Dabei habe er ihre Brüste, allenfalls unabsichtlich, berührt. Ferner berichteten beide Opfer, dass der Täter sehr aggressiv gewesen und er durch ihr Wehren noch mehr stimuliert worden sei. Somit ist bezüglich dieses Vorfalls vom Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nötigung, mithin einem Verbrechenstatbestand, auszugehen. Beim Vorfall zum Nachteil von D____ handelt es sich um einen eigentlichen Grenzfall, wobei im Gesamtzusammenhang diesbezüglich wohl auch von einem hinreichenden Tatverdacht auf sexuelle Nötigung ausgegangen werden kann. Für das wohl pathologische Aggressionspotential des Beschwerdeführers spricht darüber hinaus auch der Übergriff auf die Polizeibeamten in der UPK. Demgegenüber dürfte der Tatbestand des versuchten Raubes wohl eher nicht erstellt sein. Vielmehr ist von einem sexuell motivierten, aber zusätzlich auch gewalttätigen Verhalten auszugehen.  

3.7      Insgesamt ist von einem dringenden Tatverdacht betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen.

4.

4.1      Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).

4.2

4.2.1   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3). 

4.2.2   Der Beschwerdeführer fällt seit dem Jahr 2015 durch aggressives Verhalten auf. War dieses anfänglich gegen Sachen (Hausfriedensbrüche, Diebstahl und Sachbeschädigung) gerichtet (vgl. Strafregisterauszug vom 1. November 2017), ist in seinem aktuellen Verhalten eine eindeutige Eskalation zu erkennen und zwar insofern, als nun die körperliche und sexuelle Integrität von Mitmenschen in Mitleidenschaft gezogen wird. In Bezug auf die Delikte gegen die sexuelle Integrität erscheint aufgrund der an Klarheit kaum zu überbietenden Aussagen der verschiedenen Opfer, die sich notabene nicht kennen, eine diesbezügliche Verurteilung als äusserst wahrscheinlich, sodass das Vorstrafenerfordernis schon allein aufgrund dieser Delikte zu bejahen ist. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer einem weiteren Gewaltdelikt, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, dringend verdächtig gemacht, sodass das Vortaterfordernis noch deutlicher erfüllt ist.

4.3     

4.3.1   Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 N 12).

4.3.2   Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dass es sich bei der sexuellen Nötigung um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird, handelt, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 189 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie ein wichtiges Rechtsgut, nämlich die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Nach dem Gesagten ist die vom Bundesgericht verlangte Intensität der Delikte ohne weiteres erfüllt.

4.4      Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15), weshalb vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden kann.

4.5

4.5.1   Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose. Namentlich bei Sexualdelikten ist das Interesse an der Verhinderung eines Rückfalls aus Gründen des Opferschutzes jedoch gross (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; BGer 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 3.2; 1B_160/2016 vom 17. Mai 2016 E. 2.2.3; Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).

4.5.2   Der Beschwerdeführer fällt seit dem Jahr 2015 durch aggressives Verhalten auf. War dieses anfänglich gegen Sachen (Hausfriedensbrüche, Diebstahl und Sachbeschädigung) gerichtet (vgl. Strafregisterauszug vom 1. November 2017), ist in seinem aktuellen Verhalten eine eindeutige Eskalation zu erkennen und zwar insofern, als nun die körperliche und sexuelle Integrität von Mitmenschen in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Opfer wurden dabei rein zufällig ausgewählt. Dies macht den Beschwerdeführer umso unberechenbarer und gefährlicher. Dazu kommt eine zunehmende Intensität der Delikte, ereigneten sich die verschiedenen Sexualdelikte doch allesamt innerhalb von wenigen Stunden.

4.5.3   Der Beschwerdeführer sieht sich selber als Hexer, Seher oder Schamane. Er ist nach eigenen Angaben aufgrund seiner „Gabe“ in ärztlicher Behandlung bei Dr. H____ in [...] und nimmt auch diverse Medikamente ein. Bezüglich der Schuldfähigkeit bzw. der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2017 sowie einer Aktennotiz vom 2. November 2017, dass bei Dr. I____, [...], bezüglich des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wird. Die diesbezüglichen Bemühungen der Staatsanwaltschaft zeigen, dass das wohl krankhafte Aggressionspotential des Beschwerdeführers nun eingehend abgeklärt wird. Ob diesem mit einer Massnahme begegnet werden soll und kann, wird das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen bzw. eine angemessene Therapie nicht aufgegleist wurde, ist ernsthaft mit neuen Attacken zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer durch sein Verhalten mittlerweile die Sicherheit anderer in erheblicher Weise gefährdet. Dies gilt umso mehr, als bei Sexualdelikten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Interesse an der Verhinderung eines Rückfalls aus Gründen des Opferschutzes gross ist. Im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers wäre deshalb mit weiteren schwerwiegenden Delikten zu rechnen. Insgesamt muss von einer belasteten Prognose ausgegangen werden.

5.

5.1      Aufgrund der Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit der Ausführung weiterer Sexualdelikte aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, speziell aufgrund dessen Unberechenbarkeit und Aggressivität (vgl. zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.), als sehr hoch erscheint, ist auch von Ausführungsgefahr auszugehen.

5.2      Da die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu bejahen sind, kann offen gelassen werden, ob auch die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr erfüllt wären.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Oktober 2017 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 11. Dezember 2017 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt acht Wochen deutlich übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu beurteilen haben. Da die Delikte, mit denen im Falle einer Entlassung zu rechnen wäre, schwerer Natur sind, ist die Haftanordnung für vorläufig acht Wochen auch unter dem Sicherheitsaspekt als verhältnismässig zu beurteilen.

6.3      Angemessene Ersatzmassnahmen sind momentan nicht ersichtlich. Über mögliche Ersatzmassnahmen könnte ohnehin erst befunden werden, wenn die psychiatrische bzw. medikamentöse Versorgung gewährleistet ist und die Compliance des Beschwerdeführers über eine gewisse Zeit belegt ist.

7.

7.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 

7.2      Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit MLaw B____, Advokat, bewilligt. Demgemäss ist diesem ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich 45 Minuten für die Ergänzung der Replik, aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.3      Bezüglich des Verfahrensantrags, es seien dem amtlichen Verteidiger die dem Appellationsgericht einzureichenden Akten paginiert und mit Inhaltsverzeichnis zuzustellen, kann grundsätzlich auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2017 verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO in einfachen Fällen von einem Aktenverzeichnis abgesehen werden kann. Der Verteidiger wird zudem darauf aufmerksam gemacht, dass diesbezügliche Rügen nicht den Streitgegenstand dieses Haftbeschwerdeverfahrens bilden und er entsprechende Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft selbständig anzufechten hätte. Das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses Verfahrens wurde dem Rechtsvertreter darüber hinaus wie beantragt eingeräumt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘116.65 und ein Auslagenersatz von CHF 14.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2017.41 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.11.2017 HB.2017.41 (AG.2017.755) — Swissrulings