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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.08.2017 HB.2017.17 (AG.2017.562)

August 10, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·653 words·~3 min·1

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2017

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.17

ENTSCHEID

vom 10. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                                          

[...]

Gegenstand

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. April 2017)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 20. April 2017 hat das Appellationsgericht als Einzelgericht die von A____ erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2017 betreffend Verlängerung der über ihn verfügten Untersuchungshaft abgewiesen, wobei ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– auferlegt wurden.

Am 22. Juli 2017 stellte das Inkassobüro des Justiz- und Sicherheitsdepartements, Abteilung Finanzen und Controlling, A____ ein Mahnschreiben betreffend die Bezahlung der ihm auferlegten Gerichtskosten zu. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wandte sich A____ an das Appellationsgericht und ersuchte um Stundung der Forderung.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone können indessen auch anderen Behörden – wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden – die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO 2011, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) sieht lediglich die Kompetenz des zuständigen Departements vor, die finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanziellen Leistungen) einzutreiben. Eine Zuständigkeit des Departements bzw. der dazugehörigen Inkasso-Stelle zum Erlass von Verfahrenskosten ist hingegen nicht geregelt. Bei der aktuellen Gesetzeslage ist daher das Gesuch um Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies das Appellationsgericht als Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2013.80 vom 10. Dezember 2014, SB.2012.9 vom 26. August 2014).

2.

2.1      Art. 425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits diejenige der Herabsetzung oder der Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit der Erlass unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine – ganze oder teilweise – Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4).

2.2      Wie der Gesuchsteller ausführt, befindet er sich nach wie vor im Untersuchungsgefängnis Waaghof, wo er nicht die Möglichkeit hat, einer Arbeit nachzugehen oder sich ein Peliculum zu erarbeiten. Es ist somit offensichtlich, dass er zur Zeit die Forderung von CHF 500.– nicht begleichen kann. Da ihn indessen im Falle einer Verurteilung eine unbedingte Strafe erwartet und er unmittelbar nach dem Urteil in eine Justizvollzugsanstalt verlegt werden wird, wo er auch arbeiten und etwas Geld verdienen kann, wird die Forderung über CHF 500.– bis vier Wochen vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gestundet.

Sollte der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt finanziell immer noch nicht in der Lage sein, dieser Forderung nachzukommen, hat er sich rechtzeitig – mithin vor der Entlassung aus dem Strafvollzug – mit einem Erlass- bzw. allenfalls Teilerlassgesuch erneut ans Appellationsgericht zu wenden.

3.

Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Forderung über CHF 500.– wird bis vier Wochen vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gestundet.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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