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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.11.2016 HB.2016.58 (AG.2016.733)

November 4, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,952 words·~10 min·9

Summary

Abweisung des Haftentlassungsgesuch sowie Anordnung der Sicherheitshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.58

ENTSCHEID

vom 4. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Oktober 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 12. Januar 2017

Sachverhalt

A____ wurde am 15. August 2016 wegen Verdachts auf einen am 11. August 2016 zum Nachteil der Firma „[...]“ begangenen räuberischen Diebstahl festgenommen. Mit Verfügung vom 17. August 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt wegen Fortsetzungsgefahr Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 14. September 2016 an. Das Appellationsgericht hat die von A____ dagegen erhoben Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2016 abgewiesen (HB.2016.48). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 15. September 2016 die über A____ angeordnete Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2016.

Am 9. Oktober 2016 stellte A____ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft schloss am 13. Oktober 2016 auf Abweisung dieses Gesuchs und leitete es an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2016 Anklage wegen Raubes (räuberischen Diebstahls), mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht, A____ sei in Sicherheitshaft zu nehmen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gut und verfügte über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 12. Januar 2017.

Dagegen hat A____ am 24. Oktober 2016 Beschwerde eingereicht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sofortige Haftentlassung. Für das vorliegende Verfahren sei ihm der Kostenerlass sowie die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, wozu der Verteidiger des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 1. November 2016 Stellung genommen hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Falls nach erfolgter Anklageerhebung Haftgründe fortdauern, wandelt das Zwangsmassnahmengericht eine vorbestehende Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Sicherheitshaft um (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Licht aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 3.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am 26. und am 27. Juli 2016 trotz eines Hausverbotes zum „Haus B____“ begeben zu haben, wo es zu verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter [...] gekommen sei, anlässlich derer der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 Steine und am 27. Juli 2016 eine zerbrochene Bierflasche eingesetzt habe. Zudem wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich am 29. Juli 2016 bei einem Feststand eines Serviceportemonnaies behändigt zu haben. Schliesslich wird ihm zur Last gelegt, am 11. August 2016 im Laden „[...]“ ein Paket Zigarren gestohlen und den Verkäufer anschliessend zur Sicherung seiner Beute mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Die Vorinstanz ist aufgrund der vorliegenden Anklageschrift vom 17. Oktober 2017 praxisgemäss von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf räuberischen Diebstahl, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, einfache Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruch etc. ausgegangen (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keine Einwände gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Auch mit Blick auf die teilweise vorliegenden Geständnisse des Beschwerdeführers hat das Appellationsgericht bereits im seinem Entscheid vom 6. September 2016 einen dringenden Tatverdacht bejaht, woran festzuhalten ist.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Sicherheitshaft auf den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gestützt. Die Rückfallprognose sei immer noch sehr belastet, da sich an der Suchtsituation des Beschwerdeführers während der Haftzeit nichts geändert habe und die Einsicht in die Suchtproblematik nicht sehr ausgeprägt scheine. Zudem sei bei einer Haftentlassung keine geordnete Tagesstruktur gegeben, weshalb insgesamt nach wie vor von Fortsetzungsgefahr auszugehen sei.

4.2      Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er sich zur Tatzeit in Geldnot befunden habe und es deshalb zum deliktischen Verhalten gekommen sei. Inzwischen erhalte er aber Sozialhilfegelder. Zudem sei er zu den diversen Tatzeiten unter Drogeneinfluss gestanden und nicht bei klarem Verstand gewesen. Aus dieser Erfahrung habe er nun die Konsequenzen gezogen und er werde sein Verhalten in Zukunft fundamental ändern. Er wolle nicht mehr in Haft genommen werden, weshalb er künftig nicht mehr delinquieren werde. Ferner verfüge er auch über ein sozial intaktes Umfeld, das ihm eine deliktsfreie Lebensgestaltung ermögliche. Bei Haftentlassung werde er vorerst bei seinem Vater wohnen und von dort dann eine eigene Wohnung suchen und sich um eine Stelle bewerben.

4.3      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2). Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten von Bedeutung.

4.4      Das Appellationsgericht hat in seinem Entscheid vom 6. September 2016 in Bezug auf die Fortsetzungsgefahr des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser sämtliche Taten in einer kurzen Zeitspanne zwischen dem 26. Juli und dem 11. August 2016 begangen habe. Nachdem er sich an zwei aufeinander folgenden Tagen über das Hausverbot im „Haus B____“ hinweggesetzt, die anwesenden Mitarbeiter massiv beschimpft sowie [...] zunächst mit Steinen und schliesslich mit einer zerbrochenen Glasflasche attackiert habe, sei er im Anschluss an den Diebstahl des Portemonnaies am 29. Juli 2016 in Polizeigewahrsam genommen und am 30. Juli 2016 wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Diese Erfahrung habe ihn jedoch offensichtlich nicht davon abgehalten, während des gegen ihn laufenden Verfahrens am 11. August 2016 einen weiteren Diebstahl, diesmal gar unter Einsatz eines Messers, zu begehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2015 wegen fünf Ladendiebstählen neben einer Busse zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, in deren Probezeit die erneuten Delikte fallen. Das Appellationsgericht kam insgesamt zum Schluss, dass sich im deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers seit Beginn der Deliktsserie im Juli 2016 eine deutliche Steigerung hinsichtlich krimineller Energie und Gewaltbereitschaft erkennen lasse. Damit sei zu befürchten, dass er zur Durchsetzung seiner Interessen auch in Zukunft unter dem Einsatz immer massiverer Gewalt gegen Personen und Gegenstände reagieren werde (AGE HB.2016.48 E. 3.3).

4.5      An diesen Einschätzungen hat sich in der Zwischenzeit grundsätzlich nichts geändert. Der Beschwerdeführer beschreibt zwar in seinem Haftentlassungsgesuch vom 9. Oktober 2016 sowie auch in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2016 seine Zukunftspläne, die er auch in seinem Brief vom 11. September 2016 geäussert hat. Seine Absichten, künftig legal und suchtfrei zu leben, eine eigene Wohnung, ein Praktikum oder eine Ausbildung sowie eine Partnerin zu finden, sind durchaus positiv zu werten. Damit diese Pläne jedoch nicht – wie von der Vorinstanz zu Recht angenommene – reine Absichtserklärungen bleiben, müsste dem Gericht zumindest etwa eine schriftliche Bestätigung des Vaters vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei ihm einziehen könne. Zudem müssten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angedachte ambulante Therapie entsprechende Zusagen der von ihm aufgeführten Personen vorliegen. Aus den Akten ergibt sich indes nicht, dass die betreffenden Stellen auf seine Schreiben reagiert hätten. Diesbezüglich ist vielmehr zu beachten, dass der Beschwerdeführer offenbar seit längerer Zeit beim Gesundheitsamt in Behandlung ist, diese ihn aber nicht von den genannten Straftaten abzuhalten vermochte. Seine nur unzureichend behandelte Polytoxikomanie sowie seine fehlende Impulskontrolle wirken sich ungünstig auf die Rückfallprognose aus.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinen diversen Briefen dazu neigt, andere Personen für sein Abgleiten verantwortlich zu machen (v.a die Angestellten des „Hauses B____“). Begrüssenswert ist zwar, dass er mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 versuchte, zumindest mit Frau [...] vom „Haus B____“ das „Kriegsbeil“ zu begraben, selbst wenn sie nicht das Opfer der in der Anklageschrift erwähnten Übergriffe war. Allerdings steht dieses Schreiben im Gegensatz zu den Angaben in seinem Brief an das Gesundheitsamt vom 19. September 2016, in welchem von einer Anzeigeerstattung gegen das „Haus B____“ (u.a. auch gegen Frau [...]) die Rede ist. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Kehrtwende noch nicht vollzogen hat. Insgesamt ist die Fortsetzungsgefahr damit weiterhin zu bejahen.

5.

5.1      Eine Haftdauer ist unverhältnismässig, wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Die Haft darf nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27). Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 15. August 2016 in Haft. Die Hauptverhandlung ist für den 30. November 2016 angesetzt. Für die Beurteilung des Falls wurde ein Dreiergericht beantragt, womit eine Strafe von mindestens einem Jahr infrage kommt (vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 GOG). Damit droht dem Beschwerdeführer eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft weit übersteigen dürfte. Dass gegen den Beschwerdeführer allenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts.

5.2      Da in Bezug auf die Suchtbehandlung weder ein Therapieplan noch eine Zusage für eine stationäre Behandlung vorliegt, fehlt es zurzeit an konkreten und umsetzbaren geeigneten Ersatzmassnahmen. Die angeordnete Sicherheitshaft ist daher verhältnismässig.

6.

6.1      Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2      Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist vorliegend zu bewilligen, da der arbeitslose Beschwerdeführer vom Sozialamt lebt. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Für die Replik vom 1. November 2016 und für das Studium der Beschwerde sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erscheint ein Aufwand von rund zwei Stunden angemessen. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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