Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.26
ENTSCHEID
vom 9. Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Mai 2016
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 6. August 2016
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Raub sowie Diebstahl, versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch. Er ist am 12. Mai 2016 festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 14. Mai 2016 über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. August 2016, Untersuchungshaft verfügt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 24. Mai 2016 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Eventualiter sei über den Beschwerdeführer eine Untersuchungshaft von einer vorläufigen Dauer von 6 Wochen zu verfügen, dies unter o/e-Kostenfolgen sowie Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Haftbeschwerde als offensichtlich unbegründet unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen einer Replik verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Ver-brechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).
3.2 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht einerseits bezüglich des Raubes sowie andererseits bezüglich der anderen vorgeworfenen Delikte, nämlich Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch, gestützt. Es hat betreffend des Raubes auf die Aussage des Opfers abgestellt, welches den Beschwerdeführer aufgrund einer Fotowahlkonfrontation eindeutig als Täter identifiziert hat. In Bezug auf die anderen zur Last gelegten Delikte waren die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung, wonach diese nicht bestritten sind, ausschlaggebend (Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2; Einvernahmeprotokoll vom 13. Mai 2016, S. 3, 5, 6). Es ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, dass sich daraus genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestände nach Art. 139, 140, 144 und 186 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ergeben. Die amtliche Verteidigung schreibt zum dringenden Tatverdacht in der Beschwerde vom 24. Mai 2016: „Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorwürfe mehrheitlich an“. In dieser Formulierung ist vermutlich ein Schreibfehler aufgetreten und es soll die mehrheitliche Anerkennung der Vorwürfe zum Ausdruck gebracht werden (vgl. auch Beschwerde vom 24. Mai 2016, S. 4).
4.
Das Zwangsmassnahmengericht hat als spezielle Haftgründe die Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht.
4.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
4.2 Nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts sei im Falle einer Haftentlassung zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer durch Absetzen ins Ausland den Schweizerischen Strafbehörden entzieht, zumal er bei einem Schuldspruch mit einer nicht unerheblichen Strafe zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer versichert jedoch, er werde sich jederzeit für das Verfahren bzw. die Untersuchungen zur Verfügung halten und nicht flüchten oder untertauchen. Dieser Einwand überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz sowie keinerlei Bindungen in der Schweiz hat, sei dies auf beruflicher, sozialer oder familiärer Ebene. Seine Kinder, in deren Nähe er gemäss eigenen Angaben sein möchte, wohnen in [...] (Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 3). Auf dieser Basis ist eine mündliche Zusicherung keine ernsthafte Ersatzmassnahme.
5.
5.1 Da das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, AGE HB.2015.3 vom 5. Februar 2015 E. 4), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben ist, verzichtet werden. Auch diese wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.
5.2 Kollusionsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft und konkret zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld der inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
5.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner Verfügung diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tatbeteiligung an dem ihm zur Last gelegten Raub bestreitet, indem er angibt, sich nicht erinnern zu können. Gemäss Aussagen des Opfers seien noch weitere Personen am Raub beteiligt gewesen, welche noch nicht hätten identifiziert werden können. Auch die dem Opfer zur Hilfe geeilten Personen hätten noch nicht ermittelt und befragt werden können. Es sei mit der Untersuchungshaft somit zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die noch nicht bekannten weiteren Täter oder Auskunftspersonen warnt bzw. beeinflusst.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er einerseits die Personalien des Opfers nicht kenne und ihn damit nicht aufspüren könne. Andererseits habe er zum Zeitpunkt der Atemalkoholprobe einen Wert von 0.99 ‰ gehabt, was unwahrscheinlich mache, dass er die entsprechenden Personen wiedererkennen würde und somit beeinflussen könne. Aber selbst wenn er jemanden wiedererkennen könnte, würde eine Beeinflussung nichts bringen, da – wie den Strafakten entnommen werden könne – der Vorfall von den Kameras des Bahnhofs SBB aufgenommen wurde.
Von der Staatsanwaltschaft wird zu Recht darauf verwiesen, dass die bezüglich des Raubes zu befragenden Auskunftspersonen vermutlich Dauergäste auf dem Bahnhofvorplatz und deshalb leicht aufzufinden sowie zu beeinflussen sind. Es kann aus diesem Grund auch die Kollusionsgefahr bejaht werden, auch wenn es auf diesen Haftgrund wie oben unter E. 5.1 ausgeführt, nicht mehr ankommt.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Widererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat am 14. Mai 2016 Untersuchungshaft auf eine vorläufige Dauer von 12 Wochen, also bis zum 6. August 2016 verfügt. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass nur ein sehr geringes Deliktsgut in der Gesamthöhe von ungefähr CHF 100.– erbeutet worden sei. Zudem rechtfertige die Zweck-Mittel-Relation die Untersuchungshaft nicht. Die von der Vorinstanz eingebrachten anstehenden Ermittlungshandlungen entkräftet der Beschwerdeführer damit, dass dank der Videoaufnahmen die Ermittlung der Tatbeteiligten keinerlei Probleme mit sich bringen würde. Er vertritt weiter die Meinung, dass die forensische Auswertung der Schuhsohlen, die Zustellung der ausländischen Strafregisterauszüge sowie die Ermittlung der Sachschäden wohl kaum drei Monate in Anspruch nehmen würden. Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2016 hingegen die Ansicht, dass bei der Verhältnismässigkeit der Haftdauer nur darauf zu achten sei, dass diese nicht in zu grosse Nähe zu der zu erwartenden Strafe komme oder diese gar übersteige (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall sei dies problemlos, zumal dem Beschwerdeführer neben zwei Einbruchdiebstählen noch Raub vorgeworfen werde.
6.3 Tatsächlich erscheint eine Haftdauer von 12 Wochen in Anbetracht des geringfügigen Deliktsbetrages eher lang. Allerdings wurde mit den Ermittlungen erst begonnen und es stehen mehrere Delikte mit verschiedenen Beteiligten im Raum. Angesichts der Tatsache, dass unter den vorgeworfenen Delikten auch Raub zu finden ist, welcher gemäss Art. 140 StGB ein Strafmassminimum von 180 Tagessätzen vorsieht und auf den die Bestimmung betreffend geringfügiger Vermögensdelikte in Art. 173ter Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist (Art. 173ter Abs. 2 StGB), erscheint die bisher angeordnete Haftdauer von 12 Wochen noch verhältnismässig, ist doch bei einer Verurteilung mit einer um Einiges höheren Strafe zu rechnen. Allerdings erscheint eine weitere Verlängerung der Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und des Beschleunigungsgebots jedenfalls nicht mehr unproblematisch.
7.
Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist entsprechend ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für fünf Stunden Aufwand zu CHF 200.– ausgerichtet (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw B____, Advokatin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 80.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).